Betriebsgründung und Eintragung in die Handwerksrolle

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1 Die Handwerkskammer informiert Betriebsgründung und Eintragung in die Handwerksrolle Rechtlicher Hinweis: Dieses Merkblatt gibt als Serviceleistung Ihrer Kammer nur erste Hinweise und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Merkblatt mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Persönliche Beratung wird empfohlen. Stand Februar 2016

2 Das Handwerk bietet viele Möglichkeiten für eine erfolgreiche Selbstständigkeit. Voraussetzungen für eine sichere Existenz als Unternehmer sind eine gute Qualifizierung und die Fähigkeit zu unternehmerischem Denken und Handeln. Unsere Experten geben Ihnen Hinweise zu den Stärken und möglichen Schwachstellen Ihres Vorhabens und sind gerne bei der Umsetzung geeigneter Lösungswege behilflich. Rund um die Uhr sind wir im Internet erreichbar unter dort finden Sie auch alle wichtigen Formulare zum Download. 1. Anmeldung eines Betriebes Der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit oder die Übernahme eines Gewerbebetriebes muss bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung umgehend angemeldet werden. Eine Durchschrift Ihrer Gewerbeanmeldung erhalten das Finanzamt, das Gewerbeaufsichtsamt, die Berufsgenossenschaft und das statistische Landesamt. In Rheinland-Pfalz kostet die Gewerbeanmeldung zurzeit einheitlich 10,23 Euro. Die Anmeldung kann auch bei der Handwerkskammer vorgenommen werden. Im ONE-STOP-Shop (siehe Link unter können Sie von zu Hause aus Ihre für die zur Anmeldung Ihres Betriebes notwendigen Formalitäten elektronisch vorbereiten. In unseren Starterzentren ( Tel. 0180/ ) bieten wir die Möglichkeit die Eintragung in die Handwerksrolle sowie auch die Gewerbeanmeldung zentral durchzuführen. In Zusammenarbeit mit der Steuerberaterkammer und der Rechtsanwaltskammer Rheinland-Pfalz bieten wir kostenfreie individuelle Gespräche für Existenzgründer an. Terminvereinbarungen sind unter Telefon 0261/ möglich. Wir bitten Sie um umgehende schriftliche Mitteilung, wenn Sie bei Ihrer zuständigen Verbandsgemeinde- /Stadtverwaltung Änderungen Ihres Gewerbes anzeigen. Dies gilt insbesondere bei Gewerbeabmeldungen, da die Löschung Ihres Unternehmens aus der Handwerksrolle erst erfolgen kann, nachdem die Handwerkskammer hierüber unterrichtet wurde. Nur in diesem Fall ist eine eventuelle Beitragserstattung möglich. 2. Eintragung bei der Handwerkskammer Koblenz Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) regelt u.a., welche Berufe zum Handwerk gehören und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen. Generell besteht für alle Tätigkeiten im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) eine Eintragungspflicht. Man unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A), zulassungsfreien Handwerken (Anlage B1) und handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B2). Eingetragene Betriebe erhalten eine Handwerks- (Anlage A und B1, HwO) bzw. Gewerbekarte (Anlage B2, HwO). Diese dient dem Nachweis, dass die Berechtigung zur Ausübung der genannten handwerklichen Tätigkeiten besteht. Eintragung in die Handwerksrolle Seite 2

