Steuerliche Vorschriften über Spenden

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1 I Bozen Brennerstr. 9 Tel Fax info@vss.bz.it Steuernummer Landesgericht BZ Nr. 8759/444 R.P.G. Volontariatsorganisation Dekret LH Nr. 5/1.1. Steuerliche Vorschriften über Spenden Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzte Präsidenten! Die Bemühungen der Vereinsverantwortlichen, die nötigen Geldmittel zur Finanzierung der Sporttätigkeiten aufzubringen, wird zunehmend schwieriger. Neben den traditionellen Einnahmen, wie Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuwendungen und Erlöse aus gewerblichen Aktivitäten, nehmen vermehrt die Spenden zur Finanzierung des Vereinszwecks an Bedeutung zu. Der Staat hat mit einer Reihe von Bestimmungen den Versuch unternommen, die Spendenbereitschaft für die Amateursportvereine stärker als bisher zu fördern. Vor allem die steuerliche Absetzbarkeit der Spende soll einen zusätzlichen Anreiz zur finanziellen Unterstützung der Amateursportvereine für den Spendengeber darstellen. Spenden, die innerhalb 31. Dezember überwiesen werden, können vom Spendengeber bereits in der Steuererklärung des darauffolgenden Jahres abgesetzt werden. Nachfolgend bringen wir eine zusammenfassende Übersicht über die wichtigsten Vorschriften über die Spenden. Mit freundlichen Grüßen. Geschäftsführer Klaus von Dellemann Bozen, den 13. Juni 2013

2 Steuerliche Vorschriften über Spenden 1. Definition Eine Spende ist eine freiwillige Zahlung, die freiwillig und ohne konkrete Gegenleistung gemacht wird. Folglich liegt keine Spende vor, wenn der Spender hierzu verpflichtet wird oder eine Gegenleistung erfolgt. 2. Steuerliche Absetzbarkeit Die Spenden sind nicht unbeschränkt für den Spender in der eigenen Steuererklärung absetzbar. Die Bedingungen für die steuerliche Absetzbarkeit wird gesetzlich geregelt. Von der gewährten Geldspende kann nur ein Teil, und zwar 19%, direkt von der Bruttosteuer in der Steuererklärung des Spendengebers abgezogen werden. (*1) Das bedeutet konkret, dass der Spender um diesen Teil weiniger Steuern zahlt, bzw. der Staat letztendlich einen Teil der Spende trägt. 3. Steuerliche Obergrenze Die Höhe der abzugsfähigen Spende an die Amateursportvereine beträgt im Kalenderjahr Euro Der höchstzulässige Absetzbetrag macht somit Euro 285,00 aus (19% von 1.500). Beispiel: bei einer Geldspende von Euro 500 beträgt der Steuerabsetzbetrag Euro 95. Natürlich kann auch eine höhere Geldspende als die zulässige Obergrenze von Euro gewährt werden. Der steuerliche Absetzbetrag bleibt aber mit Euro 285 unverändert. Beispiel: bei einer Geldspende von Euro kann Euro 285 steuerlich abgesetzt werden. 4. Formalitäten für den Spendengeber Eine Geldspende ist steuerlich nur unter der Bedingung absetzbar, dass der Spendengeber bei der Gewährung der Spende sich genauestens an die gesetzlichen Vorschriften hält. Diese sehen nämlich vor, dass die Geldspende an den Amateursportverein mittels Banküberweisung bzw. Posteinzahlung erfolgen muss. Der Überweisungsbeleg stellt das Dokument für die steuerliche Absetzbarkeit der Spende dar. Natürlich ist es nicht verboten, Geldspenden auch in Form von Bargeldzahlungen den Amateursportvereinen zukommen zu lassen. In diesem Fall kann allerdings der Spendengeber die Geldspende nicht steuerlich absetzen. (*1): Art. 15, Absatz 1, Buchst. i-ter, ET.DSt. Nr. 917/1986

