Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007
|
|
- Alke Schuler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Seite 1 Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 Check 1 - Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes ab 2007 von 16 % auf 19 % Ab 2007 wird der allgemeine Steuersatz bei der Umsatzsteuer (sogenannter Normal- und Regelsatz) von derzeit 16 % auf 19 % erhöht. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % bleibt unverändert bestehen. Kalkulationshilfe: Der Steuersatz steigt um 3 % Punkte von 16 % auf 19 %. Die Umsatzsteuer wird somit ab 2007 um drastische 18,75 % erhöht. Bei konstantem Nettopreis erhöhen sich die Bruttopreise um 2,58 %. Beispiel: Nettopreis: 100, Bruttopreis: Steuersatz 16 % = 116, Steuersatz 19 % = 119. Erhöhung ab 2007: 3 (= 16 mal 18,75 %). Bezogen auf den Bruttopreis von 116 ist dies eine Erhöhung um 2,58 %. Bitte beachten: Muss aus einem Bruttopreis, der als Endpreis die Umsatzsteuer enthält, die Steuer herausgerechnet werden (z.b. bei Kleinbetragsrechnungen), beträgt ab 2007 bei einem Steuersatz von 19 % der sogenannte Bruttosteuersatz 15,97 %. Beispiel: Bruttobetrag 119 mal Bruttosteuersatz 15,97 % = 19 Umsatzsteuer. Der Divisor zur Berechnung des Nettobetrages beträgt ab ,19 % (119 brutto geteilt durch 1,19 = 100 netto). Check 2 - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Steuersatzes Entscheidend für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist allein, wann ein Umsatz ausgeführt worden ist. Alle Leistungen, die nach dem Jahreswechsel 2006/2007 erbracht werden, unterliegen somit dem erhöhten Steuersatz von 19 %. Keine Rolle spielen: Bestellungseingang Vertragsabschluss Rechnungserteilung Zahlungseingang Entstehung der Steuer. Besonderheiten gelten bei Teilleistungen ( Check 3) Bitte beachten: Lieferungen gelten im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber als ausgeführt. Bei Werklieferungen ist die Abnahme durch den Erwerber entscheidend. Eine eventuell behördliche Abnahme (z.b. bei Bauleistungen) ist nicht entscheidend. Bei Dienstleistungen (z.b. Beförderungen, Beratungen, Reparaturen) kommt es auf das Leistungsende an. Dauerleistungen (z.b. Vermietungen, Wartungen, Leasing, Überwachung) gelten an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet ( Check 7). Konsequenz: Rechnungen über Leistungen, die in 2006 ausgeführt werden, sind mit 16 % zu fakturieren. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung erst in 2007 erteilt wird. Rechnungen über Leistungen, in 2007 ausgeführt werden, müssen - auch bei Rechnungserteilung unter Ausweis von 19 % fakturiert werden. Wichtig: Dies gilt auch für Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) berechnen ( Check 4).
2 Seite 2 Beispiel: Ein Kfz-Händler verkauft an einen Privatkunden im November 2006 einen Neuwagen für incl. 16 % Umsatzsteuer (4.800 ). Der Pkw wird im Januar 2007 ausgeliefert. Der Kunde zahlt vereinbarungsgemäß keinen Nachschlag. Der Händler schuldet 19 % Umsatzsteuer. Vom Bruttopreis muss er daher 5.556,30 abführen. Bei der Voranmeldung für Januar 2007 ist die Umsatzsteuer-Differenz nachzudeklarieren. Check 3 - Sonderregelung für Teilleistungen, die in 2006 erbracht werden Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es nach 13 UStG für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes nicht auf die Erbringung der Gesamtleistung an. Entscheidend ist vielmehr, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Vor 2007 erbrachte Teilleistungen müssen nur mit dem Steuersatz von 16 % versteuert werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Leistung (z.b. Werklieferung oder Werkleistung) handeln Im Vertrag muss die Teilleistung gesondert vereinbart werden Die Teilleistung muss in 2006 erbracht werden (bei Bauvorhaben ist die Abnahme durch den Kunden entscheidend) In 2006 muss vereinbart werden, dass für die Teilleistung eine entsprechende Vergütung zu zahlen ist Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden. : Praktische Bedeutung haben Teilleistungen vor allem bei Bauleistungen. Durch die Vereinbarung von Teilleistungen in 2006 können nicht vorsteuerabzugsberechtigte Bauherren viel Geld sparen. Check 4 - Anwendung des neuen Steuersatzes bei der Ist-Besteuerung Bekanntlich gilt bei der Umsatzsteuer grundsätzlich das Prinzip der Soll-Besteuerung. Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer bereits dann entrichten, wenn die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt wurde (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Kleine und mittlere Unternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, sowie alle Freiberufler (Ärzte, Architekten etc.) können ihre Umsätze jedoch erst dann versteuern, wenn das Geld auf ihrem Konto eingeht (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Bei dieser Ist-Versteuerung ist die Umsatzsteuer - unabhängig von der Leistungserbringung - mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu entrichten, in dem der Unternehmer das Entgelt für seine Leistung erhalten hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch bei der Ist-Besteuerung beim Vorliegen einer korrekten Rechnung - unabhängig von der Bezahlung - sofort vom Finanzamt erstatten lassen. So ergibt sich ein Liquiditäts- und Zinsvorteil. : Die maßgebliche Umsatzgrenze ist ab dem von auf angehoben worden. Für die neuen Bundesländer gilt bis Ende 2009 eine erhöhte Grenze von
3 Seite 3 Wichtig: Für die Anwendung des Steuersatzes kommt es auch bei der Ist-Besteuerung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Zwei Fälle sind bei der Anwendung der Ist- Besteuerung zu unterscheiden: 1. In 2007 werden Entgelte für Leistungen vereinnahmt, die bereits in 2006 erbracht wurden. Für die in 2006 erbrachten Leistungen ist trotz Zahlungseingang in 2007 der Steuersatz von 16 % anzuwenden. 2. In 2006 werden Entgelte für Leistungen vereinnahmt, die erst in 2007 erbracht werden. Die Umsatzsteuer beträgt 19 %. Im Zeitpunkt der Leistungserbringung ist die Umsatzsteuer - Differenz in Höhe von 3 % - wie bei Anzahlungen ( Check 5) nachzudeklarieren. Check 5 - Nachversteuerung bei Anzahlungen, Vorauszahlungen etc. Werden für Umsätze, die erst in 2007 ausgeführt werden, bereits in 2006 Teilentgelte z.b. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüsse) vereinnahmt, ist bei der Besteuerung in 2006 der jetzige Steuersatz von 16 % maßgeblich. Die in 2007 ausgeführten Umsätze unterliegen allerdings auch insoweit dem neuen Steuersatz von 19 %, als die Umsatzsteuer bereits in 2006 entstanden ist. Nachträglich wird daher im Jahr 2007 die Differenz von 3 % zwischen altem und neuem Steuersatz fällig. Konsequenz: Anzahlungen sind kein geeignetes Mittel, um der Umsatzsteuererhöhung zu entgehen. Den Differenzbetrag schuldet der Unternehmer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Nachberechnung kann im Rahmen der Endabrechnung bzw. mit der letzten Teilrechnung erfolgen. Achten Sie dabei darauf, dass die Umsatzsteuer nicht versehentlich doppelt ausgewiesen wird. Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt in ihrem aktuellen BMF-Schreiben folgende Vereinfachung zu: Bei Abschlagsrechnungen für Leistungen, die in 2007 ausgeführt werden, können Sie bereits in 2006 den höheren Umsatzsteuersatz von 19 % ausweisen und die erhöhte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Check 6 - Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung nach 29 UStG Was viele Unternehmer nicht wissen: 29 UStG begründet bei Umstellung langfristiger Verträge einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch. Dieser richtet sich nach 287 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger einen vollen Ausgleich für die Erhöhung des Steuersatzes ab 2007 verlangen, wenn eine in 2007 erbrachte Leistung auf einem Vertrag beruht, der bis einschließlich August 2006 abgeschlossen wurde.
