Mehrwertsteuerpaket. bfd-online-seminar Donnerstag, 26. November :00 16:30 Uhr. Referent: Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater in Berlin
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1 Mehrwertsteuerpaket bfd-online-seminar Donnerstag, 26. November :00 16:30 Uhr Referent: Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater in Berlin Moderation: Martin Schulz msconsult
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3 Herzlich willkommen! 15:00 16:30 Uhr Referat Anschließend Beantwortung von Fragen Seminarfolien nach dem Seminar zum Download auf / Veranstaltungen Rückblick Seminarvideo in Kürze auf (Mail-Info an alle Teilnehmer) Nächstes bfd-online-seminar: Stiftungs(steuer)recht in der Praxis Di, 8.12., 15:00-16:00 Uhr
4 Willkommen zum bfd-online-seminar Mehrwertsteuerpaket am 26. November 2009, 15:00-16:30 Uhr Ihr Referent: Dipl.-Kfm. Rolf-Rüdiger Radeisen, Steuerberater
5 Agenda Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 2 Seite 2 Das Mehrwertsteuerpaket der EU - Änderungen zum I. Der neue Ort der sonstigen Leistungen Schwerpunkt der Änderungen durch das Mehrwertsteuerpaket der EU sind zum völlig neue Regelungen über die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung. Darüber hinaus sind neue Regelungen zur Anmeldung sonstiger Leistungen zu beachten. II. Weiterer Regelungsbedarf Nach dem Gemeinschaftsrecht sind zum noch weitere Regelungen in der Umsatzsteuer umzusetzen Zeitpunkt ist national aber noch unklar. III. Das neue Vorsteuervergütungsverfahren Zum wird das Vorsteuervergütungsverfahren insbesondere im Gemeinschaftsgebiet völlig neu geregelt.
6 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 3 Seite 3 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die allgemeinen Grundlagen - Mit Wirkung zum ist durch das Jahressteuergesetz 2009 das Mehrwertsteuerpaket der EU (Richtlinie 2008/8/EG v ) in nationales Recht umgesetzt worden. Insbesondere werden der Ort der sonstigen Leistung, das Meldeverfahren dazu und das Vorsteuervergütungsverfahren neu geregelt. Ausführung einer sonstigen Leistung 3 Abs. 9 bis Abs. 11 UStG Wird die sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen oder seine die Leistung ausführende Betriebsstätte unterhält, 3a Abs. 1 UStG. Wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (an eine juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist), ausgeführt, ist der Ort der sonstige Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen oder die die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält, 3a Abs. 2 UStG. Allerdings bleibt es weiterhin dabei: Diverse Ausnahmetatbestände nach 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG gehen den beiden Grundregelungen vor.
7 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - der Verfahrensablauf im Gemeinschaftsgebiet - Verfahrensablauf bei 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG (es bleiben aber weiterhin diverse Ausnahmen bestehen!) Deutschland leistender Unternehmer USt X sonstige Leistung übriges Gemeinschaftsgebiet Privatperson Finanzverwaltung DE leistender Unternehmer Zusammenfassende Meldung Datenaustausch sonstige Leistung USt-IdNr. X Finanzverwaltung EU USt Unternehmer Soweit die Leistung an einen anderen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, greift EU-weit grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahren. Umsatzsteuer entsteht dann (beim unternehmerischen Leistungsempfänger) im EU- Bestimmungsland, die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer auszustellen. Diese Leistungen sind in der Zusammenfassenden Meldung nach 18a UStG mit aufzunehmen. Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 4 Seite 4
8 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 5 Seite 5 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Umsetzungsprobleme zu den Grundregelungen (1) - Zur Anwendung des 3a Abs. 2 UStG muss nachgewiesen werden, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Im Binnenmarkt wird dies regelmäßig durch die (zutreffende) USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat erfolgen. Hat sich der leistende Unternehmer die USt-IdNr. nach 18e UStG beim BZSt bestätigen lassen, ist es unschädlich, wenn der Leistungsempfänger die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht (BMF). Im Regelfall muss die USt-IdNr. aber nicht ständig erneut überprüft werden. Der Unternehmer sollte aber