Neues aus der Umsatzsteuer Änderung der Leistungsortregeln Mini One Stop Shop

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1 Neues aus der Umsatzsteuer Änderung der Leistungsortregeln Mini One Stop Shop Wien Fernand Dupont WKW Abteilung Finanzpolitik

2 Seit neue Leistungsortregel B2C bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen. B2B: Empfängerort (keine Änderung) B2C: Unternehmerort bis (Drittland Empfängerort) Empfängerort ab

3 Die Anwendung des österreichischen USt Recht ist abhängig davon, ob sich der Leistungsort in Österreich befindet. Befindet sich der Leistungsort im Ausland sind ausländische Rechtsvorschriften anzuwenden. Österreichisches USt Recht kommt nicht zur Anwendung. Rechnungserfordernisse im Ausland prüfen!!! 3

4 Leistungsempfänger verwendet: keine UID Nummer Umsatz kann als B2C behandelt werden UID Nummer Umsatz ist B2B (Reverse Charge) Leistungsort ist grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers Ausnahme: Leistungsortvermutung bei einigen Leistungen 4

5 Leistungsortvermutungen Telefonzellen, WLAN Hot Spots, Internetcafés, Restaurants, Leistungen im Rahmen von Beherbergungsleistungen Mobile Netze Satellitenkarten, Decoder, (Ort des Decoders, ) Leistungen werden erbracht > Schiffe, Flugzeug, Eisenbahn > Ort ist im Abgangsland der Personenbeförderung 5

6 Erbringung digitaler Dienstleistungen an Endverbraucher über Telekommunikationsnetze, Schnittstellen oder Portale Kauf von Liedern, Filmen oder Spielen über Internet Plattformen (zb itunes, Facebook App Center etc.) Download von Programmen über Appstores auf Mobiltelefone (Apple AppStore, Google Playstore) Kauf von digitalem Content durch Anrufen einer Mehrwert Nummer oder Versenden einer Mehrwert SMS 6

7 Es muss eindeutig bestimmt werden, wer der Erbringer der Leistung ist, wenn die Leistungen an Endkunden nicht direkt, sondern über Vermittler erbracht werden. 7

8 Salzburger Steuerdialog 2013 Betreiber des App Stores und nicht Entwickler des Apps ist derjenige, der die Leistungen an die Endverbraucher erbringt irrelevant, ob App Store Betreiber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen als Kommissionär oder Vermittler tätig wird B2B Umsatz zwischen App Entwickler und App Store Betreiber und B2C Umsatz zwischen App Store Betreiber und Endverbraucher 8

9 Anderes gilt nur, wenn Betreiber das Tätigwerden für einen anderen eindeutig zu erkennen gibt App Entwickler erbringt elektronische Dienstleistung an Endverbraucher App Store Betreiber erbringt Vertriebsdienstleistung/ Zahlungsdienstleistung an App Entwickler 9

10 Widerlegung der Vermutung Auf allen Rechnungen/Quittungen muss die Dienstleistung und ihr Leistungserbringer angegeben sein; der an der Leistungserbringung beteiligte Unternehmer autorisiert oder genehmigt weder die Erbringung dieser Dienstleistung noch die Abrechnung mit dem Leistungsempfänger und legt nicht die allgemeinen Bedingungen der Erbringung fest; dies kommt in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck. 10

11 Beweismittel für die Bestimmung des Ortes des Dienstleistungsempfängers zwei einander nicht widersprechende Beweismittel zb: Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers Bankdetails IP Adresse Mobilfunk Ländercode Sonstige Informationen 11

12 Ab Registrierung in B2C Empfängerstaaten Oder MOSS (freiwillig) Registrierung in einem Staat (Mitgliedstaat der Identifizierung MSI) Erklärung und Zahlung nur im MSI 12

13 EU Schema Registrierung im Ansässigkeitsstaat Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder Betriebsstätte, wenn kein Sitz in der EU Nicht EU Schema (Unternehmer nicht in der EU ansässig) Freie Wahl Beginn der Inanspruchnahme 1. Tag des auf die Antragsabgabe folgenden Kalendervierteljahres Ab dem Tag der ersten Leistungserbringung, wenn Antrag spätestens am 10. Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt 13

14 Erklärungszeitraum = Kalendervierteljahr Steuererklärung und Zahlung spätestens am 20. des darauf folgenden Monats Nullerklärung wenn kein Umsatz getätigt wurde zb: Leistung am 5. Jänner Erklärungszeitraum Jän März Erklärung und Zahlung bis spätestens 20. April 14

15 Beendigung der Sonderregelung Antrag bis spätestens 15 Tage vor Beginn des Kalendervierteljahres über FinOn abzugeben. Antrag bis spätestens 16. Dez Beendigung ab 1. Jänner 16. März Beendigung ab 1. April 15. Juni Beendigung ab 1. Juli 15. Sept Beendigung ab 1. Oktober 15

16 Wenn Unternehmer mitteilt keine MOSS Leistungen mehr zu erbringen Wenn Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht mehr erfüllt sind Wenn keine MOSS Leistungen während 8 aufeinanderfolgenden Quartalen erbracht werden Ausschluss von der Sonderregelung Wenn Unternehmer wiederholt gegen die Vorschriften verstößt 16

17 Ausschluss ab 1. Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt Verschiedene Sperrfristen 17

18 Sonstiges Keine Ist Besteuerung Aufzeichnungspflichten längere Aufbewahrungsfristen als in Ö 10 Jahre Rechnungserstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates des Endverbrauchers 18

19 Vielen Dank! 19

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