Tabelle Rechnungsmerkmale

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1 Tabelle Rechnungsmerkmale Name u Anschrift des Leistungsempfängers Fortlaufende Nummer UID des leistenden Unternehmers Kleinbetragsrechnungen Fahrausweise Anzahlungsrechnungen Endrechnungen Dauerrechnungen Sammelrechnungen Rechnungen über steuerfreie Leistungen UID des Leistungsempfängers Leistungsbzw Lieferdatum Nettobetrag Steuersatz Steuerbetrag Besonderheit/ zusätzliche Merkmale X X X Nettobetrag und Steuerbetrag in einer Summe Nettobetrag und Steuerbetrag in einer Summe voraussichtlicher Lieferzeitpunkt bzw -zeitraum X Abzug aller Anzahlungsrechnungen X Beginn des Leistungszeitraumes und Zusatz, dass Vorschreibung bis zur Ausstellung einer neuen Vorschreibung gilt Angabe des Abrechnungszeitraums X X Hinweis auf Steuerfreiheit der Leistung 17

2 3.4 Rechnungsdatum und Liefer- bzw Leistungsdatum Rechnungen müssen sowohl das Ausstellungsdatum als auch das Leistungs- bzw Lieferdatum enthalten. Fallen die Rechnungsstellung und die Lieferung bzw Erbringung der Dienstleistung auf dasselbe Datum, muss kein Leistungsdatum auf der Rechnung angeführt werden. In diesem Fall ist jedoch der Vermerk Rechnungsdatum ist Liefer- bzw Leistungsdatum in die Rechnung aufzunehmen Ausstellungsdatum Das Datum der Ausstellung der Rechnung ist von Bedeutung für das Entstehen der Steuerschuld beim leistenden Unternehmer; das Entstehen des Anspruchs auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger. Bei Unrichtigkeit des Ausstellungsdatums hat der Empfänger erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausstellung der Rechnung Anspruch auf Vorsteuerabzug (zb bei Rückdatierung von Rechnungen) Liefer- bzw Leistungsdatum Rechnungen haben den Tag der Lieferung bzw der Ausführung der Dienstleistung anzuführen. Wenn sich die Erbringung der Dienstleistung über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist der Leistungszeitraum anzugeben. Das Liefer- bzw Leistungsdatum kann auch in anderen Belegen enthalten sein, sofern auf der Rechnung darauf verwiesen wird (zb Lieferung laut Lieferschein Nr XY ). 3.5 Rechnungsnummer Eine fortlaufende Nummerierung der Ausgangsrechnungen dient der Unverwechselbarkeit jeder Rechnung. Die Rechnungsnummer kann eine oder mehrere Zahlenreihen und auch Buchstaben enthalten. Der Zeitpunkt des Beginns der Zahlenreihe kann prinzipiell frei gewählt werden, hat aber systematisch zu erfolgen. 23

3 5.3 Zugang der Gutschrift Der Leistungsempfänger (Aussteller der Gutschrift) muss beweisen können, dass der leistende Unternehmer die Gutschrift tatsächlich erhalten hat. 5.4 Einverständnis über die Abrechnung mittels Gutschriftsverfahren Das Einverständnis über die Abrechnung mittels Gutschriftsverfahrens muss keiner besonderen Form entsprechen. Das Vorliegen eines Einverständnisses ist nach zivilrechtlichen Regeln zu beurteilen.! Hinweis Zwecks Nachweisbarkeit ist eine schriftliche Vereinbarung der Abrechnung mittels Gutschrift durch den Leistungsempfänger empfehlenswert. Beispielsweise kann eine entsprechende Regelung in die AGB aufgenommen werden. 5.5 Widerspruch des leistenden Unternehmers Der leistende Unternehmer kann dem in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbetrag widersprechen. Durch einen solchen Widerspruch verliert die Gutschrift ihre Gültigkeit als Rechnung und dadurch ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger (Aussteller der Gutschrift). Die Möglichkeit des Widerspruchs soll den leistenden Unternehmer vor einer Steuerschuld kraft Rechnungsstellung (siehe dazu Kapitel 7) schützen. Der Widerspruch kann in beliebiger Form erfolgen, für Dokumentationszwecke ist allerdings die Schriftform zu empfehlen. siehe Beispielrechnung 17 im Anhang bzw auch als Download 46

