Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG
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- Erica Gerstle
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1 Die Betriebsberatung informiert zum Thema Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Für Bauleistungen und Metalllieferungen Rechtlicher Hinweis: Dieses Merkblatt gibt als Serviceleistung Ihrer Kammer nur erste Hinweise und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Merkblatt mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Stand: Januar 2015
2 1. Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen Grundsätzlich ist ein leistender Unternehmer Steuerschuldner und verpflichtet, die Umsatzsteuer gegenüber seinem zuständigen Finanzamt abzuführen. Bei bestimmten Bauleistungen verlagert sich die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die gesetzliche Grundlage dafür ist mit dem Paragraphen 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschaffen worden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei bestimmten Geschäften häufig Missbrauch betrieben wurde, wenn der Leistende die Umsatzsteuer nicht abführte, der Leistungsempfänger aber trotzdem den Vorsteuerabzug geltend machte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. August 2013 die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach 13b UStG für Bauleistungen abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ausgelegt. Nach Auffassung des BFH schuldet der Leistungsempfänger nur dann die Umsatzsteuer, wenn er die empfangene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet. Auf die nachhaltige Erbringung von Bauleistungen durch den Leistungsempfänger komme es dagegen nicht an. Die Neuregelungen gelten bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen und sind auf Umsätze anzuwenden, die zwischen dem 15. Februar und dem 30. September 2014 ausgeführt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. Für Bauleistungen, die ab dem 1.Oktober.2014 ausgeführt werden, ändert sich die Rechtslage nun wieder: Die Umkehrung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger tritt bei Bauleistungen (wieder) ein, unabhängig davon, ob ein direkter Zusammenhang mit einem Ausgangsumsatz des Leistungsempfängers besteht. Der Auftraggeber schuldet somit wieder die Umsatzsteuer für eine Bau- oder Gebäudereinigungsleistung, wenn er selbst nachhaltig Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die Nachhaltigkeit wird dann angenommen, wenn der Gesamtumsatz (sogenannter Weltumsatz) zu mindestens 10 Prozent aus eigenen Bauleistungen besteht. Bauträger beispielsweise sind nur dann Steuerschuldner im Sinne des 13b UStG, wenn sie neben reinen Grundstückslieferungen auch nachhaltig Bauleistungen erbringen. Daneben schreibt der Gesetzgeber die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 UStAE alte Fassung, wonach sich die Vertragsparteien in Zweifelsfällen auf die Anwendung des 13b UStG einigen können, als gesetzliche Regelung fest. Die bislang in der Praxis häufig verwendete Freistellungsbescheinigung nach 48 EStG als Nachweis eines Bauleistenden greift für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Hierzu gibt es seit 1. Oktober 2014 die neue Bescheinigung USt 1 TG, die auf Anfrage des Unternehmers vom zuständigen Finanzamt ausgestellt wird. Die Bescheinigung ist maximal drei Jahre gültig und kann nur für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Das neue Vordruckmuster ersetzt den Vordruck, der bisher nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde. Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Seite 1
3 2. Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei Metalllieferungen Zeitgleich zu den Änderungen bei Bauleistungen hat das Bundesfinanzministerium zum 1. Oktober 2014 einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei der Lieferung von diversen Metallerzeugnissen festgelegt. Demnach schuldet ab sofort der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die Lieferung der Metalle. Dies betrifft im Handwerk nicht nur Metallbauer, sondern prinzipiell jeden Unternehmer, der Metalle von seinen Lieferanten einkauft (z.b. Eisen, Stahl, Kupferbleche, Zinkdrähte, etc.). Die Neuregelungen gelten für reine Warenlieferungen (ohne Einbau oder Montage) innerhalb Deutschlands an gewerbliche Abnehmer (unabhängig davon, ob die Waren für den gewerblichen oder privaten Zweck bezogen werden). Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2015, demnach bis zu diesem Stichtag die Rechnungen noch nach alter Rechtslage gestellt werden dürfen: Danach wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei Umsätzen nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 die Vertragsparteien noch einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung ist aber, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. 13b UStG findet zukünftig für alle in der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführten Metalle und Halbzeugnisse Anwendung (Stand: 1. Januar 2015). Dies sind im Einzelnen: Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 1 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug 2 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und 7107 Position 7110 und Unterposition Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; Positionen 7201, 7205 und 7206; aus Position 7207; massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete Positionen 7218 und 7224 Erzeugnisse 4 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Positionen 7402, 7403, Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; 7405 und 7406 Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer 5 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus Nickel Positionen 7501, 7502 und Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium Positionen 7601 und Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei Position 7801; aus Position Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink Positionen 7901 und 7903 Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Seite 2
