Praktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42) Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei innergemeinschaftlicher

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1 Workshop: Praktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42) Kernpunkt: Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei innergemeinschaftlicher (i.g.) Weiterlieferung Anwendungsfälle: Das Zollverfahren 42 wird unionsweit im Rahmen der Einfuhrzollabwicklung in den Fällen angewendet, in denen Waren nicht im Mitgliedstaat der Zollabfertigung verbleiben, sondern unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr unionsintern weitergeliefert werden. Beispiele aus der Praxis: 1. Ein Schweizer Unternehmen führt seine Produkte über DE in verschiedene Länder der EU ein (Beispiel Dänemark). 2. Ein deutsches Unternehmen bezieht Waren aus China über den Hafen Rotterdam/NL. Grundsätze: 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG besagt, dass die Einfuhr der Gegenstände dann von der EUSt befreit ist, wenn sie vom Schuldner der EUSt unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr innergemeinschaftlich gemäß 4 Nr. 1 Buchst. b i.v.m. 6a UStG weitergeliefert werden. Dazu ist erforderlich, dass der Schuldner der EUSt entweder durch eine umsatzsteuerliche Registrierung im Einfuhrland über eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id.-Nr.) verfügt oder aber sich eines Fiskalvertreters bedient und dessen besondere USt-Id.-Nr. nutzen kann bei Einfuhr im Rahmen der Abgabe der Zollanmeldung die USt-Id.-Nr. vom Schuldner der EUSt eingesetzt wird bei Einfuhr vom Schuldner der EUSt die im anderen Mitgliedstaat erteilte USt-Id.-Nr. des Abnehmers angegeben wird der Schuldner der EUSt bei Einfuhr nachweisen kann, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind der Schuldner der EUSt (z.b. mittels einer Gelangensbestätigung) später nachweisen kann, dass die Gegenstände auch tatsächlich am Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen sind. Informationen zur umsatzsteuerlichen Fiskalvertretung ( 22a - 22f UStG): Einsatzmöglichkeit ist gegeben, wenn ein Unternehmer im Inland weder seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Zweigniederlassung hat, nicht in DE für umsatzsteuerliche Zwecke registriert ist, im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und im Inland keine Vorsteuerbeträge geltend macht.

2 Zur Fiskalvertretung sind neben Steuerberatern, Steuerberatungsgesellschaften etc. befugt: Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, wenn sie im Inland ansässig sind, nicht Kleinunternehmer i.s.d. 19 UStG sind und nicht von der Fiskalvertretung nach 22e UStG ausgeschlossen sind. Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers. hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene. erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-Id.Nr., unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt. wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist. hat unter der ihm für die Fiskalvertretung erteilten Steuernummer Umsatzsteuererklärungen abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Dies gilt für die Zusammenfassende Meldung entsprechend. hat die Aufzeichnungen i.s.d. 22 UStG für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten. Bei Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: den Hinweis auf die Fiskalvertretung den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters die dem Fiskalvertreter nach 22d Abs. 1 erteilte USt-Id.Nr. Steuernummer und zuständiges Finanzamt. Informationen zur zollrechtlichen Stellvertretung (Art. 5 ZK): Die Abgabe einer Zollanmeldung kann grundsätzlich in direkter oder indirekter Stellvertretung erfolgen: Bei der direkten Stellvertretung handelt der Vertreter bei der Abgabe der Zollanmeldung im Namen und für Rechnung eines anderen. Bei der indirekten Stellvertretung handelt der Vertreter in eigenem Namen, jedoch für Rechnung eines anderen. Dadurch werden der Vertreter und der Vertretene gesamtschuldnerisch Zollschuldner und Schuldner der EUSt. (Sofern eine Vertretung des im Drittland ansässigen Lieferers erfolgen soll, ist nur eine indirekte Stellvertretung desselben möglich, denn eine im Drittland ansässige Gesellschaft ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine Zollanmeldung im eigenen Namen in der Europäischen Union abzugeben.) Verhältnis der umsatzsteuerlichen zur zollrechtlichen Stellvertretung: Da es sich bei der umsatzsteuerlichen Fiskalvertretung um eine rein umsatzsteuerrechtliche Vertretungsregelung handelt, muss der Fiskalvertreter nicht zwingend der Stellvertreter bei der Abgabe der Zollanmeldung sein. Aus Praktikabilitätsgründen wird der Auftraggeber aber Wert darauf legen, dass er alle erforderlichen umsatzsteuerlichen und zollrechtlichen Formalitäten vom selben Dienstleister (alles aus einer Hand) erledigt bekommt