bei laufenden Geschäftsbeziehungen in Abständen die Gültigkeit der USt-IdNr. (zb im Internet) überprüfen. Die USt-IdNr. soll grundsätzlich vor Ausführung verwendet werden (aktives Tun des Leistungsempfängers; es ist nicht ausreichend, wenn der leistende Unternehmer die USt-IdNr. des Leistungsempfängers nur zufällig kennt.). In Ausnahmefällen wird es aber nicht beanstandet, wenn die USt-IdNr. nachträglich verwendet wird oder durch eine andere ersetzt wird (BMF). Bei Leistungen gegenüber juristischen Personen soll der leistende Unternehmer bei diesen nachfragen, ob eine USt-IdNr. erteilt worden ist (BMF). Bei Verneinung kann davon ausgegangen werden, dass keine USt-IdNr. erteilt wurde. Damit bestimmt sich in diesem Fall der Ort der sonstigen Leistung nicht nach 3a Abs. 2 UStG. Bei juristischen Personen, die auch nichtunternehmerisch tätig sind, kommt es für die Ortsbestimmung darauf an, ob die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. 3a Abs. 2 Satz 3 UStG gilt insoweit nicht (BMF). Bezieht eine auch nicht unternehmerisch tätige Person eine sonstige Leistung ohne Verwendung ihrer USt-IdNr. so bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nicht nach 3a Abs. 2 UStG.
9 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Umsetzungsprobleme zu den Grundregelungen (2) - Bei Abnehmern aus dem Drittlandsgebiet kann kein Nachweis über eine USt-IdNr. geführt werden. In diesen Fällen soll der Nachweis durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden - entsprechend einer Unternehmerbescheinigung für Zwecke der Vorsteuervergütung (BMF). Dies wird in der Zukunft eine besondere Anforderung für die leistenden Unternehmer darstellen. Kein Nachweis ist erforderlich, wenn wegen der Art der ausgeführten Leistung der Ort auch bei Leistungen gegenüber einem Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet wäre. Dies betrifft insbesondere die sog. Katalogfälle des 3a Abs. 4 Satz 2 UStG und die Vermittlungsleistungen nach 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Bei Leistungen an eine Betriebsstätte eines Unternehmers, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Leistung muss ausschließlich oder überwiegend an die Betriebsstätte ausgeführt werden. Nicht von Bedeutung ist es, wer den Auftrag erteilt hat oder wer die Zahlung für die Leistung ausführt. Ist es zweifelhaft, ob die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, ist der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (BMF). Der Nachweis kann im Binnenmarkt durch die USt-IdNr. geführt werden. Wird bei der Auftragserteilung eine USt-IdNr. verwendet, der einer Betriebsstätte erteilt worden ist, so kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung gegenüber der Betriebsstätte ausgeführt worden ist (dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Leistung eindeutig nicht gegenüber der Betriebsstätte ausgeführt wurde. Eine einheitliche Leistung kann nicht in einen für die Betriebsstätte und einen für den Sitz des Unternehmens ausgeführten Teil aufgeteilt werden. Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 6 Seite 6
10 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 7 Seite 7 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die Ausnahmen von den beiden Grundregelungen (1) - Die Ausnahmen von den beiden Grundregeln: Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken bleiben grundsätzlich dort ausgeführt, wo das Grundstück belegen ist ( 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück entsprechen weiterhin der alten Definition. Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 30 Tage; bei Wasserfahrzeugen bis 90 Tage) ist dort ausgeführt, wo das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird Ort der Überlassung ( 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind bleiben weiterhin dort ausgeführt, wo der Unternehmer die Tätigkeiten tatsächlich ausführt ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG). Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese nicht an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung im Gemeinschaftsgebiet erfolgt, ist dort ausgeführt, wo der Unternehmer die Tätigkeiten tatsächlich ausführt ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG). Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, sind dort ausgeführt, wo der Unternehmer die Tätigkeiten tatsächlich ausführt ( 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG).
