Organschaft. Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

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1 Organschaft Prof. Dr. Bernd Heuermann Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

2 Übersicht: Eingliederung: Finanzielle Eingliederung Organisatorische Eingliederung Beteiligte Personen Ende der Organschaft durch Insolvenz der Organgesellschaft des Organträgers.

3 Organschaft: Finanzielle Eingliederung Finanzverwaltung folgt der Dezember Rechtsprechung des V. Senats des BFH. Organisatorische Eingliederung neue Rechtsprechung des XI. Senats. Verfahren beim V. Senat: Beherrschungsvertrag (m.v. im Mai 2017)

4 Art. 11 MwStSystRL: Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses kann (Absatz 1) jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. (Absatz 2) Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.

5 2 Abs. 2 UStG: Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, (Nr. 2) wenn eine juristische Person (V R 25/13) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (V R 15/14) in das Unternehmen des Organträgers (V R 67/14; XI R 30/14) eingegliedert ist (Organschaft).

6 Zweck: Verwaltungsvereinfachung ORGA Verbundene Personen werden zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt; nach 2 Abs. 2 UStG wird die Steuerpflicht ausschließlich auf den Organträger verlagert. Organschaft muss für den Organträger als Steuerschuldner einfach und rechtssicher anwendbar sein. Denn: Strafbewehrte Verantwortung des Organträgers für die Umsatztätigkeit dem mit ihm verbundenen juristischen Person.

7 Materiell rechtliche Wirkung: A AG betreibt Altenheime und führt nach 4 Nr. 16 Buchst. d) UStG steuerfreie Umsätze aus. Sie ist an einer GmbH beteiligt, die Altenheime mit individuell zubereiteten Speisen versorgt. Diese Leistungen sind steuerpflichtig. Keine Organschaft zwischen beiden Gesellschaften: Die Leistungen der GmbH an die AG sind steuerbar und steuerpflichtig. Es entsteht USt von 19%. Diese USt kann von der AG nicht als Vorsteuer abgezogen werden, weil die AG steuerfreie Ausgangsleistungen erbringt, 15 Abs. 2 UStG

8 Organschaft zwischen der AG und der GmbH: Es entsteht gar keine USt für die Lieferung der Speisen durch die GmbH an die AG, weil die Umsätze zwischen beiden Gesellschaften als Innenumsätze nicht steuerbar sind. Vorteil der Organschaft also: Man spart genau 19% des Entgelts für die Speiselieferungen. Die Rechtslage ist so, wie wenn die GmbH ein unselbständiger Unternehmensteil der AG wäre. Reiß (UR 2016, 733, 762: Diese Wirkung ist das wahre Ziel (und deshalb hatte Schweden die Organschaft eingeführt)!

9 Bisherige Rechtsprechung: Organgesellschaft juristische Person. Organträger Unternehmer Finanzielle und organisatorische Eingliederungsvoraussetzungen. Finanzielle Eingliederung ( Unterordnungsverhältnis ). Organträger muss über eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen, auch mittelbar über eine Tochtergesellschaft. Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften. Organisatorische Eingliederung. Der Organträger muss mit der juristischen Person über deren Geschäftsführung personell verflochten sein oder aber über "institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeit in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung verfügen.

10 Schwestergesellschaften Gesellschafter 1 Gesellschafter 2 51 % 49% 49% 51% A GmbH B GmbH

11 EuGH Larentia + Minerva v C.108/14 u.a.: Kein Ausschluss von KGs durch Art. 11 MwStSystRL per se (EuGH Rz. 37) Indes: Beschränkung möglich, wenn sie den Zielen der RL entsprechen und missbräuchliche Praktiken verhindert (EuGH Rz. 41, 43, 46). Enge Verbindung durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen fordern kein Unterordnungsverhältnis. Dieses kann in einem bestimmten nationalen Kontext eine der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken etc. erforderliche und geeignete Maßnahme sein (EuGH Rz. 46). Art. 11 MwStSystRL hat bedingten Charakter, bedarf der Präzisierung auf nationaler Ebene; Keine Berufbarkeit

12 Neue Rechtsprechung des BFH im Zeichen von Kontinuität und Rechtsicherheit Organgesellschaft regelmäßig juristische Person (BFH v V R 25/13). Eingliederungsvoraussetzungen wie nach der überkommenen Rechtsprechung: Eigene Mehrheitsbeteiligung mit Durchgriffsmöglichkeiten (BFH v V R 15/14). Organträger muss Unternehmer sein (BFH v V R 67/14; BFH v XI R 30/14; BFH v XI R 41/14)

13 Rechtssicherheit im nationalen Kontext: Kein Antrag, keine einheitliche Feststellung (Grundlagenbescheid); Rechtsfolgen treten kraft Gesetzes ein. Deshalb reicht unbestimmte und unpräzise enge finanzielle Verbindung nicht aus, sondern es ist eine eigene Mehrheitsbeteiligung erforderlich. Wer Steuerschuldner ist, kann nur anhand der Eingliederung bestimmt werden. Verwaltungsvereinfachung: Organträger übernimmt die (strafbewehrte) steuerrechtliche Verantwortung und muss Durchgriffsmöglichkeiten haben.

