è die andere Lieferung gilt nicht als Warenbewegung und damit kann keine Steuerbefreiung
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- Justus Roth
- vor 8 Jahren
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1 Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG -innergemeinschaftliche Lieferungen- BMF-Schreiben vom I. Grundvoraussetzungen: - eine im Inland steuerbare Lieferung nach 3(1) i.v.m. 3(6) i.v.m. 1(1)Nr.1 UStG - nur körperliche Gegenstände (keine Firmenwert, Kundenstamm, Gas oder Elektrizität) - der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert (z.b. Abholung, Beförderung) oder versendet (selbständiger Beauftragter) 6a (1)Nr.1 - der Abnehmer ist Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen, 6a (1)Nr.2a (weitere Abnehmer: juristische Personen und Neufahrzeugerwerber) - der Erwerb unterliegt beim Abnehmer der Erwerbsbesteuerung in einem anderen Mitgliedsstaat 6a (1)Nr.3 (gilt als gegeben, wenn USt-ID-Nr. gültig ist) Definition Abnehmer: - zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung der Kaufpreises - Unternehmer, aber nicht zwingend im Ausland ansässig - Verwendung einer anderen USt-ID.-Nr. als der Verkäufer - Bei Kleinunternehmer nach 19, Land- und Fortwirt mit Durchschnittsbesteuerung nach 24 oder Juristische Person die nicht UN sind nur, wenn Erwerbsschwelle bei ihnen überschritten ist, siehe 1a(3) UStG. è hiervon kann ausgegangen werden, wenn Erwerber mit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen USt-IdNr. auftritt und keine weiteren berechtigte Zweifel bestehen. Sonderfall Reihengeschäft nach 3(6)S.5 UStG: - Mehrere Unternehmer schließen Umsatzgeschäfte über gleichen Gegenstand ab und der Gegenstand gelangt vom ersten Unternehmer direkt an den letzten Abnehmer (z.b. Streckenlieferungen, Direktabholung durch letzten Abnehmer, Direktauslieferung aus Großhandelslager, Versandlager etc.) - nur die eine bewegte Lieferung kann eine innergemeinschaftliche Lieferung sein è genaue Prüfung wer befördert/versendet, d.h. welcher Lieferung ist die Warenbewegung zuzuordnen è die andere Lieferung gilt nicht als Warenbewegung und damit kann keine Steuerbefreiung greifen! è Prüfung anhand Verwendung handelsüblicher Lieferklauseln (Incoterms)
2 - 2 II. Aufzeichnungspflichten zum Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung 6a (3) UStG Belegnachweis in Beförderungsfällen (Lieferer oder Kunde befördert selbst) Belegnachweis in Versendungsfällen (Lieferer oder Kunde beauftragt Dritten) MUSSVORAUSSETZUNGEN: (bei fehlenden Mussvoraussetzungen Versagung der Steuerbefreiung) ð USt-IdNr. des Abnehmers + Qualifizierte Abfrage der Gültigkeit der USt-IdNr. (bei ungültiger USt-IdNr., kann dieser Mangel aufgrund objektiven Beweisen, dass der Abnehmer ein Unternehmer ist und die Nachweise nachgeholt werden, geheilt werden) Wichtig: Abfrage muss vor Rechnungsstellung erfolgen! ð Name und Anschrift des Abnehmers ð Unternehmereigenschaft des Abnehmers ð Bei Vertretungsberechtigten muss die Vollmacht des Vertretungsberechtigten vorliegen ð Spezielle Vollmacht mit Bezug auf konkretes Geschäft, keine allgemeine Vollmacht ð alt: grds. Vertretungsberechtigung z.b. Prokura ð Bei Handelsvertretern muss die die Identität des Abnehmers z.b. durch Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen werden è Buchnachweise müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein, deshalb müssen sie grundsätzlich laufend und unmittelbar nach der Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen werden. SOLLVORAUSSETZUNGEN: (bei fehlenden Sollvoraussetzungen keine zwangsläufige Versagung der Steuerbefreiung) Doppel der Rechnung ð