Praktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42) Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei innergemeinschaftlicher
|
|
- Heinz Fischer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Workshop: Praktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42) Kernpunkt: Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei innergemeinschaftlicher (i.g.) Weiterlieferung Anwendungsfälle: Das Zollverfahren 42 wird unionsweit im Rahmen der Einfuhrzollabwicklung in den Fällen angewendet, in denen Waren nicht im Mitgliedstaat der Zollabfertigung verbleiben, sondern unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr unionsintern weitergeliefert werden. Beispiele aus der Praxis: 1. Ein Schweizer Unternehmen führt seine Produkte über DE in verschiedene Länder der EU ein (Beispiel Dänemark). 2. Ein deutsches Unternehmen bezieht Waren aus China über den Hafen Rotterdam/NL. Grundsätze: 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG besagt, dass die Einfuhr der Gegenstände dann von der EUSt befreit ist, wenn sie vom Schuldner der EUSt unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr innergemeinschaftlich gemäß 4 Nr. 1 Buchst. b i.v.m. 6a UStG weitergeliefert werden. Dazu ist erforderlich, dass der Schuldner der EUSt entweder durch eine umsatzsteuerliche Registrierung im Einfuhrland über eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id.-Nr.) verfügt oder aber sich eines Fiskalvertreters bedient und dessen besondere USt-Id.-Nr. nutzen kann bei Einfuhr im Rahmen der Abgabe der Zollanmeldung die USt-Id.-Nr. vom Schuldner der EUSt eingesetzt wird bei Einfuhr vom Schuldner der EUSt die im anderen Mitgliedstaat erteilte USt-Id.-Nr. des Abnehmers angegeben wird der Schuldner der EUSt bei Einfuhr nachweisen kann, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind der Schuldner der EUSt (z.b. mittels einer Gelangensbestätigung) später nachweisen kann, dass die Gegenstände auch tatsächlich am Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen sind. Informationen zur umsatzsteuerlichen Fiskalvertretung ( 22a - 22f UStG): Einsatzmöglichkeit ist gegeben, wenn ein Unternehmer im Inland weder seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Zweigniederlassung hat, nicht in DE für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist, im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und im Inland keine Vorsteuerbeträge geltend macht.
2 Zur Fiskalvertretung sind neben Steuerberatern, Steuerberatungsgesellschaften etc. befugt: Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, wenn sie im Inland ansässig sind, nicht Kleinunternehmer i.s.d. 19 UStG sind und nicht von der Fiskalvertretung nach 22e UStG ausgeschlossen sind. Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers. hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene. erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-Id.Nr., unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt. wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist. hat unter der ihm für die Fiskalvertretung erteilten Steuernummer Umsatzsteuererklärungen abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Dies gilt für die Zusammenfassende Meldung entsprechend. hat die Aufzeichnungen i.s.d. 22 UStG für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten. Bei Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: den Hinweis auf die Fiskalvertretung den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters die dem Fiskalvertreter nach 22d Abs. 1 erteilte USt-Id.Nr. Steuernummer und zuständiges Finanzamt. Informationen zur zollrechtlichen Stellvertretung (Art. 5 ZK): Die Abgabe einer Zollanmeldung kann grundsätzlich in direkter oder indirekter Stellvertretung erfolgen: Bei der direkten Stellvertretung handelt der Vertreter bei der Abgabe der Zollanmeldung im Namen und für Rechnung eines anderen. Bei der indirekten Stellvertretung handelt der Vertreter in eigenem Namen, jedoch für Rechnung eines anderen. Dadurch werden der Vertreter und der Vertretene gesamtschuldnerisch Zollschuldner und Schuldner der EUSt. (Sofern eine Vertretung des im Drittland ansässigen Lieferers erfolgen soll, ist nur eine indirekte Stellvertretung desselben möglich, denn eine im Drittland ansässige Gesellschaft ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine Zollanmeldung im eigenen Namen in der Europäischen Union abzugeben.) Verhältnis der umsatzsteuerlichen zur zollrechtlichen Stellvertretung: Da es sich bei der umsatzsteuerlichen Fiskalvertretung um eine rein umsatzsteuerrechtliche Vertretungsregelung handelt, muss der Fiskalvertreter nicht zwingend der Stellvertreter bei der Abgabe der Zollanmeldung sein. Aus Praktikabilitätsgründen wird der Auftraggeber aber Wert darauf legen, dass er alle erforderlichen umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Formalitäten vom selben Dienstleister (alles aus einer Hand) erledigt bekommt
