Gesundheitssektor, Finanzsektor.

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5 Organträger muss umsatzsteuerlicher Unternehmer sein. Bloßes Halten von Beteiligungen begründet keine Unternehmereigenschaft. Sphärentheorie ist zu beachten. Der Organträger kann eine unternehmerische und nicht-unternehmerische Sphäre haben. Gesundheitssektor, Finanzsektor. 5

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7 50% oder höhere Stimmrechtsmehrheit erforderlich. Mutter-Tochter-Enkel-Mehrheit reicht aus. Anteile an der OG müssen vom OT selbst gehalten werden und nicht von deren Gesellschaftern. 7

8 Es müssen mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen. BFH, V R 30/06, BStBl. II 2010,

9 Das rechtliche Können durch die finanzielle Eingliederung muss tatsächlich umgesetzt werden. Nichtbeanstandungsregelung: Risiko bei Verkauf der OG oder Insolvenz der OG. 9

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11 Dies ist auch über Beteiligungskette (Mutter-Tochter-Enkel) möglich. 11

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13 5 Abs. 3 BetrVG: Der Angestellte hat - die Befähigung, selbständig Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen, - Generalvollmacht oder Prokura, - und sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand/Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind und besondere Erfahrungen/Kenntnisse voraussetzen Er muss die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen. 13

14 Einzelfallprüfung ist erforderlich. 14

15 Einzelfallprüfung ist erforderlich. Institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der lfd. Geschäftsführung der OG sind erforderlich. Organschaft über mehrere Ebenen durch Beherrschungsvertrag ist fraglich. Haftbarmachung ist bei GmbH als OG möglich, bei AG nicht. 15

16 Risiko: Vermeintliche Innenumsätze der OG an OT ohne UST-Ausweis. OT hat Vorsteuerabzug erst mit korrigierter Rechnung (ohne Zinsen). OG hat die USt von Anfang an nachzuentrichten (plus Zinsen). 16

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18 Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften. Vermittlungsausschuss hat Vermittlungsergebnis gefunden. Bundestag hat am Gesetz zugestimmt. Bundesrat hat am zugestimmt. Am im Bundesgesetzblatt verkündet. Zeitpunkt des Inkrafttretens am soweit nicht gesondert geregelt. Anpassung an verbindliches Recht und Rechtsprechung der EU. 18

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20 Juristische Personen: Holdinggesellschaft / Städte, Gemeinden Sofern keine Sonderregelungen Anwendung finden. 3a Abs. 2: Ort ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen / seine Betriebstätte betreibt. 3a Abs. 1: Ort ist dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen / seine Betriebstätte betreibt. 20

21 Leistender Unternehmer muss bisher wissen für welchen Bereich (unternehmerischen / nicht unternehmerischen) er leistet. Nichtunternehmerischer Bereich: B2C - Ort im Inland. Unternehmerischer Bereich: B2B - Ort im Ausland. 21

22 Zeitpunkt des Inkrafttretens am Leistender Unternehmer muss nicht mehr wissen für welchen Bereich er leistet. FIDES-Beispiel: Unternehmerischer Bereich: B2B - Ort im Ausland. 22

23 Kurzfristig: Wasserfahrzeuge < 90 Tage alle anderen Fahrzeuge < 30 Tage Langfristig: 3a Abs. 2 UStG 3a Abs. 3 Nr. 2 (oder 3a Abs. 7) UStG 23

24 Kurzfristig: Wasserfahrzeuge < 90 Tage alle anderen Fahrzeuge < 30 Tage 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG Langfristig: 3a Abs. 1 (oder 3a Abs. 6 Nr. 1) UStG 24

25 Zeitpunkt des Inkrafttretens am Kurzfristig: Wasserfahrzeuge < 90 Tage alle anderen Fahrzeuge < 30 Tage 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG 25

26 Zeitpunkt des Inkrafttretens am Bisher 3a Abs. 1: Ort bei leistenden Unternehmer. Kurzfristig: Wasserfahrzeuge < 90 Tage alle anderen Fahrzeuge < 30 Tage Langfristig: 3a Abs. 2 Nr. 2 Sätze 3 und 4 UStG 26

27 Briefmarken, Ersttagsbriefe, Ganzsachen als Sammlungsstücke Nr. 49f Anlage 2 UStG. Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst Nr. 53 Anlage 2 UStG. Sammlungsstücke, zoologischer, botanischer Art, Münzen, Banknoten Nr. 54 Anlage 2 UStG. Umsetzung von Art. 103 MwStSystRL. 27

