Januar Nutzen Sie den Terminkalender und die praktische Checkliste von Haufe für Ihre Umstellungsberatung!
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- Busso Grosse
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1 Der Teufel steckt im Detail! Keine Bange! Mit Haufe Insiderwissen beugen Sie allen Überraschungen der neuen Umsatzsteuer wirksam vor: Nutzen Sie den Terminkalender und die praktische Checkliste von Haufe für Ihre Umstellungsberatung! MwSteigt 1. Januar Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne unter 06826/9343-0
2 Umsatzsteuererhöhung Terminkalender (bzw. Aufgabenkalender) Termin Erinnerung Leistungen vorziehen möglich? / Teilleistungen vereinbaren möglich? / Kundengespräche vereinbaren? Entnahmen noch 2006 tätigen Sich mit Softwarehersteller in Verbindung setzen (wegen Update) Interne Software, Formulare, Muster, Auswertungen, Rechensheets und Vorlagen auf 19 % ändern Neue Erlös- und Umsatzsteuer-Konten anlegen Daueraufträge, Lastschriftverfahren wegen Anpassung prüfen Zeitpunkte Leistungserbringung überprüfen Buchhaltungsmitarbeiter informieren / Schulung Rechnungsmuster für Rechnungsprüfung erstellen Rechnungsprüfung unterweisen Investitionen vorziehen (gilt nur für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, z.b. Ärzte, Versicherungsmakler, Wohnungsvermieter, Kleinunternehmer) Transaktionen vorziehen bei denen Umsatzsteuer zusätzliche Kosten bedeutet (Geschenke, unentgeltliche Zuwendungen an Personal) Buchhaltungssoftware umstellen Umsatzsteuervoranmeldung am vorbereiten Nachberechnung der Umsatzsteuer bei Anzahlungen sicherstellen Achtung: Neuer Umsatzsteuersatz für Lieferungen und Leistungen ab
3 Checkliste Maßnahmen wegen Umsatzsteuererhöhung > Wenn Sie Ihre Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Regelfall) berechnen, ist der Zeitpunkt der Leistung entscheidend dafür, ob der alte oder der neue Steuersatz gilt. > Merke: Wird die Leistung vor dem ausgeführt, ist auch in 2007 noch mit 16 % abzurechnen, bei Leistungen nach dem gilt der neue Steuersatz von 19 %. Wann die entsprechende Rechnung erstellt wird, ist dabei unbeachtlich. Dies ist wichtig im ersten Quartal 2007, wenn noch Rechnungen für Lieferungen und Leistungen ein gehen, die im alten Jahr ausgeführt wurden. Hier ist entsprechende Sorgfalt angesagt. > Berechnen Sie Ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten oder erhalten Sie An-, Abschlags- oder Vorauszahlungen, gilt Folgendes: bei Geldeingang in 2006 und Leistungserbringung in 2007 müssen Sie den USt-Differenzbetrag von 3 % in dem Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt abführen, in dem die Leistung erbracht wird, also in Die entsprechende Nachberechnung gegenüber Ihrem Kunden kann in der Abschlussrechnung erfolgen. Sie verkaufen Ware zu einem Nettopreis von insgesamt EUR 300. Rechnung über Vorauszahlung am : 100 EUR + 16 EUR USt (16 %) Geldeingang 116 EUR am , Meldung in UStVA 12/06: EUR 16 USt Warenlieferung und Schlussrechnung am : 200 EUR + 38 EUR USt (19 %) zzgl. Nachbelastung von 3 % von EUR 100 (Vorauszahlungsbetrag) = 3 EUR USt Meldung in UStVA 01/07: 41 EUR USt USt-Meldung insgesamt: 16 EUR + 3 EUR + 38 EUR = 57 EUR (= 19 % von 300 EUR) > Werden Werklieferungen/-leistungen (z.b. Bauleistungen) in Teilleistungen aufgeteilt, gilt für in 2006 erbrachte Teilleistungen der Steuersatz von 16 %, für in 2007 ausgeführte Teilleistungen 19 %. Voraussetzungen für eine Abrechnung in Teilleistungen sind: Vereinbarung von Teilentgelten vor dem , Vorliegen eines wirtschaftlich abgrenzbaren Teils, gesonderte Abrechnung von Teilleistungen sowie Abnahme der Teilleistung vor dem > Ein Bauunternehmer rechnet nach Baufortschritten ab und hat dies bereits vor dem mit seinem Vertragspartner vereinbart. Bei Abnahme des entsprechenden Baufortschritts in 2006 kann der Bauunternehmer noch mit dem Steuersatz von 16 % abrechnen. > Rabatte, Skonti, sonstige Preisnachlässe gewährt in 2007 für einen in 2006 ausgeführten Umsatz (16 %) sind dem entsprechenden Umsatz zuzuordnen. Die von dem Preisnachlass betroffenen Umsätze müssen Sie daher auf Basis des 16 %-Umsatzes in Ihrer