3 Eintragung zulassungspflichtiger Tätigkeiten (HwO, Anlage A) für Einzelunternehmen Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihnen: (*Vordrucke stellen wir gerne zur Verfügung) Antrag* auf Eintragung in die Handwerksrolle Meisterbrief in beglaubigter Ablichtung oder gleichwertige Nachweise nach 7 Absatz 2 HwO, z. B. Hoch- oder Fachhochschulabschluss, Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung des Inhabers bzw. des Betriebsleiters Betriebsleiterklärung* sofern ein technischer Betriebsleiter eingestellt wird Anstellungsvertrag (Kopie) des technischen Betriebsleiters mit Angaben über die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Entgelt Bescheinigung der Krankenkasse über Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung Handelsregisterauszug (bei im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen) Eintragung zulassungspflichtiger Tätigkeiten (HwO, Anlage A) bei einer BGB-Gesellschaft (GbR), einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihnen: (*Vordrucke stellen wir gerne zur Verfügung) Antrag* auf Eintragung in die Handwerksrolle Meisterbrief in beglaubigter Ablichtung oder gleichwertige Nachweise nach 7 Absatz 2 HwO, z. B. Hoch- oder Fachhochschulabschluss, Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung des Inhabers bzw. des Betriebsleiters Betriebsleiterklärung* sofern ein technischer Betriebsleiter eingestellt wird Anstellungsvertrag (Kopie) des angestellten technischen Betriebsleiters, der nicht Gesellschafter ist, mit Angaben über die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Entgelt Bescheinigung der Krankenkasse über Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung. Sollte der Betriebsleiter zugleich Gesellschafter sein, ist anstelle der Bescheinigung ein Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag einzureichen. Handelsregisterauszug (bei Eintragung als OHG oder KG) Gesellschaftsvertrag* (Kopie) Eintragung zulassungspflichtiger Tätigkeiten (HwO, Anlage A) bei juristischen Personen Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihnen: (*Vordrucke stellen wir gerne zur Verfügung) Antrag* auf Eintragung in die Handwerksrolle Meisterbrief in beglaubigter Ablichtung oder gleichwertige Nachweise nach 7 Absatz 2 HwO, z. B. Hoch- oder Fachhochschulabschluss, Ausnahmebewilligung, Ausübungsberechtigung des Inhabers bzw. des Betriebsleiters Betriebsleiterklärung* vom Geschäftsführer der juristischen Person gegengezeichnet Anstellungsvertrag (Kopie) des technischen Betriebsleiters mit Angaben über die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Entgelt Bescheinigung der Krankenkasse über Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung. Sollte der Betriebsleiter zugleich Gesellschafter und/oder Geschäftsführer sein, ist anstelle der Bescheinigung ein Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag einzureichen. Handelsregisterauszug Gesellschaftsvertrag (Kopie) Eintragung in die Handwerksrolle Seite 3

4 Einige zulassungspflichtige Handwerksberufe benötigen für die selbstständige Tätigkeit neben der Handwerksrolleneintragung zusätzliche Zulassungen: Elektroinstallateure Elektrokonzession Installateure und Heizungsbauer Gas-/Wasserkonzession Lebensmittelberufe, wie Bäcker, Konditoren, Fleischer, Speiseeishersteller etc. unterliegen den Kontrollen nach dem Nahrungsmittelrecht Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher bedürfen einer Berechtigung nach 126 SGB V seitens der Krankenkassen Im Einzelfall besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Erteilung von Sondergenehmigungen. Hierzu beraten wir Sie gerne ausführlich, Telefon 0261/ Kein Qualifikationsnachweis ist für zulassungsfreie Handwerke der HwO, Anlage B, Abschnitt 1 und die handwerksähnlichen Gewerbe der HwO, Anlage B, Abschnitt 2 erforderlich. Voraussetzung für die Eröffnung solcher Betriebe ist der Antrag auf Eintragung in das Register für zulassungsfreie Handwerke bzw. das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerke bei der Handwerkskammer Koblenz. 3. Handelsregistereintragung beim Amtsgericht Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Bei Übernahme eines bereits registrierten Betriebes müssen Sie ihn beim Amtsgericht ummelden. Bei Kapitalgesellschaften geschieht dies durch einen Notar. Auch Einzelunternehmen können als Einzelfirma auf Antrag beim Amtsgericht in das Handelsregister eingetragen werden. Dadurch wird ein kleiner Betrieb zum Kaufmann, für den dann die strengeren Regelungen des Handelsgesetzbuches Anwendung finden (u. a. Buchführungspflicht und Jahresabschluss). Betriebsübernehmer können den Namen des Vorgängers weiterführen, mit dem Zusatz e. K. (eingetragener Kaufmann). Ist ein Unternehmen ins Handelsregister eingetragen, so müssen auf allen Geschäftsbriefen die Firma, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht sowie die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Diese Eintragung beim Amtsgericht ist mit Kosten verbunden. 4. Kosten der Eintragung bei der Handwerkskammer Koblenz Zurzeit entstehen einmalige Eintragungsgebühren für Einzelunternehmen Personengesellschaften und juristische Personen 141 Euro 256 Euro Die Kosten für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung liegen zwischen 600 und 950 Euro. Sollte ein Nachweis durch eine Sachkundeprüfung nötig sein, kommen zusätzliche Prüfungsgebühren hinzu. Eintragung in die Handwerksrolle Seite 4

