Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland. Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11.
|
|
- Erwin Heidrich
- vor 2 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11. Juni 2010 Seminar UNI-BUD in Kolberg
2 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft Kanzlerstraße 8 Tel.: +49 / 211 / Düsseldorf Fax: +49 / 211 /
3 1. Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) durch die Richtlinie 2008/8/EG 1.1 Einführung Der Rat der EU hat am 12. Februar 2008 mehrere Richtlinien zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (nachfolgend kurz: MwStSystRL) erlassen. Diese Richtlinien sind Teil des sog. Mehrwertsteuerpaketes. In ihnen wurden die Regelungen zum Ort von Dienstleistungen neu gefasst und das Verfahren zur Vergütung von Vorsteuer an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer neu geregelt. Die Regelungen mussten von den einzelnen Mitgliedsstaaten bis zum 1. Januar 2010 in nationales Recht umgesetzt werden. 3
4 Zum besseren Verständnis der Systematik der Neuregelungen werden nachfolgend zunächst die gemeinschaftsrechtlichen Neuregelungen zum Ort der sonstigen Leistung durch die Richtlinie 2008/8/EG dargestellt, die durch Jahressteuergesetz 2009 in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Hierbei unterscheidet die Richtlinie zwischen Dienstleistungen an Steuerpflichtige (Unternehmer) sog. B2B-Leistungen und Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (Endverbraucher) sog. B2C- Leistungen. 4
5 1.2.1 Ort der Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen (B2B) Der im Gemeinschaftsrecht verwendete Begriff des "Steuerpflichtigen" ist gleichbedeutend mit dem Begriff des "Unternehmers" im deutschen Umsatzsteuerrecht Grundsatz gemäß Artikel 44 MwStSystRL Bei Dienstleistungen an Steuerpflichtige (B2B) stellt die Grundregel auf den Ort ab, an dem der Empfänger ansässig ist, und nicht mehr auf den Ort, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. 5
6 Die Grundregel findet keine Anwendung auf Dienstleistungen, die vom Steuerpflichtigen für seine persön-liche Verwendung empfangen werden, das heißt für seinen nicht unternehmerischen Bereich. Beachte: Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen erbracht, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, so gilt als Ort dieser Dienstleistung der Sitz der festen Niederlassung. 6
7 Ausnahmen In bestimmten Ausnahmen sind die vorstehenden Grundregeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen nicht anwendbar. Diese folgen weitgehend dem Grundsatz der Besteuerung am Ort des Verbrauchs. Die Ausnahmen betreffen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Personenbeförderungsleistungen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnliche Veranstaltungen, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln. 7
8 Nach dem neuen Artikel 47 MwStSystRL gilt als Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wie bisher der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist. Zu den grundstücksbezogenen Dienstleistungen gehören zum Beispiel Vermietung zur Nutzung von Grundstücken, Bauleistungen, Leistungen von Architekten etc. Nach dem neuen Artikel 48 MwStSystRL gilt als Ort einer Personenbeförderungsleistung wie bisher der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet. Nach dem neuen Artikel 53 MwStSystRL gilt als Ort einer Dienstleistung und damit zusammenhängender Dienstleistungen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, wie bisher der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden bzw. die Veranstaltungen stattfinden. 8
9 Nach dem neuen Artikel 55 MwStSystRL gilt als Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen grundsätzlich der Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden (Abgabeort der Mahlzeit). Diese Regelung ist neu. Nach dem neuen Artikel 56 MwStSystRL gilt als Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels über einen kürzeren Zeitraum der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Dienstleistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Übergabeort des Fahrzeugs). Als "kürzerer Zeitraum" gilt der Besitz oder die Verwendung des Beförderungsmittels während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 30 Tagen und bei Wasserfahrzeugen von nicht mehr als 90 Tagen. 9
10 1.2.2 Ort der Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen (B2C) Bei Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige (B2C) gilt nach dem neuen Artikel 45 MwStSystRL inhaltlich wie bisher die Grundregel, dass als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch von einer festen Niederlassung des Dienstleistungserbringers aus erbracht, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, so gilt als Ort dieser Dienstleistung der Sitz der festen Niederlassung. Auch hier gibt es weitere Ausnahmen. 10
