Kein Unternehmer oder Unternehmer für nichtunternehmerische Zwecke
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- Beate Albrecht
- vor 7 Jahren
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1 Leistungsart Expertise-Nr. 2015ESL03S08_483E01 (Stand ) Inhaltsverzeichnis 1 Steuertatbestand 2 Rechnungsausstellung 3 Buchungshinweise für den Leistungserbringer Sachverhalt Leistungserbringung: Im Rahmen des Unternehmens Leistungsobjekt: Sonstige Leistung Sonstige Leistung: gegen Entgelt Auftreten: Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haupt-/Nebenleistung: Hauptleistung Leistungsübersicht: Telekommunikationsdienstleistung, Rundfunk-/Fernsehdienstleistung und/oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung Leistungserbringer: Unternehmer Leistungsempfänger: Kein Unternehmer oder Unternehmer für nichtunternehmerische Zwecke Nichtunternehmer: Keine juristische Person Belegenheit des Leistungserbringers: im deutschen Inland Ansässigkeit des Leistungsempfängers:
2 in einem anderen Mitgliedstaat Expertise 1 Steuertatbestand Die Leistung ist im anderen Mitgliedstaat steuerbar und steuerpflichtig, da der/die Leistungsempfänger/in dort im Sinne des Gesetzes ansässig ist ( 3a Abs. 5 UStG). Nach Art. 24a und 24b EU-DVO gelten folgende Vermutungsregelungen zur Ansässigkeit des nicht unternehmerischen Leistungsempfängers: Vermutung der Ortansässigkeit bei Notwendigkeit der physischen Präsenz des Leistungsempfängers zur Leistungserbringung: Erbringt der Unternehmer eine elektronische Dienstleistung an Orten wie Telefonzellen, Kiosk- Telefonen, WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys und muss der Dienstleistungsempfänger an diesem Ort physisch anwesend sein, damit der Leistungserbringer ihm seine Dienstleistung erbringen kann, besteht die Vermutung, dass der Dienstleistungsempfänger an dem betreffenden Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und dass die Dienstleistung an diesem Ort tatsächlich genutzt und ausgewertet wird. Befindet sich der Ort an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Personenbeförderung, befindet sich der Ort im Abgangsland der Personenbeförderung. Bei über einen Festnetzanschluss erbrachten Leistungen gilt die Vermutung, dass diese dort, wo sich der Festnetzanschluss befindet, erbracht werden. Bei Leistungen, die mit einem auf einer SIM-Karte gespeicherten Guthaben bezahlt werden, ist das Land der SIM-Karte (Ländercode) maßgeblich. Nach Art. 31c EU-DVO sind Telekommunikationsdienstleistungen, die Beherbergungsunternehmer im Zusammenhang mit der Beherbergung erbringen, dort steuerbar, wo die Beherbergung stattfindet. Vermutung des Leistungsortes, an dem sich ein Decoder oder eine vergleichbare Vorrichtung befinden: Bei der Erbringung einer Radio- und Fernsehdienstleistung, für die ein Decoder (oder eine ähnliche Vorrichtung) oder eine "viewing card" erforderlich ist und ein Festnetz nicht verwendet wird, besteht die Vermutung, dass sich der Leistungsort dort befindet, wo sich der Decoder bzw. die ähnliche Vorrichtung befindet. Ist dieser Ort nicht bekannt, ist der Ort maßgeblich, an dem der Decoder bzw. die ähnliche Vorrichtung mit der Absicht versendet wurde, dass er dort verwendet werden soll. Nach Art. 24d EU-DVO kann die Vermutung vom Leistungserbringer oder der Finanzverwaltung widerlegt werden, wenn sie über drei einander nicht widersprechende Beweismittel verfügen, aus denen hervorgeht, dass der Leistungsempfänger an einem anderen Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mögliche Beweismittel sind nach Art. 24f EU-DVO: Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers IP-Adresse des Leistungsempfängers Ländercode auf der SIM-Karte
3 Ort, an dem sich der Festnetzanschluss des Leistungsempfängers befindet Ort der Bank des Leistungsempfängers sonstige wirtschaftlich relevante Informationen Steuerschuldner im anderen Mitgliedstaat ist im Falle eines privaten Endabnehmers als Leistungsempfänger, der kein Unternehmer ist, der Leistungserbringer. Dieser muss sich entweder im anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen oder den mini-one-stopshop (MOSS) in Anspruch nehmen. Inwieweit die Steuerschuld im anderen Mitgliedstaat entsprechend der in Deutschland geltenden Regelung des 13b Abs. 5 Satz 6 i.v.