Besondere Fälle in der Umsatzsteuer
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- Günter Sommer
- vor 6 Jahren
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1 Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Besondere Fälle in der Umsatzsteuer Steuerforum am 11. Mai
2 Lieferung von Ware aus Berlin nach Paris an einen anderen Unternehmer: Fall: Unternehmer A aus Berlin versenden eine Maschine an den Unternehmer B aus Paris (Frankreich): Es handelt sich um eine Lieferung ( 3 Abs. 1 UStG) Ort der Lieferung ist dort wo die Beförderung oder Versendung beginnt ( 3 Abs. 6 S. 1 UStG) Berlin Somit ist diese Lieferung im Inland (Deutschland) steuerbar ( 1 Abs. UStG) Sie ist jedoch aus folgenden Gründen steuerfrei( 4 Nr. 1b UStG i. V. m. 6a UStG): 1. Beförderung oder Versendung durch Unternehmer/Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet 2. Der Abnehmer ist entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat 3. Und der Erwerb des Gegenstands unterliegt beim Abnehmer im anderen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (Nachweis durch USt- IdNr.) 2
3 Fall: Unternehmer A versenden die Maschine an eine Privatperson in Paris (Frankreich): Es handelt sich um eine Lieferung ( 3 Abs. 1 UStG) Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt ( 3 Abs. 6 S. 1 UStG) Berlin Somit ist diese Lieferung im Inland (Deutschland) steuerbar ( 1 Abs. UStG) Sie ist jedoch aus folgenden Gründen nicht steuerfrei( 4 Nr. 1b UStG i. V. m. 6a UStG): 1. Beförderung oder Versendung durch Unternehmer/Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet 2. Der Abnehmer ist entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat Nein! Es handelt sich hier um eine Privatperson, kein Unternehmer! Folge: Keine innergemeinschaftliche Lieferung, Besteuerung in Deutschland mit 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer 3
4 Lieferung von Ware aus Berlin nach Moskau an einen anderen Unternehmer: Fall: Unternehmer A versenden eine Maschine an den Unternehmer B aus Moskau (Russland): Es handelt sich um eine Lieferung ( 3 Abs. 1 UStG) Ort der Lieferung ist dort wo die Beförderung oder Versendung beginnt ( 3 Abs. 6 S. 1 UStG) Berlin Somit ist diese Lieferung im Inland (Deutschland) steuerbar ( 1 Abs. UStG) Sie ist jedoch aus folgenden Gründen steuerfrei( 4 Nr. 1a UStG i. V. m. 6 UStG): 1. Der Unternehmer versendet den Gegenstand in das Drittlandsgebiet 2. Der Abnehmer ist ein Unternehmer der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat ACHTUNG: Die Buch- und Belegnachweise (Ausfuhrpapiere) sind Bestandteil der Buchführung und müssen ordnungsgemäß aufbewahrt werden! 4
5 Erbringen einer sonstigen Leistung an einen in Paris ansässigen Unternehmer: Fall: Unternehmer A erbringen eine sonstige Leistung an einen Unternehmer B aus Paris (Frankreich): Es handelt sich um eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG) Ort der sonstigen Leistung ist dort wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt ( 3a Abs. 2 UStG) Paris (Frankreich) Somit ist diese sonstige Leistung im Inland (Deutschland) nicht steuerbar ( 1 Abs. UStG), sondern in Frankreich Steuerschuldner ist nun aber der in Paris ansässige Unternehmer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft 13b Abs. 1 UStG) Der französische Unternehmer muss die französische Umsatzsteuer abführen, darf sie aber gleichzeitig als Vorsteuer wieder abziehen. 5
6 Erbringen einer sonstigen Leistung an eine in Paris ansässige Privatperson: Fall: Unternehmer A aus Berlin erbringen einen Umsatz an eine in Paris (Frankreich) ansässige Privatperson: Es handelt sich um eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG) Ort der sonstigen Leistung ist dort wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt ( 3a Abs. 1 UStG) Berlin Somit ist diese sonstige Leistung im Inland (Deutschland) steuerbar ( 1 Abs. UStG) Besteuerung in Deutschland mit 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer 6
7 Verkauf von Software: Fall: Unternehmer A aus Berlin verkauft an Unternehmer B aus Rom (Italien) eine Standartsoftware auf einem Datenträger: Es handelt sich um eine Lieferung ( 3 Abs. 1 UStG), da hier eine Standartsoftware verkauft wurde Ort der Lieferung ist dort wo die Beförderung oder Versendung beginnt ( 3 Abs. 6 S. 1 UStG) Berlin Somit ist diese Lieferung im Inland (Deutschland) steuerbar ( 1 Abs. UStG) Sie ist jedoch aus folgenden Gründen steuerfrei( 4 Nr. 1b UStG i. V. m. 6a UStG): 1. Beförderung oder Versendung durch Unternehmer/Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet. 2. Der Abnehmer ist entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat. 3. Und der Erwerb des Gegenstands unterliegt beim Abnehmer im anderen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (Nachweis durch USt- IdNr.) 7
8 Abwandlung: Fall: Unternehmer A aus Berlin verkauft an Unternehmer B aus Rom (Italien) eine Individualsoftware via Internet: Es handelt sich um eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG), da hier eine Individualsoftware verkauft wurde Ort der sonstigen Leistung ist dort wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt ( 3a Abs. 2 UStG) Rom (Italien) Somit ist diese sonstige Leistung im Inland (Deutschland) nicht steuerbar ( 1 Abs. UStG), sondern in Italien Steuerschuldner ist nun aber der in Rom ansässige Unternehmer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft 13b Abs. 1 UStG) Er muss die italienische Umsatzsteuer abführen, darf sie aber gleichzeitig als Vorsteuer wieder abziehen. 8
9 Erbringung einer sonstigen Leistung an einen inländischen Kleinunternehmer Fall: Kleinunternehmer A aus Berlin erhält eine sonstige Leistung eines in Österreich ansässigen Unternehmers B für Ihr Unternehmen: Es handelt sich um eine sonstige Leistung ( 3 Abs. 9 UStG) Ort der sonstigen Leistung ist dort wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt ( 3a Abs. 2 UStG) Berlin Somit ist diese sonstige Leistung im Inland (Deutschland) für den Unternehmer aus Österreich steuerbar ( 1 Abs. UStG) Steuerschuldner ist nun aber der Unternehmer in Berlin (Umkehr der Steuerschuldnerschaft 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) Er muss die deutsche Umsatzsteuer für diese Leistung an das Finanzamt abführen. Jedoch darf er aufgrund der Kleinunternehmerregelung die gezahlte Vorsteuer nicht von der gezahlten Umsatzsteuer abziehen! Dies bedeutet, dass der Kleinunternehmer mit der deutschen Umsatzsteuer belastet ist! 9
10 Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Steuerberaterkammer Berlin Wichmannstraße Berlin Tel Fax info@stbk-berlin.de Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e. V. Littenstraße Berlin Tel Fax info@stbverband-berlin-bb.de
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