Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007

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1 Seite 1 Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 Check 1 - Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes ab 2007 von 16 % auf 19 % Ab 2007 wird der allgemeine Steuersatz bei der Umsatzsteuer (sogenannter Normal- und Regelsatz) von derzeit 16 % auf 19 % erhöht. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % bleibt unverändert bestehen. Kalkulationshilfe: Der Steuersatz steigt um 3 % Punkte von 16 % auf 19 %. Die Umsatzsteuer wird somit ab 2007 um drastische 18,75 % erhöht. Bei konstantem Nettopreis erhöhen sich die Bruttopreise um 2,58 %. Beispiel: Nettopreis: 100, Bruttopreis: Steuersatz 16 % = 116, Steuersatz 19 % = 119. Erhöhung ab 2007: 3 (= 16 mal 18,75 %). Bezogen auf den Bruttopreis von 116 ist dies eine Erhöhung um 2,58 %. Bitte beachten: Muss aus einem Bruttopreis, der als Endpreis die Umsatzsteuer enthält, die Steuer herausgerechnet werden (z.b. bei Kleinbetragsrechnungen), beträgt ab 2007 bei einem Steuersatz von 19 % der sogenannte Bruttosteuersatz 15,97 %. Beispiel: Bruttobetrag 119 mal Bruttosteuersatz 15,97 % = 19 Umsatzsteuer. Der Divisor zur Berechnung des Nettobetrages beträgt ab ,19 % (119 brutto geteilt durch 1,19 = 100 netto). Check 2 - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Steuersatzes Entscheidend für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist allein, wann ein Umsatz ausgeführt worden ist. Alle Leistungen, die nach dem Jahreswechsel 2006/2007 erbracht werden, unterliegen somit dem erhöhten Steuersatz von 19 %. Keine Rolle spielen: Bestellungseingang Vertragsabschluss Rechnungserteilung Zahlungseingang Entstehung der Steuer. Besonderheiten gelten bei Teilleistungen ( Check 3) Bitte beachten: Lieferungen gelten im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber als ausgeführt. Bei Werklieferungen ist die Abnahme durch den Erwerber entscheidend. Eine eventuell behördliche Abnahme (z.b. bei Bauleistungen) ist nicht entscheidend. Bei Dienstleistungen (z.b. Beförderungen, Beratungen, Reparaturen) kommt es auf das Leistungsende an. Dauerleistungen (z.b. Vermietungen, Wartungen, Leasing, Überwachung) gelten an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet ( Check 7). Konsequenz: Rechnungen über Leistungen, die in 2006 ausgeführt werden, sind mit 16 % zu fakturieren. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung erst in 2007 erteilt wird. Rechnungen über Leistungen, in 2007 ausgeführt werden, müssen - auch bei Rechnungserteilung unter Ausweis von 19 % fakturiert werden. Wichtig: Dies gilt auch für Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) berechnen ( Check 4).

