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1 Gliederungsübersicht Seite 1 1. Einführung Das System der 2.2. Steuerbare Umsätze im Sinne des UStG Voraussetzungen der Steuerbarkeit gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Der Unternehmer und sein Unternehmen liche Gebietsbegriffe Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) Begriff und Ort der Lieferung ( 3 Abs. 1, Abs. 5a ff. UStG) Begriff und Ort der sonstigen Leistung ( 3 Abs. 9, 3a, 3b UStG) Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben 2.3. Steuerbefreiungen ( 4 ff. UStG) 2.4. Bemessungsgrundlage für die ( 10, 11 UStG) 2.5. Steuersätze ( 12 UStG) 2.6. Vorsteuerabzug ( 15 UStG) Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs Ausschluss vom Vorsteuerabzug und seine Ausnahmen Aufteilung der Vorsteuern ( 15 Abs. 4 UStG) 2.7. Verzicht auf Steuerbefreiungen ( 9 UStG) 2.8. Besteuerungsverfahren Festsetzung und Erhebung der USt Besteuerung der Kleinunternehmer ( 19 UStG) 2.9. Internationale Aspekte der Grenzüberschreitende Lieferungen im Überblick Grenzüberschreitende Lieferungen im Verhältnis zu Drittländern Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU Grundlagen Innergemeinschaftliche Lieferungen Innergemeinschaftlicher Erwerb Abholfälle durch Privatpersonen innerhalb der EU Grenzüberschreitende Leistungen Reverse Charge Verfahren Vorsteuervergütungsverfahren Prüfungsschema bei USt-Fällen 3. Einkommensteuer 4. Körperschaftsteuer 5. Gewerbesteuer

2 Seite Das System der Gegenstand der USt ist die Wertschöpfung der betreffenden Wirtschaftstufe => Allphasen- Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug Beispiel: Unternehmer A liefert zu 100 zuzüglich 19 USt Material an Unternehmer B. Unternehmer B verarbeitet das Material zu einem fertigen Produkt und verkauft das fertige Produkt an den Endverbraucher E zu 200 zuzüglich 38 USt. Unternehmer A Rg an B: Nettopreis 100 USt (19%) + 19 Summe 119 Unternehmer B Rg an E: Nettopreis 200 USt (19%) + 38 Summe 238 Erhaltene Rg von B: Nettopreis 100 USt (19%) + 19 Summe 119 USt-Voranmeldung / -Erklärung: USt für eigene Umsätze 19./. in Rg. gestellte USt = Vorsteuer./. 0 = Zahlung ans FA 19 USt-Voranmeldung / -Erklärung: USt für eigene Umsätze 38./. in Rg. gestellte USt (= Vorsteuer)./. 19 = Zahlung ans FA 19 Insgesamt: A: durch die USt wirtschaftlich nicht belastet; er muss zwar 19 an das FA abführen, bekommt diese 19 aber durch B bezahlt. B: durch die USt wirtschaftlich nicht belastet; er muss zwar 19 an A bezahlen und 19 an das Finanzamt abführen, bekommt aber 38 durch den Endverbraucher E bezahlt. Fiskus: erhält 38; dies entspricht 19% auf die Wertschöpfung von 200, die insgesamt bei der Herstellung durch Unternehmen B (100) und Unternehmen A (100) erzielt wurde. Endverbraucher E: trägt die wirtschaftliche Belastung durch die USt.

3 Seite 3 Fortsetzung: 2.1. Das System der Umsätze ( 1 UStG) steuerbar Nicht steuerbar steuerpflichtig steuerfrei Bemessungsgrundlage ( 10, 11 UStG) x Steuersatz X ( 12 UStG) = =./. Vorsteuer./. ( 15 UStG) = USt-Zahllast oder = USt-Erstattung

4 Seite Steuerbare Umsätze im Sinne des UStG Voraussetzungen der Steuerbarkeit gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Das UStG findet nur Anwendung bei steuerbaren Umsätzen im Sinne von 1 Abs. 1 UStG, denen ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Die folgenden Merkmale müssen erfüllt sein: (1) Unternehmer, ( 2 Abs. 1 S. 1 UStG) (2) der im Rahmen seines Unternehmens ( 2 Abs. 1 S. 2 UStG) (3) Lieferung oder sonstige Leistung ( 3 UStG) (4) im Inland ( 1 Abs. 2 S. 1 UStG) (5) gegen Entgelt ausführt. ( 10 UStG) Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, ist die Transaktion umsatzsteuerlich nicht relevant (Bspl. Schadensersatz, A 3 UStR).

