BFH Urteil vom VIII R 19/02

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1 TK Lexikon Ausbildung BFH Urteil vom VIII R 19/02 BFH Urteil vom VIII R 19/02 HI Entscheidungsstichwort (Thema) HI _1 Kindergeld: Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Telekommunikationselektroniker als Berufsausbildung Leitsatz (amtlich) HI _2 Ein Kind, das als Unteroffizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet wird, befindet sich in einer Berufsausbildung gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523). Normenkette HI _3 EStG 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Verfahrensgang HI _4 Hessisches FG (Entscheidung vom ; Aktenzeichen 3 K 5782/99) Tatbestand HI _5 I. Der im Mai 1981 geborene S, der Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), beendete im Juli 1999 die Schulausbildung. Zum 1. September 1999 trat er den Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren bei der Bundeswehr an. Er wurde mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad und als Unteroffizieranwärter nach 11 der Soldatenlaufbahn-Verordnung (SLV) angestellt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit wird S zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet. In der Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des Dienstes als Zeitsoldat war S nicht arbeitslos gemeldet. Mit Bescheid vom 21. September 1999 hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) die Festsetzung des Kindergeldes für S unter Berufung auf 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab August 1999 auf, weil dieser sich ab August 1999 nicht mehr in einer Ausbildung befunden habe. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage, mit der die Klägerin die Gewährung

2 von Kindergeld für die Zeit von August 1999 bis August 2002 begehrte, ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Ausbildung des S zum Telekommunikationselektroniker, die dieser im Rahmen der Tätigkeit als Soldat auf Zeit absolviere, keine Berufsausbildung i.s. des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstelle. Die Tätigkeit des Soldaten auf Zeit stelle vielmehr einen Dauerberuf dar. Bei einem Kind, das zwar noch ein höher gestecktes Berufsziel anstrebe, dabei aber einen Dauerberuf ausübe, liege die vom Gesetzgeber typisierend unterstellte finanzielle Belastung der Eltern durch das Kind nicht vor. Auch für den Monat August 1999 sei S nicht für das Kindergeld zu berücksichtigen, weil er sich weder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befunden habe noch mangels Arbeitslosmeldung als arbeitsloses Kind gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen gewesen sei. Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass S sich im August 1999 in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG und ab September in einer Berufsausbildung gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befunden habe. Die Klägerin beantragt, ihr Kindergeld für S für August 1999 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe HI _6 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ( 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO ). Der Senat vermag auf der Grundlage der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht zu entscheiden, ob der Klägerin Kindergeld für S für den Monat August 1999 zusteht. 1. S erfüllt im Monat August 1999 entgegen der Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Er befand sich in diesem Monat in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. a) Unstreitig befand sich S bis zum Juli 1999 in der Schulausbildung. b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz absolvierte S auch ab September 1999 eine Ausbildung i.s. des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die Verpflichtung als Soldat auf Zeit auf 12 Jahre steht der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (a.a. FG München, Urteil vom 28. Juli K 251/99,

3 Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 1999, 1186, 1187, rkr.). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu 32 EStG a.f. ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; VI R 34/98, BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705; VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27). An dieser Begriffsbestimmung hat der BFH auch nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) festgehalten (vgl. BFH- Urteile in BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705; vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708; vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523). bb) Dementsprechend hat der BFH sowohl das Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2000 VI B 108/99, BFHE 191, 54, BStBl II 2000, 398) als auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier des Truppendienstes nach 18, 19 SLV (BFH-Urteil in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523) als Ausbildung i.s. des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG qualifiziert. cc) Nichts anderes gilt für die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier, wenn wie hier feststeht, dass der Soldat tatsächlich Lehrgänge belegt und somit nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst tut, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält. Dies ist der Familienkasse gegebenenfalls durch eine Bestätigung der Bundeswehr, dass eine Ausbildung beabsichtigt wird, nachzuweisen. Der Unteroffizieranwärter hat in diesem Fall sein Berufsziel noch nicht erreicht, sondern er wird sowohl militärisch als auch für einen zivilen Beruf (hier: zum Telekommunikationselektroniker) ausgebildet und hat im Rahmen der Ausbildung Prüfungen (hier: die Fachunteroffizierprüfung gemäß 12 SLV) abzulegen. Er strebt damit eine Tätigkeit bei der Bundeswehr als Spezialist in einer berufsausbildungsbezogenen Verwendung (hier: Wartungsfeldwebel Roland) an. Die im Rahmen der Verpflichtung als Soldat auf Zeit zu durchlaufende Ausbildung stellt sich sowohl mit ihrem militärischen als auch mit ihrem zivilen Teil als Maßnahme dar, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet ist. dd) Der dienstrechtliche Status des Unteroffizieranwärters als Soldat auf Zeit steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523). ee) Auf die Frage, ob die von S ausgeübte Tätigkeit als Dauerberuf im Sinne der Rechtsprechung des BFH zu 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.f. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1769) anzusehen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung, nach der bei Vorliegen eines privaten oder

4 öffentlichen Ausbildungsdienstverhältnisses der Tatbestand der Berufsausbildung entfällt, wenn das Kind zur Vorbereitung auf ein höher gestecktes Berufsziel einen Beruf ausübt, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird und ausgeübt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 2. Juli 1993 III R 70/92, BFHE 172, 411, BStBl II 1994, 102; III R 79/92, BFHE 172, 62, BStBl II 1993, 871), für die Rechtslage nach der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 ausdrücklich aufgegeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523). ff) Die Rechtsprechung des BFH, nach der Kinder, die ihren Grundwehrdienst leisten, nicht für das Kindergeld zu berücksichtigen sind (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675), steht dem hier gefundenen Ergebnis ebenfalls nicht entgegen. Wer seinen Grundwehrdienst leistet, bereitet sich damit gerade nicht auf eine Laufbahn innerhalb der Bundeswehr vor, sondern erfüllt eine gesetzliche Verpflichtung gemäß 1 des Wehrpflichtgesetzes. Der Grundwehrdienst eines Wehrpflichtigen ist daher nicht als Ausbildung anzusehen. c) Da S sich bis Juli 1999 und erneut ab September 1999 jeweils in einer Ausbildung i.s. des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befand, ist der Monat August 1999 als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten i.s. des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzusehen. 2. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für August 1999 hängt davon ab, ob die Einkünfte und Bezüge des S den anteiligen Jahresgrenzbetrag des 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG überschritten haben. Dabei sind nicht nur die Einkünfte des S des Monats August 1999 zu berücksichtigen, sondern alle Einkünfte und Bezüge, die S (nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Mai 1999) in der Zeit von Juni bis Dezember 1999 erzielt hat. Die Vorinstanz hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Diese wird sie nachzuholen haben. Fundstellen HI _7 BFH/NV 2004, 248 BStBl II 2007, 247 BFHE 203, 417 BB 2004, 34 DB 2004, 50 DStRE 2004, 81 HFR 2004, 234 FR 2004, 296

5 NJW 2004, 800 GStB 2004, 5 NWB Fach 1, 4 (1/2004)

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