3 Im Einzelnen: Beispiel 1: Ein Schweizer Unternehmen führt seine Produkte über DE in verschiedene Länder der EU ein (Beispiel Dänemark). Skizze: Drittstaat EU Zollunion CH DE DK Lieferung als i.g. Lieferung U/CH K/DK von DE nach DK Warenweg Fiskalvertreter des U/CH Lieferkonditionen zwischen U/CH und K/DK: U/CH muss bei der Wareneinfuhr nach DE die Verfügungsmacht über die Ware innehaben und die Einfuhr erklären. Damit wird die Fiskalverzollung ermöglicht und notfalls hat U/CH dann die Berechtigung die evtl. doch anfallende EUSt als Vorsteuer zurück zu bekommen. Umsatzsteuerrecht: Umsatzsteuerlich liefert U/CH an K/DK. Der Ort dieser Lieferung ist nach 3 Abs. 6 Satz 1 UStG grundsätzlich am Beginn der Beförderung in CH anzunehmen. Die Lieferung wäre danach in DE nicht steuerbar. Da jedoch die Waren aus einem Drittland in das Inland gelangen und der Schuldner der EUSt der Lieferant U/CH aus dem Drittland ist, wird der Ort für diese Lieferung gemäß 3 Abs. 8 UStG ins Einfuhrland DE verlagert. Die Lieferung ist damit in DE steuerbar und unterliegt dem deutschen UStG. Sie ist aber unter den Voraussetzungen von 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG als i.g. Lieferung von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzungen hierzu: Die Waren müssen von DE aus in einen anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Dänemark) gelangen Der Erwerb der Ware muss im Bestimmungsmitgliedstaat der Erwerbssteuer unterliegen
4 In DE erklärt U/CH (mit seiner eigenen USt-Registrierung oder derjenigen seines Fiskalvertreters) eine i.g. Lieferung sowohl in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in der Zusammenfassenden Meldung (ZM). K/DK muss also einen i.g. Erwerb in DK versteuern. Die Einfuhr ist gemäß 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG in DE steuerbar, da die Waren an der Grenze CH- DE (z.b. beim HZA Singen) in den freien Verkehr übergeführt und mithin auch umsatzsteuerrechtlich eingeführt werden. Die Einfuhr ist aber gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese vom Schuldner der EUSt im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von i.g. Lieferungen verwendet werden. Im Beispielsfall werden die Waren auf direktem Weg nach Dänemark transportiert und bei K/DK abgeladen. Weitere Voraussetzungen: U/CH muss entweder über eine eigene umsatzsteuerliche Registrierung in DE verfügen oder er muss sich von einem Fiskalvertreter vertreten lassen. Die Ware muss in der Beschaffenheit, die sie im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr hat, in den Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet, transportiert worden sein. Der Abnehmer der i.g. Lieferung muss ein Unternehmer sein. Der Abnehmer muss im Zeitpunkt der Einfuhr bereits feststehen. Der Abnehmer muss nicht zwingend in dem Bestimmungsmitgliedstaat ansässig sein. Er muss aber in dem Bestimmungsmitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sein, da er nur dann verpflichtet ist, in diesem Mitgliedstaat einen i.g. Erwerb zu erklären. Zollrecht: U/CH ist - da er seinen Sitz nicht in der EU, sondern in einem Drittland (Schweiz) hat - nicht berechtigt, selbst Zollanmeldungen in DE (bzw. der EU) abzugeben. Für die zollrechtliche Abwicklung in der EU kommt ausschließlich eine indirekte Stellvertretung in Betracht. Der den U/CH vertretende Dienstleister wird sodann im eigenen Namen, aber für Rechnung des U/CH auftreten. Anmelder und damit Schuldner von Zoll und EUSt wird gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK i.v.m. 21 Abs. 2, 13a Abs. 2 UStG der Dienstleister. U/CH wird gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK ebenfalls Schuldner von Zoll und EUSt und haftet dafür gesamtschuldnerisch zusammen mit dem Dienstleister. Bei Abgabe der Zollanmeldung durch den Dienstleister müssen bei der Einfuhr der Waren der Verfahrenscodes 42, die deutsche USt-Id.-Nr. und das zuständige Finanzamt des U/CH oder dessen Fiskalvertreters, Name oder Firma, Anschrift sowie die USt-Id.-Nr. des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat K/DK (Erwerber und Empfänger der Warenlieferung müssen nicht zwingend identisch sein.) angegeben werden. Nachweise: U/CH muss die Voraussetzungen der i.g. Lieferung gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nachweisen können: Qualifizierte Bestätigung der USt-Id.-Nr. des Abnehmers K/DK für den Zeitpunkt der Einfuhr. Nachweise über den im Anschluss an die Einfuhr stattfindenden i.g. Transport; z.b. mittels Gelangensbestätigung nach 17a Abs. 2 UStDV