5 5. Handwerkskammerbeitrag Von den eingetragenen Betrieben ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Rechtsform eines Unternehmens sowie nach dem erzielten Gewerbeertrag/-gewinn des dritten zurückliegenden Steuerjahres. Der Beitrag ohne Zusatzbeitrag beträgt zurzeit für Einzelunternehmen Gewerbeertrag/-gewinn bis Euro Einzelunternehmen Gewerbeertrag/-gewinn bis Euro Einzelunternehmen Gewerbeertrag/-gewinn über Euro Personengesellschaften (außer GmbH & Co. KG) Personengesellschaften (außer GmbH & Co. KG) über Euro juristische Personen und GmbH & Co. KGs 180 Euro 300 Euro 355 Euro 440 Euro 495 Euro 575 Euro Für die Berechnung des Zusatzbeitrags und vor Ermittlung des Handwerksanteils wird der Freibetrag abgezogen. Der Zusatzbeitrag beträgt 8,250 Promille des für das Steuerjahr 2012 festgesetzten Ertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb unter Anrechnung eines Freibetrags von Euro bei den Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Ausnahme der GmbH & Co. KG und ohne An-rechnung eines Freibetrags bei juristischen Personen und GmbH & Co. KGs bis zur Höchstgrenze von Euro. Der Zusatzbeitrag wird auf volle Euro gerundet. Existenzgründer (nur Einzelunternehmen mit erstmaliger gewerblicher Betätigung nach dem ) erhalten in den ersten vier Jahren der Eintragung Beitragsvergünstigungen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie mit Ihrem Bescheid. 6. Finanzamt Über die Eröffnung eines Betriebes müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt innerhalb eines Monats informieren. Gleichzeitig ist formlos eine Steuernummer für den Betrieb zu beantragen. Sie erhalten dazu einen Betriebsfragebogen, der die Grundlage für die Besteuerung im ersten Geschäftsjahr bildet. 7. Berufsgenossenschaften Auch ein Unternehmer kann verpflichtet sein, für sich selbst eine gesetzliche Unfallversicherung abzuschließen. Zu weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Alte Heerstr. 111, Sankt Augustin, Telefon 02241/231-01, Telefax 02241/ , Eintragung in die Handwerksrolle Seite 5