11 1.3 Systematik der Änderungsrichtlinie 2008/8/EG bezüglich der Steuerschuldnerschaft von Dienstleistungen Empfängt ein Unternehmer am Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit eine Dienstleistung von einem anderen steuerpflichtigen Unternehmer (B2B), der nicht im gleichen Mitgliedsstaat ansässig ist, so wird die Steuerschuldnerschaft in bestimmten Fällen zwingend auf den Leistungsempfänger übertragen (Reverse-Charge-Verfahren gemäß Artikel 196 MwStSystRL). Folge: Der Dienstleistungserbringer darf keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Die Regelung des Artikels 196 MwStSystRL zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft entspricht dem Grundansatz zur Vereinfachung der Pflichten für Unternehmer, die in Mitgliedsstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, Tätigkeiten nachgehen. 11
12 Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Artikel 44 MwStSystRL kommt es zwingend zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Bei den folgenden Ausnahmeregelungen der MwStSystRL ist zu prüfen, ob im jeweiligen Mitgliedsstaat die Übertragung zur Steuerschuldnerschaft vorliegt: - Artikel 47 Grundstücksbezogene Dienstleistungen - Artikel 48 Personenbeförderungsdienstleistungen - Artikel 53 Veranstaltungsbezogene Dienstleistungen - Artikel 55 Restaurationsdienstleistungen - Artikel 56 kurzfristige Fahrzeugvermietung Es bleibt den betroffenen Unternehmern nicht erspart, sich über die steuerliche Behandlung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat der Leistungsausführung zu informieren und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. 12
13 Reverse-Charge-Verfahren liegt vor: Der Dienstleistungsempfänger hat die betreffende Umsatzsteuer auf die erworbene Dienstleistung selbst zu erklären. Reverse-Charge-Verfahren liegt nicht vor: Der die Leistung erbringende Unternehmer muss sich im betreffenden Mitgliedsstaat registrieren lassen und hat die Steuererklärungspflichten nach Maßgabe dieses Mitgliedsstaates zu erfüllen. 13
14 1.4 Neue Erklärungspflichten bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Änderungsrichtlinie muss jeder Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer jetzt auch eine zusammenfassende Meldung abgeben, wenn steuerpflichtige Dienstleistungen erbracht werden, für die es im anderen Mitgliedsstaat zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft nach Artikel 196 MwStSystRL kommt. In dieser Meldung sind nur die im anderen Mitgliedsstaat steuerpflichtigen Dienstleistungen gemäß Artikel 44 MwStSystRL anzugeben. 14
15 1.5 Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelungen Grundsätzlich gelten die zuvor beschriebenen Neuregelungen zum Ort der Dienstleistung, zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft und zur zusammenfassenden Meldung ab dem 1. Januar Abzustellen ist hierbei nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der Leistungs- bzw. Teilleistungserbringung und nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung oder Zahlung. 15
16 2. Betriebsstätte im Sinne der MwStSystRL sowie des deutschen Umsatzsteuergesetzes Für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist es erforderlich, dass die Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erfolgt. Erfolgt die Dienstleistung jedoch von einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers, ist die Übertragung der Steuerschuldnerschaft nicht anwendbar. Das heißt, für diese inländische Betriebsstätte muss sich der ausländische Unternehmer im anderen Mitgliedsstaat registrieren lassen und nach den dort geltenden Vorschriften die Umsatzsteuer erklären. Dem Begriff der Betriebsstätte kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. 16
17 Eine umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte im Inland liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - ausreichender Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln - hinreichender Grad an Beständigkeit - Struktur zur autonomen Erbringung der Dienstleistung - eigene Vertragsabschlüsse - eigene Rechnungslegung und Aufzeichnungen - eigene Entscheidung, z.b. über Wareneinkauf Die MwStSystRL verwendet statt des im nationalen Umsatzsteuergesetz verwendeten Begriffs der "Betriebsstätte" den der "festen Niederlassung". 17
18 3. Neuerungen bei der Vorsteuer-Vergütung Durch das Mehrwertsteuerpaket wird zum 1. Januar 2010 auch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren im EU-Gemeinschaftsgebiet gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2008/9/EG neu geregelt. Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die sie für Leistungen und Lieferungen im Ausland entrichtet haben, erstatten lassen. Für das Antragsverfahren für die Vorsteuer-Vergütung für im Inland und den anderen Mitgliedsstaaten der EU ansässigen Unternehmer gelten ab dem 1. Januar 2010 im Wesentlichen folgende Regelungen: 18
19 Vergütungsanträge im Inland ansässiger Unternehmer sind auf elektronischem Weg an die zentrale Erstattungsbehörde in dem anderen Mitgliedsstaat über ein beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtetes elektronisches Portal zu übermitteln. Die Steuer ist vom Unternehmer selbst zu berechnen. Vergütungsanträge im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer bezüglich deutscher Vorsteuer müssen ebenfalls über das in dem jeweiligen Staat eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. 19
