Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 9/04

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1 Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 9/04 Kindergeld: Vollzeitjob neben Studium stört Anspruch nicht Solange ein Student sein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt, steht er noch in der Berufsausbildung auch wenn er nebenher einem Vollzeitjob nachgeht. Seine Eltern haben deshalb weiterhin Anspruch auf Kindergeld. (Der hier aber letztlich doch abgelehnt wurde, weil der Sohn ein zu hohes Einkommen erzielte.) Quelle: Wolfgang Büser Jahresgrenzbetrag zur Kindergeldfestsetzung bei volljährigem Kind; Berücksichtigung eigener Mittel des Kindes zur Sicherung des Lebensunterhalts; Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit wegen Vollzeiterwerbstätigkeit; Vorliegen einer Berufsausbildung bei Immatrikulation an einer Universität und hauptberuflich betriebener nichtselbstständiger Tätigkeit; Unterhaltspflicht für Zweitausbildung Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: Referenz: JurionRS 2004, Aktenzeichen: VIII R 9/04 Verfahrensgang: vorgehend: FG Sachsen AZ: 5 K 1444/02 (Kg) Rechtsgrundlage: 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Fundstellen: BFH/NV 2005, (Volltext mit amtl. LS) FamRZ 2005, 1246 (amtl. Leitsatz) HFR 2005, (Volltext mit red. LS) Redaktioneller Leitsatz: BFH, VIII R 9/04 1. Der Tatbestand des 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist auch dann erfüllt, wenn ein volljähriges Kind neben seiner ernsthaft und nachhaltig betriebenen Berufsausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. 2. Zur Berufsausbildung i.s. von 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zählen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Hierzu rechnet ein Hochschulstudium auch dann, wenn es die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch nimmt, es aber ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. 3. Ein Studium wird ernsthaft und nachhaltig betrieben, wenn sich der Student im streitigen Semester im zeitlichen Umfang von ungefähr 10 bis 15 Wochenstunden zum Zweck des Besuchs von Vorlesungen und Seminaren an der Universität aufgehalten und sich auch zu Hause intensiv auf eine noch abzulegende Prüfung vorbereitet, die er dann auch bestanden hat, auch wenn er daneben noch als Geschäftsführer einer GmbH i. G. mit Wochenstunden tätig war aok-business.de - PRO Online,

2 Gründe 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat einen 1976 geborenen Sohn L. L studierte seit dem 1. Oktober 1997 bis zum 31. Januar 2003 an der Universität in D. Im Streitjahr 2000 erzielte L aus einer von ihm betriebenen gewerblichen Tätigkeit Einnahmen von DM. Betriebsausgaben hatte er nicht. 2 Die Einnahmen aus Gewerbebetrieb flossen ihm in Höhe von 3 852,80 DM in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2000 zu. Die übrigen Einnahmen erhielt er bis zum Jahresende in gleichmäßigen monatlichen Zahlungen. Zum 15. August 2000 schloss er einen Dienstvertrag über eine Halbtagstätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung (GmbH i.g.) ab. Tatsächlich arbeitete er jedoch für seinen Arbeitgeber bis zum Jahresende 2000 wöchentlich 40 bis 50 Stunden. Der Bruttolohn des Jahres 2000 betrug ,27 DM. 3 Da die Einkünfte von L nach Ansicht des Beklagten und Revisionsklägers (Beklagter) den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag i.s. von 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überstiegen, hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 8. November 2001 auf. 4 Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, L habe sich i.s. von 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bucht. a EStG lediglich bis zum 15. August 2000 in Berufsausbildung befunden. Eine Berufsausbildung liege nicht vor, wenn ein Kind zwar an einer Universität immatrikuliert sei, das Studium aber lediglich neben der hauptberuflich betriebenen nichtselbständigen Tätigkeit fortgesetzt habe. Es bestehe deshalb für Januar bis August 2000 ein Kindergeldanspruch. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es vertrat den Standpunkt, L sei im Streitjahr lediglich für die Zeit bis August gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigungsfähig. Mit der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit ab 15. August 2000 entfalle die Berücksichtigungsfähigkeit auch dann, wenn diese Tätigkeit neben dem Studium betrieben werde. Mit der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit durch das Kind entfalle typischerweise die Unterhaltsverpflichtung der Eltern und damit der sachliche Grund für die Berücksichtigung des Kindes im Rahmen von 32 EStG. Die von L in der Zeit ab August 2000 erzielten Einkünfte und Bezüge seien deshalb im Rahmen von 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht anzusetzen. 6 Mit der Revision macht der Beklagte geltend, das Urteil des FG verstoße gegen 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. L habe sich im gesamten Streitjahr in Berufsausbildung befunden. Der Berücksichtigungsfähigkeit stehe die von L aufgenommene Vollzeiterwerbstätigkeit nicht entgegen. Nach der gesetzlichen Regelungskonzeption sei die Frage, ob die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern infolge der an ihr volljähriges Kind zu erbringenden Unterhaltsleistungen gemindert sei, nicht bereits bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2, sondern erst im Rahmen der Ermittlung des Grenzbetrags des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu prüfen. Die Erfüllung der genannten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale hänge deshalb nicht davon ab, ob das Kind über ausreichende eigene Mittel verfüge. Hiervon sei der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2003 VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929 ausgegangen. Aus diesem Grund sei deshalb auch nicht entscheidend, ob die neben der Berufsausbildung ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit als Ausübung eines Berufs angesehen werden könne, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt werde. 7 Der Beklagte beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, aok-business.de - PRO Online,

