Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Gerichtsbescheid v K 1341/11, 2 K 1341/11 (

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1 FG Nürnberg, Gerichtsbescheid v K 1341/11, 2 K 1341/11 ( Titel: (Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft) Normenketten: 17 Abs 1 S 2 UStG Abs 1 S 7 UStG Abs 2 Nr 1 UStG Abs 1 InsO UStG VZ 2009 Orientierungsätze: 1. Mit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts durch das Insolvenzgericht verliert der Schuldner nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, sondern nur die Fähigkeit, diese Rechtsmacht ohne Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam auszuüben. Die Unternehmensleitung bleibt jedoch in den Händen des Schuldners. 2. Der "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sich an der Organisation der Betriebsfortführung zu beteiligen und den Schuldner dabei zu unterstützen. Daher endete die Organschaft nicht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 3. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: V R 32/13). Schlagworte: Beendigung, Ende, Insolvenzverwalter, Organgesellschaft, organisatorische Eingliederung, Organschaft, Organträger, starker Insolvenzverwalter, Umsatzsteuer, Vermögensverfügung, Vorauszahlung, Vorläufiger Insolvenzverwalter, Vorsteuerrückforderung Fundstellen: BeckRS 2013, EFG 2013, 1894 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der aus der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft resultierende Vorsteuerrückforderungsanspruch gegenüber dem früheren Organträger oder gegenüber der insolventen früheren Organgesellschaft geltend zu machen ist. Streitig ist insbesondere, ob die Organschaft bereits mit der Bestellung eines (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters oder erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. 2 Zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Organträger und der A. GmbH (im Folgenden GmbH ) als Organgesellschaft bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. 3

2 Im Verfahren über den Antrag der GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen -Az. 09- ordnete das Amtsgericht 1 -Insolvenzgericht- mit Beschluss vom die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Weiter ordnete es gemäß 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten. Mit Ergänzungsbeschluss vom ordnete es gemäß 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 InsO an, dass der Schuldnerin der Abschluss von Darlehensverträgen, von Verträgen, die Verpflichtungen zur Sicherung von Darlehensverträgen begründen und/oder Verträgen, die eine Sicherung von Darlehensverträgen vollziehen, untersagt wird. 4 Mit Beschluss vom wurde über das Verfahren der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. 5 Bei der Klägerin wurde daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Gemäß Tz. 3 des Prüfungsberichts vom war der Vorsteuerabzug des Organträgers aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Organgesellschaft und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen nach 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) hinsichtlich von der GmbH noch nicht bezahlter Eingangsrechnungen i.h.v ,43 gemäß der offenen Posten laut Liste der Organgesellschaft zum zu berichtigen. 6 Nachdem ein erster Bescheid vom wegen fehlerhafter Adressierung aufgehoben werden musste, erließ das Finanzamt am einen an den Kläger gerichteten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat April 2009 und setzte die Umsatzsteuer i.h.v ,52 fest (Berichtigung nach 17 UStG: Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: ,43 ). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, 164 Abs. 1 AO. 7 Mit Schreiben vom beantragte die Kanzlei Z für den Kläger u.a. die Änderung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides April 2009 vom nach 164 Abs. 2 AO, weil die umsatzsteuerliche Organschaft bereits mit Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am geendet habe, da dieser wie ein starker Insolvenzverwalter sämtliche Belange der Unternehmensleitung übernommen habe. 8 Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom ab. 9 Am übermittelte die Kanzlei kommentarlos eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2009 mit den ursprünglich angemeldeten Werten. 10 Das Finanzamt stimmte der Erklärung nicht zu, sondern erließ am einen nach 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für April 2009, dem es die Zahlen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung zugrunde legte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. 11 Der Einspruch vom wurde mit Einspruchsentscheidung vom , auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. 12 Im Klageverfahren vertritt der Kläger weiter die Auffassung, die umsatzsteuerliche Organschaft habe schon zum geendet, weil sich der zwar formal schwache vorläufige Insolvenzverwalter tatsächlich wie ein starker benommen habe. Insbesondere seien der Geschäftsführung der GmbH, vertreten durch den Kläger, sämtliche Entscheidungsfreiheiten entzogen worden. In unternehmerische Entscheidungen sei sie