4 Seite 4 Voraussetzung ist, dass die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben (z.b. Festpreisvereinbarung). Bei Verträgen, die ab September also innerhalb von 4 Monaten vor Inkrafttreten der Steuererhöhung - abgeschlossen werden, besteht kein Ausgleichsanspruch nach 29 UStG. Prüfen Sie in diesen Fällen, ob die Vereinbarung von Umsatzsteuerklauseln möglich ist ( Checkliste: Richtig reagieren auf die Umsatzsteuererhöhung ab 2007). Beispiel: Ein Kfz-Händler verkauft an einen Privatkunden im August 2006 einen Neuwagen für incl. 16 % Umsatzsteuer (4.800 ). Der PKW wird im Januar 2007 ausgeliefert. Der Händler schuldet 19 % der Umsatzsteuer ( Check 2). Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, hat der Händler gegenüber dem Kunden einen Ausgleichsanspruch nach 29 UStG in Höhe von 3 %. Check 7 - Anwendung des neuen Steuersatzes bei Dauerleistungen Dauerleistungen (zum Beispiel Vermietungen, Leasing, Wartung, Überwachung), bei denen der vereinbarte Leistungszeitraum in 2006 endet, unterliegen dem derzeit geltenden Steuersatz von 16 %. Ab 2007 ist der neue Steuersatz von 19 % anzuwenden. Im Klartext: Haben Sie einen Wartungsvertrag für die Zeit vom bis abgeschlossen, ist für den gesamten Zeitraum die erhöhte Umsatzsteuer von 19 % zu erheben. Bei Dauerleistungen, die über den Jahreswechsel hinausreichen, sollten Sie daher prüfen, ob die Vereinbarung von Teilleistungen ( Check 3) möglich ist : Verlangen Sie als Leistungsempfänger im Hinblick auf Ihren Vorsteuerabzug eine Anpassung langfristiger Verträge ( Checkliste: Richtig reagieren auf die Umsatzsteuer- Erhöhung ab 2007). Check 8 - Nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage Durch nachträgliche Minderungen des Entgelts ändert sich die Bemessungsgrundlage. Typische Beispiele sind Skonti Rabatte sonstige Preisnachlässe Jahresrückvergütungen. Hier gilt: Es ist stets der Steuersatz anzusetzen, der dem jeweiligen Umsatz zu Grunde lag. Bei Entgeltminderungen, die sich auf den Jahreswechsel überschreitende Zeiträume beziehen, ist eine Aufteilung auf die unterschiedlichen Steuersätze vorzunehmen. Grundlage für die Aufteilung sind die vor und nach dem Stichtag erbrachten Umsätze.
5 Seite 5 Checkliste - Richtig reagieren auf die Umsatzsteuererhöhung ab 2007 Gestaltung Für 2007 geplante Anschaffungen in das Jahr 2006 vorziehen Zielgruppe Leistungsempfänger, die die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können. Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bekommen bei betrieblichen Anschaffungen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet. Die Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 hat also keine Auswirkungen auf die Höhe der Anschaffungskosten. Es besteht somit kein. Anders sieht es bei Versicherungsvertretern, Ärzten, Vermietern von Wohnungen und anderen steuerbefreiten Unternehmern, bei Kleinunternehmern im Sinne des 19 UStG sowie bei allen Anschaffungen für den Privatbereich (z.b. Anschaffung eines Privat- Pkw) aus. Hier führt die Steuererhöhung zu einer echten Mehrbelastung. Ziehen Sie für 2007 geplante größere Investitionen, bei denen Sie die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen können (z.b. Anschaffung eines Privat-Pkw, Modernisierung des selbst bewohnten Einfamilienhauses, Kauf einer neuen Praxiseinrichtung), auf 2006 vor. Auch bei Dienstleistungen (z.b. private Steuer- oder Rechtsberatung) wird ein Vorziehen in das Jahr 2006 mit dem alten Steuersatz von 16 % belohnt. Die Leistung muss in 2006 erbracht werden ( Check 3). Es kommt nicht auf das Rechnungsdatum an. Eine Anzahlung im Jahr 2006 bringt steuerlich keinen Vorteil, da mit Ausführung der Leistung in 2007 eine Nachversteuerung durchzuführen ist ( Check 5). Sind für das Jahr 2007 größere Privatentnahmen (zum Beispiel Pkw) geplant, sollten Sie prüfen, ob es sinnvoll ist, diese bereits im Jahr 2006 zum Steuersatz von 16 % zu tätigen. Beziehen Sie die Auswirkungen bei der Einkommensteuer und eine mögliche Korrektur des bisherigen Vorsteuerabzugs in Ihre Überlegungen mit ein. Gestaltung Vereinbarung von Teilleistungen für das Jahr 2006 Zielgruppe Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger umfangreicher Leistungen (zum Beispiel Bauleistungen), die in 2006 begonnen haben und in das Jahr 2007 reichen.