4 Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) korrigieren und zwar in dem Monat, in dem Sie den Preisnachlass gewähren. Eine Korrektur der Rechnung an Ihren Kunden ist nicht erforderlich. Der Kunde ist selbst für die entsprechende Vorsteuer-Korrektur in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung verantwortlich. Lieferung und Abrechnung einer Ware am für 100 EUR + 16 EUR USt (16 %) Preisnachlass = 10 % wegen Überschreitung bestimmter Abnahmemengen am Folgen: Korrektur in der UStVA 01/07 des Lieferanten in der Zeile für Umsätze 16 %: 10 EUR, USt-Korrektur 1,60 EUR Korrektur in der UStVA 01/07 des Kunden in der Zeile für Vorsteuer: 1,60 EUR. > Ersetzt ein Vertrag die Rechnung, d.h. stellt der leistende Unternehmer zusätzlich zum Vertrag keine Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis aus, muss der Vertrag den USt-Satz und den USt-Betrag gesondert ausweisen. Andernfalls darf der Leistungsempfänger (z.b. Mieter, Leasingnehmer) keinen Vorsteuerabzug geltend machen. > Hier ist es erforderlich die bisherige USt-Klausel zzgl. 16% USt = X EUR durch z. B. zzgl. 16 % USt = X EUR bei Leistungserbringung vor dem ; zzgl. 19 % USt = Y EUR bei Leistungserbringung nach dem zu ersetzen. > Vermeiden Sie in diesen Fällen eine USt-Klausel ohne Betrag ( zzgl. gesetzlicher USt ), da der Leistungsempfänger ohne ein Dokument (Rechnung oder Vertrag) mit gesondertem betragsmäßigem USt-Ausweis keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. > Bei Vertragsschluss nach dem ist ein Ausgleich nach 29 UStG nicht mehr möglich. Hier sollten Sie ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen, dass Leistungen vor dem dem Steuersatz von 16 % und Leistungen nach dem dem Steuersatz von 19 % unterliegen. > Bei der Verwendung kurzfristiger Preisanpassungsklauseln (d.h. Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss) gegenüber Privatpersonen ist Vorsicht geboten: solche Klauseln verstossen gegen 309 Nr. 1 BGB und sind daher unwirksam. > In Ihrem Buchhaltungssystem müssen Sie möglicherweise neue USt-Konten oder USt-Schlüssel einrichten. Fordern Sie bei Ihrem Software-Anbieter daher rechtzeitig ein entsprechendes Update an. > Beachten Sie dabei, dass Sie für eine Übergangszeit USt- und Vorsteuerkonten für 16 % und 19 % benötigen! Da Sie in 2007 noch viele Rechnungen für Leistungen aus 2006 (mit 16 %) erhalten werden, muss Ihr EDV-System in 2007 Vorsteuerabzüge in Höhe von 16 % und 19 % zulassen. Bedenken Sie bei Ihrer Planung für das Jahresendgeschäft, dass Sie möglicherweise schon 2006 mit 19 % USt fakturieren müssen, wenn die Lieferung erst Anfang 2007 ausgeführt wird. Andererseits kann es auch vorkommen, dass Sie 2007 noch mit 16 % für in 2006 ausgeführte Umsätze abrechnen müssen. Wichtig ist, dass im EDV-System auch der Leistungszeitpunkt erfasst wird und werden kann, da dieser entscheidend für die Anwendung von 16 % oder 19 % Umsatzsteuer ist und nicht z.b. das Rechnungsdatum. Idealerweise sollten Leistungszeitpunkt und USt-Satz auch bei der Archivierung verknüpft werden, damit z.b. bei Auswertung der archivierten
5 Daten später nachvollziehbar ist, warum eine Rechnung aus 2006 einen USt-Satz von 19 % ausweist (wegen Lieferung in 2007) oder umgekehrt (Betriebsprüfung!). Für nicht zum Vorsteuerabzugabzug berechtigte Unternehmer (Ärzte, Versicherungsmakler, Wohnungsvermieter, Kleinunternehmer) bieten sich Investitionen in 2006 an, da der Kosten faktor Umsatzsteuer hier um 3 % niedriger ausfällt. Wichtig ist, dass nicht nur die entsprechende Bestellung, sondern auch die Lieferung eines bestellten Gegenstandes noch in 2006 erfolgen muss. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer sollten ebenfalls Transaktionen, bei denen Umsatzsteuer zusätzliche Kosten bedeuten (Geschenke, unentgeltliche Zuwendungen an Personal) möglichst in 2006 vornehmen. (Hansen)
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