Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016)

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1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Quelle: Bundesministerium der Finanzen Abschnitt UStAE Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen (1) Aus Rechnungen über Zahlungen vor Ausführung der Leistung muss hervorgehen, dass damit Voraus- oder Anzahlungen(vgl. Abschnitt 13.5 ) abgerechnet werden, z. B. durch Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Leistung. Unerheblich ist, ob vor Ausführung der Leistung über das gesamte Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts abgerechnet wird. Die Regelung gilt auch für die Unternehmer, die die Steuer nach 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnen. (2) Sofern die berechneten Voraus- oder Anzahlungen nicht geleistet werden, tritt eine Besteuerung nach 14c Abs. 2 UStG nicht ein. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom , V R 146/73, BStBl II S. 283). (3) Über Voraus- und Anzahlungen kann auch mit Gutschriften abgerechnet werden. In diesen Fällen gilt 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG (vgl. Abschnitt 14.3 ). (4) Für Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen ist 14 Abs. 4 UStG sinngemäß anzuwenden (vgl. Abschnitt 14.5 ff. ). In Rechnungen über Lieferungen oder sonstige Leistungen, auf die eine Voraus- oder Anzahlung geleistet wurde, müssen die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zum Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. BFH-Urteil vom , V R 16/05, BStBl 2007 II S. 340). Statt des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung ( 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ) ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung anzugeben ( 31 Abs. 4 UStDV ). Haben die Beteiligten lediglich vereinbart, in welchem Zeitraum oder bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung ausgeführt werden soll, ist dieser Zeitraum oder der betreffende Zeitpunkt in der Rechnung anzugeben. Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden,

2 genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht. An die Stelle des Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung tritt in einer Rechnung über eine Vorausoder Anzahlung die Angabe des vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts oder Teilentgelts ( 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ). Außerdem ist in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung der auf das Entgelt oder Teilentgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen ( 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG ). (5) In einer Rechnung über Zahlungen vor Ausführung der Leistung können mehrere oder alle Voraus- oder Anzahlungen zusammengefasst werden. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer den Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer angibt. Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis können schon erteilt werden, bevor eine Vorausoder Anzahlung vereinnahmt worden ist. Ist das im Voraus vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt niedriger als in der Rechnung angegeben, entsteht die Umsatzsteuer nur insoweit, als sie auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt. Einer Berichtigung der Rechnung bedarf es in diesem Falle nicht. (6) Der Unternehmer kann über die Leistung im Voraus eine Rechnung erteilen, in der das gesamte Entgelt und die Steuer für diese Leistung insgesamt gesondert ausgewiesen werden. Zusätzliche Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen entfallen dann. (7) In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind ( 14 Abs. 5 Satz 2 UStG ). Bei mehreren Voraus- oder Anzahlungen genügt es, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden. Statt der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und der Steuerbeträge können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abgesetzt und die darin enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich angegeben werden. Wird in der Endrechnung der Gesamtbetrag der Steuer für die Leistung angegeben, braucht der auf das verbleibende restliche Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht angegeben zu werden.

3 Beispiel 1: Absetzung der einzelnen im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträge Endrechnung Errichtung einer Lagerhalle Ablieferung und Abnahme: Summe Preis Entgelt Umsatzsteuer /. Abschlagszahlungen Verbleibende Restzahlung Beispiel 2: Absetzung des Gesamtbetrags der vorausgezahlten Teilentgelte und der Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge Endrechnung Lieferung und Einbau eines Fahrstuhls Ablieferung und Abnahme: Preis Entgelt Umsatzsteuer /. Abschlagszahlungen am 2.4. und Verbleibende Restzahlung

4 Beispiel 3: Absetzung des Gesamtbetrags der Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen) Endrechnung Lieferung und Montage einer Heizungsanlage Ablieferung und Abnahme: Entgelt insgesamt Umsatzsteuer Gesamtpreis /. Abschlagszahlungen am 1.2. und Verbleibende Restzahlung Darin enthaltene Umsatzsteuer In den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer Beispiel 4: Verzicht auf die Angabe des auf das restliche Entgelt entfallenden Steuerbetrags Endrechnung Lieferung eines Baukrans am Baukran Entgelt Umsatzsteuer /. Abschlagszahlungen, geleistet am 12.3., und : Preis Entgelt Umsatzsteuer