6 Seite 6 Erfolgt die Abnahme einer Bauleistung erst in 2007, unterliegt der gesamte Umsatz dem neuen Steuersatz von 19 %. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es hingegen nicht auf die Erbringung der Gesamtleistung an. In 2006 erbrachte Teilleistungen werden mit dem Steuersatz von 16 % versteuert ( Check 5). Prüfen Sie, ob für das Jahr 2006 noch Teilleistungen vereinbart werden können. Das ist vor allem bei Bauleistungen in vielen Fällen möglich. Gestaltung Anpassung von Verträgen über Dauerleistungen verlangen Zielgruppe Leistungsempfänger, die Verträge über Dauerleistungen abgeschlossen haben. Verträge über Dauerleistungen (zum Beispiel Miet- oder Pachtverträge, die hinsichtlich des Vorsteuerabzugs als Rechnung dienen, müssen sowohl den neuen Steuersatz als auch den neuen Umsatzsteuerbetrag enthalten. Prüfen Sie, ob Verträge über Dauerleistungen angepasst werden müssen, damit Sie als Leistungsempfänger ab 2007 die Umsatzsteuer von 19 % in voller Höhe als Vorsteuer abziehen können. Bei Dauerleistungen, die über den Jahreswechsel hinausreichen ( Check 7), sollten Sie zudem prüfen, ob die Vereinbarung von Teilleistungen ( Check 3) möglich ist. Gestaltung Umsatzsteuerklauseln in Verträge aufnehmen Zielgruppe Unternehmer, die sicherstellen wollen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer-Mehrbelastung ab 2007 wirtschaftlich trägt. Nach 29 UStG haben Sie als leistender Unternehmer einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, wenn eine in 2007 erbrachte Leistung auf einem Vertrag beruht, der bis einschließlich August 2006 abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass nichts anderes vereinbart wurde. Bei Verträgen, die ab September 2006 abgeschlossen werden, besteht kein Ausgleichsanspruch. Auf der sicheren Seite sind Sie gegenüber anderen Unternehmern bei der Vereinbarung eines Nettopreises mit dem Hinweis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistung.
7 Seite 7 Steht fest, dass die Leistung erst in 2007 erbracht wird, sollten Sie direkt den erhöhten Steuersatz von 19 % zugrunde legen. Bei Privatkunden muss nach der Preisangaben-Verordnung zusätzlich der Bruttopreis einschließlich Umsatzsteuer angegeben werden. Bitte beachten: Nach 309 Nr. 1 BGB sind - mit Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen - kurzfristige Preiserhöhungen (innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam. Mit freundlichen Grüßen Chr. Dransfeld Vereidigte Buchprüferin Steuerberaterin
684.03/13 Rundschreiben des Oberkirchenrats zur Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 % Seite 1 von 5
Rundschreiben des Oberkirchenrats zur Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 % Seite 1 von 5 Dieses Merkblatt enthält Hinweise, die im Zusammenhang mit der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1.
MehrJanuar Nutzen Sie den Terminkalender und die praktische Checkliste von Haufe für Ihre Umstellungsberatung!
Der Teufel steckt im Detail! Keine Bange! Mit Haufe Insiderwissen beugen Sie allen Überraschungen der neuen Umsatzsteuer wirksam vor: Nutzen Sie den Terminkalender und die praktische Checkliste von Haufe
MehrMerkblatt Umsatzsteuererhöhung auf 19% Stand:
Merkblatt zur Umsatzsteuererhöhung um 3 %-Punkte auf 19 % mit Wirkung zum 01.01.2007 I. Allgemeines Mit Wirkung zum 01.01.2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 auf 19 % erhöht. Der ermäßigte
MehrUmsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße
MehrWichtige Informationen zur Erhöhung der Umsatzsteuer
Wichtige Informationen zur Erhöhung der Umsatzsteuer 1. Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2007 Durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (HbeglG 2006) wurde auch
MehrAuswirkungen der Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 im Rahmen der Diakonie *
Auswirkungen der Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 im Rahmen der Diakonie * 1. Von der Erhöhung der Umsatzsteuer betroffene Lieferungen und Leistungen Grundsätzlich sind alle im Inland getätigten Umsätze
MehrMerkblatt zur Erhöhung der Umsatzsteuer am 01. Januar 2007
Merkblatt zur Erhöhung der Umsatzsteuer am 01. Januar 2007 Vorbemerkung: Dieses Merkblatt gibt zu den Übergangsproblemen und Sonderfällen Auskunft, die im Regelfall für den Einzelhandel von Interesse sind.