bei der Aufzeichnung der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung der Gegenstände der Lieferungen sind Sammelbezeichnung nicht ausreichend z.b. Lebensmittel, Textilien usw. Handelsüblicher Beleg, aus dem sich der im Ausland belegene Bestimmungsort ergibt ð näher bezeichneter Bestimmungsort, z.b. Stadt, Gemeinde ð bei Reihengeschäften ist der Abnehmer ohne Ausnahmen verpflichtet, dem Lieferer über den endgültigen Bestimmungsort Angaben zu machen. Bei Beförderung durch den Lieferer: Versandbestätigung des Lieferers über die Beförderung (Inhalt lt. Muster Anlage 2) und Empfangsbestätigung des Abnehmers Bei Abholung und Beförderung durch den Abnehmer: Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten: ð Empfangsbestätigung des Abnehmers/ Beauftragten mit Datum und Unterschrift versehen Bei Beförderung durch einen selbständigen Dritten, z.b. Spedition, Frachtführer, Kurierdienst: Versendungsbeleg (Inhalt lt. Muster Anlage 1), CMR Frachtbrief (s. auch Kasten unten) z.b. Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Ladeschein, bei Auftragserteilung an Kurierdienst gefertigtes Dokument, Rollfuhrschein, wenn sich aus diesen die innergemeinschaftliche Warenbewegung ergibt. ð anfallende Geschäftspapiere z.b. Rechnung, Auftragsschreiben, Lieferscheine, Versendungsbelege, Spediteur-
3 - 3 Belegnachweis in Beförderungsfällen (Lieferer oder Kunde befördert selbst) ð Abnehmer der Lieferung ist muss erkennbar sein ð Verbindungen zwischen dem Abnehmer und einem Beauftragten müssen erkennbar sein (es muss ein Bezug zur Lieferung vorhanden sein, z.b. Bezug auf Rechnung, Auftrag, Lieferschein) ð Die Vollmacht muss konkret für diese Lieferung ausgestellt werden und muss eine Unterschrift des Abnehmers enthalten, die einen Vergleich mit einer Passkopie ermöglicht (allgemeine Vollmacht reicht nicht aus) ð Identität des Abnehmers und seines Beauftragen soll jeweils mit einer Passkopie belegt werden ð Bei Vertretungsberechtigten sind zum Nachweis der Vertretungsberechtigung zusätzliche Belege erforderlich ( z.b. Handelsregisterauszug) ð Es muss klar hervorgehen, für wen der Abnehmer tätig wird: wer hat Beförderung durch den Beauftragten in Auftrag gegeben, wichtig insbesondere bei Reihengeschäften (hier könnte der zur Abholung Beauftragte auch der Abnehmer des Folgegeschäfts sein) Unterschriften des Abnehmers und seines Beauftragten müssen mit Passkopien vergleichbar sein Belegnachweis in Versendungsfällen (Lieferer oder Kunde beauftragt Dritten) Übernahmebescheinigungen können als Versendungsnachweise i. V. m. mit anderen Belegen, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die innergemeinschaftliche Warenbewegung eindeutig ergibt. ð Als Versendungsbeleg kann auch ein sonstiger handelsüblicher Beleg dienen (z.b. Bescheinigung des beauftragten Spediteur oder eine Versandbestätigung des Lieferers) ð Empfangsbestätigung des Abnehmers mit Datum und Unterschrift ð Versendungsbelege/ handelsübliche Belege des Abnehmers, die dieser für die Zwecke des Versendungsbelegnachweises nicht benötigt, können mit einem Übertragungsvermerk an den Lieferer zur Führung des Versendungsbelegnachweises weitergeleitet werden. ð Spediteur muss unterschriebene Empfangsbestätigung an Versender zurücksenden ð weiterhin eine Versicherung des Abnehmers/Beauftragen, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Angabe Land + Ort) zu befördern (eindeutiger Bezug zu konkreter Lieferung, z.b. auf Rechnungsdoppel, Lieferschein) ð schriftlich und in deutscher Sprache ð Versicherung muss mit Datum versehen sein und Unterschrift des Abnehmers enthalten ð Identität des Abnehmers soll mit einer Passkopie belegt werden
