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1 64 UMSATZSTEUER MOSS, der neue Umsatzsteuer Mini-One-Stop-Shop für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Fernseh-, und Rundfunkdienstleistungen in der EU 25a und Art 25a UStG idf BGBl 40/2014 vom , RL 2008/8/EG vom zur Änderung der RL 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung, VO (EU) Nr 967/2012 vom , Leitfaden und Q zum MOSS auf der BMF-Homepage, Rz 3431 f und 4297 ff UStR idf GZ BMF /0495-VI/4/2014 vom Nach der Neuregelung des 3a Abs 13 UStG sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Fernseh-, und Rundfunkdienstleistungen an Nicht-Unternehmer (B2C) ab am Empfängerort steuerbar. Die Änderung des Leistungsortes hat zur Folge, dass ein Unternehmer, der solche Leistungen an Nicht-Unternehmer ( 3a Abs 5 UStG) im Gemeinschaftsgebiet erbringt, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem er solche Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und in der weiteren Folge in jedem betroffenen Staat Umsatzsteuererklärungen einreichen und Umsatzsteuerzahlungen leisten müsste. Beispiel Ein österreichischer Unternehmer erbringt sonstige elektronisch erbrachte Leistungen an Privatpersonen in Spanien, Frankreich, Irland, Deutschland und Polen. IRL DEU POL Ö Unternehmer leistet an Private in Spanien, Frankreich, Irland, Deutschland und Polen. Registrierung und USt-Zahlung in jedem einzelnen EU-Staat. FRA Ö U ESP Zur Erleichterung für Unternehmer, die diese Leistungen in (verschiedenen) Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind, wird daher gleichzeitig basierend auf der EU-Richtlinie eine zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen, der MOSS = Mini-One-Stop-Shop geschaffen. Gleichzeitig läuft mit die bisher geltende Sonderregelung KEA, Kleine einzige Anlaufstelle für Drittlandsunternehmer für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, aus.

2 UMSATZSTEUER Was kann der MOSS? Unternehmer haben mit dem MOSS die Möglichkeit nur in einem einzigen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst zu werden. Dazu können sie sich in einem EU-Mitgliedstaat registrieren (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) und sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze aus den einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Staat erklären und abführen. Dieser Mitgliedstaat hat die Funktion als Postkasten und Zahlstelle und leitet die geleisteten Zahlungen an den jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs () weiter. Diese Regelung gilt ab Bei Inanspruchnahme der Option auf Sonderregelung gem 25a bzw Art 25a UStG haben in Österreich bzw in einem Drittland ansässige Unternehmer die Möglichkeit, sich in Österreich zu registrieren und ALLE innerhalb der EU ausgeführten Umsätze aus elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie Telekommunikations-, Fernseh-, und Rundfunkdienstleistungen isd 3a Abs 13 idf BBG 2014 an Nicht-Unternehmer ( 3a Abs 5) innerhalb der EU in Österreich zu erklären und die sich daraus ergebende USt in Österreich abzuführen AUSNAHME: Leistungen, die im Sitzstaat (bzw im Staat einer Betriebsstätte) erbracht werden, können nicht über MOSS, sondern müssen im jeweiligen Mitgliedstaat erklärt werden. Die Anwendung des MOSS kann nicht auf einzelne Länder beschränkt werden Beispiel Der leistende Unternehmer aus der Türkei erbringt sonstige elektronisch erbrachte Leistungen an Privatpersonen in Spanien, Irland, Deutschland und Polen. In Norwegen hat er eine Betriebsstätte von der aus er an Private in Norwegen Leistungen erbringt. Er entscheidet sich für den MOSS und wählt Österreich als MSI. IR BSt NO DE Ö MSI POL Für die SoLei aus der Türkei wird die USt in Ö erklärt und abgeführt, die USt aus der Betriebsstatte NO ist in NO zu erklären. ESP USt U in Türkei