MehrSonderinformation zur Erhöhung der Umsatzsteuer
Dipl.-Betriebswirt (FH) Walter Opitz Steuerberater Bahnhofstr. 3 D-88161 Lindenberg Telefon 0 83 81 / 92 24-0 Sonderinformation zur Erhöhung der Umsatzsteuer Telefax 0 83 81 / 92 24-33 Inhaltsverzeichnis
MehrNEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN
Brückner. Beier. Socher. Ritter.. 82402 Seeshaupt 82402 Seeshaupt Penzberger Straße 2 email: bbsr-stb@datevnet.de www.bbsr-stb.de Telefon: 08801/9068-0 Telefax: 08801/2465 Stephan Brückner Marco Beier
MehrMerkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Juni 2006
Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Juni 2006 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM
MehrKapitel 5. Umsatzsteuer
Kapitel 5 Umsatzsteuer Kap. 5 / 1 / 27 Der Aufbau der Umsatzsteuer - Übersicht RECHNUNG Netto 2.000,-- 20 % USt 400,-- Brutto 2.400,-- stellt aus erhält Verkäufer Lieferung, Leistung Zahlt Bruttopreis
MehrÜberblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen
Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von
MehrNeues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen
MehrSoll- und Istbesteuerung
Soll- und Istbesteuerung Grundsätzliches Die Fälligkeit der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld: die Umsätze sind in die
MehrWer muss Rechnungen ausstellen?
Wer muss Rechnungen ausstellen? Unternehmer, die Lieferungen oder Dienstleistungen etc. im Inland gegen Bezahlung im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, sind steuerrechtlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen,
MehrMandanten-Information zur Umsatzsteuer-Erhöhung
Mandanten-Information zur Umsatzsteuer-Erhöhung Am 16.06.2006 hat der Bundesrat dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 zugestimmt. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetztes ist die Anhebung des allgemeinen
MehrRechnungsanforderungen
D ip lo m- Kau f ma nn Lars Franke Uhlandstrasse 158 S t e u e r b e r a t e r 10719 Berlin Tel. 030-859 56 730 Fax. 030-859 56 739 Stand: 01/2007 Rechnungsanforderungen 1. Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben
MehrUmsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016)
Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Quelle: Bundesministerium der Finanzen Abschnitt 14.8. UStAE Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen (1)
MehrDTV-Reihe: Recht in der Praxis
DTV-Reihe: Recht in der Praxis Hinweis in eigener Sache: Den nachfolgenden Artikel haben wir mit größtmöglicher Sorgfalt aufgrund der bisher vorliegenden Informationen aus dem Gesetzgebungsverfahren erstellt.
MehrMERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt
Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe
MehrRechnungen 2017 Das muss drinstehen
Kanzlei Hauptstraße 65 D-12159 Berlin Telefon +49 30 / 85 98 99-0 Telefax +49 30 / 85 98 99-15 Merkblatt Rechnungen 2017 Das muss drinstehen Bürozeiten Montag-Donnerstag 7.30 bis 17.00 Uhr Freitag 7.30
MehrRECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN
RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe
MehrAktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung für unsere Mandanten
Aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung für unsere Mandanten Steuern 05/2006 Handlungsbedarf im Vorfeld der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes mit Wirkung vom 1.1.2007
MehrVO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber
VO Steuerrecht (19-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Rechnung ( 11 UStG) [1] Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach 12 Abs 1 UStG ist eine Rechnung,
MehrWir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung:
Pflichtangaben zu Rechnungen (keine Kleinbetragsrechnung) Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt Telefon 1234/56789 Telefax 1234/5678910 info@musterfrau.de Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt
MehrUmsatzsteuer: Anhebung des allgemeinen Steuersatzes sowie der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze zum
Umsatzsteuer: Anhebung des allgemeinen Steuersatzes sowie der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze zum 1.1.2007 BMF-Schreiben vom 11.8.2006, IV A 5 - S 7210-23/06 Unter Bezugnahme auf das
MehrStB Dipl.-Kfm. S. Gubanov
3 Abs. 6 UStG bewegte Lieferungen Ort der Lieferung 3 Abs. 7 UStG unbewegte Lieferungen Beförderung Versendung Abholung Lieferung dort ausgeführt wird, wo sich der Reihengeschäfte 3 Abs. 7 S. 2 UStG Gegenstand
MehrVersteuerungsart ändern: Soll <> Ist
Versteuerungsart ändern: Soll Ist Bereich: FIBU - Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2 2. Vorgehensweisen 2 2.1. Umstellung zu Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres 3 2.2. Umstellung während des laufenden Wirtschaftsjahres
MehrUMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE
UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255
MehrMWST STEUERSATZERHÖHUNG PER UND ALLE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN NOT- WENDIGEN UMSTELLUNGEN
DEZEMBER DEZEMBER 2010 2010 6 10 6 10 MWST STEUERSATZERHÖHUNG PER 01.01.2011 UND ALLE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN NOT- WENDIGEN UMSTELLUNGEN Ausgangslage Auf den 01. Januar 2011 werden die schweizerischen
MehrRECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN
RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe der Steuernummer
Mehr1. Was unterliegt der Umsatzsteuer und wie wird sie berechnet?
1. Was unterliegt der Umsatzsteuer und wie wird sie berechnet? Der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sie sind Unternehmer,
MehrNotwendige Angaben in einer Rechnung
Notwendige Angaben in einer Rechnung Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist ein Dokument, mit dem über eine Sache (Lieferung) oder eine Dienstleistung (sonstige Leistung) abgerechnet wird, gleichgültig
MehrBauleistungen im Steuerrecht
Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.
MehrSteuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung
Spranger und Kollegen Steuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung Birgit Hopf, StB 30.06.2007 1 Bedeutung der korrekten Rechnung i.s.d USt-Rechts: Eingangsrechnung Voraussetzung für den Vorsteuer-
MehrSteuern I News I Recht
Steuern I News I Recht Merkblatt Rechnung und Vorsteuerabzug Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, in dieser Information möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte bei der Rechnungsstellung hinweisen.
MehrUMSATZSTEUER. Der Kleinunternehmer im UStG Von Steuerfachwirt Marcus Günther, Lahstedt. Wer ist Kleinunternehmer? Gesamtumsatz
In 19 regelt das UStG, dass bei Unternehmern, die an sich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze i. S. v. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführen, keine Umsatzsteuer erhoben wird, wenn deren Gesamtumsatz bestimmte
MehrCrashkurs Buchführung für Selbstständige mit CD-ROM
Crashkurs Buchführung für Selbstständige mit CD-ROM Bearbeitet von Iris Thomsen 7. Auflage 2008. Buch mit CD/DVD. 248 S. Mit CD-ROM. Kartoniert ISBN 978 3 448 08810 6 schnell und portofrei erhältlich bei
MehrHinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten
Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Mehr1.1 Was ist eine Rechnung? 1.2 Wofür brauche ich eine Rechnung?
Kap 1 Einleitung 1.1 Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist ein Dokument, in dem ein Unternehmer über eine ausgeführte Lieferung oder Dienstleistung (sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes)
MehrUmkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz
Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz Worum geht es? Im Rahmen des sogenannten Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurde für die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen
Mehrfür steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;
Zu hoher Steuerausweis (1) Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger
MehrDie Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Voranmeldungszeitraum Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen Zeitraum, für den Sie die Umsatzsteuer selbst berechnen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und
MehrVorsteuerabzug sichern
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Vorsteuerabzug sichern Voraussetzungen Prüfpflichten Fehler vermeiden In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Vorsteuerabzug sichern Inhalt
MehrUmsatzsteuer von A bis Z 13./
Umsatzsteuer von A bis Z 13./14.10.2017 Der Umsatzsteuer unterliegen Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Das Umsatzsteuersystem
MehrRundschreiben Nr. 21/2006 Notarkostenberechnung und Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,
Rundschreiben Nr. 21/2006 Notarkostenberechnung und Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, bekanntlich wird zum 1. Januar 2007 der allgemeine Umsatzsteuersatz
MehrBuchungsbeispiele zur Umstellung der Versteuerungsart Ist <> Soll
Seite 1 Buchungsbeispiele zur Umstellung der Versteuerungsart Ist Soll Bereich: FIBU Inhaltsverzeichnis 1. Programmtechnische Umstellung/gesetzliche Grundlage 1.1. Programmtechnische Umstellung der
MehrMerkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen
Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) ZDH-Abt. Steuer- und Finanzpolitik Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen I. Hintergrund Der deutsche Gesetzgeber
MehrUmsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./
Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./13.10.2018 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die grundsätzlich den Endabnehmer (private Haushalte und öffentliche Hand) belastet Besteuert werden
MehrEine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11.
