Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit

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1 Aufgabe: 1) Unternehmer U mit Sitz in Düsseldorf kauft für EUR Waren von Unternehmer B mit Sitz in Belgien. Da B die Ware nicht vorrätig hat, kauft B die Ware für EUR von A mit Sitz in der Schweiz. A verfügt über ein Auslieferungslager in München und die beteiligten Unternehmer vereinbaren, dass die Ware unmittelbar von dem Auslieferungslager des A durch einen von A beauftragten Spediteur zu U in Düsseldorf Dies geschieht am ) Hersteller H mit Sitz in den USA stellt Computerchips her. Für den Vertrieb seiner Chips in Europa hat er einen Großhändler G mit Sitz in London beauftragt. Der Großhändler verfügt über ein Auslieferungslager in der Nähe von London. Er führt die Chips im eigenen Namen in London für den freien Verkehr in der Europäischen Union ein. Der Vertrieb der Chips auf dem deutschen Markt erfolgt über die Vertriebsgesellschaft V mit Sitz in Berlin. Diese hat Chips zu einem Verkaufspreis i.h.v. EUR an den Computereinzelhändler C in Düsseldorf verkauft. Die Parteien vereinbaren, dass V die Computerchips direkt von dem Auslieferungslager des G in London zu C in Düsseldorf transportiert. Da jedoch nur Chips in einem Gesamtwert i.h.v. EUR auf Lager sind, versendet H auch Chips in einem Gesamtwert i.h.v. EUR direkt aus den USA nach Deutschland. Der Import der Chips für den deutschen Markt erfolgt durch den Großhändler G. V kauft die Chips von G zu einem Preis i.h.v. EUR Dabei entfallen EUR auf die aus dem Auslieferungslager gelieferten Chips. G hat die im Lager befindlichen Chips zu einem Preis i.h.v. EUR von H gekauft. Die direkt an C gelieferten Chips kauft G von H für EUR Die Lieferungen erfolgen am H schreibt an G eine Rechnung am G schreibt seine Rechnung an V am 4. Januar 2010 und V schreibt seine Rechnung an C am 11. Januar ) Nachdem der Computereinzelhändler einen Teil der Chips in seine Laptops eingebaut hat, verkauft er die Laptops an eine Warenhauskette für EUR Da die Warenhauskette jedoch in finanziellen Schwierigkeiten steckt, verkauft sie die Laptops an den russischen Unternehmer R für EUR , der die Laptops bei dem Computereinzelhändler abholt. Beurteilen Sie die umsatzsteuerlichen Auswirkungen hinsichtlich der Warenlieferungen bei den beteiligten Personen. Sonstige Leistungen müssen nicht geprüft werden.

2 Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B Lieferung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da A dem B Verfügungsmacht an der Ware verschafft; Lieferung erfolgt durch Unternehmer A Es liegt ein Reihengeschäft i.s.d. 3 Abs. 6 S. 5 UStG, da mehrere Unternehmer (U, A und B) über dieselben Waren Umsatzgeschäfte abgeschlossen und die Ware durch A unmittelbar zu U Die bewegte Lieferung ist gemäß 3 Abs. 6 S. 6 UStG der Lieferung des A an B zuzuordnen, da A die Ware durch einen Spediteur transportieren ließ. Lieferort ist München, da der Transport der Ware dort beginnt, 3 Abs. 6 S. 1 UStG Die Tatsache, dass A in der Schweiz ansässig ist, ist unbeachtlich. Lieferung erfolgte im Rahmen des Unternehmens des A. Es kommt keine Steuerbefreiung i.s.d. 4 UStG in Betracht. Die Tatsache, dass A in der Schweiz ansässig ist, ist unbeachtlich Abzgl USt ,75 BMG ,25 Schuldner der USt ist A als leistender Unternehmer gem. 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. A als ausländischer Unternehmer muss sich in Deutschland für USt registrieren lassen. II. Lieferung des B an U Lieferung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da B dem U Verfügungsmacht an der Ware verschafft; Lieferung erfolgt durch Unternehmer B, der zuvor die Verfügungsmacht von A erhält Es liegt ein Reihengeschäft i.s.d. 3 Abs. 6 S. 5 UStG, da mehrere Unternehmer (U, A und B) über dieselben Waren Umsatzgeschäfte abgeschlossen und die Ware durch A unmittelbar zu U Die Lieferung von B an U ist der warenbewegten Lieferung von A an B nachgelagert (s.o.). Der Lieferort ist gem. 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG in Düsseldorf, da die Warenbewegung hier endet. Die Tatsache, dass B in Belgien ansässig ist, ist unbeachtlich. Lieferung erfolgte im Rahmen des Unternehmens des B.