3 66 UMSATZSTEUER 2. MOSS, Das System sieht eine Sonderregelung für Drittlands- und EU-Unternehmer vor und sie gelten für alle Unternehmer, die in Österreich bzw in einem anderen EU-Mitgliedstaat am MOSS teilnehmen. Zu beachten ist jedoch, dass die Regelungen NICHT ganz ident sind. Sonderregelung für Unternehmer, MOSS im Bereich Telekommunikation, Rundfunk, Fernsehen und elektronisch erbrachter Dienstleistungen Betroffene Dienstleistungen Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen und Telekommunikations-, Rundfunk-, und Fernsehdienstleistungen isd 3a Abs 13 UStG idf BBG 2014 ausgeführt in anderen EU-Staaten im Gemeinschaftsgebiet Leistungsempfänger In der EU ansässige Nicht-Unternehmer, idr Verbraucher Leistender Unternehmer Unternehmer, der sein Unternehmen 1. im Inland betreibt ODER 2. im Drittland betreibt und innerhalb der EU nur im Inland eine Betriebsstätte hat ODER 3. im Drittland betreibt, im Inland eine Betriebsstätte und in der übrigen EU eine weitere Betriebsstätte hat, und nicht innerhalb der 2 vorangegangenen KJ in einem anderen EU-Staat am MOSS teilgenommen hat 4. in einem anderen EU-Staat betreibt kann sich nur in diesem Staat registrieren Drittlands-Unternehmer, der in der EU weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat, in der EU für USt-Zwecke nicht registriert ist und NICHT verpflichtet ist sich für USt- Zwecke in der EU erfassen zu lassen Wann ist die Sonderregelung ausgeschlossen? Der Unternehmer unterliegt in einem anderen Mitgliedstaat einer Sonderregelung Innerhalb einer Sperrfrist (siehe unten) Wenn keine gültige Identifikationsnummer, UID bzw EU-Nummer vorliegt Für MOSS-Umsätze im eigenen Land bzw im Betriebsstätten-Land, zb Ö- Unternehmer erbringt MOSS-Umsätze in D,I,F, NL,Ö; die Umsätze in Ö sind von der MOSS-Regelung ausgeschlossen Mitgliedstaat der Identifizierung, MSI Österreich, wenn Unternehmer sein U von Österreich aus betreibt oder vom Drittland aus betreibt, und in der EU nur die Betriebsstätte in Ö hat Wahlrecht: Österreich oder EU-Staat der Betriebsstätte, wenn Drittlands-U neben Ö andere EU-Betriebsstätte hat ACHTUNG: Sitz in Ö Registrierung in Ö Sitz in EU-Staat Registrierung in diesem EU-Staat Der Unternehmer hat in der EU keinen Sitz und keine Betriebsstätte und kann daher den MSI frei wählen An diese Wahl ist der Unternehmer für das betreffende und die folgenden 2 Jahre gebunden

4 UMSATZSTEUER 67 Beispiele zur Identifizierung Wie erfolgt die Registrierung? 1. U betreibt U in Ö und hat eine Betriebsstätte in der Slowakei. Er tätigt SoLei an Private in D und Italien Lösung: MSI ist Ö 2. U betreibt sein U von der CH aus und hat eine Betriebsstätte in Ö Lösung: MSI ist Ö Er hat auch eine Betriebsstätte in D Lösung: freie Wahl (Ö oder D) Antrag über FinOnline Unter Extern letzter Punkt: MOSS Unternehmer muss bereits mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich registriert sein (bzw gleichzeitig registriert werden), damit er die Regelung in Anspruch nehmen kann. U betreibt U von USA aus, hat keine Betriebsstätte in EU und erbringt