5 Seite Der Unternehmer und sein Unternehmen (1) Unternehmer ( 2 Abs. 1 S. 1 UStG) ist wer (Frage nach der Unternehmerfähigkeit: A 16 Abs. 1 UStR) eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ( 2 Abs. 1 S. 3 UStG i.v.m. A 18 UStR: nachhaltige Tätigkeit mit Einnahmenerzielungsabsicht Gewinnerzielungsabsicht) selbständig ausübt (A 17 UStR: auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung). Dabei kann eine natürliche Person z.t. selbständig und z.t. nichtselbständig tätig sein. (2) Umfang des Unternehmens ( 2 Abs. 1 S. 2 UStG i.v.m. A 20 UStR): Sämtliche Betriebe und berufliche Tätigkeiten bilden ein Unternehmen (Unternehmenseinheit), so dass zwischen den Unternehmensteilen keine steuerbaren Umsätze möglich sind. Nur wenn der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) tätig wird, unterliegt dies der USt. Beispiel: Ein Radio- und Fernsehhändler verkauft Ihnen eine Bang & Olufsen Stereoanlage ( im Rahmen seines Unternehmens ). Im Gespräch mit dem Händler erfahren Sie, dass er Teile des Rosenthal Service Rosengarten geerbt hat. Da Ihnen aus dieser Serie (Erbstück von der Urgroßmutter) zwei Kaffeetassen fehlen, kaufen Sie ihm zwei Tassen ab. Dabei wird der Händler nicht im Rahmen seines Unternehmens tätig, so dass dieser Umsatz nicht steuerbar ist. Inland ( 1 Abs. 2 S. 1 UStG) liche Gebietsbegriffe Ausland ( 1 Abs. 2 S. 2 UStG) EU-Staaten (übriges Gemeinschaftsgebiet) Gemeinschaftsgebiet ( 1 Abs. 2a S. 1 UStG) Andere Staaten Drittlandsgebiet ( 1 Abs. 2a S. 3 UStG)

6 Seite Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen Begriff und Ort der Lieferung Begriff der Lieferung ( 3 Abs. 1 UStG): Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, wobei es auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ankommt, was in vielen Fällen mit dem Übergang des juristischen Eigentums übereinstimmt. Beispiel für eine Ausnahme? Sondertatbestand Kommissionsgeschäft ( 3 Abs. 3 UStG i.v.m. A 24 Abs. 2 S. 9 UStR) Kommissionär ( 383 HGB): kauft oder verkauft gewerbsmäßig Waren in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (Kommittent). Ein Kommissionär wird nicht Eigentümer der Ware. Er ist deshalb nicht Partei eines Liefergeschäfts, sondern erbringt eine Dienstleistung an den Kommittenten. UStG fingiert jedoch, dass bei Einschaltung eines Kommissionärs zwei Lieferungen vorliegen: Bei Verkaufskommission: Kommittent liefert an Kommissionär, Kommissionär liefert an Kunden (Einkaufskommission: entsprechend).

7 Seite Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen Fortsetzung: Begriff und Ort der Lieferung Ort der Lieferung ( 3 Abs 5a ff UStG) Die präzise Bestimmung des Leistungsorts einer Lieferung hat erhebliche Auswirkungen, wenn es sich um grenzüberschreitende Fälle handelt. Der Leistungsort entscheidet dann darüber, ob eine Leistung in Deutschland steuerbar ist oder nicht. Ort der Lieferung ( 3 Abs. 5a ff UStG) Ruhende Lieferung z. B. Grundstücksübertragung, auch: Werklieferungen Bewegte Lieferung z.b. Lieferung frei Haus Abholfälle Ort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet ( 3 Abs. 7 S. 1 UStG) Ort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt ( 3 Abs. 6 S. 1 UStG)