5 Rechtsfolge: Die Einfuhr von CH nach DE wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen von der deutschen EUSt befreit. Stattdessen erfolgt die Erwerbsbesteuerung der Ware im Bestimmungsland Dänemark. Beispiel 2: Ein deutsches Unternehmen bezieht Waren aus China über den Hafen Rotterdam/NL. Skizze: Drittstaat EU Zollunion China NL DE Lieferung als i.g. Verbringung U/China K/DE von NL nach DE Warenweg Fiskalvertreter des K/DE Lieferkonditionen zwischen L/China und K/DE: K/DE muss bei der Wareneinfuhr in die EU (hier: Niederlande) die Verfügungsmacht über die Ware innehaben und die Einfuhr erklären. Damit wird die Fiskalverzollung ermöglicht und notfalls hat K/DE dann die Berechtigung, die evtl. doch anfallende EUSt als Vorsteuer zurück zu bekommen. Vorbemerkung: Grundsätzlich kann auch hier der chinesische Lieferant entsprechend der Darstellung zu Beispiel 1 die Fiskalverzollung in Rotterdam/NL durchführen. In diesem Beispiel erledigt dies aber der Besteller der Ware (K/DE). Umsatzsteuerrecht: K/DE kann entweder mit seiner holländischen Umsatzsteuerregistrierung und damit seiner eigenen holländischen USt-Id.-Nr. oder aber mittels einem holländischen Fiskalvertreter in NL unter dessen besonderer USt-Id.- Nr. die Fiskalverzollung vornehmen. Selbstverständlich benötigt K/DE auch eine umsatzsteuerliche Registrierung und eine USt-Id.- Nr. in DE
6 Zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung von der holländischen EUSt bei der Einfuhr muss K/DE Verfügungsgewalt über die Waren haben und eine i.g. Lieferung bewirken. K/DE verwirklicht diese in Form einer i.g. Verbringung der Ware von NL nach DE. Eine solche Verbringung zur eigenen Verfügung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist einer i.g. Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. In NL erklärt K/DE (mit seiner eigenen USt-Registrierung oder derjenigen seines Fiskalvertreters) eine i.g. Lieferung an seine eigene deutsche USt-Id.-Nr. sowohl in der Umsatzsteuer- Voranmeldung als auch in der Zusammenfassenden Meldung (ZM). In DE versteuert K/DE einen i.g. Erwerb. Zollrecht: Da K/DE ein in der EU ansässiger Unternehmer ist, kann er grundsätzlich auch selber in NL Zollanmeldungen abgeben oder aber sich von seinem Fiskalvertreter in direkter oder indirekter Stellvertretung vertreten lassen. Der Erwerber K/DE wird daher in aller Regel aufgrund einer eigenen Zollanmeldung oder einer Zollanmeldung seines direkten Stellvertreters selbst als Zollanmelder und Schuldner der EUSt auftreten. Bei dieser Konstellation vereinigen sich Anmelder und Schuldner der EUSt zwingend in einer Person. Bei Abgabe der Zollanmeldung durch den Dienstleister müssen bei der Einfuhr der Waren der Verfahrenscodes 42, die niederländische USt-Id.-Nr. und das zuständige Finanzamt des K/DE in NL oder dessen Fiskalvertreters, Name oder Firma, Anschrift sowie die USt-Id.-Nr. von K/DE im Bestimmungsmitgliedstaat DE angegeben werden. Nachweise: K/DE muss die Voraussetzungen der i.g. Verbringung gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nachweisen können: Hierzu eignet sich insbesondere eine weiße Spediteursbescheinigung über den Warentransport von NL nach DE. Rechtsfolge: Die Einfuhr von China in die Niederlande wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen von der holländischen EUSt befreit. Stattdessen erfolgt die Erwerbsbesteuerung der Ware im Bestimmungsland DE
Workshop: Praktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42)
Workshop: WS Süd GmbH Steuerberatungsgesellschaft Karlsruher Straße 21 78048 Villingen-Schwenningen Telefon +49 7721 99818-0 Telefax +49 7721 99818-10 www.ws-sued.de Praktische Anwendungsfälle der sog.
MehrFiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:
Fiskalvertretung A. Fiskalvertretung in Deutschland Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 ist in Deutschland das Institut der Fiskalvertretung in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden, um für ausländische Unternehmen
MehrSteuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Fiskalvertretung A. Fiskalvertretung in Deutschland Das deutsche Besteuerungsverfahren ist sehr komplex und verursacht einen großen administrativen Aufwand für ausländische Unternehmen, die in Deutschland
Mehr5. Für welche Unternehmen ist eine EU-Verzollung von besonderem Interesse?
EU-Verzollung Fragen: 1. Was versteht man unter einer EU-Verzollung? 2. Was sind die Voraussetzungen für eine EU-Verzollung? 3. Welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen ergeben sich aus der EU-Verzollung?
