Achtung wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zum

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1 Mühldorf, im September 2014 Achtung wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zum Mit dem sog. Kroatiengesetz hat der Gesetzgeber eine Vielzahl umsatzsteuerlicher Änderungen geschaffen, die sehr kurzfristig, d.h. zum , zur Anwendung kommen. Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend dargestellt: 1. Lieferung von Metallen Bislang haben Unternehmen, die über die Lieferung von Metallen abgerechnet haben, die Umsatzsteuer in allen Fällen gesondert in Rechnung gestellt und auch selbst an das Finanzamt abgeführt. Soweit der Leistungsempfänger im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung war und die Leistung für sein Unternehmen verwendet hat, wurde im Regelfall der Vorsteuerabzug gewährt. Ab hat der liefernde Unternehmer zu unterscheiden, ob er an eine Privatperson oder an einen Unternehmer liefert. Erfolgt der Verkauf der Metalle an einen Unternehmer kommt es zum Übergang der Steuerschuld mit der Folge, dass in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Die Rechnung enthält lediglich den Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Betroffen von dieser Regelung sind Metalle, die in der neuen Anlage 4 des UStG (beigefügt) aufgelistet sind. Zu nennen sind hier insbesondere Lieferungen von unedlen Metallen (wie Eisen, Stahl, Aluminium, Blei, Zink) sowie die Edelmetalle Gold, Silber oder Platin. In der Anlage sind z. B. auch Eisen- und Stahlerzeugnisse aufgeführt. Wie die Abgrenzung im Einzelnen zu erfolgen hat, wird voraussichtlich in noch folgenden Verwaltungsanweisungen geklärt werden.

2 2. Lieferung von Tablet-Computern, Mobilfunkgeräten Ab kommt es auch bei der Lieferung von Tablet-Computern oder Mobilfunkgeräten an Unternehmer zum Übergang der Steuerschuld. Hier gilt es allerdings eine Grenze zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000,00 beträgt. 3. Steuerschuld bei Bauleistungen Die richtige Rechnungsstellung in der Baubranche wird im Jahr 2014 zur Herausforderung. Mit der Gesetzesänderung zum gilt weitgehend wieder die Rechtslage vor dem Mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz gilt ab Folgendes: Zum Übergang der Steuerschuld kommt es dann, wenn der Auftraggeber (Leistungsempfänger) Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Der Nachweis, dass nachhaltig Bauleistungen erbracht werden, erfolgt durch eine neue vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung (siehe Muster in Anlage). Die Bescheinigung werden Unternehmen erhalten, deren Umsatz im Bereich Bauleistungen mehr als 10% ihres Gesamtumsatzes beträgt. Diese neue Bescheinigung hat eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren. Sind Sie von der Regelung betroffen, können wir Ihnen zusätzlich einen ausführlichen Leitfaden für die richtige Umsetzung an die Hand geben. 4. Folgen bei falscher Rechnungsstellung (Beispiel) Der Unternehmer Gruber liefert am Metallwaren (der Anlage 4 des UStG) im Wert von ,00 an den Unternehmer Müller und stellt folgende Rechnung: Metallwaren ,00 19% USt 9.500,00 Rechnungssumme ,00

3 Der Unternehmer Gruber muss die falsch (unberechtigt) ausgewiesene Umsatzsteuer von 9.500,00 an das Finanzamt abführen. Der Unternehmer Müller hat aus der falschen Rechnung keinen Vorsteuerabzug. Die Erweiterung der Vorgänge, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld kommt, soll Umsatzsteuerausfälle verhindern. Nach Feststellungen der obersten Finanzbehörden der Länder gab es bei der Lieferung von Metallen, Tablets oder Mobilfunkgeräten vermehrt Fälle, bei denen der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Steuer nicht an das Finanzamt abführte. Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich nur um die Grundzüge. Sollten Sie im Einzelfall fragen haben, steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Albert P l i n i n g e r Vereidigter Buchprüfer Steuerberater Anlage Umsatzsteuergesetz Nachweis zur Steuerschuldnerschaft

4 Umsatzsteuergesetz (UStG) (gültig ab ) Anlage 4 (zu 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 1 Selen Unterposition Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, zu nicht monetären Zwecken; Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug Unterpositionen , und und Unterposition Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug Position 7110 und Unterposition Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen oder Stahl; Eisen- und Stahlerzeugnisse Positionen 7201, 7205, 7206 bis Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer; Stangen (Stäbe) und Profile aus Kupfer; Draht aus Kupfer; Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm; Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (...), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger Unterposition , Position 7403, Unterposition und Positionen 7406 bis Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter aus Nickel; Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel; Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel Positionen 7501, 7502, Unterposition , Positionen 7505 und Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium; Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium; Draht aus Aluminium; Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm; Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (...) mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Positionen 7601, 7603 bis 7607

5 9 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei; Bleche, Bänder und Folien, aus Blei Positionen 7801 und Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zink; Bleche, Bänder und Folien, aus Zink Positionen 7901, 7903 bis Zinn in Rohform; Stangen (Stäbe), Profile und Draht aus Zinn; Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm Position 8001, Unterpositionen und Andere unedle Metalle (einschließlich Stangen (Stäbe), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien), ausgenommen andere Waren daraus und Abfälle und Schrott aus Positionen 8101 bis Cermets, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott Position 8113 Fundstellen: BGBl-2014-I-1266 BGBl-2005-I-038

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