Umsatzsteuerrecht. Rechtsquellen: UStG, UStDV, UStAE (Selbstbindung der Verwaltung), MwStSystRL

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1 Umsatzsteuerrecht System: Netto-Alphasensystem mit Vorsteuerabzug Rechtsquellen: UStG, UStDV, UStAE (Selbstbindung der Verwaltung), MwStSystRL Eingangs- und Ausgangsumsatz Unternehmer (Fahrradhändler) Eingangsumsatz zb Wareneinkauf: Einzelhändler kauft vom Großhändler ein Fahrrad Ausgangsumsatz zb Warenverkauf Einzelhändler verkauft an Privatperson ein Fahrrad 1. Ausgangsumsatz = Leistungen des Unternehmers, die dieser an seine Kunden (Privatpersonen/Unternehmer) erbringt. Der Unternehmer muss die aufgrund seines Ausgangsumsatzes erhaltene USt seines Kunden an das FA abführen Frage: Muss USt an das FA abgeführt werden? 2. Eingangsumsatz = Leistungen, die der Unternehmer von einem Dritten erhält. USt, die der Unternehmer an seinen Vorlieferant leistet, kann er sich von dem FA erstatten lassen (Vorsteuer) Wirkung: Hierdurch wird erreicht, dass die USt für den Unternehmer keine Kostenposition darstellt. Sie soll nur den Endverbrauch belasten. Nur die Wertschöpfung auf der jeweiligen Umsatzebene soll erfasst werden Dabei ist der Vorsteuerabzug u.a. von der Art des Ausgangsumsatzes abhängig (daher oft inzidente Prüfung des Ausgangsumsatzes bei Vorsteuerabzug vorzunehmen) Frage: Ist Vorsteuerabzug möglich? Prüfung Ausgangsumsatz/eigener Umsatz (Ermittlung der Umsatzsteuerschuld) 1) Steuerbarkeit der Umsätze 1 (Umsätze = Steuerobjekt) Grundtatbestände ( 1) und Sondertatbestände ( 14c) 2) Steuerpflicht der Umsätze 4, 4b, 5, 9 3) Steuersatz 12 (beträgt 19 % bzw. 7 % ermäßigter Steuersatz, besonderer bei LuF 24) 4) BMG 10, 11 (ist grds. Entgelt ohne USt und durchlaufende Posten isd 10 I (Ausnahme: Ersatzwert IV, V) )

2 5) Sondertatbestände zb 14c 6) Steuerschuldner 13a, 13b (Steuersubjekt ist grds. der Unternehmer, 13a I Nr. 1) Ausnahme: 13b = reverse-charge-verfahren = Umkehr der Steuerschuld: Verlagerung der Steuerschuld vom Unternehmer auf den Leistungsempfänger (Vermeidung von Missbrauch Karussellbetrug ) Versteckspiel mit A, B und C (Beispiel für Karussellbetrug) Eine in einem EU-Staat beheimatete Firma A verkauft Waren im Wert von einer Million Euro an das Unternehmen B in einem zweiten EU-Staat, was für beide steuerneutral ist. B verkauft nun weiter an C und berechnet wegen der 20-prozentigen Mehrwertsteuer 1,2 Millionen Euro dafür. Die Euro mehr müsste B innerhalb einer bestimmten Frist an sein Finanzamt abführen. Hingegen bekommt C die Mehrwertsteuer sofort rückerstattet. Innerhalb der ihm auferlegten Frist verschwindet nun B - deshalb auch der englische Begriff Missing Trader -, der Staat wurde um Euro betrogen. C verkauft unterdessen die Ware steuerneutral zurück an die Firma A, und das Spiel kann von neuem beginnen. 7) Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld 13, 13b 13 I Nr. 1a: Sollbesteuerung (nach vereinbarten Entgelten) 13 I Nr. 1b: Istbesteuerung (nach vereinnahmten Entgelten) Entstehung der Steuer ist 3-stufig: (1) für jeden einzelnen Ausgangsumsatz ist die Umsatzsteuerschuld und für jeden Eingangsumsatz der jeweilige Vorsteuererstattungsanspruch zu ermitteln (2) Ermittlung der Umsatzsteuerschulden und Vorsteuererstattungsansprüche für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum. Entstehen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ( 18 ivm 16 I) (3) Differenzbildung zw. Umsatzsteuerschulden und Vorsteuererstattungsansprüchen = Zahllast ( 16 II), die die abzuführende Steuerschuld (isd 18) darstellt Prüfung Eingangsumsatz/Vorsteuerabzug 1) Allgemeine Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs 15 I 2) (teilweiser) Ausschluss des Vorsteuerabzugs 15 Ia, Ib 2, II (III), IVgem. 15 II Nr. 1 hängt Vorsteuerabzugsberechtigung von der Art der ausgeführten Umsätze (steuerbar + steuerpflichtig und hiermit nicht steuerbefreit 4, 4b, 5, 9). Denn werden steuerfreie Ausgangsumsätze ausgeführt, so kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ( 15 III) ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden 3) Einschränkungen des Vorsteuerabzugs 15 IVa, IVb 4) Entstehungszeitpunkt des Vorsteuerabzugsanspruches/Zuordnung zum Steueranspruch 10, 11 5) Vorsteuerberichtigung 15a