28 Briefmarken, Ersttagsbriefe, Ganzsachen als Sammlungsstücke Nr. 49f Anlage 2 UStG. Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst Nr. 53 Anlage 2 UStG. Sammlungsstücke, zoologischer, botanischer Art, Münzen, Banknoten Nr. 54 Anlage 2 UStG. Umsetzung von Art. 103 MwStSystRL. 28

29 Briefmarken, Ersttagsbriefe, Ganzsachen als Sammlungsstücke Nr. 49f Anlage 2 UStG. Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst Nr. 53 Anlage 2 UStG. Sammlungsstücke, zoologischer, botanischer Art, Münzen, Banknoten Nr. 54 Anlage 2 UStG. Umsetzung von Art. 103 MwStSystRL. 29

30 Briefmarken, Ersttagsbriefe, Ganzsachen als Sammlungsstücke Nr. 49f Anlage 2 UStG. Sammlungsstücke, zoologischer, botanischer Art, Münzen, Banknoten Nr. 54 Anlage 2 UStG. Umsetzung von Art. 103 MwStSystRL. 30

31 Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst Nr. 53 Anlage 2 UStG. Bei Wiederverkäufer weitere Voraussetzungen für ermäßigten Steuersatz (vgl. 12 Abs. 2 Nr. 13 b) UStG). Umsetzung von Art. 103 MwStSystRL. 31

32 Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst Nr. 53 Anlage 2 UStG. 32

33 13b Abs. 2 Nr. 5 a UStG 33

34 Zeitpunkt des Inkrafttretens am Unionsrechtliche Absicherung notwendig. 13b Abs. 2 Nr. 5 b UStG Photovoltaikanlagenbetreiber fällt nicht hierunter. 34

35 Zeitpunkt des Inkrafttretens am b Abs. 7 UStG Anpassung an EuGH-Urteil vom Rs. C-421/10 (Stoppelkamp). Definition des im Gemeinschaftsgebiet Ansässigen wird ebenfalls angepasst. 35

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37 Zeitpunkt des Inkrafttretens am Umsetzung Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL. 37

38 Zeitpunkt des Inkrafttretens am Anlass: Entgeltkorrektur wegen z.b. Jahresbonus, Sachmängel, vorheriger Zuvielberechnung Im Zweifel als Leistungsempfänger schriftlich Widerspruch einlegen, wenn Gutschrift im Abrechnungsdokument enthalten ist. 38

39 Zeitpunkt des Inkrafttretens am Niederländischer Unternehmer hat keinen Sitz, keine Geschäftsleitung und keine Betriebstätte im Inland. Gilt für alle Leistungen eines Ausländers, die unter 13b UStG fallen. Bisher galt immer deutsches Recht, da der Ort der Leistung in Deutschland liegt. Umsetzung Art. 219a Nr. 2 MwStSystRL. In Deutschland ist keine Rechnung für den Vorsteuerabzug erforderlich, daher stellt dies kein Risiko dar. 39

40 Zeitpunkt des Inkrafttretens am Umsetzung sog. EU-Rechnungsstellungsrichtlinie (Art. 219a Nr. 2a, 222 MwStSystRL). In Deutschland ist keine Rechnung für den Vorsteuerabzug erforderlich, in anderen Ländern ist dies teilweise anders. 40

41 Zeitpunkt des Inkrafttretens am a Abs. 3 und 5 UStG. Umsetzung Art. 222 MwStSystRL. 41

42 Zeitpunkt des Inkrafttretens am a Abs. 6 UStG. Umsetzung Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL. 42

43 Zeitpunkt des Inkrafttretens am

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45 Bisher Personenbeförderung mit Taxis herausgenommen. 45

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47 Freizone des Kontrolltyps I 47

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49 Beitrittsvertrag ist unterschrieben. Europäische Parlament hat Vertrag angenommen. Ratifizierung ist in allen 27 EU-Mitgliedsländern abgeschlossen. 49

50 Anderes Feld in der UStVA. 50

51 Anderes Feld in der UStVA. Andere Nachweise für Steuerbefreiung. Extrastat / Intrastat. 51

52 Entwurf BMF-Schreiben Berechtigter Sturm der Entrüstung bei den Verbänden wegen Rechtsunsicherheit. Nunmehr Klarheit durch erneute Änderung des 17a UStDV. 52