20 Für das Verfahren gilt Folgendes: - Der Antrag muss spätestens 9 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (bis zum : sechs Monate), auf das er sich bezieht, übermittelt werden. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung des Antrages bei der Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates. Der Unternehmer muss die Vergütung berechnen. - Rechnungen und Einfuhrbelege sind in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens EUR 1.000, bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens EUR 250 beträgt. - Ein Vergütungsantrag kann für ein Vierteljahr nur gestellt werden, wenn die Antragssumme mindestens EUR 400 (bis zum : EUR 200) beträgt, bei Jahresanträgen oder Anträgen für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres beträgt die Antragssumme mindestens EUR 50 (bis zum : EUR 25). 20
21 - Die Erteilung und Bekanntgabe des Bescheides über die Vergütung der Vorsteuerbeträge an den Antragsteller erfolgt auf elektronischem Weg, d.h. regelmäßig durch die Übermittlung per . - Die zuständige Finanzbehörde hat die Vergütung grundsätzlich spätestens nach 4 Monaten und 10 Tagen auszuzahlen. Bei Nachfragen der Finanzbehörde verlängert sich die Bearbeitungszeit auf bis zu 8 Monate und 10 Tage. Wird die Bearbeitungszeit überschritten, ist der Vergütungsbetrag für die Zeit zwischen der Überschreitung der Bearbeitungszeit und der tatsächlichen Vergütung zu verzinsen. Die Verzinsung entfällt vollständig, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung erfüllt hat. 21
22 HAFTUNGSFREISTELLUNG Die Informationen in diesen Arbeitsunterlagen sind allgemeiner Art und stellen keine betriebswirtschaftliche, steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Sie können und sollen insbesondere nicht die qualifizierte individuelle Beratung ersetzen. Für weitergehende Informationen bitten wir Sie, sich individuell beraten zu lassen. Die Sammlung und Zusammenstellung der Informationen erfolgte mit der gebotenen Sorgfalt. Gleichwohl können wir keinerlei Haftung - aus welchem Rechtsgrund auch immer - für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Die Inhalte dieser Arbeitsunterlagen unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedürfen der schriftlichen Zustimmung von BM Partner GmbH. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. 22
BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Gerhard Schmid Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Ausnahmen von der grundsätzlichen Ortsregelung Die nachfolgend genannten Ausnahmen gelten sowohl für Leistungen an Unternehmer als auch für Leistungen an Endverbraucher. Sonstige Leistungen im Zusammenhang
Bestimmung des Ort der sonstigen Leistung. gem. 3a UStG ff. ab dem 01.01.2010 (Mehrwertsteuerpaket)
Bestimmung des Ort der sonstigen Leistung gem. 3a UStG ff ab dem 01.01.2010 (Mehrwertsteuerpaket) Gemeinschaftsrechtliche Bestimmung Zunächst bestimmt Art. 43 MwStSystRL, wer für die Zwecke der Anwendung
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010
Steuerberater. Merkblatt. Vorsteuervergütungsverfahren. Inhalt. Steffen Feiereis
Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Vorsteuervergütungsverfahren Inhalt 1 Allgemeines 2 Regelung seit 01.01.2010 3 In Deutschland ansässige Unternehmen 3.1 Unternehmerbescheinigung 3.2 Vorsteuervergütungsverfahren
20.2.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 44/11 RICHTLINIEN
20.2.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 44/11 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/8/EG DES RATES vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung DER RAT
25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,
25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen
Das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren
Koblenz, im Juni 2011 Das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund häufig gestellter Fragen sehen wir die Notwendigkeit, in einem Rundschreiben über das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren
Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen
Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Prüfung des Orts der sonstigen Leistung Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des
1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)
Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine
Sonder-KlientenInfo. Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010
Sonder-KlientenInfo Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010 Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die EU-Richtlinie 2008/8/EG (Mehrwertsteuer-Paket) umgesetzt, die zu einer grundsätzlichen Neuregelung
Erstattung ausländischer Vorsteuern. Stand: 1. Januar 2015
Erstattung ausländischer Vorsteuern Stand: 1. Januar 2015 1. Möglichkeiten der Erstattung von ausländischer Umsatzsteuer 2. Materielle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vergütungsverfahrens 3.
Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17 Rdn. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 I. Die Europäische Union 1 23 1. Historische Entwicklung 1 23 2.
Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer für Leistungen mit dem Ausland
Rundschreiben Nr. 22/2009 MwSt ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 29.12.2009 Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer für Leistungen mit dem Ausland Mit 1. Jänner 2010 tritt das Mehrwertsteuer-Paket
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
Ortszuweisungen bei der Besteuerung von Dienstleistungen - Stand: Juni 2012
Ortszuweisungen bei der Besteuerung von Dienstleistungen - Stand: Juni 2012 1. Vorliegen einer B2B- oder B2C-Leistung? 2. Grundregel 3. Grundstücksleistungen 4. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche
Umsatzsteuer; Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität und damit zusammenhängende
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim
Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011
Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011 Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind nur in Teilbereichen innerhalb der EU harmonisiert. Es muss daher bei grenzüberschreitender
Dr. Klaus Junkes-Kirchen 13.09.2013
19 % 1 UStG Steuerbare Umsätze: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
Umsatzsteuer im Auslandsgeschäft
Umsatzsteuer im Auslandsgeschäft 20. Windenergietage Schönefeld, Hotel Holiday Inn, 25.-27.11.2011 Dr. Anja Wischermann Rechtsanwältin, Steuerberater Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Dienstleistungen seit 1. Januar 2010 ( VAT-Package ) - Grundlagen
Dienstleistungen seit 1. Januar 2010 ( VAT-Package ) - Grundlagen Agenda Einführung Tatbestand der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Umfang der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Abschließender
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am
Steuer- und WirtschaftsKartei. Umsatzsteuer 2010. Prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... und lösen Sie ihn rasch und richtig!
SWK Steuer- und WirtschaftsKartei 84. Jahrgang / November 2009 Umsatzsteuer 2010 Prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... und lösen Sie ihn rasch und richtig! Von Mag. Susanne Baumann und Dr. Stefan Melhardt
Rechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern
Rechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern Die Umsetzung der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie, der EU-Rechnungsrichtlinie als auch aktuell die neue obligatorische Gelangensbestätigungen (eingeführt
BM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 26. November 2010 Seminar UNI-BUD in Warschau 26.11.2010 BM Partner Revision
Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb
MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim
Newsletter Indirect Taxes Mehrwertsteuerpaket 2010 Neuregelungen und Auswirkungen für die Unternehmenspraxis
2 2009 Newsletter Indirect Taxes Mehrwertsteuerpaket 2010 Neuregelungen und Auswirkungen für die Unternehmenspraxis Am 01.01.2010 wird die umfassendste Reform des Umsatzsteuerrechts ( VAT-Package ) seit
EU-Mehrwertsteuerpaket grenzüberschreitende
EU-Mehrwertsteuerpaket grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU und in Drittländern Inhalt 1 Allgemeines 2 Ort der sonstigen Leistung ab dem 01.01.2010 2.1 Übersicht: Wann die deutsche Umsatzsteuer
www.mbk-gruppe.de Mandanten-Information zu dem EU-Mehrwertsteuer-Paket ab 2010 1. Was ändert sich bei dem Ort der sonstigen Leistung?
dynamisch gestalten Besuchen Sie uns auch im Internet unter www.mbk-gruppe.de Mandanten-Information zu dem EU-Mehrwertsteuer-Paket ab 2010 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, mit Wirkung zum
Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen
Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch
15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
Im Brennpunkt 1/2010 Umsatzsteuer Verbrauchsteuer - Zoll
Umsatzsteuer Verbrauchsteuer - Zoll Newsletter März 2010 Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Pakets zum 1. Januar 2010: Bedeutung für deutsche Unternehmen Das europäische Umsatzsteuerrecht durchlebt mit
Gerald Nitsch, Steuerberater, 16562 Bergfelde, Schönfließer Str. 25
Mandantenrundschreiben zu den Änderungen ab 1.1.2010 Wir möchten vorrangig die Übermittlung unserer Mandantenrundschreiben mittels E-Mail vornehmen. Teilen Sie uns dazu bitte mit, ob Sie mit dieser Übermittlungsart
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 Gesetzliche Grundlagen: Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen.
Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht
Ein Merkblatt Ihrer IHK Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Die Kleinunternehmerbesteuerung ist in 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Der 19 UStG räumt den sogenannten Kleinunternehmern gewisse
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999
Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen
Dienstleistungen an ausländische Unternehmer B2B Leistungen Wenn Sie an ausländische Unternehmer Dienstleistungen erbringen, haben Sie eine Fülle von Steuervorschriften zu beachten. Dieses Infoblatt soll
INTERNATIONALE DIENSTLEISTUNGEN ÜBERSICHT
INTERNATIONALE DIENSTLEISTUNGEN ÜBERSICHT Art. 7 ter des Bei zwei Subjekten in verschiedenen Mietgliedsstatten, verlagert sich Ort Leistung immer hin zum Auftraggeber! Art. 7 ter Beschreibung Alle en,
Meine erste Rechnung mit Umsatzsteuer
Wer bringt Licht in den Steuer-? Ihr Steuerberater Die gesetzlichen Grundlagen das Umsatzsteuergesetz (UStG) die Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Neben der nationalen Gesetzgebung hat auch,
F A L K & Co. Mehrwertsteuer-Paket 2010. 1 Überblick
Mehrwertsteuer-Paket 2010 1 Überblick Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurden die Anforderungen des vom Rat der EU am 12.02.2008 verabschiedeten sog. Mehrwertsteuer-Pakets 2010 (EU-Richtlinien 2008/8
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010
MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche
12.03.2009. IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München. 2009 Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR
1 IT-Dienstleister International 19. März 2009 in München 1. Prüfungsschema 2. Grenzüberschreitende Ausgangsleistung 3. Grenzüberschreitende Eingangsleistung 4. Überlassung von Software 5. Neuerungen ab
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010
Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
Anlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht
Anlage 1: Überblick über den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht Sonstige Leistung Ort der sonstigen Leistung, B2B Ort der sonstigen Leistung, B2C im Zusammenhang mit einem Grundstück kurzfristige
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ONLINESHOPS FÜR UNTERNEHMEN (B2B) für http://www.stratolabs.de
1. Allgemeines Alle Leistungen, die vom Onlineshop für den Kunden erbracht werden, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen haben
Lieferschwellen und Erwerbsschwellen in den EU-Mitgliedstaaten
UMSATZSTEUER Lieferschwellen und Erwerbsschwellen in den EU-Mitgliedstaaten Im Zusammenhang mit der sogenannten Versandhandelsregelung (Versendung bzw. Beförderung der Gegenstände durch den Lieferanten
LIEFERUNGEN. EINGANGSRECHNUNGEN INLAND Rechnungsstellung an die TU Graz durch österreichische Unternehmen.
LIEFERUNGEN Steuerkennzeichen EINGANGSRECHNUNGEN INLAND Rechnungsstellung an die TU Graz durch österreichische Unternehmen. Das Unternehmen weist auf der Rechnung die österreichische Steuer aus. Die TU
Leseprobe aus "Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen" 4. Auflage April 2015. Einleitung Kapitel 1. 1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht
Einleitung Kapitel 1 Kapitel 1 Einleitung 1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht 1.1.1 Umsatzsteuergesetz 1994 Das österreichische Umsatzsteuerrecht ist im Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am 23. Januar 2013 1. Allgemeines
1&1 Vertriebspartner Bestätigung des Umsatzsteuer-Status
1&1 Vertriebspartner Bestätigung des Umsatzsteuer-Status Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular zurück an 1&1 Telecom GmbH Elgendorfer Strasse 57 D-56410 Montabaur Faxnummer 0800 10 13 038 1&1 Vertriebspartner-ID
Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Vorwort... 1 Wie prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... 10 und lösen ihn rasch und richtig?... 10
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 1 Wie prüfen Sie Ihren Umsatzsteuerfall... 10 und lösen ihn rasch und richtig?... 10 1. Unternehmer... 12 1.1. Unternehmereigenschaft... 12 1.2. Unternehmenseinheit... 14
Steuerberechnung/vereinnahmtes Entgelt (Istversteuerung)
Steuerberechnung/vereinnahmtes Gruppe 2 /S 391 Seite 1 Istversteuerung ist unter den Voraussetzungen des 20 Abs. 1 UStG möglich. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