3 Es kommt keine Steuerbefreiung i.s.d. 4 UStG in Betracht. Die Tatsache, dass B in Belgien ansässig ist, ist unbeachtlich Abzgl USt ,39 BMG ,61 Schuldner der USt ist B als leistender Unternehmer gem. 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. B als ausländischer Unternehmer muss sich in Deutschland für USt registrieren lassen. III. Vorsteuerabzug des B B kann aus der Lieferung des A einen Vorsteuerabzug i.h.v. EUR ,75 gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend machen, da er die Ware als Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat. Wie bereits oben dargelegt, entstand Umsatzsteuer für die Lieferungen des A an B. Da zur Rechnung keine Angaben gemacht wurden, wird unterstellt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag. Es liegt kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG vor, da B die Ware steuerpflichtig an U veräußert. IV. Vorsteuerabzug des U U kann aus den Lieferungen des B einen Vorsteuerabzug i.h.v. EUR ,39 gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend machen, da er die Ware als Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat. Wie bereits oben dargelegt, entstand Umsatzsteuer für die Lieferungen des B an U. Da zur Rechnung keine Angaben gemacht wurden, wird unterstellt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag. Es liegt kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG vor, da der Sachverhalt keine weiteren Angaben enthält, welche Ausgangsumsätze U mit den Waren ausführt.

4 Lösung zu 2): A. Lieferung der Chips im Wert i.h.v I. Lieferung des G an V Lieferung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da G dem V Verfügungsmacht an der Ware verschafft; Lieferung erfolgt durch Unternehmer G Es liegt ein Reihengeschäft i.s.d. 3 Abs. 6 S. 5 UStG, da mehrere Unternehmer (G, V und C) über dieselben Waren Umsatzgeschäfte abgeschlossen und die Ware unmittelbar von G zu C Die bewegte Lieferung ist gemäß 3 Abs. 6 S. 7 UStG der Lieferung des G an V zuzuordnen, da V die Ware transportiert und das Gesetz dann unterstellt, dass die Lieferung an ihn die bewegte Lieferung ist. Lieferort ist London, da der Transport der Ware dort beginnt, 3 Abs. 6 S. 1 UStG Ergebnis: Die Lieferung ist in Deutschland nicht steuerbar. II. Innergemeinschaftlicher Erwerb des V V erfüllt jedoch den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs hinsichtlich der Chips, die er von G gekauft hat. Die Chips wurden von London nach Deutschland transportiert. Dies geschah im Rahmen einer Lieferung des G (vgl. Pkt. I.). V ist Unternehmer und hat die Waren für sein Unternehmen erworben. Darüber hinaus erfolgt die Lieferung auch gegen Entgelt. Der Leistungsort befindet sich nach 3d UStG in Deutschland, da die Warenbewegung in Düsseldorf endete. Es findet keine Steuerbefreiung nach 4b UStG Anwendung Der Steuersatz beträgt gemäß 12 Abs. 1 UStG 19% und die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach ( 10 Abs. 1 UStG): Abzgl. USt ,88 BMG: ,12 Es entsteht Umsatzsteuer i.h.v. 19% (EUR ,88) im Januar 2010, Da V die rechnung des G im Januar erhält. ( 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Steuerschuldner ist V als Warenempfänger ( 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG). III. Lieferung des V an C Lieferung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da V dem C Verfügungsmacht an der Ware verschafft; Lieferung erfolgt durch Unternehmer V, der zuvor die Verfügungsmacht von G erhält