4 Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 9 Zinn in Rohform Position Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver aus Positionen 8101 bis Cermets in Rohform Unterposition Aufgrund der massiven Kritik des Zentralverbands des Deutschen Handwerk (ZDH) und der übrigen Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft an der Regelung hat der Gesetzgeber im Rahmen des ZollkodexAnpG zum 1. Januar 2015 erhebliche Einschränkungen des 13b Abs. 2 Nr. 11 und der Anlage 4 zum UStG beschlossen. Folgende Änderungen wurden beschlossen: Die Regelung ist nur anzuwenden, wenn die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs (einheitliche Lieferung) mindestens Euro beträgt (Bagatellgrenze). Die Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Anlage 4 zum UStG) wird auf Metalle in Rohform beschränkt. Gold ist aus der Liste gestrichen worden. Somit ist als Lieferant zunächst zu prüfen, ob die Produkte in der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz gelistet sind. Weiterhin sollten Sie die Unternehmereigenschaft Ihrer Kunden prüfen. Bitten Sie Ihren Kunden um Nennung seiner Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nr.) und überprüfen Sie diese auf Gültigkeit auf dem Internetportal MIAS der EU-Kommission unter: <Datenbanken> <MIAS> oder alternativ beim Bundeszentralamt für Steuern: <Steuern International> <USt-Identifikationsnummer> <Bestätigung> Bitte drucken Sie sich diese Bescheinigung aus und heften Sie zu Ihren Unterlagen: Die Bescheinigung dient gegenüber dem Finanzamt als Nachweis der Gültigkeit der UID-Nr. Alternativ kann auch die Bescheinigung UST 1 TG über die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer als Nachweis dienen. Sofern Sie Metalllieferungen einkaufen möchten, sollten Sie eine zolltarifliche Einstufung aller Metall- Erzeugnisse vornehmen, die Sie erwerben möchten. Weiterhin sollten Sie Ihre Unternehmereigenschaft Ihren Lieferanten nachweisen (unter Angabe Ihrer UID-Nr. oder unter Vorlage der UST 1 TG Bescheinigung). Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Seite 3
5 3. Fazit und Empfehlungen Wir empfehlen Ihnen zunächst die Kontaktaufnahme zu Ihrem Steuerberater, um die Neuregelungen zu Bauleistungen und Metalllieferungen individuell für Ihr Unternehmen zu besprechen. Bei Abgrenzungsfragen zur zolltariflichen Einstufung der Metalle können Sie eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvzta) beantragen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Soweit zur Einreihung in den Zolltarif keine chemisch-physikalische Untersuchung des Gegenstands erforderlich ist, ist die Auskunftserteilung grundsätzlich gebührenfrei. Weitere Informationen zur uvzta erhalten Sie hier: <Fachthemen> <Steuern> <Einfuhrumsatzsteuer> <Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke> Weiterhin empfehlen wir Ihnen die erforderlichen Konten und Buchungsschlüssel in Ihrer Buchhaltungssoftware einzurichten. Sowohl für Bauleistungen als auch für Metalllieferungen gelten für die Rechnungstellung die folgenden Vorgaben: Sofern beide Vertragsparteien die korrekte Anwendung des 13b UStG geprüft haben, stellt der leistende Unternehmer die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. In der Rechnung muss der Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufnehmen. Der Rechnungsempfänger zahlt den Netto-Rechnungsbetrag; er berechnet den korrekten Betrag der Umsatzsteuer selbst, meldet ihn in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an und zieht gleichzeitig den identischen Betrag als Vorsteuer ab. Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie weitere Informationen? Wir beraten Sie gerne! Handwerkskammer Koblenz Betriebsberatung Tel. 0261/ , Fax -994, Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Seite 4
6 Betriebsberatung der HwK Koblenz Unsere Berater, die durch den stetigen Dialog mit den Betrieben die regionalen Marktgegebenheiten, Besonderheiten und Probleme kennen, stehen Ihnen für individuelle und kostenfreie Beratungen zur Verfügung. Nutzen Sie das Wissen und die Praxiserfahrung der Kammerexperten in allen Fragen von der Existenzgründung bis zur Betriebsübergabe. Beratung für das Handwerk Gemeinsam stark! Wir bieten Ihnen ein breites Spektrum an Themen, die für Sie und Ihren Betrieb interessant sind. Existenzgründung Betriebsübernahme Betriebsübergabe Betriebsbörse Unternehmensführung Investitionen Standort- und Marktdaten Schwachstellenanalyse Finanzierung, Bürgschaften, Rating Fördermöglichkeiten Liquiditätssicherung Marketing Personal/Fachkräfte Rechtsformen EDV, Organisation Notfallmanagement Kooperationen Außenwirtschaft Denkmalpflege/Altbausanierung Technologie Technik und Arbeitssicherheit Betriebliches Gesundheitsmanagement Umwelt und Energie Mediation Die Betriebsberatung deckt die Vielfalt der Betriebsführung von der strategischen Ausrichtung bis zum akuten Notfall ab. Auch Fragen wie "Wie führe ich ein Bankgespräch?", "Wie lese ich eine BWA?", "Was muss ich beim Rating beachten?" uvm. beantworten Ihnen unsere Berater gerne. Beratung vor Ort unser kostenloser Service Immer in Ihrer Nähe beraten wir Sie in Ihrem Betrieb vor Ort oder an unseren Standorten in Koblenz, Bad Kreuznach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Cochem, Herrstein, Rheinbrohl, Simmern und Wissen.
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