11 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die Ausnahmen von den beiden Grundregelungen (2) - Die Ausnahmen von den beiden Grundregeln: Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristischen Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt ( 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG). 3a Abs. 4 UStG: Ist der Empfänger einer in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristischen Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind die bisher (bis auf eine Ausnahme) auch schon in 3a Abs. 4 UStG a.f. aufgeführten Leistungen. Zu beachten ist insbesondere zu den neuen Katalogleistungen: Regelung war bis auch gegenüber Unternehmern anwendbar, ab nur noch bei Leistungen gegenüber Nichtunternehmern im Drittlandsgebiet. Gegenüber Unternehmern für dessen Unternehmen ist dies ab dem aber ergebnisgleich über 3a Abs. 2 UStG ebenfalls mit einem Ort dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt geregelt. Besonderheiten bei der Ausführung elektronischer Dienstleistungen nach 3a Abs. 5 UStG sind zu beachten. Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 8 Seite 8
12 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 9 Seite 9 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die Ausnahmeregelungen / Katalogleistungen - Ortsbestimmung bei den neuen Katalogleistungen (Sonderregelung nur noch bei privatem Empfänger im Drittlandsgebiet) Deutschland leistender Unternehmer leistender Unternehmer X Katalogleistung 3a Abs. 2 UStG X Inland / Ausland Unternehmer Inland / übriges Gemeinschaftsgebiet Katalogleistung Privatperson 3a Abs. 1 UStG Drittlandsgebiet leistender Unternehmer Katalogleistung 3a Abs. 4 UStG X Privatperson Die Sonderregelung zu den Katalogleistungen (Umfang der Katalogleistungen fast unverändert zu bisherigem Recht) gelten ab dem nur noch bei Leistungen an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet. Die Ausführung von solchen Katalogleistungen an Leistungsempfänger in Deutschland sind nur noch nach den Grundregelungen des 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG zu bestimmen.
13 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 10 Seite 10 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die weiteren Ausnahmen - Die Ausnahmen von den beiden Grundregeln: Weiterhin: Verlagerung elektronischer Dienstleistungen an Nichtunternehmer in das Gemeinschaftsgebiet, wenn der Leistungsempfänger hier seinen Wohnsitz/Sitz hat und der leistende Unternehmer die Leistung aus dem Drittlandsgebiet ausführt, 3a Abs. 5 UStG. Übernahmen der Regelungen aus 1 Abs. 1 UStDV a.f. in 3a Abs. 6 UStG: Verlagerung bestimmter Leistungen von Drittlandsunternehmern in das Inland. Von der Regelung sind bei Ausführung der Leistung aus dem Drittlandsgebiet erfasst: - Kurzfristige oder langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. - Ausführung einer in 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 10 UStG bezeichneten Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist und ihr keine USt-IdNr. erteilt worden ist. - Ausführung von Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen. Übernahme der Regelungen aus 1 Abs. 2 UStDV a.f. in 3a Abs. 7 UStG: Verlagerung bestimmter Vermietungsleistung von Beförderungen in das Drittlandsgebiet, wenn Leistung an Unternehmer aus dem Drittland ausgeführt wird. Von der Regelung sind bei Ausführung der Leistung in das Drittlandsgebiet erfasst: - Kurzfristige Vermietung eines Schienenfahrzeugs, eines Kraftomnibusses oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug. - Leistung muss an einen Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet für dessen Unternehmen ausgeführt sein. - Fahrzeug muss im Drittlandsgebiet genutzt werden.