3 nicht mehr einbezogen worden. Sämtliche Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen seien vom Insolvenzverwalter abgegeben worden, ohne dass der Kläger darauf habe Einfluss nehmen können. Der Insolvenzverwalter habe ohne Rücksprache mit dem Kläger und dessen Steuerberater auch die Bilanz 2008 erstellt. 13 In der Literatur (Hölzle, Umsatzsteuern und umsatzsteuerliche Organschaft in der Insolvenz, im Sonderdruck Steueranwalt 2009/2010) werde die Auffassung vertreten, dass auch im Falle eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters die für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung nicht mehr gegeben sei. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß 21 Abs. 1 und 2 InsO und die Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters dienten der Sicherung der Insolvenzmasse, nämlich vorrangig dazu, bis zu einer Entscheidung über den Insolvenzantrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Vermögensverfügungen der Insolvenzschuldnerin, also nahezu alle Entscheidungen mit Vermögenswirkung, seien ohne die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unwirksam. Im Tagesgeschäft einer noch operativ tätigen Gesellschaft habe aber nahezu jede geschäftsleitende Entscheidung Vermögenswirkung in diesem Sinne. Zukäufe, Verkäufe, Vertragsabschlüsse, Zahlungsanweisungen und die Entgegennahme von Zahlungen seien ohne die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht mehr möglich. Damit verliere der Organträger bereits mit Anordnung der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung in wesentlichen Bereichen der Unternehmensführung jede (alleinige) Einflussnahmemöglichkeit auf das Unternehmen, während der Insolvenzverwalter insbesondere z.b. bei der Entgegennahme von Zahlungen auch alleinige Befugnisse ausüben könne. 14 Die weitere Voraussetzung der wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entfalle, weil erstere mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht länger die wirtschaftliche Betätigung des Organträgers fördere und ergänze. Ihr gehe es kraft gesetzlicher Anordnung nur noch um eine möglichst hohe Befriedigungsquote für die Gläubiger. 15 Schließlich entfalle im Streitfall auch die organisatorische Eingliederung, weil der Wille des beherrschenden Gesellschafters in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft nicht mehr maßgeblich gewesen und nicht mehr durchgeführt worden sei. Der vermeintlich schwache Insolvenzverwalter sei in der täglichen Abwicklungspraxis als starker Mann aufgetreten und habe seinen Willen in der Organgesellschaft durchgesetzt. Insbesondere sei auch der schwache vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Kontenguthaben auf ein von ihm eingerichtetes Anderkonto zu übertragen, Debitorenforderungen einzuziehen und Drittschuldnern zu verbieten, an die Insolvenzschuldnerin zu zahlen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Ergänzungsbeschluss vom , der den vorläufigen Insolvenzverwalter noch weiter in die Stellung eines starken vorläufigen Verwalters erhoben habe. Der Zustimmungsvorbehalt wirke sich auch auf die Kassenführung der Insolvenzschuldnerin aus. Sämtliche Buchungstätigkeiten seien ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung von der Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters erledigt worden. 16 Der BFH habe zudem mit Urteil vom V R 53/09 (BStBl II 2012, 256) entschieden, dass die organisatorische Eingliederung auch dann ende, wenn wie im vorliegenden Fall die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zwar nicht in vollem Umfang auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werde, wohl aber faktisch für den gesamten noch verbleibenden operativen Geschäftsbereich, und der übrige Geschäftsbereich, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter auf die Mitwirkung der Geschäftsführer angewiesen sei, gleichsam nur eine leere Hülle sei. Für das Fortbestehen der organisatorischen Eingliederung sei umsatzsteuerrechtlich entscheidend, ob dem vorläufigen Insolvenzverwalter hinsichtlich der steuerrechtlich erheblichen Sachverhalte eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich sei.