2 Seite 2 Beispiel: Ein Kfz-Händler verkauft an einen Privatkunden im November 2006 einen Neuwagen für incl. 16 % Umsatzsteuer (4.800 ). Der Pkw wird im Januar 2007 ausgeliefert. Der Kunde zahlt vereinbarungsgemäß keinen Nachschlag. Der Händler schuldet 19 % Umsatzsteuer. Vom Bruttopreis muss er daher 5.556,30 abführen. Bei der Voranmeldung für Januar 2007 ist die Umsatzsteuer-Differenz nachzudeklarieren. Check 3 - Sonderregelung für Teilleistungen, die in 2006 erbracht werden Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es nach 13 UStG für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes nicht auf die Erbringung der Gesamtleistung an. Entscheidend ist vielmehr, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Vor 2007 erbrachte Teilleistungen müssen nur mit dem Steuersatz von 16 % versteuert werden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Leistung (z.b. Werklieferung oder Werkleistung) handeln Im Vertrag muss die Teilleistung gesondert vereinbart werden Die Teilleistung muss in 2006 erbracht werden (bei Bauvorhaben ist die Abnahme durch den Kunden entscheidend) In 2006 muss vereinbart werden, dass für die Teilleistung eine entsprechende Vergütung zu zahlen ist Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden. : Praktische Bedeutung haben Teilleistungen vor allem bei Bauleistungen. Durch die Vereinbarung von Teilleistungen in 2006 können nicht vorsteuerabzugsberechtigte Bauherren viel Geld sparen. Check 4 - Anwendung des neuen Steuersatzes bei der Ist-Besteuerung Bekanntlich gilt bei der Umsatzsteuer grundsätzlich das Prinzip der Soll-Besteuerung. Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer bereits dann entrichten, wenn die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt wurde (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Kleine und mittlere Unternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, sowie alle Freiberufler (Ärzte, Architekten etc.) können ihre Umsätze jedoch erst dann versteuern, wenn das Geld auf ihrem Konto eingeht (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Bei dieser Ist-Versteuerung ist die Umsatzsteuer - unabhängig von der Leistungserbringung - mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu entrichten, in dem der Unternehmer das Entgelt für seine Leistung erhalten hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch bei der Ist-Besteuerung beim Vorliegen einer korrekten Rechnung - unabhängig von der Bezahlung - sofort vom Finanzamt erstatten lassen. So ergibt sich ein Liquiditäts- und Zinsvorteil. : Die maßgebliche Umsatzgrenze ist ab dem von auf angehoben worden. Für die neuen Bundesländer gilt bis Ende 2009 eine erhöhte Grenze von

3 Seite 3 Wichtig: Für die Anwendung des Steuersatzes kommt es auch bei der Ist-Besteuerung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Zwei Fälle sind bei der Anwendung der Ist- Besteuerung zu unterscheiden: 1. In 2007 werden Entgelte für Leistungen vereinnahmt, die bereits in 2006 erbracht wurden. Für die in 2006 erbrachten Leistungen ist trotz Zahlungseingang in 2007 der Steuersatz von 16 % anzuwenden. 2. In 2006 werden Entgelte für Leistungen vereinnahmt, die erst in 2007 erbracht werden. Die Umsatzsteuer beträgt 19 %. Im Zeitpunkt der Leistungserbringung ist die Umsatzsteuer - Differenz in Höhe von 3 % - wie bei Anzahlungen ( Check 5) nachzudeklarieren. Check 5 - Nachversteuerung bei Anzahlungen, Vorauszahlungen etc. Werden für Umsätze, die erst in 2007 ausgeführt werden, bereits in 2006 Teilentgelte z.b. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüsse) vereinnahmt, ist bei der Besteuerung in 2006 der jetzige Steuersatz von 16 % maßgeblich. Die in 2007 ausgeführten Umsätze unterliegen allerdings auch insoweit dem neuen Steuersatz von 19 %, als die Umsatzsteuer bereits in 2006 entstanden ist. Nachträglich wird daher im Jahr 2007 die Differenz von 3 % zwischen altem und neuem Steuersatz fällig. Konsequenz: Anzahlungen sind kein geeignetes Mittel, um der Umsatzsteuererhöhung zu entgehen. Den Differenzbetrag schuldet der Unternehmer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Nachberechnung kann im Rahmen der Endabrechnung bzw. mit der letzten Teilrechnung erfolgen. Achten Sie dabei darauf, dass die Umsatzsteuer nicht versehentlich doppelt ausgewiesen wird. Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt in ihrem aktuellen BMF-Schreiben folgende Vereinfachung zu: Bei Abschlagsrechnungen für Leistungen, die in 2007 ausgeführt werden, können Sie bereits in 2006 den höheren Umsatzsteuersatz von 19 % ausweisen und die erhöhte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Check 6 - Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung nach 29 UStG Was viele Unternehmer nicht wissen: 29 UStG begründet bei Umstellung langfristiger Verträge einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch. Dieser richtet sich nach 287 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger einen vollen Ausgleich für die Erhöhung des Steuersatzes ab 2007 verlangen, wenn eine in 2007 erbrachte Leistung auf einem Vertrag beruht, der bis einschließlich August 2006 abgeschlossen wurde.