MehrUmsatzsteuertagung 2006
Lieferungen ausländischer Unternehmer aus dem Drittland nach und in Österreich Linz, 29. November 2006 Übersicht > Grundlagen Einfuhrtatbestand Vorsteuerabzug > Sonderfragen EUSt-Abzug beim Reihengeschäft
MehrReihengeschäfte in der Umsatzsteuer
Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Reihengeschäft? Unter einem Reihengeschäft versteht man folgenden Sachverhalt: mehrere Unternehmer schließen über den selben Gegenstand
MehrDie Fiskalvertretung
Die Fiskalvertretung Darstellung des internationalen Warenverkehrs im Umsatzsteuerrecht von Dipl.-Finanzwirt Holger Wendland Steuerberater unter Mitarbeit von Dipl.-Finanzwirt Paul Eichmann RICHARD BOORBERG
MehrLogistiker - Frühstück
www.pwc.de Logistiker - Frühstück Auflösung des Hamburger Freihafens - Möglichkeiten der Fiskalvertretung - Agenda 1. Besonderheiten in der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung bei der Berücksichtigung
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Hinweise für den Leser
Inhaltsverzeichnis Vorwort Hinweise für den Leser I III Teil 1 - Einleitung 1 1. Fiskalische Aspekte des Umsatzsteuersystems 1 1.1 Die Vorläufer der heutigen Umsatzsteuer 1 1.2 Die Umsatzsteuer als öffentlich-rechtliche
MehrInnergemeinschaftliche Lieferungen und Innergemeinschaftliche Erwerbe Verlag Dashöfer GmbH Hamburg
Innergemeinschaftliche Lieferungen und Innergemeinschaftliche Erwerbe Programmübersicht 1. Innergemeinschaftliche Lieferungen 2. Versandhandelsregelung 3. Innergemeinschaftliche Erwerbe 2 I.g. Lieferungen
Mehr6 Reihengeschäft. 6.1 Allgemeines
6 Reihengeschäft 6.1 Allgemeines Das Reihengeschäft ist seit dem 1. Januar 1997 in 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 und Abs. 7 UStG neu geregelt worden. Beim Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer über denselben
MehrUmsatzsteuer im Binnenmarkt
NWB Ratgeber Steuerrecht Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 3. Auflage p> Verlag Neue Wirtschafts-Briefe &j Herne/Berlin Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort
MehrOberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174
Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische
MehrNeues zur Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
Dr. REBERNIG & Partner Unternehmensberatung Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Paulitschgasse 9, 9020 Klagenfurt, Tel. 0463/501080, Fax 501080-20, e-mail: office@rebernig.at DVR 0599760, FN 102938 f/lg
MehrMartin Livonius. Umsatzsteuer- Handbuch
Martin Livonius Umsatzsteuer- Handbuch Martin Livonius ist Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Steuerecht. Sein Spezialgebiet sind die indirekten Steuern. Fast neun Jahre verantwortete er den Bereich
MehrMustergültige Lösung von Praxisfällen
Swetlana Muth und Christoph Wenhardt 1/8 Mustergültige Lösung von Praxisfällen Die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb im Lichte des Jahressteuergesetzes 2010 von StB
MehrUmsatzsteuer im Binnenmarkt
NWB Ratgeber Steuerrecht Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 2. Auflage : ; Verlag Neue Wirtschafts-Briefe v Herne/Berlin Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort
MehrUmsatzsteuer im Binnenmarkt
www.nwb.de Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 6. Auflage nwb INHALTSVERZEICHNIS Vorwort Abkürzungsverzeichnis A. ALLGEMEINER ÜBERBLICK ÜBER DIE REGELUNGEN DES UMSATZSTEUER-BINNENMARKTES
MehrVortrag beim Arbeitskreis Online-Handel der IHK Lippe zu Detmold am in Detmold. Thema:
Vortrag beim Arbeitskreis Online-Handel der IHK Lippe zu Detmold am 05.05.2015 in Detmold Thema: Der Handel über die Grenze und seine umsatzsteuerliche Behandlung Referent : Steuerberater Dipl.-Kfm. Bernd
Mehr8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR)
8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 1 Grundlagen [1] Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Unternehmer: Bestimmungslandprinzip (= Besteuerung mit der USt des Bestimmungslandes; gleiche Belastung
MehrAktuelles aus der Umsatzsteuer
Aktuelles aus der Umsatzsteuer Schwerpunkt: DDP-Lieferungen Risiken im Zollund Umsatzsteuerrecht RAin Dr. Nathalie Harksen München, den 21.07.2014 Ihre Themen in der Exportkontrolle Zoll Incoterms WuP
Mehr1 von 9 18.02.2012 17:08 Reihengeschäft Leicht. Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 1/12 Rn 1-18 Reihengeschäft 10 12 13 14 15 16 17 11 18 978 1.1.2012 Sachverzeichnis Aktuell A. Einleitung
MehrSteuerberater. Merkblatt. Versandhandelsregelung. Inhalt. Steffen Feiereis
Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Versandhandelsregelung Inhalt 1 Allgemeines 2 Wann greift die Versandhandelsregelung? 3 Lieferung an Unternehmer 4 Maßgebliche Lieferschwelle 4.1 Allgemeines 4.2
MehrAnwendungsbeispiele. Die Lieferung des A an B ist als Lieferung in ein Umsatzsteuerlager steuerfrei ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG).
Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 IV D 1 - S 7157-1/04/IV D 1 - S 7157a - 1/04 Anwendungsbeispiele Beispiel 1: Unternehmer A aus Köln liefert einen unter die Anlage 1 zu 4 Nr. 4a UStG fallenden
MehrRA Michael Lux Workshop VI
RA Michael Lux Workshop VI Zoll und Mehrwertsteuer Reihengeschäfte 4. Thementag Außenwirtschaft 28. Oktober, Köln Übersicht 1. Definition des Reihengeschäfts ( 3 Abs. 6 Satz 5 UStG) 2. Zuordnung der Warenbewegung
MehrLösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit
Aufgabe: 1) Unternehmer U mit Sitz in Düsseldorf kauft für EUR 100.000 Waren von Unternehmer B mit Sitz in Belgien. Da B die Ware nicht vorrätig hat, kauft B die Ware für EUR 90.000 von A mit Sitz in der
MehrUmsatzsteuer für digitale Publikationen
Umsatzsteuer für digitale Publikationen Recht in der Medienbearbeitung Weimar, 11. Nov. 2009 Dr. Harald Müller Sachverhalt: Bibliothek lizenziert Zugriff auf E-Journal oder Datenbank Anbieter hat Geschäftssitz/Server
MehrUmsatzsteuer richtig gestalten
Beck-Rechtsberater im dtv 50679 Umsatzsteuer richtig gestalten Ein Ratgeber und Nachschlagewerk, um Gefahren und Kostenrisiken zu vermeiden von Stefan Mücke 1. Auflage Umsatzsteuer richtig gestalten Mücke
MehrUmsatzsteuer in der Praxis
Rüdiger Weimann Umsatzsteuer in der Praxis Die wichtigsten Fragen und Fälle 14. Auflage München 2016 Aktualisierung zu Kapitel 33 (Stand: 18. März 2016) OFD Frankfurt, Verf. vom 15.12.2015, S 7100a A-4-St
MehrMerkblatt Zoll für mehr Sicherheit & Wirtschaftlichkeit. Stand: 06/2017
Merkblatt Zoll für mehr Sicherheit & Wirtschaftlichkeit Stand: 06/2017 Präferenznachweise nach dem Freihandelsabkommen Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung: Bis zu einem Warenwert von 6.000
MehrInnergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen
Innergemeinschaftlicher Warenverkehr und grenzüberschreitende Handwerksleistungen -Informationsveranstaltung für das Handwerk am 21.06.2012- Helmfried Schmitt Finanzamt Trier, 13.06.2012 Informationen
MehrUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MRin Himsel Vertreterin Unterabteilungsleiter
MehrC.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten)
C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten) Mitja Wolf Inhaltsverzeichnis Einleitung Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen - Ausfuhrlieferungen - Innergemeinschaftliche
MehrMeldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010
MehrNemačka evidencije PDV
Nemačka evidencije PDV Zakon o PDV član 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 22 Aufzeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen
MehrDer Güterverkehr im Gemeinschaftsgebiet der Europäische Gemeinschaft
Der Güterverkehr im Gemeinschaftsgebiet der Europäische Gemeinschaft 1 Die Mitgliedsländer der Europäischen Union bilden eine so genannte Innergemeinschaft. Umsatzsteuerlich ist die Europäische Union ein
MehrAusführereigenschaft
Ausführereigenschaft 1 Guidance der EU Kommission NEU ALT 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/1036 zur Änderung der UZK DA Guidance der EU Kommission 3 Definition des Ausführers geändert Delegierte Verordnung
MehrWenn Sie mal den Überblick verlieren!