5 Es liegt ein Reihengeschäft i.s.d. 3 Abs. 6 S. 5 UStG, da mehrere Unternehmer (U, A und B) über dieselben Waren Umsatzgeschäfte abgeschlossen und die Ware durch A unmittelbar zu C Die Lieferung von V an C ist der warenbewegten Lieferung von G an V nachgelagert (s.o.). Der Lieferort ist gem. 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG in Düsseldorf, da die Warenbewegung hier endet. Lieferung erfolgte im Rahmen des Unternehmens des V. Es kommt keine Steuerbefreiung i.s.d. 4 UStG in Betracht Abzgl USt ,55 BMG ,45 Schuldner der USt ist V als leistender Unternehmer gem. 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. IV. Vorsteuerabzug des V aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb Da V die Chips für sein Unternehmen bezogen hat, kann er die gesetzlich entstandene Umsatzsteuer i.h.v. EUR ,88 (s.o. II.) für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer geltend machen ( 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Es findet kein Ausschlusstatbestand des 15 Abs. 2 UStG Anwendung, da er die Chips steuerpflichtig geliefert hat. V. Vorsteuerabzug des C C kann aus den Lieferungen des V einen Vorsteuerabzug i.h.v. EUR ,55 gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend machen, da er die Ware als Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat. Wie bereits oben dargelegt, entstand Umsatzsteuer für die Lieferungen des V an C. Da zur Rechnung keine Angaben gemacht wurden, wird unterstellt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag. C kann den Vorsteuerabzug erst nach Erhalt der Rechnung im Januar 2010 geltend machen. Es liegt kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG vor, da der Sachverhalt insoweit keine Angaben enthält.

6 B. Lieferung der Chips im Wert i.h.v I. Lieferung des H an G Lieferung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da H dem G Verfügungsmacht an der Ware verschafft; Lieferung erfolgt durch Unternehmer H Es liegt ein Reihengeschäft i.s.d. 3 Abs. 6 S. 5 UStG, da mehrere Unternehmer (H, G, V und C) über dieselben Waren Umsatzgeschäfte abgeschlossen und die Ware unmittelbar von H zu C Die bewegte Lieferung ist gemäß 3 Abs. 6 S. 6 UStG der Lieferung des H an G zuzuordnen, da H die Ware transportiert. Lieferort ist in den USA, da der Transport der Ware dort beginnt, 3 Abs. 6 S. 1 UStG Der Lieferort verlagert sich nicht gem. 3 Abs. 8 UStG nach Deutschland, da H die Ware nicht in Deutschland importiert. Ergebnis: Die Lieferung ist in Deutschland nicht steuerbar. II. Einfuhrumsatzsteuer G hat den Tatbestand der Einfuhr i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erfüllt, indem er Gegenstände von H aus den USA gekauft hat und in Deutschland in den freien Verkehr überführt hat. Eine Steuerbefreiung i.s.d. 5 UStG ist nicht ersichtlich. Der Steuersatz beträgt gemäß 12 Abs.1 Nr. 1 UStG 19%. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR Zu berücksichtigen sind neben dem reinen Warenwert noch die Kosten für den Transport und weitere Nebenkosten. Es entsteht Einfuhrumsatzsteuer i.h.v. 19% (EUR ) der BMG, die G als Zollanmelder im Zeitpunkt der Anmeldung schuldet ( 21 Abs. 2 UStG i.v.m. Zollvorschriften). III. Lieferung des G an V Lieferung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da G dem V Verfügungsmacht an der Ware verschafft; Lieferung erfolgt durch Unternehmer G, der zuvor die Verfügungsmacht von H erhält Es liegt ein Reihengeschäft i.s.d. 3 Abs. 6 S. 5 UStG, da mehrere Unternehmer über dieselben Waren Umsatzgeschäfte abgeschlossen und die Ware durch H unmittelbar zu C transportiert wird. Die Lieferung von G an V ist der warenbewegten Lieferung von G an V nachgelagert (s.o.). Der Lieferort ist gem. 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG in Düsseldorf, da die Warenbewegung hier endet. Lieferung erfolgte im Rahmen des Unternehmens des G. Es kommt keine Steuerbefreiung i.s.d. 4 UStG in Betracht Abzgl. UST ,47