3 die Revision zurückzuweisen. 9 Sie vertritt im Anschluss an die Vorinstanz die Auffassung, mit der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit habe sich die soziale und wirtschaftliche Situation ihres Sohnes und damit auch die unterhaltsrechtliche Lage grundlegend verändert. Die Weiterführung des Studiums im geringfügigem Umfang trete demgegenüber zurück und sei deshalb keine Berufsausbildung i.s. von 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. 10 II a) 13 b) 14 c) Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage ( 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung des FG ist der Sohn der Klägerin im gesamten Streitjahr im Rahmen von 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig. Dass er im August eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist nicht entscheidend. Aus diesem Grund sind bei der Ermittlung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, die gesamten im Jahr 2000 bezogenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes anzusetzen. Nach 32 Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist ein volljähriges Kind u. a. dann berücksichtigungsfähig, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird ( 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ). Nach der ständigen Rechtsprechung ist unter Berufsausbildung i.s. von 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen danach alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (Senatsurteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, m.w.n.). Hierzu rechnet ein Hochschulstudium auch dann, wenn es die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch nimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701), es aber ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 929). Hiervon ist auch im Fall einer intensiven Vorbereitung auf eine noch abzulegende Hochschulprüfung auszugehen (Senatsurteile vom 16. April 2002 VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150, und vom 5. Oktober 2004 VIII R 77/02, juris). Dass diese Voraussetzungen im Streitjahr bis zum 15. August 2000 vorlagen, ist unstreitig. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ist davon auszugehen, dass L sich jedenfalls auch in den Monaten Oktober bis Dezember 2000 in Berufsausbildung befunden hat. Das FG hat durch die Bezugnahme auf die Niederschrift über die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vernehmung des L als Zeugen sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass es dessen Angaben folgt. Danach hat L, wovon die Beteiligten auch unstreitig ausgehen, in dem im Oktober 2000 beginnenden Semester 2000/2001 sich im zeitlichen Umfang von ungefähr 10 bis 15 Wochenstunden zum Zweck des Besuchs von Vorlesungen und Seminaren an der Universität aufgehalten und sich auch zu Hause intensiv auf eine noch abzulegende Prüfung vorbereitet, die er dann im Frühjahr 2001 auch bestanden hat. Er hat mithin sein Studium ernsthaft und nachhaltig betrieben. Nach den vom FG getroffenen Feststellungen befand sich L auch ab dem in den Semesterferien erfolgten Antritt seiner Geschäftsführertätigkeit im August 2000 bis zum Beginn des Wintersemesters 2000/2001 in Berufsausbildung. Hierzu hat das FG durch Bezugnahme auf die aok-business.de - PRO Online,