Wenn Sie mal den Überblick verlieren! Stephan Hackling Reihengeschäft WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Gliederung: I. Einführung II. Ortsbestimmung III. Risiken
MehrGrundsätzliches zur Nachweisführung zur Erlangung einer (Einfuhr)-Umsatzsteuerfreiheit. Dr. Walter Summersberger 5.10.2011
Grundsätzliches zur Nachweisführung zur Erlangung einer (Einfuhr)-Umsatzsteuerfreiheit Dr. Walter Summersberger 5.10.2011 1 Einführung A. Vorbemerkungen/Praxisbeispiel B. Grundsätzliches zu EUSt-Befreiungen
MehrLieferungen an Privatpersonen und diesen gleich gestellte Rechtssubjekte im EU- Binnenmarkt
Lieferungen an Privatpersonen und diesen gleich gestellte Rechtssubjekte im EU- Binnenmarkt 1. Anwendungsbereich 1.1. Privatpersonen 1.2. Andere Rechtssubjekte 1.3. Erwerbsteuer des Abnehmers 2. Die Regelungen
MehrWarenlieferungen ins Ausland Hierauf müssen Sie achten! - Mandanten-Info-Merkblätter
Warenlieferungen ins Ausland Hierauf müssen Sie achten! - Mandanten-Info-Merkblätter Der Online-Handel lässt die Grenzen zwischen In- und Ausland gedanklich verschwimmen. Im realen Warenverkehr ist diese
MehrDienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen
Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd
MehrA. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23
Vorwort Abkürzungsverzeichnis 5 17 Rdn. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 I. Die Europäische Union 1 23 1. Historische Entwicklung 1 23 2. Ziele der Europäischen
MehrVortrag am Messe Stuttgart. Referent: Helmut Jetter Diplom-Finanzwirt (FH) Steuerberater Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Vortrag am 26.10.2016 Messe Stuttgart Referent: Helmut Jetter Diplom-Finanzwirt (FH) Steuerberater Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern Umsatzsteuer- und Zollrecht: Einrichtung eines s durch ausländische
Mehrinnergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung I
(BFG 4. 8. 2017, RV/5100898/2012) innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung I Eine GmbH hat bei einem deutschen Autohändler einen gebrauchten Audi (Erstzulassung 22.11.2006; Kilometerstand
MehrUniversität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen. Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2011
www.pwc.de Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern StB Dipl.-Ök. Thorsten Vree Agenda der 6. Veranstaltung Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte
MehrUmsatzsteuer und innergemeinschaftliche Warenbewegungen
Umsatzsteuer und innergemeinschaftliche Warenbewegungen Bearbeitet von Matthias Goldhorn 1. Auflage 2017. Buch. 350 S. Softcover ISBN 978 3 95554 132 3 Format (B x L): 17 x 24 cm Steuern > Umsatzsteuer
MehrImporte aus Nicht-EU-Ländern
Importe aus Nicht-EU-Ländern Warenlieferung aus dem Drittland Gelangt ein Gegenstand vom Drittland (das sind alle Länder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, z.b. Schweiz, USA, Japan) nach Österreich,
MehrZur Zuordnung der bewegten Lieferung bei Reihengeschäften siehe Abschnitt Zur innergemeinschaftlichen Lieferung siehe Abschnitt
SWK-Spezial: Reihen- und reiecksgeschäfte 2.1.2.2. Beförderungs- und Versendungslieferungen Wird der Gegenstand der durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die als dort ausgeführt,
MehrUmsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union IV A 2 - S /06
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Jörg Kraeusel Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrGrundsätze der umsatzsteuerpflichtigen Beurteilung verschiedener Sachverhalte
Humboldt-Universität zu Berlin Haushaltsabteilung Bearbeiterin: Cordula Ahlgrim cordula.ahlgrim@uv.hu-berlin.de ; Tel. 2387 2014-03 Hinweise zur korrekten Beurteilung USt Informationen der Haushaltsabteilung
MehrSteuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer
Steuern/Buchhaltung/Controlling Steuern Udo Cremer Reihengeschäfte Verlag Dashöfer Stand: Oktober 2009 Copyright 2009 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg. Alle Rechte, insbesondere
MehrBesondere Fälle in der Umsatzsteuer
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Besondere Fälle in der Umsatzsteuer Steuerforum am 11. Mai 2017 1 Lieferung von Ware aus Berlin nach Paris an einen anderen
MehrFall 6 P liefert Ware an K. Wo ist der Ort der Lieferung? Wo unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer?
Sommersemester 1 Fall 1 Kunde K kauft am 15.01.01 beim Computerhändler C einen Computer für 2000,-. Die Ware soll wie folgt bezahlt werden: 500,- bei Übergabe des Gerätes am 01.02.01, die restlichen 1500,-
MehrCheckliste für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen - Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat -
Lieferungen von Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Damit dem Lieferanten diese Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, sollten vor
MehrMandantensonderrundschreiben Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen
Mandantensonderrundschreiben Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 15.11.2012 ED Sehr geehrter Mandant, sehr geehrte Mandantin, seit Beginn des Binnenmarktes 1993 müssen Unternehmer
MehrSteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei gebrochener Beförderung oder Versendung und zu Reihengeschäften
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei gebrochener Beförderung oder Versendung und zu Reihengeschäften Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 07.12.2015 Praxisproblem
MehrUmsatzsteuerliche Reihengeschäfte in der Ausfuhr
Umsatzsteuerliche e in der Peter Pichler Linz, 20. März 2019 www.leitnerleitner.com Überblick Umsatzsteuerliche Aspekte Zollrechtliche Aspekte Beispiel reihengeschäft Praxisthema über deutschen Hafen bei
MehrThemeninfo. Umsatzsteuer: Grenzüberschreitender Leistungsaustausch zwischen Unternehmern. Sehr geehrte Damen und Herren,
Kallmünzer Straße 5 93133 Burglengenfeld Telefon: 09471-60 255 0 Telefax: 09471-60 255 25 Themeninfo Umsatzsteuer: Grenzüberschreitender Leistungsaustausch zwischen Unternehmern Sehr geehrte Damen und
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0759-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Speditionsunternehmen, Deutschland, vom 11. November 2010 gegen den Bescheid des
MehrDie Umsatzsteuer unterschätzt und risikobehaftet
1 Die Umsatzsteuer unterschätzt und risikobehaftet Dipl.-Finanzw. Joachim Metzner Der klassische Verkauf eines Produktes an einen Kunden in Deutschland stellt im Regelfall kein Problem dar: Der Verkäufer
MehrBelegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen
Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen Inhalt: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer durch ein Doppel der Rechnung sowie weitere nachweisen, dass er oder der Abnehmer
MehrKleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht
Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht 1. Allgemeines 2. Wer ist Kleinunternehmer 3. Ermittlung der Umsatzgrenzen 4. Folgen der Kleinunternehmerregelung 5. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle 6.
MehrUmsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen
IHK-Merkblatt Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen 1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 2. Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung 3.
MehrCheckliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR03 für das Jahr 2016 Umsatzsteuer- Ermittlung auf Basis der Kontenwerte
Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR03 für das Jahr 2016 Umsatzsteuer- Ermittlung auf Basis der Kontenwerte USt 2A 8195 Umsatz als Kleinunternehmer i. S. d. 19 Abs.1 UStG 1008 20300 34
MehrNach 6a UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die unentgeltliche Lieferung von Mustern und Proben. Ist der Ausführer ein Unternehmer kann er die auf den ausgeführten Gegenstand entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Wird allerdings der ausgeführte
MehrReihen- und Dreiecksgeschäfte Aktuelle Judikatur. Mario Mayr, 20. März 2019
Reihen- und Dreiecksgeschäfte Aktuelle Judikatur, 1 Reihengeschäfte Abholung durch den Dritten BPM BIDI Kreuzmayr EuGH 21.2.2018, C-628/16 Kreuzmayr GmbH nur eine bewegte Lieferung (hier die 2. Lieferung)
MehrUmsatzsteuer: Brisante Fälle 12./
Umsatzsteuer: Brisante Fälle 12./13.10.2018 1 Unternehmer A aus Berlin versendet Notebooks an Unternehmer B aus Paris: Es handelt sich um eine Lieferung Ort der Lieferung: wo die Beförderung oder Versendung
MehrREIHENGESCHÄFTE IM EU-BINNENMARKT
REIHENGESCHÄFTE IM EU-BINNENMARKT UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG BEI DER BETEILIGUNG VON DREI UNTERNEHMEN MIT BEISPIELSFÄLLEN 1. Einleitung Die fortschreitende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrUMSATZSTEUER. für Steuersachbearbeiter/ Bilanzbuchhalter. Thomas EPPLY Heidemarie ZEHETNER Sabine GEPPERTH. 9/2017 Nr.: 51
UMSATZSTEUER für Steuersachbearbeiter/ Bilanzbuchhalter Thomas EPPLY Heidemarie ZEHETNER Sabine GEPPERTH 9/2017 Nr.: 51 UStG 1994 Umsatzsteuergesetz 1994 einschließlich Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG
Mehr17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungsund Versendungsfällen
Dok.-Nr.: 9119880 Gesetzgeber Verordnung (Gesamttext) Stand: 25.03.2013 Letzte Bekanntmachung: 21.02.2005 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) (gültig ab 01.10.2013) Zu 4 Nr. 1 Buchstabe b und
MehrDer Spediteur als Fiskalvertreter
Bundesverband Spedition & Logistik e.v., Weberstraße 77, D 53113 Bonn Deutscher Industrie - und Handelskammertag Breite Straße 29, 10178 Berlin Der Spediteur als Fiskalvertreter Merkblatt Stand: September
MehrInhaltsübersicht. Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15
Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Walter Summersberger Die Einfuhrumsatzsteuer Bedeutung und Wesen... 19 Thomas Bieber Der Einfuhrbegriff im Zoll-, Umsatzsteuer-
MehrReihengeschäfte. Michael Debus ARBEITSHILFE UND FALLBEISPIELE FÜR DIE PRAXIS. Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße Hamburg.
Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße 2 20148 Hamburg www.dashoefer.de Reihengeschäfte ARBEITSHILFE UND FALLBEISPIELE FÜR DIE PRAXIS Copyright 2006 Verlag Dashöfer Michael Debus Inhalt 1 Allgemeines 1
MehrKonsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrLieferungen ausländischer Unternehmer aus der EU nach und in Österreich. Miriam Hofer Michael Tumpel
Lieferungen ausländischer Unternehmer aus der EU nach und in Miriam Hofer Michael Tumpel Überblick Innergemeinschaftliche Erwerbe in Innergemeinschaftliche Reihenlieferungen Werklieferungen innergemeinschaftlicher
MehrLieferungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt
Lieferungen an Privatpersonen im EU-Binnenmarkt Privatpersonen und gleich gestellte Rechtssubjekte Lieferungen an Nichtunternehmer im EU-Binnenmarkt 1. Anwendungsbereich 1 1.1 Privatpersonen 1 1.2 Andere
MehrLösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald
Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald 1. Aufgabe A. Zurverfügungstellung der E-Books von B S.A. an F I. Steuerbarkeit 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1. B S.A. = 2 Abs. 1 UStG
MehrUmsatzsteuergesetz. Dr. Johann Bunjes f. Helga Zeuner. Bernd Cissee. Dr. Axel Leonard. Dr. Hans-Hermann Heidner. Verlag С H.