14 Rechtssicherheit im nationalen Kontext: Missbrauchsprävention Kann nicht sicher festgestellt werden, wer für wen steuerpflichtig ist, besteht die Gefahr von Steuermissbräuchen. Feststellung nur anhand der Eingliederung möglich. Wegen der Gestaltungswirkung ist die Organschaft mittels der Eingliederungsvoraussetzungen auf die Fälle zu beschränken, in denen die Unternehmensteile wie Betriebsabteilungen eines Einheitsunternehmens miteinander verbunden sind.

15 Rechtssicherheit im nationalen Kontext: Grundsätzlich: Nur juristische Person kann Organgesellschaft sein (V R 25/13) Einfache und rechtssichere Entscheidung über die Voraussetzungen muss möglich sein (jur. Person: notarielle Form, Mehrheitsprinzip; bei Personengesellschaften: Kein Formerfordernis, Einstimmigkeitsprinzip, keine rechtssichere Eingliederung möglich). Organträger muss so an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann (regelmäßig Beteiligung von mehr als 50%), also wie bisher keine Eingliederung bei Schwestergesellschaften. Stimmbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich aus der Satzung ergeben.

16 Rechtssicherheit im nationalen Kontext: Öffnung für Personengesellschaften (V R 25/13): Auch eine Personengesellschaft erfüllt die Voraussetzungen der Eingliederung, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben den Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Dann ist eine rechtssichere Bestimmung möglich. Dem Einstimmigkeitsprinzip kommt keine Bedeutung zu, weil alle Gesellschafter im Organkreis sind. Möglich ist auch eine mittelbare Beteiligung über eine Person, die nicht selbst im Organkreis ist, aber die Durchgriffsrechte vermittelt (dazu etwa BFH V R 2/05)..

17 Konstellation V R 25/13 A AG K als Angestellter OT 51 % 50% B GmbH K als Geschäftsführer OG 50% OG B GmbH & Co KG

18 Organisatorische Eingliederung: Fall (BFH v XI R 30/14): Die B GmbH versorgt Altenheime mit Lebensmitteln. Protagonisten sind die A GmbH, die F GmbH, Vater (V), Mutter (M) und Sohn (S). S ist neben M zu 90% an der B GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. S hält seinen Anteil aber nur treuhänderisch für V, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH ist. S muss überdies nach seinem Anstellungsvertrag Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des V der A GmbH befolgen. V und M brachten ihre Anteile an den GmbHs in die neu errichtete F GmbH ein, um dadurch ihre Beteiligungen an A und B einheitlich zu halten und zu verwalten. Das Stammkapital der F GmbH hielten zu 90 % deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer V und zu 10 % M.

19 Organisatorische Eingliederung: F GmbH ist OT, denn die B GmbH ist finanziell in sie eingegliedert (Mehrheitsbeteiligung). Der Geschäftsanteil, den S treuhänderisch hält, ist dem V zuzurechnen ( 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, vgl. auch BFH v V R 3/08). Organisatorische Eingliederung: Besteht Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft? oder Institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben (BFH v XI R 30/14, Rn. 28, m.w.n.)? Hier ist eine solche Eingriffsmöglichkeit zweifellos gegeben; denn S musste vertraglich den Weisungen des V folgen.

20 Ende der Organschaft in der Insolvenz der Organgesellschaft des Organträgers Aktuelle Rechtsprechung: BFH v V R 14/16; v V R 36/15

21 Ende der Organschaft in der Insolvenz der Organgesellschaft (BFH v V R 14/16) Keine Eingliederung in den Organträger. Insolvenzverwalter verwaltet Vermögen der Organgesellschaft Organträger hat keine Durchsetzungsmöglichkeit. Auch dann nicht, wenn Eigenverwaltung angeordnet wird. Denn statt des Organträgers obliegt es dem Sachwalter, die Geschäfte zu überwachen ( 276a InsO).

22 Ende der Organschaft in der Insolvenz des Organträgers (BFH v V R 14/16) Kein einheitliches Insolvenzverfahren für den gesamten Organkreis. Insolvenz des herrschenden Unternehmers erstreckt sich nur auf sein Vermögen, nicht dagegen auf das Vermögen der Tochtergesellschaft. Diese insolvenzrechtliche Trennung bewirkt: Nur die eigene Umsatztätigkeit und die dadurch entstehende USt des herrschenden Unternehmers und Organträgers führen zu Masseverbindlichkeiten. USt aufgrund der Umsatztätigkeit der Organgesellschaft richtet sich allein gegen die vormalige Organgesellschaft. Die Organschaft als Unternehmenseinheit ist damit beendet..

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