53 EG-Binnenmarkt: innergemeinschaftliche Lieferungen sollen einfach sein. Zur Erinnerung: Ausfuhr ins Drittland - Nachweis des Grenzübertritts der Ware durch Zoll ist erforderlich. 53

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58 BZST= Bundeszentralamt für Steuern 58

59 AN: Erwerber ist kein Unternehmer, aber juristische Person oder Erwerb neuer Fahrzeuge USt-ID-Nr. beim Erwerber nicht zwingend (neues EuGH-Urteil). 59

60 11. Verordnung zur Änderung der UStDV. Entwurf eines BMF-Schreibens vom ist noch nicht veröffentlicht. 60

61 Bis Schluss letzte mündliche Verhandlung FG möglich. Keine materiell-rechtliche Voraussetzung für Steuerbefreiung. Fehlen der Voraussetzungen in 17a-c führt grds. zur Versagung der Steuerbefreiung. 61

62 Text: Steuerfreie Lieferung ist danach nicht ausreichend. EuGH vom Rs 80/11 und C 142/11. Lieferung einer Yacht 62

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65 Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des 1b Absatz 2 des Gesetzes. Beförderung durch Lieferer oder Versendung: Ort/Monat des Erhalts. Beförderung durch den Erwerber: Ort/Monat des Endes der Beförderung. Konkrete Ortsangabe ist erforderlich. Bisher Tag / Neufassung Monat (Rot). Abnahme Beauftragter kann Arbeitnehmer, aber auch ein fremder Dritter, wie z. B. ein Lagerhalter, sein. 65

66 Übergabe der Ware und Bestätigung schon in Deutschland geht nicht. Risiko Lieferant: Bekommt er die Bestätigung (Sicherheiten). Risiko Erwerber: Verkauf mit USt, bekommt er die USt zurück nach Bestätigung. Muster wird im BMF-Schreiben voraussichtlich in deutscher, englischer und französischer Sprache enthalten sein. Sammelbestätigung einzelne Lieferung mit jeweils Monat und Ort notwendig. 66

67 GoBS: Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme GdPdU: Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Abnahme Beauftragter kann Arbeitnehmer, aber auch ein fremder Dritter, wie z. B. ein Lagerhalter, sein. 67

68 Egal wer versendet. 17a Abs. 3 Nr. 1 a UStDV Spediteursbescheinigung z.b. durch CMR-Frachtbrief einschließlich Feld 24 Konnossement = Ladeschein / Bill of lading Gelangensbestätigung ist ggfs. besser. 68

69 Egal wer versendet. 17a Abs. 3 Nr. 1 b UStDV Spediteursbescheinigung Entspricht 10 I Nr. 2 UStDV (Ausfuhr). Gelangensbestätigung ist ggfs. besser. 69

70 17a Abs. 3 Nr. 1c UStDV Protokoll über gesamten Transportweg. 70

71 17a Abs. 3 Nr. 1d UStDV Erster Systembruch. Postdienstleister ( 4 Nr. 11b UStG) Kaufpreisbezahlung. 71

72 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV Bezahlung des Kaufpreises vom Bankkonto des Abnehmers. Bei Bargeschäften nicht möglich. Altes Recht / Bescheinigung sofort. Zweiter Systembruch. Bei begründeten Zweifeln, muss der Nachweis durch andere Belege geführt werden, vgl. 17a Abs. 3 Satz 3 UStDV. Gelangensbestätigung ist ggfs. besser. 72

73 17a Abs. 3 Nr. 3 UStDV Gemeinschaftliches Versandverfahren zwischen EU-Ländern übers Drittland. 73

74 17a Abs. 3 Nr. 4 UStDV EMCS, wenn Steueraussetzungsverfahren. Dritte Ausfertigung, wenn Ware des verbrauchsteuerfreien Verkehrs. 74

75 17a Abs. 3 Nr. 5 UStDV 75

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81 Buchnachweis muss neben Belegnachweis erbracht werden. Buchnachweis muss sofort geführt werden / fehlerhafte Angaben können nachgeholt werden bis zur letzten mündlichen Verhandlung 17c UStDV Keine Änderungen. Fahrzeug-Id-Nr. 81

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Organträger muss umsatzsteuerlicher Unternehmer sein. Bloßes Halten von Beteiligungen begründet keine Unternehmereigenschaft. Sphärentheorie ist zu

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