Umsatzsteuergesetz Begründet von Dr. Johann Bunjes f Vors. Richter am Reinhold Geist Steuerberater in Stuttgart Erläutert von Helga Zeuner Vizepräsidentin des s Dr. Hans-Hermann Heidner Richter am Bernd
MehrLieferungen an Privatpersonen und diesen gleich gestellte Rechtssubjekte im EU-Binnenmarkt
Informationen für die Praxis Lieferungen an Privatpersonen und diesen gleich gestellte Rechtssubjekte im EU-Binnenmarkt Stand: Januar 2012 Inhalt: 1. Anwendungsbereich... 1 1.1 Privatpersonen... 1 1.2
MehrCheckliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2016 Umsatzsteuer- Ermittlung auf Basis der Kontenwerte
Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2016 Umsatzsteuer- Ermittlung auf Basis der Kontenwerte USt 2A 4185 Umsatz als Kleinunternehmer i. S. d. 19 Abs.1 UStG 1008 20300 34
MehrUmsatzsteuergesetz. Begründet von. Helga Schlosser-Zeuner. Niedersächsischen Finanzgerichts a. D.
Umsatzsteuergesetz Begründet von Dr. Johann Bunjes Vors. Richter am Niedersächsischen Finanzgericht Reinhold Geist Steuerberater in Stuttgart Helga Schlosser-Zeuner Niedersächsischen Finanzgerichts a.
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem
Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem 01.01.2010 Seit dem 01.01.2010 ist es für die Bestimmung des Leistungsorts bei Güterbeförderungen nicht mehr entscheidend,
MehrSchweizer KMU in der EU als MWSt-Pflichtige registriert am Beispiel von Deutschland und Frankreich
Schweizer KMU in der EU als MWSt-Pflichtige registriert am Beispiel von Deutschland und Frankreich Stein, Oliver Rechtsanwalt & Avocat Gebauer Stein Rechtsanwälte Avocats PartGmbB Strasbourg/ Hamburg Inhaltsübersicht
MehrKonten für UStVA-Formular zuordnen
Konten für UStVA-Formular zuordnen Hauptseite > FIBU > Kontenplan > Konten für UStVA-Formular zuordnen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 2 2 Funktionen im Bearbeitungsbereich... 3 2.1 Sachkonten für
MehrKonten für UStVA-Formular zuordnen
Konten für UStVA-Formular zuordnen Hauptseite > FIBU > Kontenplan > Konten für UStVA-Formular zuordnen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines... 2 2 Funktionen im Bearbeitungsbereich... 3 2.1 Sachkonten für
MehrBesteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München
Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer
MehrWarenlager in der EU
Warenlager in der EU INHALTSVERZEICHNIS 1. VORWORT 3 2. WARENLAGER IN DER EU 3 2.1 ZOLLLAGER 3 2.2 KONSIGNATIONSLAGER 4 2.3 MEHRWERTSTEUERLAGER 9 2.4 REINES WARENLAGER 9 3. DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG
MehrIST DAS ANGEKOMMEN? - WARENLIEFERUNGEN IN EUROPA
18.11.2014 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de www.haubner-stb.de IST DAS ANGEKOMMEN? - WARENLIEFERUNGEN IN EUROPA IHK
MehrI. Anmeldung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung
Zeile - Bitte weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen, Anleitung beachten - 1 Unter- Fallart Steuernummer 2018 2 fallart 3 11 56 4 30 Eingangsstempel oder -datum 5 Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018 Finanzamt
MehrDER ZOLLWERT IN DER UMSATZSTEUER AWR-Tagung 2017 Ass.-Prof. Dr. Thomas Bieber (Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik)
DER ZOLLWERT IN DER UMSATZSTEUER 13.10.2017 AWR-Tagung 2017 Ass.-Prof. Dr. Thomas Bieber (Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik) Der Zollwert als Bemessungsgrundlage der EUSt RECHTSGRUNDLAGEN
MehrLösungsskizze zur 4. Klausur im Umsatzsteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald
Lösungsskizze zur 4. Klausur im Umsatzsteuerrecht vom 24.06.2016 Wiss. Mit. Dominik Ortwald A. Ausgangsumsätze der A-GmbH I. Verkauf der Türschlösser und Überwachung/Erläuterung durch Mitarbeiter an die
Mehr