8 Seite Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen Fortsetzung: Begriff und Ort der Lieferung Ortsbestimmung bei Reihengeschäften ( 3 Abs. 6 S. 5 UStG i.v.m. A 31a UStR) Reihengeschäfte sind Streckengeschäfte: Beispiel: Lieferant liefert die Ware nicht an seinen Auftraggeber aus, sondern auf Anforderung des Auftraggebers direkt an dessen Kunden. Der Rechnungsweg (Lieferant -> Auftraggeber -> Kunde) unterscheidet sich vom Warenweg (Lieferant -> Kunde). lich liegen bei einem Reihengeschäfts mit drei Beteiligten zwei steuerbare Transaktionen vor, da sich die bei der Frage, wer an wen einen Umsatz ausführt, an den zivilrechtlichen Auftragsverhältnissen (und damit am Rechnungsweg) und nicht am Warenweg orientiert. Da es aber nur eine Warenbewegung gibt, kann auch nur für eine der beiden umsatzsteuerlichen Lieferungen der Lieferort nach 3 Abs. 6 ( bewegte Lieferung) bestimmt werden. Es ist daher zunächst zu bestimmen, welcher Unternehmer in der Reihe die bewegte Lieferung gem. 3 Abs. 6 UStG ausführt. Für alle anderen Lieferungen des Reihengeschäfts kommt 3 Abs. 7 UStG für ruhende Lieferungen zur Anwendung. Reihengeschäfte sind in der Praxis sehr häufig, ihre umsatzsteuerlich korrekte Behandlung deshalb wichtig. Allerdings gilt auch hier, dass nur bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften die Ortsbestimmung von Bedeutung ist.

9 Seite Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen Begriff und Ort der sonstigen Leistung Begriff der sonstigen Leistung ( 3 Abs. 9 UStG) Ort der sonstigen Leistung ( 3a, 3b, 3f UStG) 1. Grundsatzregelung in 3a Abs. 1 UStG: Ort (oder Betriebsstätte), von dem das Unternehmen betrieben wird, Ausnahmeregelungen: (1) Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ( 3a Abs. 2 UStG, z.b. Vermietung + Verpachtung, Architektenleistungen): Belegenheitsort; (2) Leistungen i.s.v. 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG: Tätigkeitsort; (3) Vermittlungsleistungen: Ort, wo vermittelter Umsatz ausführt wird ( 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG); (4) Leistungen im Sinne von 3a Abs. 4 UStG: Ortsbestimmung nach 3a Abs. 3, 3a UStG (Empfängerortprinzip): Leistung an Unternehmer: Ort, wo Empfänger sein Unternehmen betreibt oder Ort der Betriebsstätte ( 3a Abs. 3 S. 1,2 UStG); Leistung an Nicht-Unternehmer: o mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet ( 3a Abs. 3 S. 3 UStG): Ort, wo Empfänger seinen Wohnsitz hat; o mit Wohnsitz innerhalb der EU: Empfängerortprinzip nur für Sonderfälle: Leistung im Sinne von 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG (Stichwort: E- Commerce) durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ( 3a Abs. 3a UStG) Telekommunikationsleistungen (Nr. 12), Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Nr. 13) und die Vermietung von Beförderungsmitteln (vgl. zum Begriff A 33a Abs. 2 UStR), sofern diese Leistungen im Inland genutzt oder ausgewertet werden ( 1 Abs. 1 Nr. 2/3 UStDV). Ansonsten: Grundsatzregel des 3a Abs. 1 UStG.

10 Seite Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben Entnimmt der Unternehmer seinem Unternehmen Gegenstände zum privaten Bedarf oder nimmt er Leistungen des Unternehmens für seinen privaten Bedarf in Anspruch, würde ohne weitere Regelung der Endverbrauch durch den Unternehmer als Privatperson umsatzsteuerlich unbelastet bleiben. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen seinen Arbeitnehmern Leistungen für deren privaten Ge- oder Verbrauch unentgeltlich ü- berlässt. Um den unbelasteten Endverbrauch zu verhindern, werden solche Vorgänge entgeltlichen Vorgängen gleichgestellt. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben ( 3 Abs. 1b UStG, A 24b UStR): (1) Entnahme von Gegenständen (Nr. 1) (2) Sachzuwendungen ans Personal für den privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeit vorliegt (Nr. 2): Aufmerksamkeit? (3) andere unentgeltliche Zuwendungen (Nr. 3), sofern keine Geschenke von geringem Wert Beispiele? Geringer Wert? Beachte: Eine Besteuerung entfällt jedoch gem. 3 Abs. 1b S. 2 UStG, wenn der Vorsteuerabzug auf den Gegenstand gem. 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.v.m. 4 Abs. 5 EStG ausgeschlossen ist.