3 Im Einzelnen: Beispiel 1: Ein Schweizer Unternehmen führt seine Produkte über DE in verschiedene Länder der EU ein (Beispiel Dänemark). Skizze: Drittstaat EU Zollunion CH DE DK Lieferung als i.g. Lieferung U/CH K/DK von DE nach DK Warenweg Fiskalvertreter des U/CH Lieferkonditionen zwischen U/CH und K/DK: U/CH muss bei der Wareneinfuhr nach DE die Verfügungsmacht über die Ware innehaben und die Einfuhr erklären. Damit wird die Fiskalverzollung ermöglicht und notfalls hat U/CH dann die Berechtigung die evtl. doch anfallende EUSt als Vorsteuer zurück zu bekommen. Umsatzsteuerrecht: Umsatzsteuerlich liefert U/CH an K/DK. Der Ort dieser Lieferung ist nach 3 Abs. 6 Satz 1 UStG grundsätzlich am Beginn der Beförderung in CH anzunehmen. Die Lieferung wäre danach in DE nicht steuerbar. Da jedoch die Waren aus einem Drittland in das Inland gelangen und der Schuldner der EUSt der Lieferant U/CH aus dem Drittland ist, wird der Ort für diese Lieferung gemäß 3 Abs. 8 UStG ins Einfuhrland DE verlagert. Die Lieferung ist damit in DE steuerbar und unterliegt dem deutschen UStG. Sie ist aber unter den Voraussetzungen von 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG als i.g. Lieferung von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzungen hierzu: Die Waren müssen von DE aus in einen anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Dänemark) gelangen Der Erwerb der Ware muss im Bestimmungsmitgliedstaat der Erwerbssteuer unterliegen

4 In DE erklärt U/CH (mit seiner eigenen USt-Registrierung oder derjenigen seines Fiskalvertreters) eine i.g. Lieferung sowohl in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in der Zusammenfassenden Meldung (ZM). K/DK muss also einen i.g. Erwerb in DK versteuern. Die Einfuhr ist gemäß 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG in DE steuerbar, da die Waren an der Grenze CH- DE (z.b. beim HZA Singen) in den freien Verkehr übergeführt und mithin auch umsatzsteuerrechtlich eingeführt werden. Die Einfuhr ist aber gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese vom Schuldner der EUSt im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von i.g. Lieferungen verwendet werden. Im Beispielsfall werden die Waren auf direktem Weg nach Dänemark transportiert und bei K/DK abgeladen. Weitere Voraussetzungen: U/CH muss entweder über eine eigene umsatzsteuerliche Registrierung in DE verfügen oder er muss sich von einem Fiskalvertreter vertreten lassen. Die Ware muss in der Beschaffenheit, die sie im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr hat, in den Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet, transportiert worden sein. Der Abnehmer der i.g. Lieferung muss ein Unternehmer sein. Der Abnehmer muss im Zeitpunkt der Einfuhr bereits feststehen. Der Abnehmer muss nicht zwingend in dem Bestimmungsmitgliedstaat ansässig sein. Er muss aber in dem Bestimmungsmitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sein, da er nur dann verpflichtet ist, in diesem Mitgliedstaat einen i.g. Erwerb zu erklären. Zollrecht: U/CH ist - da er seinen Sitz nicht in der EU, sondern in einem Drittland (Schweiz) hat - nicht berechtigt, selbst Zollanmeldungen in DE (bzw. der EU) abzugeben. Für die zollrechtliche Abwicklung in der EU kommt ausschließlich eine indirekte Stellvertretung in Betracht. Der den U/CH vertretende Dienstleister wird sodann im eigenen Namen, aber für Rechnung des U/CH auftreten. Anmelder und damit Schuldner von Zoll und EUSt wird gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK i.v.m. 21 Abs. 2, 13a Abs. 2 UStG der Dienstleister. U/CH wird gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK ebenfalls Schuldner von Zoll und EUSt und haftet dafür gesamtschuldnerisch zusammen mit dem Dienstleister. Bei Abgabe der Zollanmeldung durch den Dienstleister müssen bei der Einfuhr der Waren der Verfahrenscodes 42, die deutsche USt-Id.-Nr. und das zuständige Finanzamt des U/CH oder dessen Fiskalvertreters, Name oder Firma, Anschrift sowie die USt-Id.-Nr. des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat K/DK (Erwerber und Empfänger der Warenlieferung müssen nicht zwingend identisch sein.) angegeben werden. Nachweise: U/CH muss die Voraussetzungen der i.g. Lieferung gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nachweisen können: Qualifizierte Bestätigung der USt-Id.-Nr. des Abnehmers K/DK für den Zeitpunkt der Einfuhr. Nachweise über den im Anschluss an die Einfuhr stattfindenden i.g. Transport; z.b. mittels Gelangensbestätigung nach 17a Abs. 2 UStDV