6 8. Rentenversicherung Bei der Handwerkerpflichtversicherung handelt es sich um eine Rentenpflichtversicherung. Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zahlen die Handwerker grundsätzlich ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens den halben Regelbeitrag, danach den vollen Regelbetrag. Versicherungspflichtig sind alle Selbstständigen und Gesellschafter in Personengesellschaften, z. B. GbR, KG, OHG, die ein zulassungspflichtiges Handwerk (HwO, Anlage A) ausüben und in deren Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind alle zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks Berechtigten (Inhaber von Ausnahmebewilligungen gem. 8 und 9 HwO sowie Ausübungsberechtigung gemäß 7 b HwO, Industriemeister, Ingenieure, Techniker), sofern sie noch nicht mindestens 18 Jahre (= 216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge geleistet haben Ausnahmen Betriebsfortführungen nach 4 HwO Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes Gesellschafter von Kapitalgesellschaften Für Selbstständige, die ein zulassungsfreies Handwerk nach Anlage B Abschnitt 1 betreiben, besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht. Eine Ausnahme gibt es für die Selbstständigen, wenn sie als Betreiber eines Vollhandwerks nach HwO, Anlage A am versicherungspflichtig waren und ihr Handwerk durch die HwO-Novelle in die Anlage B Abschnitt 1 gekommen ist. Das Gleiche gilt für Gesellschafter einer Personengesellschaft. Selbstständige, die ein handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 betreiben, sind nicht versicherungspflichtig. Auskünfte zur Rentenpflichtversicherung erteilt unsere Rechtsberatung, Tel. 0261/ Eintragung in die Handwerksrolle Seite 6

7 9. Mitgliedschaft in Ihrer zuständigen Innung Gemeinsam sind wir stark unter diesem Motto haben sich selbstständige Handwerksbetriebe eines Berufes zu Innungen zusammengeschlossen. Gerade in Zeiten der Globalisierung ist eine effektive Berufsvertretung landes-, bundes- und europaweit sinnvoll. Als Innungsmitglied erhalten Sie u. a. Informationen zu Tarifverträgen und Arbeitsvertragsgestaltung, werden vor dem Arbeitsgericht vertreten und Rechtsfragen insbesondere zum Mahn- und Inkassobereich können geklärt werden. Bei Lehrlingsstreitigkeiten steht der Schlichtungsausschuss der Innung zur Verfügung. Als Mitgliedsbetrieb können Sie die kostengünstigen Rahmenverträge zur Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik, Energieversorgung und Versicherungen nutzen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Kreishandwerkerschaft: Kreishandwerkerschaft Ahrweiler Hauptgeschäftsführer Karl-Heinz Gaschler Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 19, Tel /40 35, Fax 02641/ , Kreishandwerkerschaft Rhein-Nahe-Hunsrück Geschäftsführer Gerhard Schlau Bad Kreuznach, Rüdesheimer Str. 34, Tel. 0671/ , Fax 0671/ , Geschäftsstelle Rhein-Hunsrück Simmern, Schulstr. 3, Tel /22 71, Fax 06761/ Kreishandwerkerschaft Mittelrhein Hauptgeschäftsführer Karlheinz Gaschler Koblenz, Hoevelstr. 19, Tel. 0261/ , Fax 0261/ , Kreishandwerkerschaft Rhein-Lahn Hauptgeschäftsführer Karlheinz Gaschler Koblenz, Hoevelstr. 19, Tel. 0261/ , Fax 0261/ , Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Hauptgeschäftsführer Udo Runkel Geschäftsstellen: Montabaur, Joseph-Kehrein-Str. 4, Telefon 02602/ , Telefax 02602/ Betzdorf, Bismarckstr. 7, Telefon 02741/ , Telefax 02741/ Neuwied, Langendorfer Str. 91, Telefon 02631/ , Telefax 02631/ Wir sind Ihr Partner in allen Fragen zur Eintragung in die Handwerksrolle und zum ONE-STOP-Shop bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen! Betriebssitz im Landkreis Ansprechpartner Telefon Stadt Koblenz Mayen-Koblenz Neuwied Altenkirchen Westerwald Bad Kreuznach Rhein-Hunsrück Birkenfeld Ahrweiler Cochem-Zell Rhein-Lahn Sondergenehmigungen alle Landkreise ( 7a, 7b, 8, 9 HwO) Heike Cremer 0261/ heike.cremer@hwk-koblenz.de Claudia Griesar 0261/ claudia.griesar@hwk-koblenz.de Manuela Kroth 0261/ manuela.kroth@hwk-koblenz.de Sonja Keul 0261/ sonja.keul@hwk-koblenz.de Sieglinde Weyer 0261/ sieglinde.weyer@hwk-koblenz.de Eintragung in die Handwerksrolle Seite 7