11 Seite Lieferungen + sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben ( 3 Abs. 9a UStG, A 24c UStR): (1) Verwendung eines Gegenstandes des Unternehmens für nichtunternehmerische Zwecke bzw. für den privaten Bedarf des Personals (Nr. 1), Beispiele? (2) Unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke oder für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer (Nr. 2). Ortsbestimmung für unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen ( 3f UStG): Unternehmensort 2.3. Wichtige Steuerbefreiungen ( 4 ff. UStG) (1) Exportumsätze a) Ausfuhrlieferungen ( 4 Nr. 1a i.v.m. 6 UStG): Lieferungen in ein Drittlandsgebiet (später mehr); b) Innergemeinschaftliche Lieferung ( 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG): Lieferung in ein EU-Ausland (später mehr). (2) Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs ( 4 Nr. 8 UStG) (3) Umsätze, die dem Grunderwerbsteuergesetz (Erwerb von Grundbesitz) oder Versicherungsteuergesetz unterliegen ( 4 Nr. 9a, 10 UStG) (4) Vermietungs- und Verpachtungsumsätze ( 4 Nr. 12 UStG), beachte a- ber Satz 2 (5) Sonstige Steuerbefreiungen: z.b. die Umsätze der Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme ( 4 Nr. 14 UStG)

12 Seite Bemessungsgrundlage für die Bemessungsgrundlage Leistungen / Innergem. Erwerb Unentgeltliche Leistungen Einfuhr aus Drittlandsgebieten Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben Sonst. Leistungen gleichgestellte Wertabgaben Entgelt ( 10 Abs.1 UStG) Einkaufspreis / Selbstkosten ( 10 Abs. 4 Nr.1 UStG) Entstandene Kosten ( 10 Abs. 4 Nr. 2, 3 UStG) Zollwert ( 11 Abs.1 UStG) (1) Grundsätzliches: Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der. ( 10 Abs. 1 S. 2 UStG) Ein Entgelt ist Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz bzw. Leistungsaustausch (s.o.); mangels Entgelt sind z.b. Schenkungen, Erbschaften und Schadensersatz (A 3 UStR) keine steuerbaren Umsätze. (2) Tausch / tauschähnlicher Umsatz ( 10 Abs. 2 S. 2 UStG) (3) Mindestbemessungsgrundlage ( 10 Abs. 5 UStG), wenn das vereinbarte Entgelt < Betrag nach 10 Abs. 4 UStG.

13 Seite Steuersätze ( 12 UStG) Regelsteuersatz 19% ( 12 Abs.1 UStG; seit 2007!). Ermäßigter Steuersatz 7% ( 12 Abs. 2 UStG): u.a. für die Lieferung von Lebensmitteln, Büchern, Zeitungen (vgl. Anlage nach 29 UStG)

14 Seite Vorsteuerabzug Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs ( 15 Abs. 1 UStG) Im Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug kann der Unternehmer ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge gegen seine schuld absetzen (vgl. 2.1). Der Vorsteuerabzug ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft: (1) Unternehmereigenschaft (2) Vorsteuerbeträge ausgewiesen auf Rechnungen i.s.d. 14 UStG mit gesondert ausgewiesener USt (beachte aber 33 UStDV für Rg. bis 150 ), (3) für Leistungen eines anderen Unternehmers. (4) die für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht wurden. Auch entrichtete Einfuhrumsatzsteuer ( 15 Abs. 1 Nr.2 i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) auf Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt wurden und Steuer für innergemeinschaftlichen Erwerb ( 15 Abs.1 Nr.3 i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) von Gegenständen für das Unternehmen sind als Vorsteuer abzugsfähig.

15 Seite Ausschluss vom Vorsteuerabzug und seine Ausnahmen (1) 15 Abs. 1a UStG: Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge auf bestimmte nichtabziehbare Aufwendungen (u.a. 4 Abs. 5 Nrn. 1 bis 3 EStG). Gelöscht: Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen Gelöscht: ; (2) 15 Abs. 2 i.v.m. 15 Abs. 3 UStG: Durch den Ausschluss des VoSt-Abzugs in 15 Abs. 2 UStG soll erreicht werden, dass nur der Unternehmer die Vorsteuer geltend machen kann, der die empfangenen Vorleistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet. Werden Vorleistungen für folgende Leistungen erbracht, ist im Grundsatz der VoSt-Abzug ausgeschlossen: a) Steuerfreie Umsätze (Nr. 1) b) Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden (Nr. 2): z.b. Vermietung einer Wohnung im Ausland; Ausschluss vom Ausschluss ( 15 Abs. 3 UStG): Der Ausschluss vom VoSt-Abzug tritt jedoch in den in 15 Abs. 3 UStG genannten Fällen nicht ein; insbesondere bei Exportumsätzen (Lieferungen ins EU- Ausland bzw. ins Drittland gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 a i.v.m. 4 Nr. 1 a, b UStG) Gelöscht: <#>Umzugskosten bei Wohnungswechsel. Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen

16 Seite Aufteilung der Vorsteuern ( 15 Abs. 4 UStG) Sofern ein Unternehmer ein für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine sonst. Leistung sowohl für Umsätze nutzt, die zum VoSt- Abzug berechtigen, als auch für Umsätze, die nicht zum VoSt-Abzug berechtigen, liegen sog. Mischumsätze vor. Ist eine direkte Zuordnung zu den Umsätzen nicht möglich, hat die Zuordnung indirekt mittels eines Schlüssels zu erfolgen oder im Wege einer sachgerechten Schätzung zu erfolgen (vgl. Abschn. 208 UStR).

17 Seite Verzicht auf Steuerbefreiungen ( 9 UStG) Für Unternehmer, die steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss ausführen, wird die Vorsteuer zu definitiven Kosten. Dies kann der Unternehmer verhindern, wenn er auf die Steuerfreiheit der Umsätze verzichtet. 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Vorsteuerausschluss) findet dann keine Anwendung. Ein Verzicht ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Umsätze erfolgen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. Umsätze sind a) Bestimmte Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs ( 4 Nr. 8 UStG), b) unter das GrEStG fallende Umsätze (z.b. Grundstückübertragungen, 4 Nr. 9 UStG), c) Vermietungs- und Verpachtungsumsätze ( 4 Nr. 12 UStG). Insbesondere bei den Vermietungs- und Verpachtungsumsätzen ist nach 9 Abs. 2 UStG erforderlich, dass wiederum der Leistungsempfänger (= Mieter) das Grundstück / Gebäude ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Bsp. 1: Vermieter V vermietet Wohnung als Praxisräume an den Arzt A. Kann V auf die Steuerbefreiung gem. 9 UStG verzichten? Bsp. 2: Bauunternehmer U1 == Unternehm. 2 vermietet an == Aldi-Nord erstellt Gebäude für U2 und Rg. mit USt Wie ist der Sachverhalt umsatzsteuerlich zu würdigen?

18 Seite Besteuerungsverfahren Festsetzung und Erhebung der USt ist eine Veranlagungssteuer; Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr ( 16 Abs. 1 S. 2 UStG). Für diesen Zeitraum hat der Unternehmer eine Steuererklärung abzugeben ( 18 Abs. 3 UStG). Unterjährig muss der Unternehmer sogenannte USt-Voranmeldungen nach amtlichem Vordruck elektronisch an das Finanzamt übermitteln, in denen er die Steuer als Saldo aus Vorsteuer und für den abgelaufenen Voranmeldungszeitraum berechnet. Der Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat, -vierteljahr oder Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen) hängt von der Höhe der USt für das vorangegangene Kalenderjahr ab ( 18 Abs. 2, 2a UStG). Die Steuerschuld, die sich aus der Voranmeldung ergibt, ist durch den Unternehmer als Vorauszahlung auf die Jahressteuer abführen ( 18 Abs. 1 UStG). Übersteigen die Vorsteuerbeträge der Voranmeldung die, ergibt sich ein Erstattungsanspruch des Unternehmers gegen das Finanzamt. Nach 16 Abs. 1 S. 1 UStG wird die grundsätzlich auf der Basis der vereinbarten Entgelte ermittelt (Sollbesteuerung). Die entsteht mit Ablauf des maßgebenden Besteuerungszeitraums, in dem die steuerpflichtige Leistung ausgeführt wurde ( 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG). Unerheblich ist, wann der Leistende die Rechnung stellt oder sie bezahlt bekommt (Risiko der Vorfinanzierung für den Leistenden). Ausnahme: Bei Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen entsteht die Steuer in dem Zeitraum entsteht, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde ( 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG) und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.