14 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Personenbeförderungen nach 3b UStG - Der Ort von Personenbeförderungen Deutschland Ausland steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland nicht steuerbar in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland nicht steuerbar in Deutschland Der Ort der Beförderungsleistung bestimmt sich nach 3b Abs. 1 UStG und ist dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Auf die Ausnahmetatbestände der 2 bis 7 UStDV ist zu achten. Für den inländischenteil der Beförderungsstrecke ist keine Befreiung gegeben. Ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht, ist unerheblich. Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 11 Seite 11
15 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 12 Seite 12 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Güterbeförderungen im Drittlandsverkehr (1) - Der Ort von Güterbeförderungen / Inland + Drittlandsgebiet Deutschland Leistungsempfänger ist Unternehmer Ort: 3a Abs. 2 UStG Drittlandsgebiet im Inland steuerbare und steuerpflichtige Beförderungsleistung, wenn Auftraggeber Unternehmer mit Sitz/Betriebsstätte im Inland steuerbare aber steuerfreie Beförderungsleistung wenn Auftraggeber Unternehmer mit Sitz/Betriebsstätte im Inland wenn Einfuhr / Ausfuhr Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer Ort: 3b Abs. 1 UStG 4 Nr. 3a aa) UStG steuerbarer und steuerfreier Teil der Beförderungsleistung nicht steuerbarer Teil der Beförderungsleistung 4 Nr. 3a bb) UStG
16 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 13 Seite 13 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Güterbeförderung im Drittlandsverkehr (2) - Bei Beförderungsleistungen (im Güterverkehr) gegenüber Unternehmern ist der Ort der sonstigen Leistung unabhängig der zurückgelegten Beförderungsstrecke dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland beauftragt einen Frachtführer F aus Russland, Ware in Russland zu transportieren. Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, 3a Abs. 2 UStG. U wird Steuerschuldner nach 13b UStG. Darüber hinaus wird die Beförderungsleistung im Regelfall im Drittlandsgebiet der (nationalen) Umsatzbesteuerung unterliegen, da hier Russland nicht auf sein nationales Besteuerungsrecht verzichten wird. Die Harmonisierung endet an der Binnenmarktsgrenze! Soweit die Leistung tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, wird es nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger den Umsatz nicht der Besteuerung im Inland unterwirft (BMF). Dies gilt aber nach dem BMF-Schreiben nur in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger der Steuerschuldner für die Leistung wird. Steuerbefreiung nach 4 Nr. 3 Buchst. a UStG auch dann, wenn Inland bei der Beförderung nicht berührt wird (BMF). Voraussetzung ist aber, dass es sich um einen Vorgang der Einfuhr oder der Ausfuhr handelt (es muss also eine Drittlandsgrenze überschritten werden. Probleme: Kann Finanzverwaltung Nichterhebung der Steuer regeln? Erbringt ein deutscher Frachtführer Beförderungsleistung ausschließlich im Drittland an einen inländischen Unternehmer, soll Umsatzsteuer beim leistenden Beförderungsunternehmer im Inland entstehen (Doppelbesteuerung!).