Telekommunikationsleistungen an Nicht- Unternehmer in der EU. Lösung: Er kann sich den MSI in der EU frei wählen, also auch Österreich Antrag beim Portal beim Stadt-Graz Angaben zur Identität: Name, Postanschrift, , Websites Allfällige nationale Steuernummer Erklärung, dass der Unternehmer in der EU nicht zur USt erfasst ist Bei Genehmigung erhält der Unternehmer vom Stadt-Graz mittels Eine EU-Identifikations-Nummer Benutzername und Passwort für die UVA-Meldung Bis wann muss die Registrierung erfolgen? Beginn der Sonderregelung Ist ein Wechsel des MSI möglich? Steuersatz Vorsteuerabzug Kleinunternehmer Grundsätzlich vor Beginn des Kalendervierteljahres, ab dem MOSS gelten soll ausnahmsweise bis zum 10. des Folgemonats bei erstmaliger Leistungserbringung einer MOSS-Leistung Grundsätzlich ab dem 1. Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahres; zb Antrag 7.2. = Beginn 1.4. Ab dem 1. Tag einer Leistung, wenn Meldung der Aufnahme spätestens am 10. des Folgemonats erfolgt, zb Aufnahme = Beginn, wenn Meldung bis Ja, ab dem 4. Jahr nach Beginn der MOSS-Teilnahme Hat der Unternehmer eine Sonderregelung in einem anderen Staat in Anspruch genommen und sein Unternehmen ins Inland/ Drittland verlegt oder die Betriebsstätte aufgelassen, ist die Regelung ab dem Tag der Änderung anzuwenden, wenn die Meldung spätestens nach 10 Tagen erfolgt. Bei verspäteter Meldung wird der Unternehmer im ehemaligen MOSS-Staat mit dem Tag der Änderung ausgeschlossen Im neuen MSI-Staat ist MOSS erst mit Beginn des nächsten Quartals möglich Es sind die Steuersätze der einzelnen EU Staaten, % anzuwenden NICHT über MOSS möglich! NUR im Erstattungsverfahren Gem 1 Abs 1 Z 4 der VO BGBl II Nr 158/2014 für Unternehmer, die im Inland NUR MOSS-Umsätze haben (auch für Ö MOSS-Unternehmer) möglich Wenn im Inland auch andere Umsätze, dann alle Vorsteuern bei USt-Erklärung Die Kleinunternehmerregelung gem 21 Abs 6 UStG gilt nur für Österreich und nicht für die Umsatzsteuer anderer EU-Staaten, daher ist die MOSS-Teilnahme möglich.

5 68 UMSATZSTEUER Steuererklärung Erklärungszeitraum = Kalendervierteljahr, KEINE Jahreserklärung Fälligkeit der Erklärung am 20. des Folgemonats Meldung über FinOnline (EU-Schema) bzw Portal beim BMF (Nicht-EU-Schema) Nullmeldungen sind abzugeben Währung: Euro, kann in Nicht-Euro-Staaten anders sein Berichtigungen können NUR innerhalb von 3 Jahren durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärungen durchgeführt werden. Danach richtet sich die Berichtigung nach den Bestimmungen des ; in Ö keine Berichtigung mehr möglich Inhalt der Steuererklärungen Die UID-Nummer NUR MOSS-Umsätze in Mitgliedstaaten, wo kein Unternehmen/ Betriebsstätte ACHTUNG: In Staaten, in denen der Unternehmer sein U betreibt/betriebsstätte hat, erfolgt die Erklärung der MOSS-Umsätze nach den allgem. Vorschriften, also UVA/USt-Erkl. Die EU-Identifikations-Nummer, zb EU ALLE MOSS-Umsätze, inklusive derer aus dem MSI Für jeden Mitgliedstaat - Die MOSS-Umsätze (zwingende SOLL-Besteuerung) und - die darauf entfallende Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen Die Gesamtsteuerschuld Entrichtung der Umsatzsteuer Was passiert, wenn die USt nicht bezahlt wird? Aufzeichnungspflichten Was muss aufgezeichnet werden? Entrichtung spätestens am 20. des Folgemonats Auf ein eigenes MOSS-Konto (im MSI) Die Beträge werden an die verschiedenen weitergeleitet Elektronische Erinnerung am 10. Tag nach Fälligkeit und Info an