19 Seite 19 Fortsetzung: Festsetzung und Erhebung der Auf Antrag ( 20 UStG) kann ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die nach vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung). Die Steuer entsteht dann mit Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Zahlung erfolgt ist ( 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG). => insbes. Freiberufler gem. 18 I Nr. 1 EStG ( 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

20 Seite Besteuerung der Kleinunternehmer ( 19 UStG) Bei inländischen Unternehmern, deren Umsatz zuzüglich USt im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über gelegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), wird auf die Erhebung der USt für Umsätze nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verzichtet (Vereinfachungsgedanke). Der Kleinunternehmer wird dann wie eine Privatperson behandelt; er ist nicht berechtigt, Rechnungen mit gesondertem ausweis zu erstellen, und ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ( 19 Abs. 1 S. 4 UStG). Der Unternehmer kann jedoch auf die Anwendung dieser Sonderregelung verzichten, woran er jedoch dann für 5 Jahre gebunden ist ( 19 Abs. 2 UStG).

21 Seite Internationale Aspekte der USt Grenzüberschreitende Lieferungen im Überblick Lieferungen aus dem / in das Drittlandsgebiet Importe Einfuhr ( 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) Exporte Ausfuhr ( 1 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 4 Nr. 1a i.v.m. 6,7 UStG) Lieferungen aus dem / in das Gemeinschaftsgebiet innergemeinschaftlicher Erwerb ( 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) Innergemeinschaftliche Lieferung ( 1 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 4 Nr. 1b i.v.m. 6a UStG) Grenzüberschreitende Lieferungen im Verhältnis zu Drittländern Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland durch Unternehmer oder Nichtunternehmer ( 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG: Einfuhrumsatzsteuer = EUSt Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr bestimmt sich nach 11 UStG. Die Einfuhr unterliegt demselben Steuersatz wie die Lieferung entsprechender Waren im Inland ( 12 UStG). Entrichtete EUSt = abziehbare Vorsteuer ( 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG), wenn die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind (kein Ausschluss nach 15 Abs. 2, 3 UStG). Ausfuhr von Gegenständen in Drittland: steuerbare Lieferungen gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, aber steuerbefreit gem. 4 Nr. 1a i.v.m. 6 UStG (Ausfuhrlieferungen). Vorsteuer, die auf die ausgeführten Gegenstände entfallen, können abgezogen werden, da gem. 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei Ausfuhrlieferungen gem. 4 Nr. 1a UStG nicht eintritt. Nachweisvorschriften ( 8 ff UStDV): Ausfuhrnachweis: z.b. Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstellen bei Beförderungsfällen bzw. durch einen Versandbeleg (Frachtbrief) bei Versendungsfällen

22 Seite Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU Grundlagen EU-Harmonisierung Die USt-Regelungen der Mitgliedstaaten der EU sind weitgehend harmonisiert: Auch alle anderen Mitgliedstaaten haben eine nach dem System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug hat der Ministerrat die 6. EU-Richtlinie zur Harmonisierung der n verabschiedet, die umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze, die USt-Bemessungsgrundlagen und den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich festlegt. Die Richtlinie ist mit Wirkung in das deutsche gesetz transformiert worden. Zum wurde EU-weit der gemeinsame Binnenmarkt eingeführt (= Wegfall der Grenzen!). In diesem Zusammenhang wurden mit der so genannten Binnenmarkt-Richtlinie weitere umfassende Regelungen eingeführt und mit Wirkung in deutsches Recht umgesetzt. Allerdings keine Einigung auf ein endgültiges gemeinsames USt-System; deshalb Charakter einer Übergangsregelung, die aber aufgrund ständiger Prolongation bis heute in Kraft ist.

23 Seite 23 Fortsetzung: Grundlagen Ursprungsland- versus Bestimmungslandprinzip Beispiel Der USt-Satz beträgt im Staat A 19% und im Staat B 25%. Ein Unternehmer aus dem Staat A exportiert Ware in den Staat B und verkauft sie dort. Lösung nach dem Bestimmungslandprinzip: Der Unternehmer stellt 25% USt in Rechnung und muss USt an Staat B abführen. Lösung nach dem Ursprungslandprinzip: Der Unternehmer stellt 19% in Rechnung und führt USt an seinen Sitzstaat ab. Er hatr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den inländischen Unternehmern des Staates B, die dem USt-Satz von 25% unterliegen. Modifiziertes Bestimmungslandprinzip innerhalb der EU Beim Bestimmungslandprinzip muss ausführender Unternehmer ausländische USt in Rechnung stellen und die ausländische USt an den ausländischen Fiskus abführen. Damit verbunden sind Erklärungspflichten im Ausland etc. => sehr aufwändig! Derzeit angewandte Lösung innerhalb der EU: (sog. Erwerbsbesteuerung bzw. Reverse charge ) Ort der Lieferung des leistenden Unternehmers: Ursprungsland! Allerdings: Ursprungsland stellt die Lieferung steuerfrei (= sog. innergemeinschaftliche Lieferung). Empfänger der Leistung besteuert sich selbst, d.h. erklärt die Leistung als Umsatz durch sich selbst an sich selbst (sog. innergemeinschaftlicher Erwerb). Empfänger ist Steuerschuldner für die Leistung, die an ihn erbracht wird; gleichzeitig ist diese USt als Vorsteuer für den Leistungsempfänger im üblichen Verfahren abzugsfähig! => grundsätzlich Nullsummenspiel für Empfänger! Leistender Unternehmer muss keine ausländische USt in der Rechnung ausweisen und deshalb auch keine ausländischen Abführungsund Erklärungspflichten befolgen.