5 Verbleibende Restzahlung (8) Für die Erteilung der Endrechnung gelten folgende Vereinfachungen: 1. Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge werden nicht vom Rechnungsbetrag abgesetzt, sondern auf der Endrechnung zusätzlich angegeben. Auch hierbei können mehrere Voraus- oder Anzahlungen zusammengefasst werden. Beispiel 1: Beispiel 2: Angabe der einzelnen Anzahlungen Endrechnung Lieferung einer Entlüftungsanlage am Entgelt Umsatzsteuer Preis Geleistete Anzahlungen: Gesamtbetrag Entgelt Umsatzsteuer : : : Angabe der Gesamt-Anzahlungen Endrechnung Lieferung eines Baggers am Preis Entgelt Umsatzsteuer 1 Bagger Geleistete Anzahlungen am und : Entgelt Umsatzsteuer

6 Gesamtbetrag Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge werden in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt. Auf diesen Anhang ist in der Endrechnung ausdrücklich hinzuweisen. Beispiel: Angabe der einzelnen Anzahlungen in einem Anhang zur Endrechnung Endrechnung Nr...., Errichtung einer Montagehalle Ablieferung und Abnahme: Montagehalle Gesamtentgelt Umsatzsteuer Gesamtpreis Die geleisteten Anzahlungen sind in der angefügten Zahlungsübersicht zusammengestellt. Anhang der Rechnung Nr....vom Zahlungsübersicht Gesamtbetrag Entgelt Umsatzsteuer Anzahlung am Anzahlung am Anzahlung am Anzahlung am Der Leistungsempfänger erhält außer der Endrechnung eine besondere Zusammenstellung der Anzahlungen, über die Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. In der Endrechnung muss ausdrücklich auf die Zusammenstellung der Anzahlungen hingewiesen werden. Die Zusammenstellung muss einen entsprechenden Hinweis auf die Endrechnung enthalten.

7

8 (9) Wenn der Unternehmer ordnungsgemäß erteilte Rechnungen über Vorausoder Anzahlungen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist, nachträglich bei der Abrechnung der gesamten Leistung widerruft oder zurücknimmt, ist er gleichwohl nach 14 Abs. 5 Satz 2 UStG verpflichtet, in der Endrechnung die vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen. Dementsprechend ändert sich in diesem Falle auch an der Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug auf Grund von Voraus- oder Anzahlungsrechnungen nichts. (10) Werden - entgegen der Verpflichtung nach 14 Abs. 5 Satz 2 UStG - in einer Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht abgesetzt oder angegeben, hat der Unternehmer den in dieser Rechnung ausgewiesenen gesamten Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. Entsprechendes gilt, wenn in der Endrechnung oder der zugehörigen Zusammenstellung nur ein Teil der im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie entfallenden Steuerbeträge abgesetzt wird. Der Teil der in der Endrechnung ausgewiesenen Steuer, der auf die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfällt, wird in diesen Fällen zusätzlich nach 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Der Leistungsempfänger kann jedoch nur den Teil des in der Endrechnung ausgewiesenen Steuerbetrags als Vorsteuer abziehen, der auf das nach der Ausführung der Leistung zu entrichtende restliche Entgelt entfällt. Erteilt der Unternehmer dem Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung, die den Anforderungen des 14 Abs. 5 Satz 2 UStG genügt, kann er die von ihm geschuldete Steuer in entsprechender Anwendung des 17 Abs. 1 UStG berichtigen. (11) Statt einer Endrechnung kann der Unternehmer über das restliche Entgelt oder den verbliebenen Restpreis eine Rechnung erteilen (Restrechnung). In ihr sind die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht anzugeben. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn zusätzlich das Gesamtentgelt (ohne Steuer) angegeben wird und davon die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte (ohne Steuer) abgesetzt werden.

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