4 Kap 6 Die elektronische Rechnung 6.1 Was ist eine elektronische Rechnung? Neben Rechnungen in Papierform sind in Österreich auch elektronische Rechnungen zulässig. Zur Aufbewahrung der elektronischen Rechnung siehe Tz Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und elektronisch empfangen wird. Gesetzlich ist keine besondere Form der elektronischen Übermittlung vorgesehen (zb als Anhang oder Web-Download). Das Einscannen von Papierrechnungen und Versenden per wird als Ausstellung in einem elektronischen Format angesehen. Per Fax übermittelte Rechnungen gelten in Österreich als elektronisch übermittelt, unabhängig davon, ob für die Übertragung ein Standard-Fax oder ein Computer-Fax verwendet wird. 6.2 Voraussetzungen Elektronische Rechnungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung; Gewährleistung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung; Gewährleistung der Lesbarkeit der Rechnung. 6.3 Zustimmung des Rechnungsempfängers Die Zustimmung des Rechnungsempfängers über die Ausstellung einer elektronischen Rechnung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann daher auch beispielsweise in einer Rahmenvereinbarung oder den AGB erklärt werden. Die stillschweigende Billigung der tatsächlichen Ausübung der elektronischen Rechnungsstellung durch den Rechnungsempfänger soll ebenfalls als Zustimmung gelten. 47

5 Kap 7 Steuerschuld kraft Rechnungsstellung Rechnungsaussteller können aus zwei Gründen den Steuerbetrag, der in der Rechnung ausgewiesen ist, schulden: Ein leistender Unternehmer weist einen unrichtigen Steuerbetrag in seiner Rechnung aus. Ein Unternehmer, der keine Lieferung bzw Dienstleistung erbracht hat, oder ein Nichtunternehmer weist einen Steuerbetrag in seiner Rechnung aus. 7.1 Unrichtiger Steuerausweis Weist der leistende Unternehmer in seiner Rechnung einen unrichtigen Steuerbetrag aus, schuldet er diesen aufgrund der Rechnungsstellung. Der leistende Unternehmer kann seine Rechnung jedoch berichtigen (siehe dazu Kapitel 8). Der Leistungsempfänger darf den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist jedoch ausgeschlossen, wenn er darauf schließen muss, dass der leistende Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen wird. Weist der leistende Unternehmer in der Rechnung einen Steuerbetrag aus, der erkennbar höher ist, als sich aus dem Normalsteuersatz ergibt, oder wird in Fällen des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger auf der Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, so steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug des erhöhten bzw des zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrages ebenfalls nicht zu. Beispiel: Nettoentgelt: 500,-- Steuerbetrag: 150,-- Bruttoentgelt: 650,-- Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug nur in Höhe von 20% des Nettoentgelts, also 100,-- zu. 52

6 Kap 9 Änderungen seit 2013 auf einen Blick Bereich Rechnungsstellungsfrist Anzuwendende Rechnungsstellungsvorschriften Fremdwährungsrechnungen Kleinbetragsrechnungen Neuerung 15. des Folgemonats für Reverse- Charge-Leistungen und innergemeinschaftliche Lieferungen Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Leistende sein Unternehmen betreibt, bei Reverse-Charge Leistungen, die in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind, Dreiecksgeschäften und wenn Leistungsort im Drittland Steuerbetrag (auch) in Euro (Umrechnung nur mit EZB-Kurs, BMF-Durchschnittskurs und durch Bankmitteilungen oder durch Kurszettel belegtem Tageskurs) Erleichterungen bei Lieferungen bzw Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, Reverse-Charge Leistungen und Lieferungen von Gas/Strom/ Wärme/Kälte nicht mehr möglich 9.1 Rechnungsstellungsfrist Für Reverse-Charge-Umsätze, die in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind und innergemeinschaftliche Lieferungen, ist die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats auszustellen. Wird keine (vollständige) Rechnung bis zum Ende dieser Frist ausgestellt, kann dies als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,-- geahndet werden. Beispiel: Ein österreichisches Unternehmen besorgt im Mai 2013 für die Konzernzentrale in Frankreich 58

7 Beispielrechnung 1: Rechnung durch Dritten Anhang Name und Anschrift Rechnungsaussteller Firma Aussteller GmbH Musterweg Innsbruck Name und Anschrift des Leistungsempfängers: Firma Empfänger GmbH Musterstraße Korneuburg UID: ATU Die Lieferung erfolgte im Namen und für die Rechnung für: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers: Firma Leistender GmbH Mustergasse Wien UID: ATU R E C H N U N G Rechnungsdatum: 3. März 2014 Rechnungsnummer: Lieferdatum: 17. Februar Stück: Kopiermaschine Marke XY à 5.000,-- Nettoentgelt ,-- 20% Umsatzsteuer 3.000,-- Bruttoentgelt ,-- 67

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