5 Rechtsfolge: Die Einfuhr von CH nach DE wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen von der deutschen EUSt befreit. Stattdessen erfolgt die Erwerbsbesteuerung der Ware im Bestimmungsland Dänemark. Beispiel 2: Ein deutsches Unternehmen bezieht Waren aus China über den Hafen Rotterdam/NL. Skizze: Drittstaat EU Zollunion China NL DE Lieferung als i.g. Verbringung U/China K/DE von NL nach DE Warenweg Fiskalvertreter des K/DE Lieferkonditionen zwischen L/China und K/DE: K/DE muss bei der Wareneinfuhr in die EU (hier: Niederlande) die Verfügungsmacht über die Ware innehaben und die Einfuhr erklären. Damit wird die Fiskalverzollung ermöglicht und notfalls hat K/DE dann die Berechtigung, die evtl. doch anfallende EUSt als Vorsteuer zurück zu bekommen. Vorbemerkung: Grundsätzlich kann auch hier der chinesische Lieferant entsprechend der Darstellung zu Beispiel 1 die Fiskalverzollung in Rotterdam/NL durchführen. In diesem Beispiel erledigt dies aber der Besteller der Ware (K/DE). Umsatzsteuerrecht: K/DE kann entweder mit seiner holländischen Umsatzsteuerregistrierung und damit seiner eigenen holländischen USt-Id.-Nr. oder aber mittels einem holländischen Fiskalvertreter in NL unter dessen besonderer USt-Id.- Nr. die Fiskalverzollung vornehmen. Selbstverständlich benötigt K/DE auch eine umsatzsteuerliche Registrierung und eine USt-Id.- Nr. in DE

6 Zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung von der holländischen EUSt bei der Einfuhr muss K/DE Verfügungsgewalt über die Waren haben und eine i.g. Lieferung bewirken. K/DE verwirklicht diese in Form einer i.g. Verbringung der Ware von NL nach DE. Eine solche Verbringung zur eigenen Verfügung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist einer i.g. Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. In NL erklärt K/DE (mit seiner eigenen USt-Registrierung oder derjenigen seines Fiskalvertreters) eine i.g. Lieferung an seine eigene deutsche USt-Id.-Nr. sowohl in der Umsatzsteuer- Voranmeldung als auch in der Zusammenfassenden Meldung (ZM). In DE versteuert K/DE einen i.g. Erwerb. Zollrecht: Da K/DE ein in der EU ansässiger Unternehmer ist, kann er grundsätzlich auch selber in NL Zollanmeldungen abgeben oder aber sich von seinem Fiskalvertreter in direkter oder indirekter Stellvertretung vertreten lassen. Der Erwerber K/DE wird daher in aller Regel aufgrund einer eigenen Zollanmeldung oder einer Zollanmeldung seines direkten Stellvertreters selbst als Zollanmelder und Schuldner der EUSt auftreten. Bei dieser Konstellation vereinigen sich Anmelder und Schuldner der EUSt zwingend in einer Person. Bei Abgabe der Zollanmeldung durch den Dienstleister müssen bei der Einfuhr der Waren der Verfahrenscodes 42, die niederländische USt-Id.-Nr. und das zuständige Finanzamt des K/DE in NL oder dessen Fiskalvertreters, Name oder Firma, Anschrift sowie die USt-Id.-Nr. von K/DE im Bestimmungsmitgliedstaat DE angegeben werden. Nachweise: K/DE muss die Voraussetzungen der i.g. Verbringung gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nachweisen können: Hierzu eignet sich insbesondere eine weiße Spediteursbescheinigung über den Warentransport von NL nach DE. Rechtsfolge: Die Einfuhr von China in die Niederlande wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen von der holländischen EUSt befreit. Stattdessen erfolgt die Erwerbsbesteuerung der Ware im Bestimmungsland DE

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