17 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Güterbeförderung im Gemeinschaftsgebiet - Der Ort von Güterbeförderungen / Gemeinschaftsgebiet Deutschland übriges Gemeinschaftsgebiet X Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer Ort: 3b Abs. 3 UStG steuerbar und steuerpflichtig, wo Warenbewegung beginnt X Leistungsempfänger ist Unternehmer Ort: 3a Abs. 2 UStG steuerbar und steuerpflichtig, wo Leistungsempfänger (Betriebsstätte) ansässig ist. Beginn und Ende der Beförderung ist unerheblich Die innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands setzt Beginn und Ende in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten voraus. Die Sonderregelung des 3b Abs. 3 UStG gilt nur noch für Leistungen an Nichtunter-nehmer. Der USt-IdNr. kann in diesem Fall keine Bedeutung mehr zukommen. Steuerbefreiungen nach 4 UStG sind nicht gegeben. Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 14 Seite 14
18 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 15 Seite 15 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Restaurationsumsätze nach 3e UStG - Neue Regelung: Restaurationsumsätze in Beförderungsmitteln Aufnahme der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle und die Regelung des 3e UStG. Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) in einem Flugzeug, einer Eisenbahn oder einem Schiff bei einer Beförderung im Gemeinschaftsgebiet abgegeben, so gilt der jeweilige Abgangsort des Beförderungsmittels als Ort der sonstigen Leistung. (nur mal so am Rande...) Unternehmer U steigt am in einen TGV, der von Köln nach Paris fährt. Auf der Fahrt nach Paris überkommt ihn der kleine Hunger und er nimmt eine Mahlzeit im Bord-Bistro ein. Die französische Eisenbahn führt damit eine sonstige Leistung nach 3 Abs. 9 Satz 1 UStG aus, deren Ort nach 3e UStG am Abgangsort des Beförderungsmittels ist (Köln). Die sonstige Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Aber: Die französische Bahn ist ein ausländischer Unternehmer nach 13b Abs. 4 UStG (Annahme: keine Betriebsstätte in Deutschland) und U ist ein Unternehmer. Damit unterliegt die sonstige Leistung dem Steuerschuldnerverfahren nach 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG unabhängig davon, ob er die sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht, 13b Abs. 2 Satz 3 UStG. U dürfte nur den Nettobetrag entrichten und müsste in Deutschland Umsatzsteuer für diese Leistung abführen.
19 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 16 Seite 16 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - neue Meldevorschriften - Zur Umsetzung der Vorschriften ändern sich auch formale Vorschriften Es erfolgt eine Anpassung des 14a Abs. 1 UStG: Führt der leistende Unternehmer eine sonstige Leistung nach 3a Abs. 2 UStG im Inland aus und schuldet der Leistungsempfänger für diese Leistung die Steuer nach 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG, ist der leistende Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der er auch seine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers angibt. Die sonstigen Leistungen, die der (deutsche) Unternehmer steuerbar und steuerpflichtig in einem anderen Mitgliedstaat an einen dort ansässigen Unternehmer nach 3a Abs. 2 UStG ausführt und für die der dort ansässige Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, muss der leistende Unternehmer nach 18a UStG in der Zusammenfassenden Meldung seines Heimatstaates angeben. Darüber hinaus muss die Leistung gesondert in der USt-VA mit aufgenommen werden, 18b UStG. Achten Sie darauf: In der Zusammenfassenden Meldung und (gesondert) in der Umsatzsteuer- Voranmeldung sind nur die in einem anderen Mitgliedstaat nach 3a Abs. 2 UStG ausgeführten sonstigen Leistungen zu melden. Eventuell nach anderen Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte sonstige Leistungen sind nicht nach 18a UStG zu melden!
20 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 17 Seite 17 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Beispiele / die Anmeldung in der USt-VA (1) - Beispiel 1: Der deutsche Rechtsanwalt R berät einen französischen Bürger für dessen private Zwecke. Die Beratungsleistung ist eine sonstige Leistung nach 3 Abs. 9 UStG. Der Ort bestimmt sich da keine andere Rechtsvorschrift vorrangig ist nach 3a Abs. 1 UStG und ist dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt in Deutschland. Die sonstige Leistung ist in Deutschland steuerbar nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und auch nicht steuerbefreit. Steuerschuldner in Deutschland ist R. Beispiel 2: Der deutsche Rechtsanwalt R berät den französischen Unternehmer F für dessen unternehmerische Zwecke. F verwendet seine USt-IdNr. aus Frankreich. Die Beratungsleistung ist eine sonstige Leistung nach 3 Abs. 9 UStG. Der Ort bestimmt sich da keine weitere Rechtsvorschrift vorrangig ist nach 3a Abs. 2 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt in Frankreich. Die sonstige Leistung ist in Frankreich steuerbar und auch nicht steuerbefreit. Steuerschuldner in Frankreich ist F, Art. 196 MwStSystRL. In Deutschland ist die Leistung nicht steuerbar nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, aber in der Zusammenfasssenden Meldung nach 18a UStG zu melden. In der USt-VA ist die Leistung in der Zeile 41 zu melden.
