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1 FG München, Urteil v K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG Abs 4 S 1 Nr 2 UStG Abs 1 Nr 4 S 2 EStG AO 96 Abs 1 S 1 FGO 96 Abs 1 S 2 FGO 227 ZPO Orientierungsätze: 1. Der ertragsteuerliche Wert der Nutzungsentnahme nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v.h. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist, ist für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab. 2. Mit der Änderung des 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zum ist der Begriff "Kosten" durch den Begriff "Ausgaben" ersetzt worden, wonach nun nicht mehr die ertragsteuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften maßgeblich, sondern eine Verteilung der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (von mehr als 500 Euro) auf den Zeitraum angeordnet wird, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach 15a UStG entspricht. Schlagworte: Ausgaben, Bemessungsgrundlage, Eigenverbrauch, Ertragsteuern, Fahrzeug, Kosten, Kraftfahrzeug, Listenpreis, nichtunternehmerische Nutzung, Nutznießung, Nutzungsentnahme, Privatnutzung, Umsatzsteuer, unentgeltliche Wertabgabe, Unternehmen, Verwendung, Zuordnung Fundstelle: BeckRS 2013, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand 1 I. Streitig ist die Besteuerung der privaten Nutzung von dem Unternehmen des Klägers zugeordneten Kfz. 2 Der Kläger erzielt steuerpflichtige Umsätze aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Streitjahr waren zwei Fahrzeuge seinem Unternehmen zugeordnet, in der Zeit von Januar bis Juli 2004 ein Volvo und ein zum 1. August 2004 angeschaffter MB

2 Da der Kläger für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgab, setzte der Beklagte (das Finanzamt) die Umsatzsteuer für 2004 zunächst im Schätzungswege und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf ,- fest. 4 Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger trotzt Fristsetzung gemäß 364b Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) nicht. Mit Bescheid vom 15. Mai 2009 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf. 5 Mit Umsatzsteuererklärung vom 17. Juni 2009 meldete der Kläger eine zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von ,32 an. 6 Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer unter erstmaligem Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe in Höhe von 2.300,- (= 368,- Umsatzsteuer) auf ,27 herauf. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung der dem Unternehmen des Klägers zugeordneten Kfz ging das Finanzamt von mit Vorsteuer belasteten Kosten in Höhe von 4.600,- und einem privaten Nutzungsanteil von 50 % aus. 7 Mit der hiergegen erhobenen Klage brachte der Kläger lediglich vor, dass der Volvo am 29. April 1991 zum Bruttopreis von DM (= ,28 ) angeschafft worden sei. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 6. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2010 aufzuheben. 9 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Es bringt vor, dass der Bruttolistenpreis für den Volvo in Höhe von ,28 nicht zu beanstanden sei. Ab dem 1. August 2004 sei allerdings der Bruttolistenpreis des zu diesem Zeitpunkt angeschafften Pkw MB 230 zu ermitteln, bevor festgestellt werden könne, ob die 1 %-Regelung oder der bisherige Ansatz aufgrund der sachgerechten Schätzung günstiger sei. Darüber hinaus sei für den alten Pkw die Entnahme zu besteuern. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die von den Beteiligten im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 II. Die Klage ist unbegründet Das Finanzamt hat zu Recht eine private Nutzung der dem Unternehmen des Klägers zugeordneten Kfz als unentgeltliche Wertabgabe besteuert. 14 a) Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Die private Nutzung der Kfz steht

3 insoweit einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich, die gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist. Als Bemessungsgrundlage sind dabei gemäß 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben bzw. Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 15 Nach dem mit Wirkung vom 1. Juli 2004 angefügten 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 UStG gehören zu diesen Ausgaben auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach 15a UStG entspricht. 16 Die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, bleiben deshalb außer Ansatz. Demgemäß sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160 und vom 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759). 17 b) Vorliegend sind die Voraussetzungen des 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG gegeben, weil der Kläger die Fahrzeuge seinem Unternehmen zugeordnet hatte und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist. 18 Ebenso ist davon auszugehen, dass der Kläger beide Fahrzeuge auch zu nichtunternehmerischen Zwecken, d.h. privat genutzt hat. Es besteht nämlich ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass unternehmenseigene Fahrzeuge auch privat genutzt werden. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, ist aufgrund des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974). 19 Vorliegend hat der Kläger weder ein Fahrtenbuch für die streitgegenständlichen Fahrzeuge vorgelegt noch das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch sonstige geeignete Unterlagen nachgewiesen. Ebenso wenig hat er Umstände dargelegt, warum im Streitfall eine Privatnutzung der beiden Kfz ausgeschlossen gewesen wäre. 20 c) Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe durch die private Kfz- Nutzung des Klägers ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 21 aa) Der ertragsteuerrechtliche Wert der Nutzungsentnahme nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist (sog. 1 %-Regelung), ist für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um die Kosten, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben ( 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG), auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 160, unter 3.; in BFH/NV 2000, 759, unter 3.). Soweit der Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten nicht ermittelt werden kann, ist er gemäß 162 AO zu schätzen. Diese Schätzungsbefugnis hat auch das Gericht ( 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung - FGO), wenn eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (BFH-Urteil von 19. Mai 2010 XI R 32/08, BStBl II 2010, 1079). 22 Führt der Unternehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und entscheidet er sich nicht von vornherein auch umsatzsteuerlich für die sog. 1 %-Regelung nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sind der