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG auf einen Lestungsempfänger übergehen kann, der auch Unternehmer ist, die Leistung jedoch für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin ist im jeweiligen Mitgliedstaat nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 1. Hintergrund Ab gilt wie für Telekommunikationsleistungen und Rundfunk- und Fernsehleistungen als Ort auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen von Unternehmen an Nichtunternehmer der Ort, an dem der Leistungsempfänger (=Nichtunternehmer) seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat. D. h. der leistende Unternehmer müsste sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem er o. g. Leistungen an Privatpersonen erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort ggf. seine jeweiligen Umsätze erklären. Als Erleichterung für Unternehmen steht eine kleine einzige Anlaufstelle (=KEA) bzw. mini one stop shop (MOSS) zur Verfügung. Darunter ist ein neues (freiwilliges) Besteuerungsverfahren zu verstehen, das dem leistenden Unternehmen ermöglicht, sich für die o. g. Umsätze in dem EU-Mitgliedstaat registrieren zu lassen, in dem es ansässig ist. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn in dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht noch weitere Leistungen, als die oben genannten Leistungen erbracht werden. Die Registrierung ist bei der jeweils zuständigen Stelle der Finanzverwaltung ab möglich. Das Land, in dem die Registrierung erfolgt ist, nimmt die Umsatzsteuer für alle anderen EU- Mitgliedstaaten ein und leitet diese entsprechend weiter. Es muss dabei der für das Land des Leistungsempfängers geltende Steuersatz erhoben werden. Dafür sind vierteljährliche Erklärungen an die zuständige Stelle zu übermitteln. Diese Erklärung ist bis zum 20. Tag nach Quartalsende zu übermitteln. Beim one stop shop-verfahren ist jedoch zu beachten, dass die nationale Behörde nur die Abgabestelle für eine zusammenfassende Erklärung ist und die jeweiligen Einzelinformationen an die Steuerveraltung des betroffenen Mitgliedstaates weiterleitet, die für die Einzelsteuerfestsetzung zuständig bleibt. Es gelten die Umsatzsteuersätze, Aufzeichnungspflichten und Sonderregelungen des Mitgliedstaates, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Umsatzsteuerkorrekturen,
4 Einsprüche richten sich nach den Regelungen des Mitgliedstaates, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist und müssen an die dort zuständige Finanzverwaltung gerichtet werden. Vorsteuern, die für Vorleistungen in Mitgliedstaaten anfallen, in denen der Leistungserbringer nicht ansässig ist, müssen dort im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend gemacht werden. Eine Erstattung durch den mini one stop shop ist nicht möglich. 2. Empfehlung Es sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein Unternehmen o. g. Dienstleistungen an Privatpersonen in verschiedene EU-Mitgliedstaaten erbringt. Beachten Sie: Liegt o. g Sachverhalt vor, müssen zukünftig Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Kunden bekannt sein! Falls die Verkaufsinformationen über Schnittstellen in die DATEV- Rechnungswesen-Programme übernommen werden, müssen die Informationen in den Importdateien enthalten sein. Sofern die Dienstleistungen per Rechnungsschreibung abgerechnet werden, prüfen Sie bitte auch, ob Anpassungen an der Software zur Rechnungsschreibung notwendig sind, da die Rechnung ab dem für diese Kunden nicht mehr mit dem deutschen Steuersatz, sondern mit dem jeweiligen Steuersatz des EU-Landes für diese Leistung auszustellen ist. Dann sollte entschieden werden, ob das neue Verfahren (mini one stop shop) genutzt werden soll oder die Umsatzbesteuerung im EU-Mitgliedstaat des Kunden bevorzugt wird. Bei der Rechnungsstellung ist der Steuersatz des EU-Mitgliedstaates zu verwenden, in dem die elektronische Dienstleistung an die Privatperson erbracht wird. 2 Rechnungsausstellung Es gelten die Rechnungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates. Grundsätzlich muss die Rechnung nach Art. 226 MwStSystRL zwingend folgende Rechnungsangaben enthalten: 1. Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 2. fortlaufende Rechnungsnummer, 3. Rechnungsdatum, 4. Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts für noch nicht ausgeführte Leistungen, 5. Art und Menge der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung, 6. Entgelt je Einheit ohne Mehrwertsteuer, 7. jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten ist, 8. Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Steuersätze beziehungsweise die Befreiung, 9. angewandter MwSt-Satz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. 3 Buchungshinweise für den Leistungserbringer
5 Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 SKR 07 Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen Steuerzahlungen an MOSS (derzeit Arbeitsbegriff, der sich ggf. noch ändert) Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen wird der neue Steuerschlüssel 44 und der dazugehörige Generalumkehr-Schlüssel 84 angeboten werden neue Kontenfunktionen zur individuellen Einrichtung der Automatik- und Sammelkonten angeboten wird eine Auswertung für diese Sachverhalte angeboten Expertise-Nr. 2015ESL03S08_483E01
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