1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.
|
|
- Angelika Schmitt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FG München, Urteil v K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll, zwar abgegeben, das Finanzamt dieser Erklärung aber nicht zugestimmt hat) Normenketten: 171 Abs 3 AO 171 Abs 5 AO Orientierungsätze: 1. Eintritt der Festsetzungsverjährung bei unbearbeiteter Umsatzsteuererklärung: Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch dann kein Antrag i.s. des 171 Abs. 3 AO, wenn diese zu einer Erstattung führen soll. 2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach 171 Abs. 5 S. 1 AO nur insoweit gehemmt, als sich die Ergebnisse der Ermittlungen der Zollfahndungsämter oder der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken. 3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. V R 58/14 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom Az. V B 73/14, nicht dokumentiert). Schlagworte: Antrag, Festsetzungsfrist, Frist, Hemmung der Verjährung, Steuererklärung, Steuerfahndung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuererklärung, Verjährung Fundstelle: BeckRS 2015, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. 2 Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom als A GmbH gegründeten, mit Gesellschafterbeschluss vom in ihren jetzigen Firmennamen umbenannten und unter der Nummer HRB im Handelsregister des Amtsgerichts Registergericht- eingetragenen Klägerin war die Ausübung des Buchmachergewerbes. Zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer war laut Handelsregisterauszug vom der Diplom-Kaufmann X bestellt. 3 In ihrer auf den 1. Oktober 2000 datierten und beim FA am 14. Dezember 2000 (Frühleerung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1999 errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von ,30 DM. Das FA stimmte dieser Umsatzsteuererklärung nicht zu. 4
2 In den Steuerakten der Klägerin ist ein Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 18. September 2001 abgeheftet, wonach eine Steuer in Höhe des Betrags von DM festgesetzt wird. Dieser Bescheid enthält keine Adresse; an seinem Rand ist in grüner Farbe vermerkt: "Originalpapier nur, wenn dieser Hinweis im Gründruck erscheint". Der auf der vorhergehenden Seite der Akten abgeheftete Prüfhinweis für Umsatzsteuer 1999 mit Rechentermin 6. September 2001 weist den handschriftlichen Vermerk "intern" auf. 5 Weiterhin ist in den Steuerakten der Klägerin ein nach 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderter Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom 29. August 2002 abgeheftet, wonach eine Steuer in Höhe des negativen Betrags von ,87 festgesetzt wird. Dieser Bescheid enthält keine Adresse; an seinem Rand ist in grüner Farbe vermerkt: "Originalpapier nur, wenn dieser Hinweis im Gründruck erscheint". Der auf der vorhergehenden Seite der Akten abgeheftete Prüfhinweis für Umsatzsteuer 1999 mit Rechentermin 19. August 2002 weist den handschriftlichen Vermerk "intern" auf. 6 Am 4. September 2001 gab die Steuerfahndungsstelle des FA dem Geschäftsführer der Klägerin X die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer u.a. der Klägerin für die Besteuerungszeiträume 1995 bis Juni 2001 bekannt. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des FA (vgl. Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29. August 2001) war X an insgesamt 39 Unternehmen (sog. "X-Gruppe") beteiligt. 7 Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Februar 2003 (Az. ) wurde der von der Klägerin am 7. September 2001 gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen und die Klägerin aufgelöst. 8 Gemäß Vermerk des FA vom 4. Juni 2006 wurde das gegen X eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt. 9 Am 14. Juni 2006 wurde die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister des Amtsgerichts (HRB) gelöscht. 10 Im Verwaltungsverfahren erklärte X gegenüber dem FA, zum Nachtragsliquidator der Klägerin bestellt worden zu sein, und übersandte per Fax einen dementsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Registergericht vom 9. Februar Mit Schreiben vom 24. Mai 2010 legte X im Namen der Klägerin Einspruch wegen Nichtbearbeitung der Umsatzsteuererklärung 1999 ein. 12 Mit Urteil vom 30. September 2011 (Az.) verurteilte das Landgericht den X wegen Urkundenfälschung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; hierbei stellte das Gericht fest, dass er den vorgelegten Nachtragsliquidationsbeschluss vom 9. Februar 2010 gefälscht hat. 13 Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 bestellte das Amtsgericht -Registergericht- Frau Y zur Nachtragsliquidatorin der Klägerin. 14 Am 25. Mai 2012 hat X im Namen der Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. 15