24 Seite Innergemeinschaftliche Lieferung Steuerbare Lieferung an einen anderen EU-Unternehmer, die jedoch steuerbefreit ist; Vorsteuer, die auf die Gegenstände der i.g.l. entfallen, können abgezogen werden, da gem. 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei i.g.l. gem. 4 Nr. 1b UStG nicht eintritt. Buch- und Belegnachweise (vgl. im einzelnen 17a bis 17c UStDV); Bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist gem. 14a UStG eine Rechnung mit dem Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen; des weiteren sind die USt-IdNr. des Unternehmers und des Leistungsempfängers anzugeben ( 14a Abs. 2 S. 1 UStG). Vierteljährlich Abgabe einer sogen. Zusammenfassenden Meldung an das Bundesamt der Finanzen ( 18a UStG), in dem die i.g.l. anzugeben sind ( Wegfall der Grenzkontrollen ) Innergemeinschaftlicher Erwerb Innergemeinschaftlicher Erwerb ( 1 Abs. 1 Nr. 5 i.v.m. 1a UStG): Lieferung eines Gegenstands gegen Entgelt im Inland durch einen ausländischen EU-Unternehmer an einen Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs: dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet ( 3d S. 1 UStG); Bemessungsgrundlage ( 10 Abs. 1 S. 1 UStG): Entgelt Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist unter den Voraussetzungen von 15 als Vorsteuer abziehbar ( 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

25 Seite Abholfälle durch Privatpersonen innerhalb der EU Ursprungslandprinzip (vgl. 3 Abs. 6 S. 1 3 UStG). Eine Sonderregelung gilt hier nur für den Erwerb von Neu-Fahrzeugen durch Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat. In diesem Fall kommt es zur sogenannten Fahrzeugeinzelbesteuerung ( 16 Abs. 5a UStG). Der Fahrzeugerwerber muss sich für diesen einen Umsatz wie ein Unternehmer behandelt lassen, d.h. insbesondere die Erwerbsbesteuerung in seinem Mitgliedstaat durchführen (inkl. Abgabe einer USt- Erklärung und Zahlung der USt ans Finanzamt. Eine Privatperson kann deshalb nicht von günstigeren USt-Sätzen in anderen Mitgliedstaaten profitieren.

26 Seite Grenzüberschreitende sonstige Leistungen Reverse Charge Verfahren Fall: Ausländischer Unternehmer erbringt eine sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer. licher Leistungsort ist Deutschland. (Bspl.: Ausländische Rechtsanwälte beraten deutsches Unternehmen => Leistungsort nach Empfängerprinzip in Deutschland, 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG) Problem / Lösung: Ausländischer Unternehmer müsste Rechnung mit deutscher USt ausstellen und sich dem deutschen USt-Besteuerungsverfahren unterwerfen (Abgabe von USt-Eklärungen etc.)! Aber: Prinzip der Empfängerbesteuerung (Reverse Charge Verfahren) greift ( 13b Abs. 2 UStG): Anstelle des leistenden Unternehmens schuldet empfangendes Unternehmen die USt (Übergang der Steuerschuld). Das Reverse Charge Verfahren ist gemeinschaftsrechtlich in der 6. EU- Richtlinie geregelt und deshalb innerhalb der EU grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat verankert, d.h. es kommt auch deutschen Unternehmen zugute, die sonstige Leistungen an einen Unternehmer erbringen, deren umsatzsteuerlicher Leistungsort im Ausland liegt. Hinweis: Abgesehen von sonstigen Leistungen ist das Reverse Charge Verfahren auch anwendbar bei Werklieferungen (vgl. 13b UStG).

