E-Journals und Umsatzsteuer ein ungelöstes Problem? 92. Deutscher Bibliothekartag in Augsburg Forum Zeitschriften/GeSIG e.v
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1 ein ungelöstes Problem? 92. Deutscher Bibliothekartag in Augsburg Forum Zeitschriften/GeSIG e.v
2 Sind E-Journals umsatzsteuerpflichtig? Aber: Auf alle Umsätze, die mit E-Journals getätigt werden, wird in der Regel Umsatzsteuer erhoben Margot Wiesner 2
3 Basisinformation 1 Die Umsatzsteuer wird auf entgeltliche Umsätze mit Lieferungen und sonstigen Leistungen erhoben. ( 1 Abs. 1 UStG) Lieferungen= gedruckte Zeitschriften sonstige Leistungen= Online-Lizenzen Für das Entstehen der Steuerschuld ist es unerheblich, ob mit Gütern oder Dienstleistungen gehandelt wird, entscheidend ist der Umsatz, der getätigt wird Margot Wiesner 3
4 Basisinformation 2 Sonstige Leistungen (auch im Ausland ansässiger Unternehmer) sind im Sinne des 3 Abs. 9 UStG alle Leistungen, die nicht als Lieferungen anzusehen sind, z.b.: die Einräumung von Nutzungsrechten, die Übertragung und Überlassung von Informationen via Internet. Für alle sonstigen Leistungen gilt grundsätzlich, ohne Rücksicht auf ihre Art, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 UStG). Quellen: Bundessteuerblatt 1997, Teil I, Nr. 20, S. 960ff Neue Wirtschaftsbriefe (NWB), Nr. 4 vom , S. 216 BMF, Schrb. v , IV D 1 S / Margot Wiesner 4
5 Basisinformation 3 Die Umsatzsteuer ist eine Allphasensteuer, die für die Umsätze aller Glieder einer Produktions- und Handelskette erhoben wird. Sie hat die Wirkung einer Verbrauchsteuer: der Empfänger der Lieferung oder Leistung zahlt. A zahlt und berechnet weiter an B B zahlt und berechnet weiter an C C zahlt und berechnet weiter an D D zahlt Margot Wiesner 5
6 Umsatzsteuer-Varianten Art der Steuer Mehrwertsteuer (MWSt) Erwerbsteuer Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) Art des Umsatzes Inlandsumsätze mit Lieferungen und Leistungen Innergemeinschaftlicher Erwerb von Lieferungen Import von Lieferungen aus Drittländern zu zahlen an Lieferanten Finanzamt Zollamt Umsatzsteuer (USt) Erwerb von Dienstleistungen aus der EU und Drittländern Finanzamt Margot Wiesner 6
7 Wirkung der Mehrwertsteuer Die Agentur C in Frankfurt bezieht vom Verlag B in Stuttgart ein Abonnement zum Listenpreis von 1.000,00 C erhält einen Rabatt von 10%, zahlt also an B zuzüglich 7% MWSt 963,00 C berechnet seinem Kunden D in München für das Abonnement den Listenpreis, zuzüglich 5% Handling Charges, zuzüglich 7% MWSt 1.123,50 C muß 7% aus den berechneten Kosten an das Finanzamt in Frankfurt abführen: 73,70 C darf aber den MWSt-Betrag, den er an B gezahlt hat ( 63,00), als Vorsteuer geltend machen, zahlt also letztendlich nur 10,50 Dieser Betrag entspricht 7% aus dem erwirtschafteten Mehrwert von 160,50. Er wird im Rechnungsbetrag an D weitergegeben Margot Wiesner 7
8 Wirkung der Erwerbsteuer Die Bibliothek D in München bezieht beim Verlag B (z.b. IoPP) in England ein Abonnement zum Listenpreis von GBP 1.000,00 B meldet diesen Umsatz seinem Finanzamt in England als inner gemeinschaftlichen Umsatz und muß dafür keine VAT abführen (Bestimmungslandprinzip). GBP 0,00 B berechnet also an D GBP 1.000,00 D muß 7% Erwerbsteuer an das Finanzamt in München abführen, falls der Wert des einzelnen Heftes mehr als 22,00 beträgt GBP 70,00 ( 4b Abs. 3 UStG, Art. 27 ZollbefreiungsVO) Margot Wiesner 8
9 Wirkung der Einfuhrumsatzsteuer Die Bibliothek D in München bezieht von der Agentur C in Frankfurt das Abonnement einer Zeitschrift des Verlages B in USA zum Listenpreis von $ abzügl. 10% Rabatt: $ 900,00 Die Lieferung erfolgt direkt von B aus dem Drittland USA an den Empfänger D in München. D ist Zollschuldner. Daher muß die Agentur C weder EUSt an das Zollamt, noch MWSt an das Finanzamt entrichten. Sie versieht ihre Rechnung mit dem Vermerk MWSt-frei, da Direktlieferung aus Drittland und berechnet an D nur den Listenpreis zuzüglich 5% Handling Charges: $ 1.050,00 D muß 7% EUSt an das Zollamt abführen, falls der Wert des einzelnen Heftes mehr als 22,00 beträgt. $ 73,50 (Art. 27 ZollbefreiungsVO) Margot Wiesner 9
10 Wirkung der Umsatzsteuer für sonstige Leistungen Das Konsortium E mit Sitz in Frankfurt hat mit dem Verlag B in USA einen Lizenzvertrag abgeschlossen, der den Online-Zugriff auf den gesamten Zeitschriftenbestand beinhaltet. B berechnet an E eine Content Fee in Höhe von $ E ist gemäß 13b UStG Steuerschuldner und muß 16% Umsatzsteuer an das Finanzamt in Frankfurt abführen $ Margot Wiesner 10