3 Das Gericht forderte den als Prozessbevollmächtigten der Klägerin auftretenden X mit gerichtlicher Anordnung vom 14. Juni 2012 auf, bis zum 13. Juli 2012 nachzuweisen, dass er zu dem gem. 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsbefugten Personenkreis gehört. 16 Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 übersandte X einen Anstellungsvertrag mit der GmbH vom 1. März 2010, wonach er als kaufmännischer Angestellter eingestellt werde und "vor allem" mit der Vorbereitung der Buchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen sowie der Vertretung vor Finanzamt und Finanzgericht beschäftigt sei. 17 Mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012 wies das FA den eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. 18 Mit Beschluss vom 26. September 2012 wies das Gericht den als Prozessbevollmächtigten der Klägerin auftretenden X gem. 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurück, da die Vertretung durch Beschäftigte der Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren über ein eigens vertraglich vereinbartes Beschäftigungsverhältnis nicht zulässig ist. 19 Mit Anordnung vom 7. November 2012 forderte das Gericht die Klägerin gem. 79b Abs. 1 FGO unter Fristsetzung zum 14. Dezember 2012 auf, auf, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt. 20 Mit Schreiben vom 27. April 2013 erhob die Klägerin Verzögerungsrüge. 21 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass das FA die eingereichte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 nicht bearbeitet habe und aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet sei, die Steuer entsprechend dem zuletzt fertig gestellten Bescheid festzusetzen. 22 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25. Mai 2012, 15. Juli 2012, 16. September 2012, 10. November 2012, 25. November 2012 (eingegangen am 30. November 2012), 1. Dezember 2012 (eingegangen am 30. November 2012), 12. Dezember 2012, 27. April 2013 sowie 29. April 2014 verwiesen. 23 Die Klägerin beantragt, das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer für 1999 auf den negativen Betrag von ,87 festzusetzen. 24 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 25 Das FA trägt vor, dass für das Streitjahr Festsetzungsverjährung eingetreten sei. 26 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des FA vom 25. Juni 2012 sowie 29. Oktober 2013 verwiesen. 27 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. April 2014 gem. 6 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 28
4 Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 II. Die Klage ist unbegründet Der begehrten Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 steht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. 31 a) Die Verjährungsfrist lief gem. 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres an, in dem die Steuererklärung für 1999 eingereicht wurde, also mit Ablauf des Kalenderjahres b) Die Fristdauer beträgt gem. 169 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 AO vier Jahre. 33 c) Die Festsetzungsfrist ist mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 abgelaufen. 34 d) Eine Ablaufhemmung gem. 171 Abs. 3 AO ist nicht eingetreten. 35 aa) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist gem. 171 Abs. 3 AO insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. 36 bb) Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist jedoch kein Antrag i.s. des 171 Abs. 3 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 1/12, BStBl II 2013, 663). Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch dann kein Antrag i.s. des 171 Abs. 3 AO, wenn diese - wie im Streitfall- zu einer Erstattung führen soll (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1995 V R 136/93, BFH/NV 1996, 1). 37 cc) Die eingereichte Umsatzsteuererklärung stellt auch keinen Antrag auf Änderung eines Umsatzsteuerbescheids gem. 164 Abs. 2 AO dar, da für das Streitjahr kein Umsatzsteuerbescheid ergangen ist. 38 Die in den Steuerakten befindlichen Umsatzsteuerbescheide für 1999 vom 18. September 2001 sowie 29. August 2002 sind nicht als Bescheide erlassen worden, worauf die auf den Prüfhinweisen vom 6. September 2001 und 19. August 2002 befindlichen handschriftlichen Vermerke "intern", das Fehlen einer Adresse sowie der grün gedruckte Hinweis auf das Vorliegen von Originalbescheiden hinweisen. Zudem hat das FA in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die in den Akten enthaltenen Abdrucke von Bescheiden für das Streitjahr vom 18. September 2001 sowie 29. August 2002 nicht als Steuerbescheide erlassen worden sind. 39 e) Eine Ablaufhemmung gem. 171 Abs. 5 AO ist ebenfalls nicht eingetreten. 40 aa) Beginnen die Zollfahndungsämter oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der
5 Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist gem. 171 Abs. 5 Satz 1 FGO insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Gleiche gilt gem. 171 Abs. 5 Satz 2 AO, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. 41 bb) Im Streitfall ist für das Streitjahr kein Bescheid -und damit auch nicht aufgrund der Steuerfahndungsprüfung- ergangen. Der Fristablauf wird jedoch nach 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur insoweit gehemmt, als sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 83/03, BFH/NV 2005, 1961). 42 f) Eine Ablaufhemmung gem. 171 Abs. 3a AO ist ebenfalls nicht eingetreten 43 aa) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist gem. 171 Abs. 3a Satz 1 AO nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gem. 171 Abs. 3a Satz 2 AO hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. 44 bb) Da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 abgelaufen ist (s.o.), konnte der erst danach mit Schreiben des X vom 24. Mai 2010 im Namen der Klägerin eingelegte Einspruch diesen Ablauf nicht mehr hemmen Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.
Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
MehrFinanzgericht München
Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrBUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05
BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.
MehrFinanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt
Seite 1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 27.05.2015 Finanzgericht Düsseldorf 4. Senat Urteil 4 K 1961/14 VSt Tenor: Die Klage
MehrTitel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)
FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226
MehrBetriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung
Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung
MehrUrteil Az. V R 8/11. Leitsätze. Tatbestand. BFH 15. September 2011
Urteil Az. V R 8/11 BFH 15. September 2011 Leitsätze Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maÿgeblichen Verhältnisse ändern sich i.s. des Ÿ15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpichtige während
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrFG Köln Urteil vom K 2892/14
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien
MehrFestsetzungsverjährung
Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 42/01
Bundesfinanzhof Urt. v. 28.02.2002, Az.: V R 42/01 Bescheid heilt eine unwirksame Steuererklärung Zwar ist eine Steuererklärung, die die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam.
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 253/14 Urteil des Einzelrichters vom 25.06.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 152, EStG 25 Abs. 3 Satz 2, EStG 26b Leitsatz: 1. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )
TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
Mehr2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.
FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs
MehrTitel: (Wirksame Klagerücknahme - Erzielung der Mieteinnahmen nur durch einen Miteigentümer)
FG Nürnberg, Urteil v. 21.08.2014 6 K 197/14 Titel: (Wirksame Klagerücknahme - Erzielung der Mieteinnahmen nur durch einen Miteigentümer) Normenketten: 72 Abs 2 S 3 FGO 21 Abs 1 EStG 2002 21 Abs 1 EStG
MehrTitel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)
FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs
MehrNegative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind
MehrTitel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung)
FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 1495/12 Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) Normenketten: 4 Nr 22 Buchst
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05
BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines
MehrBundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz
Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr2. Die Haftungsinanspruchnahme setzt das Bestehen der materiell-rechtlich bestehenden Primärschuld nicht dessen formale Festsetzung voraus.
FG München, Urteil v. 24.05.2012 14 K 2541/09 Titel: (Haftung für Steuerschulden einer GbR: Bekanntwerden der Existenz einer GbR im Wege der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch einen der Gesellschafter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrUStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen
Mehr2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind.
FG München, Urteil v. 23.09.2014 2 K 3435/11 Titel: (Tauschähnlicher Umsatz bei Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen das Recht, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage
Mehr1 I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.
FG München, Beschluss v. 08.06.2012 14 V 1319/12 Titel: (Umsatzsteuer bei Sicherungsübereignung) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005 3 Abs 1 UStG 2005 3 Abs 3 UStG 2005 930 BGB Orientierungsätze: 1. Übernimmt
Mehrzurück zur Übersicht
Seite 1 von 7 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren,
MehrFinanzgericht Köln, 12 K 3102/09 Page 1 of 6
Finanzgericht Köln, 12 K 3102/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 12 K 3102/09 Datum: 15.12.2009 Gericht: Finanzgericht Köln Spruchkörper: 12. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 12 K 3102/09 Tenor:
MehrFG München, Urteil v K 905/12
FG München, Urteil v. 23.01.2014 15 K 905/12 Titel: (Erlass teilweise vorläufiger Einkommensteuerbescheide - Zur Vermietungsabsicht bei jahrelanger Renovierung mit stereotyper Wiederholung von Vermietungsanzeigen
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11
Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrGeschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit
MehrUStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege
MehrOrientierungsätze: 1. Es liegt kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vor, wenn nur die im Anlagevermögen der
FG Nürnberg, Urteil v. 19.06.2012 6 K 633/10 Titel: (Aufgabegewinn nur bei Aufgabe aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, zu denen auch das Sonderbetriebsvermögen zählt, in einem einheitlichen Vorgang)
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
Mehr3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom XI B 84/14, nicht dokumentiert).