4 - 4 CMR-Frachtbrief: Frachtbrief: Unterschrift desjenigen, der dem Frachtführer den Auftrag zur Versendung erteilt hat (Absender) Inhalt eines CMR Frachtbriefes: (Muster Anlage 1) a) Ort und Tag der Ausstellung b) Name und Anschrift des Absenders c) Name und Anschrift des Frachtführers d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle e) Name und Anschrift des Empfängers f) Übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes i) Die mit der Beförderung verbundenen Kosten (z.b. Fracht, Gebühren, Zölle..) j) Weisungen für die Zollbehandlung k) Die Angabe, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt. Unter Absender/Sender/Expediteur ist der Vertragspartner des Frachtführers zu verstehen, auch wenn dieser der Empfänger des Gutes ist. Vorraussetzung für die Anerkennung eines CMR - Frachtbriefs als belegmäßiger Nachweis ist, dass sich hieraus die grenzüberschreitende Warenbewegung ergibt und dass die tatsächliche Übergabe des Liefergegenstandes an den Abnehmer ersichtlich ist (Feld 24). Die Ausfertigung des CMR Frachtbriefs für den liefernden Unternehmer ist zeitnah zuzustellen und aufzubewahren. Nachprüfbarkeit, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurde und wer Abnehmer ist muss durch Belegnachweise sichergestellt werden Eine erst nachträglich erstellte oder nicht den Gegebenheiten entsprechende Bestätigung muss das Finanzamt nicht anerkennen. USt-ID-Nr. und qualifizierte Abfrage muss immer vorliegen und zwar vor Ausführung der Liefererung/Rechnungstellung Ein Belegnachweis, der weder eine Empfangsbestätigung noch eine Versicherung enthält reicht nicht aus!
5 - 5 3) Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung/Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet/verarbeitet werden. 6a(1)S.2 UStG Vorraussetzung: - Verarbeitung/Bearbeitung im Inland/Drittland/Mitgliedstaat möglich außer in dem Bestimmungsmitgliedstaat. - Leistungen dürfen nur vom Beauftragten des Abnehmers erbracht werden - Bei einer Beauftragung durch den Lieferer ist dies ein vorgelagerter Umsatz, somit ist der Gegenstand der ig. Lieferung bereits der verarbeitete/bearbeitete Gegenstand Belegnachweise: (Inhalt lt. Muster Anlage 3) - Siehe Belegnachweise wie oben bei Beförderungsfällen und Versendungsfällen zusätzlich: - Name und Anschrift des Beauftragten - Handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an den Beauftragten übergebenen oder versendeten Gegenstand - Den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstandes durch den Beauftragten - Die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftragten vorgenommenen Bearbeitung/Verarbeitung 4) Belegnachweise in Fällen der Beförderung oder Versendung eines neuen Fahrzeugs an Nichtunternehmer Wird ein neues Fahrzeug an einen anderen Abnehmer als einen Unternehmer für dessen Unternehmen geliefert, ist dies ebenfalls eine Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Belegnachweise: - Belegnachweise wie oben bei Beförderungsfällen und Versendungsfällen zusätzlich: - Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zum Straßenverkehr amtlich zugelassen worden ist. - Alternativ kann auch nachgewiesen werden, dass die Erwerbsbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet erfolgt ist. III. Vertrauensschutz Wenn eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aufgrund unrichtiger Angaben des Abnehmers vorliegt, ist diese weiterhin als steuerfrei anzusehen, wenn der Lieferer die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht erkennen konnte. Weiterhin müssen alle Buch und Belegnachweise korrekt vorliegen.
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