3 - Seite 2-5. Spendenbestätigung Für den Spendengeber stellt der Banküberweisungsbeleg das Steuerdokument dar. Der Beleg muss als Beweis zusammen mit der Steuererklärung, wo die Spende abgesetzt wurde, für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Wenn der Spender zusätzlich auch eine Spendenbestätigung vom Verein wünscht, dann kann eine entsprechende Quittung auf Vereinspapier ausgestellt werden (siehe Vordruck 1). In der Spendenbestätigung muss der Hinweis enthalten sein, ob die Spende mittels Bank oder Posteinzahlung getätigt wurde. Wenn die betreffende Geldspende den Betrag von Euro 77,47 überschreitet, dann ist die Bestätigung mit einer Stempelmarke zu 2,00 zu versehen. 6. Spendengeber Die Begünstigungen der steuerliche Absetzbarkeit der Geldspenden können sowohl von Privatpersonen wie auch von Betriebe und von Gesellschaften und nicht gewerblichen Körperschaften angewendet werden. (*2) 7. Volontariatsvereine Für die Amateursportvereine, die im Landesregister der ehrenamtlich tätigen Organisationen ( Volontariatsverein ) eingetragen sind, sieht der Gesetzgeber eine höhere abzugsfähige Obergrenze für die Geldspenden vor. (*3) Hier findet nämlich die Regelung über die ONLUS-Vereine Anwendung, da die Volontariatsvereine von Rechts wegen als ONLUS zu betrachten sind. (*4) Die abzugsfähige Obergrenze beträgt 2.065,83 Euro. Hiervon kann vom Spendengeber 19% von seiner geschuldeten Einkommensteuer in der Steuererklärung abgesetzt werden, d.h. maximal Euro 392,51. Stellt der Volontariatsverein eine Spendenbestätigung aus dann unterliegt diese Quittung nicht der Stempelsteuer (siehe Vordruck 2). 8. Steuerliche Behandlung der Spende durch den Amateursportverein Die erhaltenen Geldspenden stellen für den Verein eine sogenannte institutionelle Einnahme dar. Die erhaltene Geldspende ist somit steuerfrei. Sie unterliegt weder der Mehrwertsteuer, noch der direkten Besteuerung (IRES und IRAP). (*2): Art. 78, Absatz 1, ET.DSt. Nr.917/1986 (*3): Art. 15, Absatz 1, Buchst. i-bis, ET.DSt.Nr.917/1986 (*4): Art. 10, Absatz 8, L.Dek. Nr. 460/1997 Vordruck 1

4 A M A T E U R S P O R T V E R E I N F A C S I M I L E S P E N D E N B E L E G (auf Vereinspapier ausstellen) Herrn Maier Josef Hauptstrasse Nr BOZEN Bozen, den S P E N D E N B E S T Ä T I G U N G Der unterfertigte, in seiner Eigenschaft als rechtlicher Vertreter und Präsident des Amateursportvereins BLAU-WEISS, mit Sitz in, Anschrift, Steuer-Nr. des Vereins, e r k l ä r t im Sinne des Gesetzes vom , Nr. 917 (ET.DSt.), Art. 15, Abs.1, Buchst. i-ter, den Betrag von Euro *1) (in Buchstaben) als Spende laut Überweisung der Bank/Post vom erhalten zu haben. Es wird bestätigt, dass die Spende ausschließlich für die institutionellen Tätigkeiten des Vereins verwendet wird. Besten Dank und freundliche Grüße. DER PRÄSIDENT Stempelmarke zu Euro 2,00 wenn der Spendenbetrag über Euro 77,47 *1): Die steuerliche Absetzbarkeit beträgt 19% des Spendenbetrages mit einer Obergrenze von Euro WICHTIG: Die Spende MUSS auf das Bank k/k des Vereins überwiesen werden, andernfalls ist die Spende steuerlich nicht absetzbar!

5 Vordruck 2 VOLONTARIATSVEREINE - ONLUS F A C S I M I L E S P E N D E N B E L E G (auf Vereinspapier ausstellen) Herrn Maier Josef Hauptstrasse Nr BOZEN Bozen, den S P E N D E N B E S T Ä T I G U N G Der unterfertigte, in seiner Eigenschaft als rechtlicher Vertreter und Präsident des Amateursportvereins BLAU-WEISS, mit Sitz in, Anschrift, Steuer Nr. des Vereins, eingetragen in das Landesregister der ehrenamtlichen Organisationen (Volontariat) mit Dekret Nr. vom, e r k l ä r t im Sinne des Gesetzes vom , Nr. 917 (ET.DSt.), Art. 15, Abs.1, Buchst. i-bis, den Betrag von Euro *1) (in Buchstaben) als Spende laut Überweisung der Bank/Post vom erhalten zu haben. Es wird bestätigt, dass die Spende ausschließlich für die institutionellen Tätigkeiten des Vereins verwendet wird. Besten Dank und freundliche Grüße. DER PRÄSIDENT Keine Stempelmarke (lt. Ges. Nr.266/91, Art.8, bzw. D.Leg. Nr.460, Art.27) *1): Die steuerliche Absetzbarkeit beträgt 19% des Spendenbetrages, mit einer Obergrenze von Euro 2.065,83. WICHTIG: Die Spende MUSS auf das Bank k/k des Vereins überwiesen werden, andernfalls ist die Spende steuerlich nicht absetzbar!

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