FG Nürnberg, Urteil v. 25.06.2014 3 K 153/13 Titel: (Hinterziehungszinsen wegen Doppelzahlung von Kindergeld) Normenketten: 235 Abs 1 S 1 AO 370 Abs 1 AO 31 S 3 EStG 2002 Orientierungsätze: 1. Beantwortet
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 8 AL 564/08 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, B, g e g e n C., Beklagte, hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung
MehrTitel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)
FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07
FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 Titel: (Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzten Einfamilienhauses
MehrWeitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de
Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de BFH Urteil vom 19.8.2002 (VIII R 30/01) BStBl. 2003 II S. 131 Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 101/13 Urteil des Einzelrichters vom 08.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 62, EStG 70 Abs. 2, AO 173, AO 175 Leitsatz: 1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung
MehrBilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung
BUNDESFINANZHOF Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung 1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren
MehrFinanzgericht München
Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts
MehrBFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand
BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten
MehrÜbungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer
MehrFG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F
FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F Leitsatz 1) Ist der die betriebliche Veranlassung indizierende Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren nicht eingehalten, ist die dem
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 09.11.2011, Az.: X R 53/09
Bundesfinanzhof Urt. v. 09.11.2011, Az.: X R 53/09 Auch "Bestandskräftiges" kann aufgeschnürt werden Ein Ehepaar, das (trotz Steuerberater) Rentenbeiträge in der Steuererklärung nicht angegeben hatte,
MehrVorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Januar K 76/06 (EFG 2008, 891) G r ü n d e
BUNDESFINANZHOF Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch
MehrOrganschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein
MehrEinkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
BFH Beschluss v. 15.10.2015 I B 93/15 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft AO 140; AO 141; FGO 69; EStG 2009 49 Abs. 1
Mehraus BUNDESFINANZHOF
aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner
MehrTitel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften)
FG München, Urteil v 16072015 14 K 1813/13 Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) Normenketten: 3 Abs 6 UStG 2005 3 Abs 7 S 2 Nr 2 UStG
MehrAnpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide
Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide 1. Allgemeines Grundlagenbescheide i.s. des 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung
MehrTitel: (Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung)
FG München, Gerichtsbescheid v. 22.05.2012 2 K 3459/09 Titel: (Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung) Normenketten: 69 S 2 AO 34 Abs 1 S 1 AO 35 AO 37 Abs 1 AO 240 AO 35
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14
FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen
MehrInstanzenzug: (EFG 2005, 748)BFH I R 8/05 (Verfahrensverlauf)BFH - I R 8/05, VerfahrensverlaufBFH - I R 8/05, Verfahrensverlauf
BFH v. 14.03.2006 - I R 8/05 Leitsatz 1. Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 13/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 06.03.2003, Az.: XI R 13/02 Auch nachträglich ausgestellte Spendenquittung zählt Wird einem Steuerzahler die Quittung über eine Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte
MehrBFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02
TK Lexikon Ausbildung BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02 BFH Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02 HI1081101 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1081101_1 Kindergeld: Ausbildung eines Soldaten auf Zeit
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 252/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: B., B-Straße, A-Stadt, gegen Deutsche Rentenversicherung Nord,
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 K 99/14 Urteil des Einzelrichters vom 20.11.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: GewStG 2 Abs. 1, GewStG 5 Abs. 1, FGO 65 Abs. 1 Satz 2, FGO 65 Abs. 2 Satz 2, FGO 96 Abs.
MehrGewinnermittlung: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung durch nachträgliche Bildung von Rückstellungen
BUNDESFINANZHOF Gewinnermittlung: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung durch nachträgliche Bildung von Rückstellungen 1. Eine Bilanz kann nicht nach 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden,
MehrÜbungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer
Mehr1. Der Zinsbescheid vom 4. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2011 werden aufgehoben.