21 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Beispiele / die Anmeldung in der USt-VA (2) - Beispiel 3: Der deutsche Rechtsanwalt R berät einen Schweizer Bürger für dessen private Zwecke. Die Beratungsleistung ist eine sonstige Leistung nach 3 Abs. 9 UStG. Der Ort bestimmt sich als Sonderregelung nach 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ivm Satz 1 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat in der Schweiz. Die sonstige Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die eventuelle Besteuerung in der Schweiz richtet sich nach dem dortigen Steuerrecht. Der Umsatz ist in der USt-VA in der Zeile 42 anzugeben. Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 18 Seite 18
22 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 19 Seite 19 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die Anmeldung in der USt-VA (3) - 13b UStG: Meldungen ab 2010 in der USt-VA In der Zeile 48 sind die Leistungen anzugeben, für die der Leistungsempfänger in Deutschland zum Steuerschuldner wird, bei denen sich der Ort der sonstigen Leistung nach 3a Abs. 2 UStG im Inland ergibt (steuerbare und steuerpflichtige Leistung im Inland) und der leistende Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. In der Zeile 49 sind die anderen Leistungen anzugeben, bei denen der Leistungsempfänger im Inland zum Steuerschuldner für eine von einem ausländischen Unternehmer ausgeführte Leistung wird. Dies sind insbesondere sonstige Leistungen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern sowie Werklieferungen oder nicht nach 3a Abs. 2 UStG im Inland ausgeführte Leistungen ausländischer Unternehmer.
23 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 20 Seite 20 I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft - Änderung beim Reverse-Charge-Verfahren Grundsätzlich ergibt sich ab dem innerhalb der Europäischen Union, dass der unternehmerische Leistungsempfänger (wenn sich der Ort der sonstigen Leistung nach 3a Abs. 2 UStG bestimmt) für eine an ihn ausgeführte sonstige Leistung, die von einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, der Steuerschuldner wird, Art 196 MwStSystRL. In Deutschland ergibt sich dies (wie bisher) aus 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Zum wird auch die Definition des ausländischen Unternehmers (= Voraussetzung für die Anwendung der Regelung nach 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) in 13b Abs. 4 UStG neu definiert. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer isd 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UStG ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (Freihafen oder Küstenstreifen) seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als imausland ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Hinweis: Bis zum gilt eine Betriebsstätte nicht als inländischer Unternehmer, selbst wenn eine Leistung von dieser ausgeführt wird (war/ist gemeinschaftsrechtlich problematisch).
24 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 21 Seite 21 II. Weiterer Regelungsbedarf - Umsetzung bis ? - Neben den schon im Jahressteuergesetz 2009 umgesetzten Änderungen aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, müssten noch weitere gesetzliche Änderungen zum erfolgen, deren Umsetzung derzeit aber noch nicht feststeht (geplant war dies im Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes dieses ist aber im Zuge des Bundestagswahlkampfes nicht verabschiedet worden. Derzeit liegt der Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen vor. Steuerentstehungszeitpunkt bei sonstigen Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, deren Ort sich nach 3a Abs. 2 UStG richtet. Bisher entsteht die Steuer nach 13b Abs. 1 Satz 1 UStG (a.f.) mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Leistung folgenden Monats. Nach Art. 66 Abs. 2 MwStSystRL muss in diesen Fällen die Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats entstehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde. In diesem Zusammenhang war geplant, den 13b UStG vollständig neu zu fassen. Grundsätzlich ist nach dem Gemeinschaftsrecht ab die Zusammenfassende Meldung nach 18a UStG monatlich abzugeben, nur in bestimmten Fällen von geringer Bedeutung kann eine Abgabe quartalsweise erfolgen (im laufenden und in den letzten vier Quartalen innergemeinschaftliche Lieferungen von jeweils nicht mehr als ab 2012: ). Problem ist weiterhin, dass die gemeinschaftsrechtliche Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung jeweils das Ende des auf den Meldezeitraum folgenden Monats ist. Damit kann die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der USt-Voranmeldung nicht mehr für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gelten. In Deutschland soll die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Des Folgemonats abgegeben werden (ab ).