4 Seite 4 Voraussetzung ist, dass die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben (z.b. Festpreisvereinbarung). Bei Verträgen, die ab September also innerhalb von 4 Monaten vor Inkrafttreten der Steuererhöhung - abgeschlossen werden, besteht kein Ausgleichsanspruch nach 29 UStG. Prüfen Sie in diesen Fällen, ob die Vereinbarung von Umsatzsteuerklauseln möglich ist ( Checkliste: Richtig reagieren auf die Umsatzsteuererhöhung ab 2007). Beispiel: Ein Kfz-Händler verkauft an einen Privatkunden im August 2006 einen Neuwagen für incl. 16 % Umsatzsteuer (4.800 ). Der PKW wird im Januar 2007 ausgeliefert. Der Händler schuldet 19 % der Umsatzsteuer ( Check 2). Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, hat der Händler gegenüber dem Kunden einen Ausgleichsanspruch nach 29 UStG in Höhe von 3 %. Check 7 - Anwendung des neuen Steuersatzes bei Dauerleistungen Dauerleistungen (zum Beispiel Vermietungen, Leasing, Wartung, Überwachung), bei denen der vereinbarte Leistungszeitraum in 2006 endet, unterliegen dem derzeit geltenden Steuersatz von 16 %. Ab 2007 ist der neue Steuersatz von 19 % anzuwenden. Im Klartext: Haben Sie einen Wartungsvertrag für die Zeit vom bis abgeschlossen, ist für den gesamten Zeitraum die erhöhte Umsatzsteuer von 19 % zu erheben. Bei Dauerleistungen, die über den Jahreswechsel hinausreichen, sollten Sie daher prüfen, ob die Vereinbarung von Teilleistungen ( Check 3) möglich ist : Verlangen Sie als Leistungsempfänger im Hinblick auf Ihren Vorsteuerabzug eine Anpassung langfristiger Verträge ( Checkliste: Richtig reagieren auf die Umsatzsteuer- Erhöhung ab 2007). Check 8 - Nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage Durch nachträgliche Minderungen des Entgelts ändert sich die Bemessungsgrundlage. Typische Beispiele sind Skonti Rabatte sonstige Preisnachlässe Jahresrückvergütungen. Hier gilt: Es ist stets der Steuersatz anzusetzen, der dem jeweiligen Umsatz zu Grunde lag. Bei Entgeltminderungen, die sich auf den Jahreswechsel überschreitende Zeiträume beziehen, ist eine Aufteilung auf die unterschiedlichen Steuersätze vorzunehmen. Grundlage für die Aufteilung sind die vor und nach dem Stichtag erbrachten Umsätze.

