1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

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1 FG München, Urteil v K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll, zwar abgegeben, das Finanzamt dieser Erklärung aber nicht zugestimmt hat) Normenketten: 171 Abs 3 AO 171 Abs 5 AO Orientierungsätze: 1. Eintritt der Festsetzungsverjährung bei unbearbeiteter Umsatzsteuererklärung: Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch dann kein Antrag i.s. des 171 Abs. 3 AO, wenn diese zu einer Erstattung führen soll. 2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach 171 Abs. 5 S. 1 AO nur insoweit gehemmt, als sich die Ergebnisse der Ermittlungen der Zollfahndungsämter oder der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken. 3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. V R 58/14 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom Az. V B 73/14, nicht dokumentiert). Schlagworte: Antrag, Festsetzungsfrist, Frist, Hemmung der Verjährung, Steuererklärung, Steuerfahndung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuererklärung, Verjährung Fundstelle: BeckRS 2015, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. 2 Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom als A GmbH gegründeten, mit Gesellschafterbeschluss vom in ihren jetzigen Firmennamen umbenannten und unter der Nummer HRB im Handelsregister des Amtsgerichts Registergericht- eingetragenen Klägerin war die Ausübung des Buchmachergewerbes. Zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer war laut Handelsregisterauszug vom der Diplom-Kaufmann X bestellt. 3 In ihrer auf den 1. Oktober 2000 datierten und beim FA am 14. Dezember 2000 (Frühleerung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1999 errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von ,30 DM. Das FA stimmte dieser Umsatzsteuererklärung nicht zu. 4

2 In den Steuerakten der Klägerin ist ein Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 18. September 2001 abgeheftet, wonach eine Steuer in Höhe des Betrags von DM festgesetzt wird. Dieser Bescheid enthält keine Adresse; an seinem Rand ist in grüner Farbe vermerkt: "Originalpapier nur, wenn dieser Hinweis im Gründruck erscheint". Der auf der vorhergehenden Seite der Akten abgeheftete Prüfhinweis für Umsatzsteuer 1999 mit Rechentermin 6. September 2001 weist den handschriftlichen Vermerk "intern" auf. 5 Weiterhin ist in den Steuerakten der Klägerin ein nach 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderter Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 29. August 2002 abgeheftet, wonach eine Steuer in Höhe des negativen Betrags von ,87 festgesetzt wird. Dieser Bescheid enthält keine Adresse; an seinem Rand ist in grüner Farbe vermerkt: "Originalpapier nur, wenn dieser Hinweis im Gründruck erscheint". Der auf der vorhergehenden Seite der Akten abgeheftete Prüfhinweis für Umsatzsteuer 1999 mit Rechentermin 19. August 2002 weist den handschriftlichen Vermerk "intern" auf. 6 Am 4. September 2001 gab die Steuerfahndungsstelle des FA dem Geschäftsführer der Klägerin X die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer u.a. der Klägerin für die Besteuerungszeiträume 1995 bis Juni 2001 bekannt. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des FA (vgl. Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29. August 2001) war X an insgesamt 39 Unternehmen (sog. "X-Gruppe") beteiligt. 7 Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Februar 2003 (Az. ) wurde der von der Klägerin am 7. September 2001 gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen und die Klägerin aufgelöst. 8 Gemäß Vermerk des FA vom 4. Juni 2006 wurde das gegen X eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt. 9 Am 14. Juni 2006 wurde die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister des Amtsgerichts (HRB) gelöscht. 10 Im Verwaltungsverfahren erklärte X gegenüber dem FA, zum Nachtragsliquidator der Klägerin bestellt worden zu sein, und übersandte per Fax einen dementsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Registergericht vom 9. Februar Mit Schreiben vom 24. Mai 2010 legte X im Namen der Klägerin Einspruch wegen Nichtbearbeitung der Umsatzsteuererklärung 1999 ein. 12 Mit Urteil vom 30. September 2011 (Az.) verurteilte das Landgericht den X wegen Urkundenfälschung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; hierbei stellte das Gericht fest, dass er den vorgelegten Nachtragsliquidationsbeschluss vom 9. Februar 2010 gefälscht hat. 13 Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 bestellte das Amtsgericht -Registergericht- Frau Y zur Nachtragsliquidatorin der Klägerin. 14 Am 25. Mai 2012 hat X im Namen der Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. 15