3 Steuerbare Umsätze 1. Grundtatbestände: Leistungstatbestand 1 I Nr. 1 als Hauptanwendungsfall: Reale Leistungen: 1) Reale Lieferung 3 I 2) Reale sonstige Leistung 3 IX Fiktive Leistungen: 3) Fiktive Lieferung 3 Ib 4) Fiktive sonstige Leistung 3 IXa Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: 5) Einfuhr 1 I Nr. 4 6) Innergemeinschaftlicher Erwerb 1 I Nr. 5 Zum Leistungstatbestand 1 I Nr. 1 Leistungsaustausch = eine Person erbringt an eine andere Person eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) gegen Entgelt Ist Leistender ein Unternehmer, der die Leistung irs Unternehmens erbringt =Umsatz Umsatz im Inland = steuerbarer Umsatz Fiktive Leistungen = Eigenverbrauchstatbestände Hintergrund: Sicherung der Besteuerung des Letztverbrauchs (zb Entnahme der Wurst durch den Metzger zum Eigenverbrauch) Vorliegen von ESt-verschiedenen Gewerbebetrieben für USt irrelevant, Bsp: A Getränkehandel A Gaststätte = nicht steuerbarer Innenumsatz (kein Vorliegen von 2 Beteiligten), daher für Eigenverbrauch Fiktion des 1 Ib notwendig Leistungen (-) bei Schadensersatzleistungen Unternehmer in 2 I 1 Legaldefinition 1) Unternehmerfähigkeit = Umsatzsteuerliche Rechtsfähigkeit vgl. 2 I 3, II, III 2) gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vgl. 2 I 3 3) Selbständigkeit vgl. 2 II (kein Dienstverhältnis, keine Organschaft) irs Unternehmens = in 2 I 2 legaldefiniert (Schlussfolgerung hieraus: jeder U kann nur ein Unternehmen haben und jeder U hat eine Privatsphäre) Lieferung in 3 I definiert: Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand an eine relevante Person Körperliche Gegenstände ( 90 BGB) und welche die wie solche im Rechtsverkehr behandelt werden (Elektrizität); Verfügungsmacht = wirtschaftliche Verfügungsmacht Sonstige Leistungen 3 IX = Dienstleistungen, Beförderungsleistungen, Einräumung/Übertragung von Rechten Abgrenzungsprobleme: Einheitlichkeit der Leistung, Abgrenzung Lieferung/sonstige Leistung und Abgrenzung Werklieferung/Werkleistung 1) Einheitlichkeit der Leistung: Problem = 1 wirtschaftlicher Vorgang hat mehrere Leistungsbestandteile => idr ist jede Leistung selbständig zu betrachten, aber keine künstliche Aufspaltung von wirtschaftlich einheitlichen Vorgängen