4 17 Das Finanzamt habe somit die Vorsteuerberichtigung zu Unrecht gegenüber dem Kläger statt gegenüber der GmbH vorgenommen. 18 Zwar seien Vorsteuer-Rückforderungsansprüche nach 17 UStG, die infolge der Insolvenz der Organgesellschaft entstünden, grundsätzlich gegenüber dem bisherigen Organträger geltend zu machen, der den Vorsteuerabzug erhalten habe. Dagegen sei die Vorsteuer-Berichtigung gegenüber der früheren Organgesellschaft geltend zu machen, wenn die von ihr geschuldeten Entgelte erst nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich geworden seien. Werde über das Vermögen eines Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, würden die gegen ihn gerichteten Forderungen spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe uneinbringlich, wenn nicht schon zuvor die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin festgestellt worden sei. 19 Die von der früheren Organgesellschaft geschuldeten Entgelte seien im Streitfall erst mit der Insolvenzeröffnung am und damit nach Beendigung der Organschaft ( ) uneinbringlich geworden. 20 Schließlich habe das Finanzamt neben der Vorsteuerberichtigung nach 17 UStG i.h.v ,34 für den Monat April auch eine Korrektur nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG i.h.v ,08 aus der Demontage und Verladung eines Umrollers vorgenommen. Da die Organschaft zum beendet worden sei, hafte nicht der Kläger sondern der Insolvenzverwalter, der die Rechnung veranlasst habe, für die Steuer. 21 Nach den Prüfungsfeststellungen handelt es sich bei den ,08 (im April eingegebene Vorsteuer) um einen Fehleintrag bei den Vorsteuern aus Erwerben. Die Vorsteuern seien bei den Vorsteuern aus Rechnungen von anderen Unternehmern zu berücksichtigen. 22 Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat April 2009 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom aufzuheben. 23 Die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob rein aufgrund der insolvenzrechtlichen Regelungen, ohne Beurteilung der faktischen Verhältnisse im Einzelfall, eine Organschaft bereits mit Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters beendet werde, zuzulassen. 24 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 25 Wie bereits in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, sei für die Frage, ob dem Kläger der maßgebliche Einfluss auf die Organgesellschaft entzogen worden sei, auf die rechtlichen Befugnisse des Insolvenzverwalters abzustellen. Nach dem Beschluss vom sei ein sog. schwacher Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Der Ergänzungsbeschluss vom habe ebenfalls nicht dazu geführt, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Organträgers insgesamt auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei ( starker Insolvenzverwalter). 26 Wenn der Kläger sich seine verbleibenden Befugnisse vom vorläufigen Insolvenzverwalter habe entziehen lassen, oder wenn er sie aus anderen Gründen tatsächlich nicht mehr wahrgenommen habe, führe dies nicht dazu, dass der schwache vorläufige Insolvenzverwalter faktisch die Rechtsposition eines starken