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und die richtige Rechnung Steuerforum am 11. Mai 2017 1 2 } Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch
MehrSteuerberaterin München zum Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Steuerberaterin München zum Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer Rechtsgrundlage für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerschaft ist 19 UStG. Bitte beachten Sie, dass
MehrBuchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I
Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige
MehrMERKBLATT Recht und Steuern Dienstleistung und Warenlieferung Unternehmer Inland gegen Entgelt Rahmen seines Unternehmens Umsatzsteuer
Seite 1 von 8 MERKBLATT Recht und Steuern Entstehung und Fälligkeit der Umsatzsteuer Jede Dienstleistung und Warenlieferung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
MehrRechnung Das muss drinstehen
josef mayr steuerberater buchenweg 2a 83553 frauenneuharting info@mj-steuerberatung.com www.mj-steuerberatung.com Rechnung Das muss drinstehen fon: +49(0) 8094 9050363 mobil:+49(0) 160 98540648 fax:+49(0)
MehrHandbuch. HOAI plus. Wegweiser. Tipps zur Umsatzsteuererhöhung. Stand: 11/2006 WEKA MEDIA
Handbuch HOAI plus Wegweiser Tipps zur Umsatzsteuererhöhung Stand: 11/2006 WEKA MEDIA Wegweiser Herzlich willkommen Sehr geehrte Damen und Herren, die Umsatzsteuererhöhung steht vor der Tür. Durch Artikel
MehrÜberlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften
Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen
MehrRechnungsangaben ab dem 1. Januar 2014
Rechnungsangaben ab dem 1. Januar 2014 Ab dem 1. Januar 2014 bereits sind aktuell folgende Angaben in die Rechnung zwingend aufzunehmen (neue Angaben = fett hervorgehoben; siehe dazu unsere Musterrechnungen
MehrMerkblatt Rechnungen und Vorsteuerabzug
Merkblatt Rechnungen und Vorsteuerabzug I. Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung für sein
MehrMERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen Für Handwerker. Inhalt
Rechnung Das muss drinstehen Für Handwerker Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
MehrHandelswaren. Handelswaren. Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Dr. Alfred Brink
Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Dr. Alfred Brink Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Dr. Alfred Brink Vorlesung Buchführung & Abschluss Handelswaren Vorlesung Buchführung
MehrWann lohnt ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung?
UMSATZSTEUER Wann lohnt ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung? von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und Partner der kmk Steuerberatungsgesellschaft mbh, Dortmund Der Umsatz mit
MehrEXISTENZGRÜNDUNG RECHNUNG ABER RICHTIG!
02.06.2016 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de EXISTENZGRÜNDUNG RECHNUNG ABER RICHTIG! Vorstellung Ralph Kammermeier Steuerberater,
MehrErgänzende Hinweise zur Rechtsänderung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ab dem 15.
KRÖNER MELTZOW & KOLLEGEN Steuerberatungsgesellschaft mbh Am Pappelried 1 63505 Langenselbold Kröner Meltzow & Kollegen StBG mbh Postfach 1217 63502 Langenselbold Mandanteninformation Telefon: 0049(0)6184/9208-0
MehrKleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht
Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht 1. Allgemeines 2. Wer ist Kleinunternehmer 3. Ermittlung der Umsatzgrenzen 4. Folgen der Kleinunternehmerregelung 5. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle 6.
MehrUmsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht
Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen Ratgeber Handwerk / Steuerrecht 1. Anforderungen an Rechnungen Für die Angaben in Rechnungen gelten nach 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmte Mindestanforderungen.
MehrDrittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Bearbeitungsstand: 04.07.2011 11:11 Uhr Formulierungshilfe der Bundesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes A. Problem und Ziel Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten
MehrUmsatzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P USt. für das Studienfach. Grundstudium E 2015.
FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-USt Fachplan für das Studienfach Umsatzsteuerrecht Grundstudium E 2015 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2015 Lehrbereich V Seite
MehrInhaltsverzeichnis. Anleitung zum Buch 13
Anleitung zum Buch 13 1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung 16 1.1 Wer darf eine Einnahme-Überschussrechnung erstellen? 16 1.1.1 Was verlangt das Finanzamt von Einnahme- Überschussrechnern?
MehrHandelswaren. Handelswaren. Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Dr. Alfred Brink
Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Dr. Alfred Brink Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Dr. Alfred Brink Vorlesung Buchführung & Abschluss Handelswaren Vorlesung Buchführung
MehrRechnung Das muss drinstehen (für Handwerker)
INHALT I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-
Mehr11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen
Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigter Stand
MehrUmsatzsteuer und richtige Rechnung
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und richtige Rechnung Steuerforum II am 8. Mai 2019 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die
MehrUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT
MehrUmkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Worum geht es? Nach der Neuregelung des 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen Bauunternehmer eine Nettorechnung ausstellen, wenn sie eine Bauleistung
MehrRechnungsausstellung ab bzw
Rechnungsausstellung ab 1.1.2004 bzw. 1.7.2004 Inhaltsverzeichnis 1. Rechnungsbegriff 2. Gutschrift 3. Pflichtangaben in der Rechnung 4. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
MehrDienstleistungen der Hotels
Kap 1 Dienstleistungen der Hotels 1.1 Nächtigungsleistungen 1.1.1 Leistungsort Bei der Vermietung von Unterkünften (zb Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf
MehrUMSATZSTEUER HIGHLIGHTS 2018
UMSATZSTEUER HIGHLIGHTS 2018 1. Umsatzsteuer für Beherbergungsleistungen Alles wie gehabt heißt es beim Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen. Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen
MehrUmsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrBuchführung und Bilanzsteuerrecht für Einsteiger
Buchführung und Bilanzsteuerrecht für Einsteiger Bearbeitet von Prof. Günter Maus erweitert, überarbeitet 2017. Taschenbuch. ca. 260 S. Paperback ISBN 978 3 95554 329 7 Format (B x L): 17 x 24 cm Wirtschaft
MehrMerkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt
Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was
MehrPraxiswissen für Unternehmer Umsatzsteuer & Vorsteuer. Bernhard Köstler
Praxiswissen für Unternehmer Umsatzsteuer & Vorsteuer Bernhard Köstler 2 Inhalt Grundzüge Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug im Schnellüberblick 6 Normalfall: Umsatzsteuerausweis und Vorsteuerabzug 6 Sonderfall:
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Grundlagen der laufenden Buchhaltung 11 1.1 Wie die Buchführung Ihrer Gewinnermittlung dient 11 1.2 Wie sich die Bilanz durch Geschäfte Ihres Unternehmens ändert 20 1.3 Was doppelte Buchführung genau bedeutet
MehrGrundsätze der umsatzsteuerpflichtigen Beurteilung verschiedener Sachverhalte
Humboldt-Universität zu Berlin Haushaltsabteilung Bearbeiterin: Cordula Ahlgrim cordula.ahlgrim@uv.hu-berlin.de ; Tel. 2387 2014-03 Hinweise zur korrekten Beurteilung USt Informationen der Haushaltsabteilung
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung
Einleitung 11 1 Gewinn ermitteln mit der Einnahme-Überschussrechnung 14 1.1 Die Einnahme-Überschussrechnung 14 1.1.1 Wer darf eine Einnahme-Überschussrechnung erstellen? 14 1.1.2 Was verlangt das Finanzamt
MehrMERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt
Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe
MehrMERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt
Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe
MehrRechnung Das muss drinstehen
Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe
MehrRechnung Das muss drinstehen
Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe
MehrDie Umsatzsteuervoranmeldung der Möbelwerke Werner Kurz e.k. Weist zum 31. März folgende Zahlen aus:
- 17 - XII. Die Umsatzsteuer - ein durchlaufender Posten der Unternehmen Der Umsatzsteuer unterliegen nach 1 UStG alle Lieferungen und Leistungen, die im Inland gegen Entgelt von einem Unternehmen erbracht
Mehr