11 Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich hinsichtlich des Steuersatzes das Schicksal der Hauptleistung, auch wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt wird (BStBl 1966 III, S. 476). Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung als auch eine unselbständige sonstige E-Journals und Umsatzsteuer Basisinformation 4 Leistung sein (BStBl 1993 II, S.316). Wird bei einem Abonnement die Printausgabe zuzüglich Online-Nutzung berechnet, kann der Online-Zugriff unter Berufung auf die Einheitlichkeit der Leistung als Nebenleistung definiert werden, für die analog zur Hauptleistung nur 7% USt zu entrichten sind. Das gilt nicht für Konsortiallizenzen von Zeitschriftenpaketen, die unabhängig von den Printabonnements berechnet werden. Hier greift der volle USt-Satz von 16% Margot Wiesner 11
12 Basisinformation 5 Die Höhe der Umsatzsteuer wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der USt ( 10 Abs. 1 UStG). Bei der Einfuhr von Lieferungen aus Drittländern entspricht das Entgelt dem Zollwert. Bei Zeitschriften gilt als Bemessungsgrundlage der berechnete Abonnementspreis einschließlich Versandkosten und Handling Charges. Bei der Einfuhr von CD-ROMs aus Drittländern wird gemäß Definition der Oberfinanzdirektionen München und Frankfurt der Materialwert als Zollwert zugrunde gelegt Margot Wiesner 12
13 Rechnung für Printabo + Online Printabo + Online Printabo + Online Online: einzeln od. Konsortiallizenz Online: einzeln od. Konsortiallizenz E-Journals und Umsatzsteuer Bezug von E-Journals aus dem Ausland Rechnung aus EU Drittland Deutschland: abhängig vom Lieferweg EU oder Drittland Deutschland Steuersatz 16% 16% MWSt oder EUSt USt MWSt Lieferant od. Zollamt Finanzamt Lieferant Margot Wiesner 13 7% 7% 7% Steuerart Erwerbsteuer EUSt Zu zahlen an Finanzamt Zollamt
14 Anmeldung der Umsatzsteuer für sonstige Leistungen bis Grundsätzlich schuldete der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer ( 13 Abs. 2 UStG). Erbrachte ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine steuerpflichtige sonstige Leistung im Inland, wurde der Steueranspruch des deutschen Fiskus im Rahmen des Abzugsverfahrens durchgesetzt ( 51 bis 56 UStDV). Anstelle des leistenden ausländischen Unternehmers sollte der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag abziehen und an das Finanzamt abführen. Der leistende Unternehmer erhielt vom Leistungsempfänger eine Bescheinigung, daß für die erbrachte Leistung Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abgeführt wurde. Dieses Verfahren war nicht in vollem Umfang gemeinschaftskonform und führte in der Praxis zu Anwendungsproblemen Margot Wiesner 14
15 Anmeldung der Umsatzsteuer für sonstige Leistungen ab Der im Ausland ansässige Verlag stellt einer Bibliothek oder einem Bibliothekskonsortium die Jahreslizenz für seine E-Journals in Rechnung. Die Bibliothek oder das Konsortium sind gemäß 13b Abs. 2 UStG Leistungsempfänger und Steuerschuldner. Die Steuerschuld entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Der Leistungsempfänger hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer- Voranmeldung für den jeweiligen Monat anzumelden und die Steuern abzuführen. Das Verfahren wurde der Anmeldung innergemeinschaftlicher Erwerbe angeglichen Margot Wiesner 15
16 Zeile E-Journals und Umsatzsteuer Formular für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2002 (Auszug mit den relevanten Zeilen) Art des Umsatzes Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe nach 4b UStG Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 7 v.h. Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b Abs. 2 UStG schuldet (ggf. unter Anrechnung nach 27 Abs. 4 UStG *)) zum Steuersatz von 16 v.h. *) betr. Übergangsregelung Bemessungsgrundlage Steuer Margot Wiesner 16
17 Neue EU-Richtline Es liegt ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen vor. Diese Richtlinie ist noch nicht in Kraft. Sie soll bis zum in nationales Recht umgesetzt werden. Gemäß dieser Richtlinie wird es erforderlich sein, daß sich Unternehmen in Drittländern, die elektronische Dienstleistungen an Privatkunden erbringen, für diese Zwecke in der EU umsatzsteuerlich registrieren lassen und die MWSt in Rechnung stellen. Laut Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen besteht für Leistungsempfänger, die juristische Personen sind, kein Regelungsbedarf (s. 13b Abs. 2 UStG) Margot Wiesner 17
18 Steuerbare Umsätze können nur Unternehmer im Rahmen ihres Unternehmens ausführen. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dazu gehört jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. ( 2 Abs. 1 UStG) E-Journals und Umsatzsteuer Basisinformation 6 Kennzeichen bei Inlandsumsätzen: keine MWSt auf der Rechnung Kennzeichen bei innergemeinschaftlichem Erwerb: keine USt-IdNr. auf der Rechnung Wissenschaftliche Gesellschaften haben in USA häufig den Charakter einer Private Foundation mit Tax Exempt Status. Sie zahlen keine Income Tax. Ob sie dennoch Unternehmer im Sinne des deutschen Umsatzsteurrechts sind, ist noch nicht endgültig geklärt. Vergleichbare deutsche Institutionen wie die Fraunhofer-Gesellschaft sind zum ermäßigten Steuersatz von 7% veranlagt Margot Wiesner 18
19 Gibt es noch offene Fragen? Margot Wiesner 19
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