5 erlangt habe. Solange der Kläger noch Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, hätte der Insolvenzverwalter gegen dessen Willen rechtlich keine abweichende Willensbildung im Organkreis durchsetzen können. 27 Das Amt habe die Vorsteuer-Rückforderungsansprüche, die infolge der Insolvenz der Organgesellschaft entstanden seien, jedenfalls zu Recht gegenüber dem früheren Organträger geltend gemacht, der den Vorsteuerabzug erhalten habe. Im Streitfall sei der Rückforderungsanspruch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, weil die Organgesellschaft selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Daraus folge, dass mit einer Bezahlung der offenen Rechnungen der GmbH, für die der Kläger als Organträger den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen habe, bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Entscheidungsgründe 28 Die Klage ist unbegründet. Die umsatzsteuerliche Organschaft endete im Streitfall erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Organgesellschaft. Das Finanzamt hat die Vorsteuer-Rückforderungsansprüche zu Recht gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Der angefochtene Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für April 2009 vom in Gestalt des Änderungsbescheides vom , dieser in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) Das Finanzamt hat die gesamten hier streitigen Vorsteuern zu Recht vom Kläger zurückgefordert. 30 Die ,08, die nach Auffassung des Klägervertreters gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter geltend zu machen sind, sind entgegen den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Tz. 3 Abs. 1 und 2 Prüfungsbericht: Berichtigung der Vorsteuern um ,51!) nicht in den Bescheiden des Finanzamts enthalten. 31 Die festgesetzte Steuer i.h.v ,52 setzt sich zusammen aus Umsatzsteuer (19 %) i.h.v ,95 aus steuerpflichtigen Umsätzen i.h.v (Tz. 2 Prüfungsbericht) und der Vorsteuerkorrektur i.h.v ,43 (Tz. 3 Tab. 1 Prüfungsbericht) Nach 17 Abs. 1 Satz 2 UStG hat der Unternehmer, an den ein Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für diesen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in den die Änderung der Bemessungsgrundlage fällt ( 17 Abs. 1 Satz 7 UStG). Dies gilt sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist ( 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) Eine Forderung ist nicht erst dann uneinbringlich, wenn sie schlechthin keinen Wert mehr hat, sondern bereits dann, wenn sie für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt werden die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich (vgl. BFH-Urteil vom V R 45/99, BStBl II 2000, 703). 34 Im Streitfall wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH am eröffnet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren die gegen die GmbH gerichteten Forderungen uneinbringlich.

6 Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch Unternehmer i.s.d. 17 Abs. 1 UStG, weil auch die umsatzsteuerliche Organschaft erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endete Unternehmer ist nach 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (Organgesellschaft). 37 Im Streitfall bestand unstreitig zwischen dem Kläger als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft eine solche umsatzsteuerliche Organschaft. Der Kläger war als Organträger Unternehmer, ihm wurden die Umsätze der GmbH zugerechnet, er machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der GmbH geltend Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkte (unstreitig) keinerlei Veränderung hinsichtlich der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der GmbH in das Unternehmen des Klägers und war daher nicht geeignet, das Organschaftsverhältnis zu beenden Die GmbH war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auch noch nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am in das Unternehmen des Klägers eingegliedert Nach dem Grundsatzurteil des BFH vom V R 24/03, BStBl II 2004, 905, endet die Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nur, wenn diesem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen wurde ( 22 Abs. 1 InsO). Dabei sind allein die Befugnisse und Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebend, die ihm durch Beschluss des Insolvenzgerichtes zugewiesen werden. Das Gericht schließt sich dem ausdrücklich an, da die Anknüpfung an den Beschluss des Insolvenzgerichtes insbesondere der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit dient. - So auch das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom K 1061/07 (in juris). 41 Nach der im Geltungszeitraum der Konkursordnung vertretenen Ansicht des BFH (vgl. Urteil vom V R 34/01, BFH/NV 2002, 233) kam es für die Beendigung der organisatorischen Eingliederung durch Anordnung einer Sequestration dagegen auf die Umstände des Einzelfalles an. Dies hatte zur Folge, dass u.u. erst nach einer Beweisaufnahme und damit im Laufe eines finanzgerichtlichen Verfahrens (Jahre später...) geklärt werden konnte, welche Rechte der Sequester tatsächlich wahrgenommen und welche Befugnisse er ausgeübt hatte. Bis dahin blieb offen, ob überhaupt und ggf. zu welchem Zeitpunkt die Organschaft beendet wurde. In Frage kommt hierfür nicht nur der Zeitpunkt des Beschlusses über die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines (oder mehrerer) Ergänzungsbeschlüsse. Jede weitere behauptete Amtsanmaßung des vorläufigen Insolvenzverwalters wäre bei Anwendung dieser Rechtsprechung dahin zu prüfen, ob sie allein oder zusammen mit vorherigem Verhalten dazu geeignet wäre, dem pro forma schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter tatsächlich die Stellung eines starken zu verschaffen. Zu prüfen wäre wohl auch, inwieweit der vorläufige Insolvenzverwalter aus eigenem Antrieb seine Kompetenzen überschreitet ( den starken Mann gibt ) oder inwieweit der an sich zuständige Geschäftsführer der GmbH nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens die rechtlich gebotene Mitwirkung verweigert und den Anderen dadurch in die faktische Stellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters drängt. Ein solches Verhalten (mit dem Ziel der vorzeitigen Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft) wäre wohl als missbräuchlich anzusehen. Möglicherweise könnte der erstarkte vorläufige Insolvenzverwalter auch in die schwache Stellung zurückfallen, wenn der Geschäftsführer seine Rechte doch wieder wahrnimmt. All diese insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht

7 misslichen Unklarheiten werden vermieden, wenn hinsichtlich der organisatorischen Eingliederung auf den Beschluss des Insolvenzgerichtes abgestellt wird. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind gerade im unsicheren Zeitraum zwischen der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und der Eröffnung (oder Nichteröffnung) des Insolvenzverfahrens notwendig auch, weil eine (vorzeitig) beendete umsatzsteuerliche Organschaft wieder aufleben würde, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird. 42 Etwas anderes ergibt sich für den Streitfall nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BFH vom V R 53/09 (BStBl II 2012, 256). Dort hatte der BFH entschieden, die organisatorische Eingliederung einer Organgesellschaft ende, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zwar nicht in vollem Umfang auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werde (so 22 Abs. 1 InsO), aber faktisch für den gesamten noch verbleibenden operativen Geschäftsbereich übergehe. Anders als im dortigen Fall wurde hier der vorläufige Insolvenzverwalter auch im ergänzenden Beschluss vom aber nicht ermächtigt, zu Lasten der späteren Insolvenzmasse Masseverbindlichkeiten zu begründen und zu erfüllen, wie sie im Urteilsfall des BFH für die Fertigstellung der beiden letzten dort verbliebenen Baustellen notwendig waren Im Streitfall wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen, sondern lediglich ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Mit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts durch das Insolvenzgericht verliert der Schuldner nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, sondern nur die Fähigkeit, diese Rechtsmacht ohne Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam auszuüben. Die Unternehmensleitung bleibt jedoch in den Händen des Schuldners. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sich an der Organisation der Betriebsfortführung zu beteiligen und den Schuldner dabei zu unterstützen. Daher endete die Organschaft nicht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Auch der ergänzende Beschluss vom hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht die Befugnisse eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters nach 22 Abs. 1 Insolvenzordnung verliehen. 45 Dass der vorläufige Insolvenzverwalter im Streitfall nach dem Vorbringen des Klägers abweichend von der tatsächlichen Beauftragung durch das zuständige Amtsgericht eine viel stärkere Stellung innegehabt haben soll, kann nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Beendigung der Organschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen. Rechtlich hatte der Kläger nach wie vor die Führung inne. Nimmt er seine Rechte nicht in vollem Umfang wahr, kann dies an der Rechtslage nichts ändern (so im Ergebnis auch das FG des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom K 1061/07). 46 Die Revision wird zugelassen, weil der BFH die Revision gegen das oben zitierte Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen hat. Das Beschwerdeverfahren wird dort unter dem Az. V R 18/12 als Revisionsverfahren fortgeführt mit der Rechtsfrage: Wann endet das Organschaftsverhältnis bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn der Insolvenzverwalter nicht als schwacher Insolvenzverwalter sondern entgegen seines Beschlusses als starker Insolvenzverwalter auftritt? 47 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren;

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren; Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße

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