4 Folge: Wesen des Umsatzes ist aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu ermitteln Wollte Stpfl dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringen? Nicht entscheidend: einheitliches Entgelt Einheitliche Leistung insb. dann, wenn Leistungen in Haupt- und Nebenleistungen aufteilbar sind und Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen Nebenleistung hat keinen eigenen Zweck = Mittel um Hauptleistung zu empfangen (zb Herstellung von Zahnspangen = Teil der Heilbehandlung) Aber Leergut und Getränk = 2 Lieferungen 2) Abgrenzung Lieferung / sonstige Leistung: Bedeutung uu für Höhe des Steuersatzes ZB Fotokopieren hat Lieferungselemente (Verfügungsmacht am Papier) und Elemente einer sonstigen Leistung (Übertragung textlicher darstellung von Vorlage auf Papier) => Dienstleistungsanteil überwiegt, Papier hat nur Hilfsfunktion ABER anders, wenn aus Kopien neue Gegenstände hergestellt werden, wie Buch, dann überwiegt Lieferungsanteil (veränderte Marktgängigkeit) 2) Abgrenzung Werklieferung / Werkleistung Wichtig für Bestimmung des Leistungsortes Werklieferung 3 IV (Unterfall Lieferung) => Ort: 3 Va Werkleistung 3 X (Unterfall sonstige Leistung) => Ort 3a Leistungsort: 1. Ort der Lieferung: grds 3 Va ivm VIII, VII, VI (Ausnahmen 3c, 3e, 3f, 3g) Differenzierung zwischen: Warenbewegter Lieferung 3 VI S. 1 und 4: Ort S. 2: Def. Befördern S. 3: Def. Versenden S. 5/6: Sonderfall Reihengeschäft Warenruhender Lieferung 3 VII Grundregel: S. 1 Sonderfall: S. 2 Reihengeschäft 1) Reihengeschäft: Welche ist die warenruhende und welche die warenbewegte Lieferung? Als 1. Bestimmung der warenruhenden Lieferung: Warenruhende vorangegangene Lieferung = 3 VII 2 Nr. 1 Warenruhende nachfolgende Lieferung = 3 VII 2 Nr. 2 Warenbewegte warenruhende G H K G liefert direkt an K Warenbewegung 2) Rechtsgeschäftsloses Verbringen = 3 VII 1 fehlende Beförderung/Versendung (zb Maschine Einzelteile, vereinbart Montagestraße, Werklieferung, Übergabe des fertigen Werks)

5 2. Ort der sonstigen Leistung 3a, (3b, 3e, 3f = spezieller) 3a I = Leistung an Endverbraucher; 3a II = Leistung an Unternehmer Einfuhr 1 I Nr. 4 von Gegenständen, die aus dem Drittland (IIa 3) zum freien Verkehr in das Inland (II) verbracht werden in BRD Vermeidung von Doppelbesteuerung durch Bestimmungslandprinzip = St in Importeuerstaat ( Ursprungslandprinzip = St in Exporteuerstaat) Einfuhr Inland Ausfuhrlieferungen ( 1 I Nr. 4) stellt 4 Nr. 1a ivm 6 Innergemeinschaftlicher Erwerb 1 I Nr. 5 2 Prinzipien: 1) Private = Ursprungslandprinzip 2) kommerzieller Warenverkehr = Bestimmungslandprinzip Hintergrund: Abschaffung der Grenzkontrollen steuerfrei Inland ( 1 II 1) Innergemeinschaftlicher Innergemeinschaftliche Lieferung Erwerb 1 I Nr. 5 4 Nr. 1b ivm 6a stuerfrei 2. Sondertatbestände 14c I und II Absatz 1 = unrichtiger Steuerausweis Absatz 2 = unberechtigter Steuerausweis Hintergrund: Vermeidung der Gefährdung des Steueraufkommens Für Vorsteuerabzug ist Rechnung erforderlich: in den Fällen des 14c wird in der Rechnung mehr USt ausgewiesen als tatsächlich nach dem Gesetz geschuldet wird (erfasst Fälle in denen die in der Rechnung ausgewiesene USt nicht der gesetzlich geschuldeten entspricht = Lückenschluss durch 14c) Bei der die Rechnung ausstellenden Person besteht die Gefahr, dass diese nur den USt-betrag an das FA abführt, den sie tatsächlich nach der gesetzlichen Regelung und nicht nach der in der Rechnung ausgewiesenen USt- schuldet Daher kann es zu einer Diskrepanz zw. Vorsteuererstattungsanspruch des einen Unternehmers und dem UStanspruch seitens des FA kommen

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