25 III. Das neue Vorsteuervergütungsverfahren - Vorsteuervergütung 2010 / Drittlandsgebiet - Die neuen Regelungen zur Vorsteuervergütung / Drittlandsgebiet Sind einem deutschen Unternehmer im Drittlandsgebiet Umsatzsteuerbeträge berechnet worden, so bestimmt sich die Vorsteuervergütung weiterhin nach den Regelungen des jeweiligen Drittstaates. Die Vergütung muss weiterhin in dem Drittstaat beantragt werden. Regelung in 61a UStDV: Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet müssen weiterhin beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Schwedt) die Vergütung der in Deutschland entstandenen Vorsteuerbeträge beantragen. Der Vergütungsantrag ist nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch zu stellen. Es besteht für den Vergütungsantrag eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (Ausschlussfrist). Die Vorsteuerbeträge sind durch Originalrechnungen / Einfuhrbelegen nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist eigenhändig zu unterschreiben (dazu aber EuGH-Verfahren). Der Vergütungsberechtigte muss seine Unternehmereigenschaft durch behördliche Bestätigung nachweisen. Für einen Vergütungsantrag muss sich mindestens eine Vergütung von 1.000,- ergeben. Wenn für das ganze Kalenderjahr oder den letzten Zeitraum des Kalenderjahres, dann mindestens 500,-. Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 22 Seite 22
26 Titel Mehrwertsteuerpaket der Präsentation Autor Rolf-Rüdiger Radeisen Seite 23 Seite 23 III. Das neue Vorsteuervergütungsverfahren - Vorsteuervergütung 2010 / Gemeinschaftsgebiet - Die neuen Regelungen zur Vorsteuervergütung / Gemeinschaftsgebiet Die Vorsteuervergütung wird ab für Unternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet in dem jeweiligen Heimatland beantragt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Für deutsche Unternehmer gilt dies entsprechend umgekehrt. Geregelt ab in 61 UStDV. Inland Unternehmer DE Vergütungsantrag 18g UStG Bundeszentralamt Zahlung mit USt Leistung Vorsteuervergütung Weiterleitung Vergütungsantrag übriges Gemeinschaftsgebiet Unternehmer EU-Ausland USt Finanzverwaltung Die Anträge sind elektronisch über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern zu stellen. Rechnungen sind, soweit Entgelt mindestens 1.000,- beträgt (bei Kraftstoffen 250,- ) elektronisch beizufügen. Originale können bei Zweifeln angefordert werden. Antragsfrist beträgt neun Monate (bis zum des Folgejahrs). Vergütungsanspruch (nach Gemeinschaftsrecht nicht weniger als drei Monate) mindestens 400,-, für Kalenderjahr / letzter Zeitraum eines Jahres mindestens 50,-. Erstattungsbeträge sind ab vier Monate und zehn Tagen nach Eingang zu verzinsen.
27 Vielen Dank.
28 Willkommen zum bfd-online-seminar Mehrwertsteuerpaket am 26. November 2009, 15:00-16:30 Uhr Ihr Referent: Dipl.-Kfm. Rolf-Rüdiger Radeisen, Steuerberater
29 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seminarfolien auf / Veranstaltungen Rückblick Seminarvideo in Kürze auf (Mail-Info an alle Teilnehmer) Nächstes bfd-online-seminar: Stiftungs(steuer)recht in der Praxis Di, 8.12., 15:00-16:00 Uhr
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