4 Entnahmewert nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs deshalb unabhängig voneinander zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 160). Dies kann dazu führen, dass die einkommensteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen voneinander abweichen (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451). 23 bb) Das Finanzamt hat deshalb die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung der Kfz des Klägers grundsätzlich zu Recht nach 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ermittelt. 24 Bei der Auslegung des in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung des 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG verwendeten Begriffs der Kosten war nach herrschender Meinung grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zu Grunde gelegten Kosten auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, BStBl II 2007, 676, m.w.n.). 25 Das Finanzamt hat deshalb bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung der Kfz neben den allgemeinen Kfz-Betriebskosten und Reparaturen sowie sonstigen Kfz-Kosten und der Stellplatzmiete bis zum 30. Juni 2004 zu Recht auch die AfA für den Volvo berücksichtigt. 26 Mit der Änderung des 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zum 1. Juli 2004 ist allerdings der bisher verwendete Begriff der "Kosten" durch den Begriff der "Ausgaben" ersetzt worden. Danach sind nicht mehr die ertragsteuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften maßgeblich. Es ist vielmehr eine Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (von mehr als 500,- ) auf den Zeitraum angeordnet, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach 15a UStG entspricht (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 676). 27 Dies bedeutet für den Streitfall, dass die Anschaffungskosten für den MB 230, die das Gericht, wie der 13. Senat in seinem Urteil vom 24. September K 544/10 betreffend Einkommensteuer 2004, gemäß 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i.v.m. 162 AO auf ,- schätzt, nach 15a Abs. 1 UStG auf fünf Jahre zu verteilen und für das Streitjahr 2004 mit 5/12 aus ,- (4.166,67 ) zu berücksichtigen sind. 28 Ausgehend von mit Vorsteuern belasteten Fahrzeugkosten lt. Gewinnermittlung i.h.v. insgesamt 3.613,69, einer AfA für den Volvo i.h.v. 432,- und zu berücksichtigenden Ausgaben i.s. von 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 UStG für den Mercedes i.h.v ,67 ergeben sich daraus, unter Schätzung einer privaten Verwendung der Kfz i.h.v. 50 % gemäß 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i.v.m. 162 AO, Ausgaben i.s. von 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz UStG i.h.v ,18 (= 50 % von 8.212,36 ). 29 Da das Gericht aber wegen des aus 96 Abs. 1 Satz 2 FGO folgenden sog. Verböserungsverbots den angefochtenen Verwaltungsakt nicht zum Nachteil des Klägers ändern darf (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 16. Juni 2009 II R 23/07, BFH/NV 2009, 1786, unter II.2.), verbleibt es bei der vom Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2010 der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage i.h.v , Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens des Klägers zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden. 31

5 Das Gericht ist grundsätzlich nur dann verpflichtet, ein Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.s. des 155 FGO i.v.m. 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. März 2006 IV B 138/04, BFH/NV 2006, 1490). Zu diesen erheblichen Gründen kann auch die Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gehören. Die erheblichen Gründe sind glaubhaft zu machen ( 155 FGO i.v.m. 227 Abs. 2 ZPO). 32 Dies ist vorliegend nicht geschehen. Am Tag der Sitzung ist lediglich gegen 8.30 Uhr aus der Kanzlei des Klägers bei Gericht angerufen worden, dass dieser erkrankt sei und deshalb nicht kommen könne. Auf Hinweis des Gerichts, dass die Krankheit, ggf. durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen sei, ist keine weitere Reaktion erfolgt, so dass das Gericht nicht beurteilen konnte, ob die Erkrankung des Klägers so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden konnte (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441; vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799) Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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