Gutachten. MwSt. (USt.) Registrierung in Italien
Gutachten MwSt.(USt.) RegistrierunginItalien Einkauf Verkauf Definition Durch die direkte Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer Registrierung in Italien, auch Direktidentifizierung oder Direktanmeldung genannt,
Grundstücksleistungen WIE BISHER Ort des Grundstücks ( 3a Abs 9 n F)
NEUERUNGEN im Bereich der Umsatzsteuer (Dienstleistungen) ab 01.01.2010 Grundregel: Ort der sonstigen Leistung elektronisch erbrachte Dienstleistungen aus EU elektronisch erbrachte Dienstleistungen aus
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern Brüssel, Oktober.2010 TAXUD/C/1 Die Mehrwertsteuer in der
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2010
Linz, am 18. Dezember 2009 Aktuelle Informationen rund um Steuern, Betriebswirtschaft und Personalverrechnung INFORM Steuerjournal Ausgabe 3/2009 Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2010 Mit dem
Ungarn Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Ungarn Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja. 2. Wenn ja, mit welchen
1. Direkte Registrierung für die Zwecke der Mehrwertsteuer (MwSt)
LEITFADEN Einkommenssteuern und MwSt ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 05.02.2015 LEITFADEN FÜR AUSLÄNDISCHE STEUERSUBJEKTE, WELCHE IN ITALIEN TÄTIG WERDEN Die direkte Registrierung für die
Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010
Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010 1. Einleitung Zum 01.01.2010 wird in der Schweiz ein neues Mehrwertsteuergesetz (im Folgenden: nmwstg) in Kraft treten. Das neue Gesetz
Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) 20.10.2014
Im Visier: Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) 2 1 Der Umsatzsteuer unterliegen: Die Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer
Umsatzsteuer von A - Z
Umsatzsteuer von A - Z Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder
Umsatzsteuer von A - Z
Umsatzsteuer von A - Z Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuer Durchführungsverordnung (UStDV) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2 1 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder
Umsatzsteuer & mehr. Steuerliche Aspekte im internationalen Onlinehandel (EU) Daniel Ziska Diplom-Kaufmann (FH) Steuerberater
Umsatzsteuer & mehr Steuerliche Aspekte im internationalen Onlinehandel (EU) Diplom-Kaufmann (FH) Steuerberater Berlin, 10. Februar 2009 ÜbersichtTitel Themen Kurze Vorstellung der MERIDIUM Die Basics
Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt Praktischer Leitfaden für Unternehmer mit zahlreichen Fallbeispielen, Hinweisen und Tipps
Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt Praktischer Leitfaden für Unternehmer mit zahlreichen Fallbeispielen, Hinweisen und Tipps Dr. Susanne Herre Dr. Alexander Neeser IHK Region Stuttgart DIHK Praktischer
Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 2010
Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 2010 Gruppe 3 / V 531 Seite 1 Wo die Probleme sind: l Das richtige Konto l l l Ausländische Umsatzsteuer Gegenseitigkeitsabkommen Eingeschränkte Vorsteuererstattung Praxis-Wegweiser:
Wichtige Informationen an unsere Mandanten
Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
Export von Dienstleistungen Umsatzsteuer Kein Problem? Zertifizierte Qualität bei Service, Beratung und Interessenvertretung
Export von Dienstleistungen Umsatzsteuer Kein Problem? Dr. Susanne Herre, 26. Oktober 2010 Wie die Rechnung stellen? Deutsches Softwarehaus programmiert für rumänischen Kunden. Alle Arbeiten werden in
Änderungen bei der Rechnungsstellung nach 13b UStG für Gebäudereiniger und Bauunternehmer
Rechnungswesen AGENDA Lexware buchalter Seite 1. Zur Agenda zurück Gesetzesänderungen 2015 KroatienAnpG und BMF-Schreiben vom 26.09.2014 BMF-Schreiben vom 20.10.2014 Ausweitung der Regelungen des 13b UStG
Spezialfragen zur italienischen Umsatzsteuer. Walter Großmann Oktober 2010
Spezialfragen zur italienischen Umsatzsteuer Walter Großmann Oktober 2010 Die wesentlichen Inhalte Allgemeine Hinweise Problematik MwSt-Guthaben Betriebsstätte Reihengeschäfte Registrierung Konsignationslager
Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund.