den Für die weiteren Schritte (Mahnungen, Zinsvorschreibungen etc) ist dann nicht der MSI, sondern die einzelnen zuständig Zahlungen nach einer Mahnung des sind direkt an diesen zu leisten! Beispiel: MSI = Ö, = NL, D und I; bei Zahlungsverzug schickt Ö eine Erinnerung an den Unternehmer, für weitere Mahnungen, etc sind NL,D und I zuständig, der Unternehmer darf die gemahnte USt nur mehr an NL, D, I zahlen!!! Aufzeichnungen getrennt nach Mitgliedstaaten 10 Jahre Aufbewahrungsfrist über Aufforderung der Behörde müssen die Aufzeichnungen dem und dem MSI elektronisch zur Verfügung gestellt werden Aufzeichnungen getrennt nach Mitgliedstaaten, Art 63c VO (EU) 282/2011 idf VO (EU) 967/2012, Rz 4300b UStR, a) Mitgliedsstaat des Verbrauches, indem die Dienstleistung erbracht wird b) Art der erbrachten Dienstleistung c) Datum der Dienstleistungserbringung d) Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der Währung e) Jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage f) Anzuwendender Umsatzsteuersatz g) Betrag der zu zahlenden USt unter Angabe der verwendeten Währung h) Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen i) Alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen j) Falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen k) Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt l) Informationen zur Bestimmung des Ortes, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat

6 UMSATZSTEUER 69 Beendigung jederzeit möglich, auch wenn diese Dienstleistungen weiterhin erbracht werden mit Wirkung von Beginn eines Kalenderviertels an wenn spätestens 15 Tage vor Ablauf des vorangehenden Kalenderviertels die Meldung erfolgt, zb Meldung am 14.3 = wirksam ab 1.4., Meldung am = wirksam ab 1.7. Beendigung löst 2 monatige Sperrfrist in jedem Mitgliedstaat aus Wann muss die Meldung erfolgen, damit die Wirksamkeit mit dem nächsten Kalendervierteljahr beginnt? W 1.1. = M bis ; W 1.4. = M bis 16.3.; W 1.7. = M bis 15.6.; W = M bis Ausschluss 1. Unternehmer teilt mit, dass er keine derartigen Leistungen mehr erbringt 2. Keine derartigen Leistungen über acht Kalendervierteljahre 3. Unternehmer erfüllt die für den MOSS nicht mehr 4. Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften Ausschluss wirkt grundsätzlich ab dem 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres nach elektronischer Zustellung der Ausschlussentscheidung Bei Ausschluss wegen Änderung des Sitzes, Wirkung ab dem Tag der Änderung Nur der MSI kann den Ausschluss erklären Was gilt als wiederholter Verstoß gegen die Vorschriften? Für 3 unmittelbar vorangegangene Kalendervierteljahre die UVA nach Erinnerung durch den MSI nicht innerhalb von 10 Tagen abgegeben Für 3 unmittelbar vorangegangene Kalendervierteljahre die USt nicht binnen 10 Tagen nach Erinnerung durch den MSI bezahlt (außer USt < 100,-/UVA) Nichtvorlage der Aufzeichnungen binnen einem Monat nach Erinnerung durch den MSI Sperrfristen 2 Kalendervierteljahre wenn der Unternehmer die Sonderregelung freiwillig beendet ab Wirksamkeit des Ausschlusses, wenn der Unternehmer mitteilt, dass er keine derartigen Umsätze mehr tätigt 8 Kalendervierteljahre wenn der Unternehmer wegen wiederholten Verstößen gegen die Sonderregelung (zb Keine StE oder USt-Zahlungen für 3 Kalendervierteljahre, Nichtvorlage der Aufzeichnungen) ausgeschlossen wird Ein Ausschluss gilt für EU-Schema und Nicht-EU-Schema

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