5 Seite 5 Checkliste - Richtig reagieren auf die Umsatzsteuererhöhung ab 2007 Gestaltung Für 2007 geplante Anschaffungen in das Jahr 2006 vorziehen Zielgruppe Leistungsempfänger, die die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können. Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bekommen bei betrieblichen Anschaffungen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet. Die Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 hat also keine Auswirkungen auf die Höhe der Anschaffungskosten. Es besteht somit kein. Anders sieht es bei Versicherungsvertretern, Ärzten, Vermietern von Wohnungen und anderen steuerbefreiten Unternehmern, bei Kleinunternehmern im Sinne des 19 UStG sowie bei allen Anschaffungen für den Privatbereich (z.b. Anschaffung eines Privat- Pkw) aus. Hier führt die Steuererhöhung zu einer echten Mehrbelastung. Ziehen Sie für 2007 geplante größere Investitionen, bei denen Sie die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen können (z.b. Anschaffung eines Privat-Pkw, Modernisierung des selbst bewohnten Einfamilienhauses, Kauf einer neuen Praxiseinrichtung), auf 2006 vor. Auch bei Dienstleistungen (z.b. private Steuer- oder Rechtsberatung) wird ein Vorziehen in das Jahr 2006 mit dem alten Steuersatz von 16 % belohnt. Die Leistung muss in 2006 erbracht werden ( Check 3). Es kommt nicht auf das Rechnungsdatum an. Eine Anzahlung im Jahr 2006 bringt steuerlich keinen Vorteil, da mit Ausführung der Leistung in 2007 eine Nachversteuerung durchzuführen ist ( Check 5). Sind für das Jahr 2007 größere Privatentnahmen (zum Beispiel Pkw) geplant, sollten Sie prüfen, ob es sinnvoll ist, diese bereits im Jahr 2006 zum Steuersatz von 16 % zu tätigen. Beziehen Sie die Auswirkungen bei der Einkommensteuer und eine mögliche Korrektur des bisherigen Vorsteuerabzugs in Ihre Überlegungen mit ein. Gestaltung Vereinbarung von Teilleistungen für das Jahr 2006 Zielgruppe Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger umfangreicher Leistungen (zum Beispiel Bauleistungen), die in 2006 begonnen haben und in das Jahr 2007 reichen.

6 Seite 6 Erfolgt die Abnahme einer Bauleistung erst in 2007, unterliegt der gesamte Umsatz dem neuen Steuersatz von 19 %. Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es hingegen nicht auf die Erbringung der Gesamtleistung an. In 2006 erbrachte Teilleistungen werden mit dem Steuersatz von 16 % versteuert ( Check 5). Prüfen Sie, ob für das Jahr 2006 noch Teilleistungen vereinbart werden können. Das ist vor allem bei Bauleistungen in vielen Fällen möglich. Gestaltung Anpassung von Verträgen über Dauerleistungen verlangen Zielgruppe Leistungsempfänger, die Verträge über Dauerleistungen abgeschlossen haben. Verträge über Dauerleistungen (zum Beispiel Miet- oder Pachtverträge, die hinsichtlich des Vorsteuerabzugs als Rechnung dienen, müssen sowohl den neuen Steuersatz als auch den neuen Umsatzsteuerbetrag enthalten. Prüfen Sie, ob Verträge über Dauerleistungen angepasst werden müssen, damit Sie als Leistungsempfänger ab 2007 die Umsatzsteuer von 19 % in voller Höhe als Vorsteuer abziehen können. Bei Dauerleistungen, die über den Jahreswechsel hinausreichen ( Check 7), sollten Sie zudem prüfen, ob die Vereinbarung von Teilleistungen ( Check 3) möglich ist. Gestaltung Umsatzsteuerklauseln in Verträge aufnehmen Zielgruppe Unternehmer, die sicherstellen wollen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer-Mehrbelastung ab 2007 wirtschaftlich trägt. Nach 29 UStG haben Sie als leistender Unternehmer einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, wenn eine in 2007 erbrachte Leistung auf einem Vertrag beruht, der bis einschließlich August 2006 abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass nichts anderes vereinbart wurde. Bei Verträgen, die ab September 2006 abgeschlossen werden, besteht kein Ausgleichsanspruch. Auf der sicheren Seite sind Sie gegenüber anderen Unternehmern bei der Vereinbarung eines Nettopreises mit dem Hinweis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistung.

7 Seite 7 Steht fest, dass die Leistung erst in 2007 erbracht wird, sollten Sie direkt den erhöhten Steuersatz von 19 % zugrunde legen. Bei Privatkunden muss nach der Preisangaben-Verordnung zusätzlich der Bruttopreis einschließlich Umsatzsteuer angegeben werden. Bitte beachten: Nach 309 Nr. 1 BGB sind - mit Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen - kurzfristige Preiserhöhungen (innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam. Mit freundlichen Grüßen Chr. Dransfeld Vereidigte Buchprüferin Steuerberaterin

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