7 BMG ,53 Schuldner der USt ist G als leistender Unternehmer gem. 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. G als ausländischer Unternehmer muss sich in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen. IV. Lieferung des V an C Lieferung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da V dem C Verfügungsmacht an der Ware verschafft; Lieferung erfolgt durch Unternehmer V, der zuvor die Verfügungsmacht von G erhält Es liegt ein Reihengeschäft i.s.d. 3 Abs. 6 S. 5 UStG, da mehrere Unternehmer über dieselben Waren Umsatzgeschäfte abgeschlossen und die Ware durch H unmittelbar zu C transportiert wird. Die Lieferung von V an C ist der warenbewegten Lieferung von G an V nachgelagert (s.o.). Der Lieferort ist gem. 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG in Düsseldorf, da die Warenbewegung hier endet. Lieferung erfolgte im Rahmen des Unternehmens des V. Es kommt keine Steuerbefreiung i.s.d. 4 UStG in Betracht Abzgl USt ,39 BMG ,61 Schuldner der USt ist V als leistender Unternehmer gem. 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. V. Vorsteuerabzug des G aus der Einfuhrumsatzsteuer G hat einen Vorsteuerabzug i.h.d. Einfuhrumsatzsteuer, da er die Chips für sein Unternehmen bezogen hat. Darüber hinaus hat der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet und hatte Verfügungsmacht zum Zeitpunkt des Imports. Da keine weiteren Angaben gemacht wurden, wird unterstellt, dass G als Zollanmelder einen Einfuhrabgabenbescheid vorlegen kann. Es tritt kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs ein. VI. Vorsteuerabzug des V V kann aus den Lieferungen des G einen Vorsteuerabzug i.h.v. EUR ,47 gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend machen, da er die Ware als Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat. Wie

8 bereits oben dargelegt, entstand Umsatzsteuer für die Lieferungen des G an V. Da zur Rechnung keine Angaben gemacht wurden, wird unterstellt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag. Da die Rechnung in Januar 2010 vorlag, kann erst in diesem zeitpunkt ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Es liegt kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG vor, da V die Chips steuerpflichtig an C veräußert. VII. Vorsteuerabzug des C C kann aus den Lieferungen des V einen Vorsteuerabzug i.h.v. EUR ,39 in Januar 2010 gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend machen, da er die Ware als Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat. Wie bereits oben dargelegt, entstand Umsatzsteuer für die Lieferungen des V an C. Da zur Rechnung keine Angaben gemacht wurden, wird unterstellt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag. Es liegt kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG vor, da der Sachverhalt insoweit keine Angaben enthält.

9 Lösung zu 3) I. Lieferung der Warenhauskette an R Lieferung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da W dem R Verfügungsmacht an der Ware verschafft; Lieferung erfolgt durch Unternehmer W Es liegt ein Reihengeschäft i.s.d. 3 Abs. 6 S. 5 UStG, da mehrere Unternehmer (C, W und R) über dieselben Waren Umsatzgeschäfte abgeschlossen und die Ware unmittelbar von C zu R Die bewegte Lieferung ist gemäß 3 Abs. 6 S. 6 UStG der Lieferung des W an R zuzuordnen, da R die Ware in Deutschland abholt. Lieferort ist Düsseldorf, da der Transport der Ware dort beginnt, 3 Abs. 6 S. 1 UStG Lieferung erfolgte im Rahmen des Unternehmens des W. Es kommt eine Steuerbefreiung gemäß 4 Nr. 1 a) i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG in Betracht: R als Abnehmer hat die Ware nach Russland befördert. Da R ein ausländischer Unternehmer i.s.d 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist, ist die Lieferung als Export steuerbefreit. Es wird unterstellt, dass W entsprechende Buch- und Belegnachweise beibringen kann. 3. Steuersatz: nicht anwendbar, da Steuerbefreiung eingreift Es entsteht keine Steuer. Nicht anwendbar. II. Lieferung des C an W Lieferung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da C dem W Verfügungsmacht an der Ware verschafft; Lieferung erfolgt durch Unternehmer C Es liegt ein Reihengeschäft i.s.d. 3 Abs. 6 S. 5 UStG, da mehrere Unternehmer über dieselben Waren Umsatzgeschäfte abgeschlossen und die Ware unmittelbar von C zu R Die Lieferung von C an W ist der warenbewegten Lieferung von W an R vorgelagert (s.o.). Der Lieferort ist gem. 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG in Düsseldorf, da die Warenbewegung hier beginnt. Lieferung erfolgte im Rahmen des Unternehmens des C.

10 Es kommt keine Steuerbefreiung i.s.d. 4 UStG in Betracht, da der Grenzübertritt erst mit Lieferung des W an R erfolgt Abzgl USt ,97 BMG ,03 Schuldner der USt ist C als leistender Unternehmer gem. 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. III. Vorsteuerabzug des W W kann aus den Lieferungen des G einen Vorsteuerabzug (EUR ,97) gemäß 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend machen, da er die Ware als Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat. Wie bereits oben dargelegt, entstand Umsatzsteuer für die Lieferungen des C an W. Da zur Rechnung keine Angaben gemacht wurden, wird unterstellt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag. Es liegt kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 UStG vor, da W die Laptops steuerpflichtig an R veräußert.

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