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
Umsatzsteuer Das Reverse-Charge-Verfahren beim Warenund Dienstleistungsverkehr in Deutschland und der EU
Indirect Tax Services Umsatzsteuer Das Reverse-Charge-Verfahren beim Warenund Dienstleistungsverkehr in Deutschland und der EU Claudia Hillek, Partner 30. November 2006 TAX Agenda KPMG Indirect Tax Services
Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
MERKBLATT Recht und Fairplay Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass Dienstleistungen
Innergemeinschaftlicher Erwerb oder Erwerb aus Drittländern
Innergemeinschaftlicher Erwerb oder Erwerb aus Drittländern Steuerrechtliche Fragen in der Medienbearbeitung Hannover 3. Mai 2012 Harald Müller Der Fall: Bibliothek kauft Bücher aus Japan im Wert von 2.500,-
Workshop: Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Messeleistungen und Kongressgebühren
Workshop: Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Messeleistungen und Kongressgebühren Leitung/Moderation: Matthias Winkler (SH+C) Triesen/Liechtenstein, 19. November 2011 1 Einführung in das Thema
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern
Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen
ERSTATTUNG DER GRIECHISCHEN MEHRWERTSTEUER ( ΦΠΑ )
ERSTATTUNG DER GRIECHISCHEN MEHRWERTSTEUER ( ΦΠΑ ) 1. Allgemeine Hinweise Ausländische Unternehmen, die in Griechenland über keine Niederlassung verfügen, hier in Zusammenhang mit einer geschäftlichen
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
1 2 An das Finanzamt Steuernummer Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Eingangsstempel oder -datum 3 4 5 Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen
Gesetzes mit Bezug auf Verlautbarungen der Finanzverwaltung und stellt die Auswirkungen in der Praxis für Ihr Unternehmen dar.
kleeberg Sonderrundschreiben Umsatzsteuer Oktober 2009 Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Sehr geehrte Damen und Herren, im Zuge des Jahressteuergesetzes
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische
Insgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
USt-Gelangensbestätigung
Sonderrundschreiben USt-Gelangensbestätigung Neuregelung ab 01. Oktober 2013 BMF-Schreiben vom 16. September 2013 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Die Grundproblematik der innergemeinschaftlichen Lieferung
Mehrwertsteuerrechtliche Registrierung in der EU
Mehrwertsteuerrechtliche Registrierung in der EU Fragen: 1. Wann ist eine Registrierung in der EU grundsätzlich erforderlich? 2. Welche Konsequenzen hat eine Registrierung in der EU? 3. Wie ist das Registrierungsverfahren
Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht
Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Kleinunternehmer brauchen für die von ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen
MERKBLATT KLEINUNTERNEHMERREGELUNG
MERKBLATT KLEINUNTERNEHMERREGELUNG Inhalt I. Vorteile 1. Keine Umsatzbesteuerung 2. Weniger Bürokratiepflichten II. Nachteile III. Voraussetzungen 1. Kein Antrag 2. Umsatzgrenzen IV. Wichtige Hinweise
Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern
Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 1. Teil: Vereinsorganisation und Steuern Ralf Stahl 1 Die Themen Vereinsorganisation Buchführung Umsatzsteuer Kostenrechnung 2
ABRECHNUNG ELEKTRONISCHER DIENSTLEISTUNGEN MOSS (MINI-ONE-STOP-SHOP) SCHRITT 1 AN PRIVATKUNDEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON
Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen ABRECHNUNG ELEKTRONISCHER DIENSTLEISTUNGEN AN PRIVATKUNDEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON MOSS (MINI-ONE-STOP-SHOP) SCHRITT 1 (Stand 20.01.2015)
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Seite 1 von 14 Grenzüberschreitende Dienstleistungen Wann seit dem 1.1.2010 die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden muss Wilhelm Krudewig 05.05.2010 Weitere Downloads, nützliche Informationen sowie
Vereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
Aktuelle Steuerinformation II/2004 Sonderrundschreiben vom 14.04.2004 zur Erweiterung des 13b UStG Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft
TREUHAND-GESELLSCHAFT DR. STEINEBACH & PARTNER GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT Aktuelle Steuerinformation II/2004 Sonderrundschreiben vom 14.04.2004 zur Erweiterung des 13b UStG Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft
Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015
Umsatzsteuer Stand 20.01.2015 Karteikarten Umsatzsteuer Inhalt 2 A. Übersicht B. Steuerbarkeit C. Steuerbefreiungen D. Bemessungsgrundlagen E. Steuersatz F. Steuerschuld und Steuerschuldverhältnis G. Vorsteuerabzug