3 Das Gericht forderte den als Prozessbevollmächtigten der Klägerin auftretenden X mit gerichtlicher Anordnung vom 14. Juni 2012 auf, bis zum 13. Juli 2012 nachzuweisen, dass er zu dem gem. 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsbefugten Personenkreis gehört. 16 Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 übersandte X einen Anstellungsvertrag mit der GmbH vom 1. März 2010, wonach er als kaufmännischer Angestellter eingestellt werde und "vor allem" mit der Vorbereitung der Buchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen sowie der Vertretung vor Finanzamt und Finanzgericht beschäftigt sei. 17 Mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012 wies das FA den eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. 18 Mit Beschluss vom 26. September 2012 wies das Gericht den als Prozessbevollmächtigten der Klägerin auftretenden X gem. 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurück, da die Vertretung durch Beschäftigte der Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren über ein eigens vertraglich vereinbartes Beschäftigungsverhältnis nicht zulässig ist. 19 Mit Anordnung vom 7. November 2012 forderte das Gericht die Klägerin gem. 79b Abs. 1 FGO unter Fristsetzung zum 14. Dezember 2012 auf, auf, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt. 20 Mit Schreiben vom 27. April 2013 erhob die Klägerin Verzögerungsrüge. 21 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass das FA die eingereichte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 nicht bearbeitet habe und aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet sei, die Steuer entsprechend dem zuletzt fertig gestellten Bescheid festzusetzen. 22 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25. Mai 2012, 15. Juli 2012, 16. September 2012, 10. November 2012, 25. November 2012 (eingegangen am 30. November 2012), 1. Dezember 2012 (eingegangen am 30. November 2012), 12. Dezember 2012, 27. April 2013 sowie 29. April 2014 verwiesen. 23 Die Klägerin beantragt, das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer für 1999 auf den negativen Betrag von ,87 festzusetzen. 24 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 25 Das FA trägt vor, dass für das Streitjahr Festsetzungsverjährung eingetreten sei. 26 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des FA vom 25. Juni 2012 sowie 29. Oktober 2013 verwiesen. 27 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. April 2014 gem. 6 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 28

4 Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 II. Die Klage ist unbegründet Der begehrten Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 steht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. 31 a) Die Verjährungsfrist lief gem. 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres an, in dem die Steuererklärung für 1999 eingereicht wurde, also mit Ablauf des Kalenderjahres b) Die Fristdauer beträgt gem. 169 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 AO vier Jahre. 33 c) Die Festsetzungsfrist ist mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 abgelaufen. 34 d) Eine Ablaufhemmung gem. 171 Abs. 3 AO ist nicht eingetreten. 35 aa) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist gem. 171 Abs. 3 AO insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. 36 bb) Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist jedoch kein Antrag i.s. des 171 Abs. 3 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 1/12, BStBl II 2013, 663). Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch dann kein Antrag i.s. des 171 Abs. 3 AO, wenn diese - wie im Streitfall- zu einer Erstattung führen soll (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1995 V R 136/93, BFH/NV 1996, 1). 37 cc) Die eingereichte Umsatzsteuererklärung stellt auch keinen Antrag auf Änderung eines Umsatzsteuerbescheids gem. 164 Abs. 2 AO dar, da für das Streitjahr kein Umsatzsteuerbescheid ergangen ist. 38 Die in den Steuerakten befindlichen Umsatzsteuerbescheide für 1999 vom 18. September 2001 sowie 29. August 2002 sind nicht als Bescheide erlassen worden, worauf die auf den Prüfhinweisen vom 6. September 2001 und 19. August 2002 befindlichen handschriftlichen Vermerke "intern", das Fehlen einer Adresse sowie der grün gedruckte Hinweis auf das Vorliegen von Originalbescheiden hinweisen. Zudem hat das FA in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die in den Akten enthaltenen Abdrucke von Bescheiden für das Streitjahr vom 18. September 2001 sowie 29. August 2002 nicht als Steuerbescheide erlassen worden sind. 39 e) Eine Ablaufhemmung gem. 171 Abs. 5 AO ist ebenfalls nicht eingetreten. 40 aa) Beginnen die Zollfahndungsämter oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der

5 Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist gem. 171 Abs. 5 Satz 1 FGO insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Gleiche gilt gem. 171 Abs. 5 Satz 2 AO, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. 41 bb) Im Streitfall ist für das Streitjahr kein Bescheid -und damit auch nicht aufgrund der Steuerfahndungsprüfung- ergangen. Der Fristablauf wird jedoch nach 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur insoweit gehemmt, als sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 83/03, BFH/NV 2005, 1961). 42 f) Eine Ablaufhemmung gem. 171 Abs. 3a AO ist ebenfalls nicht eingetreten 43 aa) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist gem. 171 Abs. 3a Satz 1 AO nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gem. 171 Abs. 3a Satz 2 AO hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. 44 bb) Da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 abgelaufen ist (s.o.), konnte der erst danach mit Schreiben des X vom 24. Mai 2010 im Namen der Klägerin eingelegte Einspruch diesen Ablauf nicht mehr hemmen Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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