FG München, Urteil v. 23.09.2014 2 K 3088/11 Titel: (Keine Hinterziehungszinsen bei nur leichtfertiger Steuerverkürzung) Normenketten: 235 AO 370 AO 378 AO Orientierungsatz: Wurde die im Februar 2010 beim
MehrFinanzgericht München
Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:
MehrTitel: (Erhöhung der Betriebseinnahmen nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei einer Fahrschule)
FG München, Urteil v. 01.12.2014 7 K 1758/13 Titel: (Erhöhung der Betriebseinnahmen nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei einer Fahrschule) Normenketten: 4 Abs 4 EStG 2002 162 AO EStG VZ 2006 EStG
MehrTitel: Änderungsantrag nach 164 Abs. 2 AO durch Zusendung eines Newsletters an den Steuerberater
LG München I, Endurteil v. 13.11.2015 4 O 23715/14 Titel: Änderungsantrag nach 164 Abs. 2 AO durch Zusendung eines Newsletters an den Steuerberater Normenketten: AO 164 Abs. 2, 164 Abs. 4, 169 Abs. 2,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrJ U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste
J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste BFH, Urteil vom 19.03.2013, Az. XI R 47/07 Tatbestand I. Die Klägerin und
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S
Mehr3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.
BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. 2. Abschn. 31 Abs. 8
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 54/13 Urteil des Senats vom 13.05.2014 Rechtskraft: Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 43/14 Normen: AO 169, AO 170 Abs. 2, AO 171 Abs. 3, EStG 1 Abs. 3, EStG 1 Abs. 4,
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 K 201/14 Urteil des Senats vom 05.02.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz, AO 173, AO 181 Abs. 5 Leitsatz: Das Finanzamt hat die Verlustfeststellung
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 147/00
Bundesfinanzhof Urt. v. 20.03.2003, Az.: VI R 147/00 Häusliches Arbeitszimmer: Mietet der Chef, dann wird es unhäusig Vermietet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als Büro eingerichtet
MehrThüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist
Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 311/13
FG München, Urteil v. 28.05.2014 14 K 311/13 Titel: (Organschaft bei einer GmbH & Co. KG - Umsatzsteuerpflicht der von der Komplementär-GmbH vereinnahmten Vergütung des Aufwands und der Haftung) Normenketten:
MehrFINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3. Senat 3 K 2845/02 E In dem Rechtsstreit des Herrn, - Kläger Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - wegen Einkommensteuer
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrFinanzgericht München
Az.: 13 K 1565/03 Freigabe: 10.05.2005 Stichwort: Avalkredit (AvK) als Darlehen. Die Absicherung eines AvK durch eine Lebensversicherung ist steuerschädlich bei einem Darlehen Finanzgericht München IM
MehrMinderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer
Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrTOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrRechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe
2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: FG Düsseldorf, K 7107/02 Erb. ErbStG 5; BGB 1408, 1363
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: 14.03.2007 FG Düsseldorf, 14.06.2006-4 K 7107/02 Erb ErbStG 5; BGB 1408, 1363 Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte
MehrTenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Gerichtsbescheid v K 1341/11, 2 K 1341/11 (
FG Nürnberg, Gerichtsbescheid v. 18.07.2013 2 K 1341/11, 2 K 1341/11 ( Titel: (Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft) Normenketten: 17 Abs 1 S 2 UStG 2005 17 Abs 1 S 7 UStG 2005
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrVerwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage
BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG
MehrAltanschließer im Land Brandenburg dbr@sh-partner.de www.sh-partner.de Neuer Markt 17 Goethestraße 27 Plauener Straße 163-165 18055 Rostock 18209 Bad Doberan 13053 Berlin Tel.: 0381/4930260 Tel.: 038203/77690
MehrTenor. FG München, Urteil v K 2970/11
FG München, Urteil v. 20.08.2014 4 K 2970/11 Titel: (Einheitswert des Grundvermögens: Keine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung bei bloß anderweitiger Schätzung der ortsüblichen Jahresrohmiete - Mietspiegel
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrTenor. Tatbestand. SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14. Titel: Krankenversicherung. Normenkette: 240
SG Landshut, Urteil v. 13.05.2015 S 1 KR 200/14 Titel: Krankenversicherung Normenkette: 240 Schlagworte: Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsverfahrensgrundsätze
MehrKurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag
Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.
Mehr