27 Seite Vorsteuervergütungsverfahren Fall: Ein Mitarbeiter eines französischen Unternehmens wird auf Dienstreise mehrere Wochen in einem Hotel in Stuttgart untergebracht. Das Hotel stellt dem Unternehmen eine Hotelrechnung inkl. deutscher USt in Rechnung. Problem / Lösung: Das französische Unternehmen kann die deutsche USt nicht als Vorsteuer in Frankreich geltend machen, die deutsche VorSt würde für das französische Unternehmen zu definitiven Kosten. Es kann aber unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung beim deutschen Fiskus beantragen ( UStDV, sogenanntes Vorsteuervergütungsverfahren). Das Vorsteuervergütungsverfahren ist gemeinschaftsrechtlich in der 13. EU-Richtlinie vom 17. November 1986 geregelt und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht transformiert (Deutschland: 18 Abs. 9 UStG und 59ff UStDV). Grundsätzlich gilt das Vorsteuervergütungsverfahren deshalb EU-weit. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung die Steuer dem im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen ( 18 Abs. 9 S. 6/7 UStG)

28 Seite Prüfungsschema bei USt-Fällen Seite 1 I. Steuerbarkeit 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Unternehmer ( 2 UStG) Lieferung, sonstige Leistung ( 3 Abs. 1, 9 UStG) gegen Entgelt und die den entgeltlichen Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellten Wertabgaben ( 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG) im Inland (Ort der Lieferung insbes. gem. 3 Abs. 5a bis Abs. 7, 3f UStG; Ort der sonstigen Leistung insbes. gem. 3a und 3f UStG) im Rahmen seines Unternehmens 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG: Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet ins Inland 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb gem. 1a UStG gegen Entgelt; vgl. zu den genauen Voraussetzungen 1a UStG und zum Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs 3d UStG II. Steuerbefreiungen ( 4 bis 9 UStG), insbesondere Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten ( 4 Nr. 1a UStG i.v.m. 6 UStG) und innergemeinschaftlichen Lieferungen in EU-Staaten ( 4 Nr. 1b UStG i.v.m. 6a UStG) Steuerbefreiung von Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Grundstückübertragungen; 4 Nr. 9a UStG) Steuerbefreiung von Vermietungs- und Verpachtungsumsätzen ( 4 Nr. 12 UStG, aber 4 Nr. 12 S. 2 UStG) Verzicht auf Steuerbefreiungen ( 9 UStG) für bestimmte steuerbefreite Umsätze möglich, z.b. für bestimmte Vermietungs- und Verpachtungsumsätze III. Bemessungsgrundlage ( 10, 11 UStG), insbesondere Grundsatz: Entgelt ohne USt ( 10 Abs. 1 UStG) Tausch oder tauschähnlicher Umsatz ( 3 Abs. 12 UStG): Wert des anderen Umsatzes ( 10 Abs. 2 UStG) Unentgeltliche Lieferungen: Einkaufspreis/Selbstkosten + Nebenkosten ( 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG)

29 Seite 29 Forts Prüfungsschema bei USt-Fällen Seite 2 Unentgeltliche sonstige Leistungen: entstandene Kosten ( 10 Abs. 4 Nr. 2, 3 UStG) Verbilligte Leistungen an Personal bzw. einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter: Bemessungsgrundlage nach 10 Abs. 4 UStG darf nicht unterschritten werden ( 10 Abs. 5 UStG Mindestbemessungsgrundlage ). IV. Höhe der Steuer Steuerschuld = Bemessungsgrundlage x Steuersatz ( 12 UStG) V. Vorsteuerabzug ( 15 UStG) Voraussetzungen des 15 Abs. 1 UStG beachten Ausschluss des Vorsteuerabzug gem. 15 Abs. 1a UStG gilt insbesondere für die Vorsteuern, die auf nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. 4 Abs. 5 EStG entfallen. Ausschluss vom Vorsteuerabzug für die in 15 Abs. 2 UStG genannten Sachverhalte, aber häufig kommt diese Regelung aufgrund von 15 Abs. 3 UStG nicht zur Anwendung, was insbesondere für Exportumsätze gilt. VI. Ermittlung der zahllast Zahllast/Erstattung = Steuerschuld./. abziehbare Vorsteuern VII. Sonstiges Besteuerungsverfahren ( 18, 16 UStG) Entstehung der Steuerschuld ( 13 UStG, beachte insbes. für Anzahlungen 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG) Steuerschuldner ( 13a, 13b UStG)

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