4 Zeugenaussage von L lediglich festgestellt, L sei in dieser Zeit hauptsächlich der Geschäftsführertätigkeit nachgegangen. 15 Ein ernsthaft betriebenes Hochschulstudium rechnet auch während der Semesterferien zur Berufsausbildung (vgl. auch H 180 "Ferienzeit" des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuches -- EStH ). Die Berufsausbildung wird nach Ansicht des Senats nicht dadurch unterbrochen, dass die Ausbildung in dieser Zeit weniger intensiv betrieben wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Studium danach mit der erforderlichen Nachhaltigkeit fortgesetzt werden soll a) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die Erfüllung des Tatbestands des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass L ab dem 15. August 2000 aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit über eigene, seinen Lebensunterhalt sichernde Mittel verfügte und er deshalb nicht auf Unterhaltsansprüche angewiesen war. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Mittel im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung oder wie im Streitfall aufgrund einer Vollzeiterwerbstätigkeit erlangt werden. Die ab dem Jahr 1996 geltenden Regelungen des Familienleistungsausgleichs tragen zwar dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern infolge der gegenüber ihrem volljährigen Kind zu erbringenden Unterhaltsleistungen gemindert ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats hat diese Ausgangslage aber nicht zur Folge, dass die Erfüllung eines der Berücksichtigungstatbestände des 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG vom Vorliegen eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des Inhalts abhängt, dass das Kind über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügt und deshalb auf die Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist. Es entspricht nämlich der gesetzlichen Regelungskonzeption, dass diese Frage nicht im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG, sondern erst nachgelagert im Rahmen der Ermittlung des Grenzbetrags des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu prüfen ist (Senatsurteile vom 26. November 2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223, und vom 17. Februar 2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 929). 18 Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist im Streitfall daher nicht deshalb entfallen, weil L aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit ab August 2000 über eigene, seinen Lebensunterhalt sichernde Einkünfte verfügte. 19 b) 20 aa) 21 bb) Der Tatbestand des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist auch dann erfüllt, wenn ein volljähriges Kind neben seiner ernsthaft und nachhaltig betriebenen Berufsausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Dem steht nicht entgegen, dass der BFH bei Vorliegen bestimmter Fallkonstellationen angenommen hat, die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit bewirke ab diesem Zeitpunkt den Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit des volljährigen Kindes (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522, m.w.n.). Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1522), ist die Rechtsprechung, nach der bei verheirateten Kindern sowie in Fällen des Vollzeiterwerbs in besonderen Fällen die Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 EStG grundsätzlich entfällt, im Grundsatz nur auf die entschiedenen Fallgruppen anwendbar. Sie ist nicht anwendbar, wenn ein volljähriges Kind sich in Berufsausbildung befindet und zugleich einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht aok-business.de - PRO Online,

5 Die Berücksichtigungstatbestände des 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG beruhen auf dem verfassungsrechtlichen Gebot, der durch den Unterhalt von Kindern bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653). Hierbei kommt es darauf an, ob typischerweise eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem volljährigen Kind besteht. Nicht entscheidend ist, ob diese typisierende Annahme im Einzelfall zutrifft (BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522). 22 Die Berücksichtigungstatbestände des 32 Abs. 4 Satz 1 EStG können deshalb jedenfalls nur insoweit einschränkend interpretiert werden, als der Wortlaut des jeweiligen Berücksichtigungstatbestands auch Sachverhalte erfasst, in denen eine typische Unterhaltssituation von vornherein nicht gegeben ist. Hierbei kann allerdings entsprechend der gesetzlichen Regelungskonzeption (s. hierzu oben bei II.2.a) nicht an die Höhe der von dem Kind erzielten Einkünfte und Bezüge angeknüpft werden, weil deren Höhe erst bei der Prüfung des Überschreitens des Grenzbetrags und damit auf einer nachgelagerten Stufe zu prüfen ist. 23 cc) Das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation lässt sich im Falle einer Berufsausbildung des Kindes nicht deshalb verneinen, weil das Kind zugleich einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Eltern sind einem volljährigen Kind jedenfalls für die Zeitdauer einer ersten Berufsausbildung zur Leistung von Ausbildungsunterhalt gemäß 1601, 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet. Aber auch dann, wenn das volljährige Kind sich einer weiteren Berufsausbildung unterzieht, obwohl es bereits eine erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Unterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen. 24 Zwar sind Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, für eine Zweitausbildung des Kindes aufzukommen (Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 63. Aufl., 1610 Rz. 22). Die zivilrechtliche Rechtsprechung hat jedoch Fallgruppen entwickelt, in denen Unterhalt auch für eine Zweitausbildung geschuldet wird. Dementsprechend besteht ein Unterhaltsanspruch z.b. dann, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Juli 1999 XII ZR 230/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ , 420) oder die weitere Ausbildung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht (sog. Weiterbildungsunterhalt; vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.o., 1610 Rz. 24, und BGH-Urteile vom 30. November 1994 XII ZR 215/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW , 718, und vom 23. Mai 2001 XII ZR 148/99, FamRZ 2001, 1601 [BGH XII ZR 148/99] ). Dies belegt, dass in der Zeit, in der sich ein Kind in Berufsausbildung befindet, keine Sachlage gegeben ist, bei der sich das Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation verneinen lässt. 25 c) Da sich der Sohn der Klägerin deshalb im gesamten Streitjahr 2000 in Berufsausbildung befunden hat und daher gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist, sind seine gesamten in diesem Jahr erzielten Einkünfte in die Berechnung einzubeziehen, ob der Grenzbetrag gemäß 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist. Da dies der Fall ist, besteht für den Sohn der Klägerin kein Anspruch auf Kindergeld. Der Beklagte war daher befugt, die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2000 aufzuheben. Hierbei kann offen bleiben, ob diese Befugnis aus 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung 1977 ( AO 1977) allein oder i.v.m. 175 Abs. 2 AO 1977 oder aus 70 Abs. 2 EStG herzuleiten ist (Senatsurteil vom 25. Februar 2003 VIII R 26/02, BFH/NV 2003, 1158 [BFH VIII R 26/02] ). Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet aok-business.de - PRO Online,

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