Art der Einkünfteermittlung (1)
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- Stephan Geier
- vor 8 Jahren
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1 Art der Einkünfteermittlung (1) Betriebliche Einkünfte - ermitteln Gewinn - Wertänderungen/Veräußerung von Betriebsvermögen steuerwirksam Möglichkeiten: - Betriebsvermögensvergleich ( 124f BAO bzw 189 UGB) - Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Stand Oktober 2007, S. 1
2 Einnahmen-Ausgabenrechnung - vereinfachte Gewinnermittlung - grundsätzlich gilt Zufluss-Abfluss-Prinzip Ausnahmen: - Anlagenverzeichnis - Vorauszahlungen, die nicht nur das laufende und das folgende Jahr betreffen Stand Oktober 2007, S. 2
3 Art der Einkünfteermittlung (2) Außerbetriebliche Einkünfte - ermitteln Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten - Veräußerung von Vermögensgegenständen grundsätzlich nicht steuerwirksam (außer zb Spekulationsgeschäfte) - Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt Stand Oktober 2007, S. 3
4 Begriffspaare: steuerbar (erfüllt 1 UStG) nicht steuerbar steuerpflichtig steuerfrei unecht steuerfrei echt steuerfrei Stand Oktober 2007, S. 4
5 Haupttatbestand gemäß 1 Abs 1 Z 1 UStG: 1. Lieferungen und sonstigen Leistungen, 2. die ein Unternehmer 3. im Inland 4. gegen Entgelt 5. im Rahmen seines Unternehmens ausführt Stand Oktober 2007, S. 5
6 Lieferung: Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand Sonstige Leistung: alle anderen Leistungen (Tun, Dulden, Unterlassen) wichtig für: Leistungsort Steuerbefreiungen Steuersatz Stand Oktober 2007, S. 6
7 Leistungsort (1) Leistungsort der Lieferung Grundsatz: Abhollieferung Ort der Übergabe bei Beförderung/Versendung: Ort, wo Beförderung/Versendung beginnt Stand Oktober 2007, S. 7
8 Leistungsort (2) Leistungsort der sonstigen Leistung (Auszug) Grundregel dort, wo Unternehmer sein Unternehmen betreibt Belegenheitsort Leistungen izm Grundstücken Beförderungsleistungen dort, wo Beförderung bewirkt wird Tätigkeitsort zb bei wissenschaftlichen, künstlerischen, sportlichen Leistungen, Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen Stand Oktober 2007, S. 8
9 Leistungsort (3) Katalogleistungen Ortsbestimmung richtet sich nach der Qualität des Leistungsempfängers Empfänger = Unternehmer dort, wo dieser sein Unternehmen betreibt nicht Unternehmer (Privatperson, KöR) o im Drittland dort, wo dieser seinen Wohnsitz hat (Bestimmungslandprinzip) o im EU-Ausland es gilt die Grundregel (Ursprungslandprinzip) Stand Oktober 2007, S. 9
10 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug: Leistung bereits erbracht Leistung wurde für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt (dient zumindest zu 10% unternehmerischen Zwecken) Vorliegen einer Rechnung isd 11 UStG Stand Oktober 2007, S. 10
11 Reverse Charge (Verlagerung der USt-Schuld) Ausländischer Unternehmer 1. hat keinen Wohnsitz/Sitz im Inland und 2. erbringt sonstige Leistung oder Werklieferung an 3. Unternehmer/jurist. Person des öffentl. Rechts stellt Nettorechnung gem 11 (1a) UStG Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld zusätzlich ist UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben Stand Oktober 2007, S. 11
12 Unrichtiger Steuerausweis ( 11 (12) UStG): zu hoher Steuerausweis (zb 20 % statt 10 %) zu niedriger Steuerausweis (zb 10 % statt 20 %) Unberechtigter Steuerausweis ( 11 (14) UStG): Unternehmer erstellt Rechnung, erbringt aber keine Leistung (Scheinleistung) Nichtunternehmer weist USt in einer Rechnung aus Stand Oktober 2007, S. 12
13 Instanzenzug Abgabenverfahren Steuererklärung Bescheid Berufung 1. Berufungsvorentscheidung 1. Vorlageantrag 2. Berufungsvorentscheidung UFS 2. Vorlageantrag VwGH/VfGH Stand Oktober 2007, S. 13
14 Beispiel Ermittlung Einkommensteuer (vereinfacht!): Einkünfte als Ziviltechniker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Wohnungsvermietung Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben: Krankenversicherung Zinsen Wohnraumschaffung Kirchenbeitrag 100 Summe Topfsonderausgaben ( 4.500) Höchstbetrag davon steuerlich absetzbar ein Viertel 730 Außergewöhnliche Belastungen: Zahnarztkosten 500 Selbstbehalt bei 10% des Einkommens, daher kein Abzug möglich Gesamtbetrag der Einkünfte Topfsonderausgaben-Viertel Kirchenbeitrag Einkommen (Bemessungsgrundlage für Tarif) Berechnung Einkommensteuer: ( ) x : Verkehrsabsetzbetrag Arbeitnehmerabsetzbetrag - 54 Einkommensteuerschuld entrichtete Lohnsteuer Gutschrift lt Einkommensteuerbescheid + 700
15 Wirkung von Freibetrag und Prämie zb Forschungsausgaben in Höhe von Freibetrag zusätzliche Ausgabe kürzt den Gewinn, somit die BMGl für die Steuer 25 % Freibetrag von Ausgaben Steuerersparnis bei Einkommen * über * * * unter bei Kap.gesellschaften (25 % KöSt) Prämie Gutschrift auf dem Abgabenkonto (sinnvolle) Inanspruchnahme gewinnunabhängig 8 % Prämie (in jedem Fall) 1.920
16 Umsatzsteuer: Entstehung der Steuerschuld Sachverhalt: Juli September Oktober Leistung erbracht Rechnung ausgestellt Bezahlung durch Leistungsempfänger Entstehung Steuerschuld Fälligkeit Sollbesteuerung: Jul Aug Sep Okt Nov Dez (Ende) (15. dm) Istbesteuerung Jul Aug Sep Okt Nov Dez (Ende) (15. dm) Anzahlungsrechnung (Mindest-Ist) - Var.: Anzahlung im Juli erhalte Jul Aug Sep Okt Nov Dez (Ende) (15. dm)
17 Max Mustermann Steuerberatungs GmbH Beispielweg Graz An Herrn Michi Mühsam Sorglosgasse Graz Graz, 30. Oktober 2008 UID-Nr.: ATU HONORARNOTE 67/2008 Sehr geehrter Herr Mühsam! Für die im Zeitraum 03/2007 bis 02/2008 für Sie erbrachten Leistungen dürfen wir folgendes Honorar verrechnen: Gewinnermittlung und Steuererklärung ,00 Buchhaltungs- und Abstimmarbeiten ,00 Steuerliche Sonderberatungen 750,00 Schreibarbeiten 100, , % Umsatzsteuer 470,00 G e s a m t s u m m e 2.820,00 Wir hoffen, dass Sie mit unserer Arbeit zufrieden waren und freuen uns auf eine weitere Zusammenarbeit. Mit freundlichen Grüßen
BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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