8 Betriebsberatung der HwK Koblenz Unsere Berater, die durch den stetigen Dialog mit den Betrieben die regionalen Marktgegebenheiten, Besonderheiten und Probleme kennen, stehen Ihnen für individuelle und kostenfreie Beratungen zur Verfügung. Nutzen Sie das Wissen und die Praxiserfahrung der Kammerexperten in allen Fragen von der Existenzgründung bis zur Betriebsübergabe. Beratung für das Handwerk Gemeinsam stark! Wir bieten Ihnen ein breites Spektrum an Themen, die für Sie und Ihren Betrieb interessant sind. Existenzgründung Betriebsübernahme Betriebsübergabe Betriebsbörse Unternehmensführung Investitionen Standort- und Marktdaten Schwachstellenanalyse Finanzierung, Bürgschaften, Rating Fördermöglichkeiten Liquiditätssicherung Marketing Personal/Fachkräfte Rechtsformen EDV, Organisation Notfallmanagement Kooperationen Außenwirtschaft Denkmalpflege/Altbausanierung Technologie Technik und Arbeitssicherheit Betriebliches Gesundheitsmanagement Umwelt und Energie Mediation Die Betriebsberatung deckt die Vielfalt der Betriebsführung von der strategischen Ausrichtung bis zum akuten Notfall ab. Auch Fragen wie "Wie führe ich ein Bankgespräch?", "Wie lese ich eine BWA?", "Was muss ich beim Rating beachten?" uvm. beantworten Ihnen unsere Berater gerne. Beratung vor Ort unser kostenloser Service Immer in Ihrer Nähe beraten wir Sie in Ihrem Betrieb vor Ort oder an unseren Standorten in Koblenz, Bad Kreuznach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Cochem, Herrstein, Rheinbrohl, Simmern und Wissen.

9 Die Betriebsberatung der HwK Koblenz bietet Informationen zu folgenden Themen an: Erfolgsfaktor Marketing Rechtsformen im Überblick Rating: Worauf Banken bei der Kreditvergabe achten Fachkräfte im Handwerk Mitarbeiterführung Liquidität Familienfreundliche Betriebe Mitarbeiterbeteiligung Mein Betrieb im Internet Existenzgründung im Nebenberuf Beschäftigung von Mitarbeitern Impressumspflicht Kooperationen im Handwerk Notfallregelungen Internet im Handwerk Internetglossar Alternative Finanzierungsinstrumente Franchise im Handwerk Unsere Betriebsbörse unter bietet Übergebern und Übernehmern eine gute Plattform um miteinander in Kontakt zu kommen. Außerdem vermittelt sie Betriebsleiterstellen und Gewerbeflächen/Räumlichkeiten. Für die Übergabe eines Betriebes gibt es keine Standardlösung. Jeder einzelne Fall muss individuell und ganzheitlich betrachtet werden. Wichtig ist vor allem, dass eine Übergabe rechtzeitig vorbereitet wird. Ich habe Interesse an einer Aufnahme in die Betriebsbörse. Bitte informieren Sie mich. Darüber hinaus steht Ihnen die Betriebsberatung der HwK in allen Fragen zur Existenzgründung, Übernahme eines Betriebes, Existenzsicherung sowie allgemeiner Unternehmensführung gerne zur Verfügung. Telefon 0261/ , Bei Interesse an weiteren Infos oder einer Aufnahme in die Betriebsbörse faxen Sie diese Seite bitte ausgefüllt an Handwerkskammer Koblenz Betriebsberatung und Wirtschaftsförderung Telefax 0261/ oder senden Sie uns eine an Betrieb Name, Vorname PLZ/Ort Straße Telefon Telefax Mobil

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