Aktuelles aus der Umsatzsteuer Neue Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft (nachrichtlich) Preisnachlässe bei Agenten oder Zentralregulierer

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1 Aktuelles aus der Umsatzsteuer Neue Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft (nachrichtlich) Preisnachlässe bei Agenten oder Zentralregulierer Dr. Carsten Höink Rechtsanwalt Steuerberater Dipl. Finanzwirt (FH) Geschäftsführender Gesellschafter der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Geschäftsführender Gesellschafter der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh 1

2 Voraussetzungen der Steuerbefreiung Grenzüberschreitende Warenbewegung für Umsatzsteuerbefreiung notwendig! Inland 1 (2) S. 1 UStG Innergemeinschaftliche Lieferung 6a UStG steuerfrei Innergemeinschaftlicher Erwerb 1(1) Nr. 5 UStG steuerpflichtig übriges Gemeinschaftsgebiet (EU) 1 (2a) S. 1 UStG Ausfuhr 6 UStG steuerfrei Einfuhr im Inland 1 (1) Nr. 4 UStG grds. steuerpflichtig Drittlandsgebiet 1 (2a) S. 3 UStG 2

3 Bisherige Verwaltungsauffassung in Deutschland A i.g. Lieferung B ruhende Lieferung hier Dreiecksgeschäft möglich C Ware Im Reihengeschäft ist nur eine Lieferung die warenbewegte Lieferung (u.a. EuGH Urteil -EMAG-) Achtung nur die eine warenbewegte Lieferung über die Grenze kann als innergem. Lieferung (oder Ausfuhrlieferung) steuerbefreit sein Zuordnung nach Transportveranlassung (u.a. zivilrechtl. Spediteursbeauftragung) und beim mittleren im Reihengeschäft gesetzliche Vermutung nach 3 Abs. 6 S. 6 UStG A i.g. Lieferung B ruhende Lieferung hier Dreiecksgeschäft möglich C Ware Transport - Eingangslieferung des B warenbewegt gesetzliche Annahme Widerlegbar anhand von Belegen/Incoterms/Vereinbarungen, dann ist die Ausgangslieferung die bewegte Lieferung 3

4 Zusammenfassung: Problemfall - Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft Problemfälle A ruhende Lieferung grds. steuerpflichtig B warenbewegte Lieferung kein Dreiecksgeschäft möglich C Ware Ausgangslieferung des B warenbewegt anhand von Belegen/Incoterms/Vereinbarungen, etc. A ruhende Lieferung grds. steuerpflichtig B warenbewegte Lieferung kein Dreiecksgeschäft möglich C Hinweis: Ware Ende 2015 wird eine Äußerung der FinVerw. zur Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft erwartet und folgend Gesetzesänderung Hintergrund: EuGH, Urt. v , Rs. C-245/04 EMAG, EuGH, Urt. v , Rs. C-430/09 Euro Tyre, BFH, Urt. v V R 3/11, EuGH, Urt. v , Rs. C-587/10, VStR, BFH, Urt. v XI R 11/09; BFH, Urt. v XI R 15/14 und 30/13 4

5 Rechtsprechung EuGH EuGH, Urt. vom , Rs. C-245/04 - EMAG es gibt in einem Reihengeschäft nur eine warenbewegte Lieferung EuGH, Urt. vom , Rs. C-430/09 Euro Tyre Holding ETH NL EXW VBS BE Decof BE stellte LKW zur Verfügung umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles es kommt auf die Befähigung an, wie ein Eigentümer über die Ware verfügen zu können; entscheidend ist daher, wer vor Grenzübertritt Verfügungsmacht am Liefergegenstand hat 5

6 Rechtsprechung EuGH BFH v V R 3/10 A - DE B ES C - FR Entscheidend für Zuordnung der Warenbewegung ist die Absichtsbekundung des Zwischenhändlers gegenüber dem Erstlieferanten EuGH, Urt. vom , Rs. C-587/10 - VSTR EXW C holt mit Vollmacht B ab VSTR DE US FI Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferungen unklar!! Umfassende Einzelfallwürdigung erforderlich!! 6

7 Rechtsprechung BFH BFH v und XI R 11/09 EXW VSTR DE US FI umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles Absichtsbekundung des mittleren Unternehmers nicht entscheidend es kommt darauf an, ob der Zwischenerwerber vor Grenzübertritt bereits Verfügungsmacht hatte oder nicht Zurückverweisung an das FG zur SV-Ermittlung 7

8 Rechtsprechung FG FG Rheinland-Pfalz, Urt. vom , 6 K 2104/10 DE S Ltd. UK W Ltd. UK FG Münster, Urt. vom , 5 K 3930/10 U (Rev.) EXW R GmbH DE 0% AL S Ltd UK USt ID UK VAE Anmelder Zoll + Vertreter Ausführer Zoll 8

9 Rechtsprechung Revisionsentscheidung beim BFH BFH, Urt. v , XI R 15/14 - VSTR EXW VSTR DE US FI Grundsatz: Folge: Umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls; insb. Feststellung, ob der Ersterwerber (US) dem Zweiterwerber (FI) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat (Verschaffung der Verfügungsmacht bereits im Inland oder nicht!?) Hat Abnehmer bereits im Inland weitergeliefert? Verschaffung der Verfügungsmacht im Inland (Zeitpunkt) wesentlich 3 Abs. 6 S. 6 UStG ist unionsrechtskonform auszulegen und anwendbar Nicht behebbare Zweifel über die Frage, ob im Inland bereits dem Zweiterwerber Verfügungsmacht verschafft wurde, führen zur Anwendung der Vermutung 3 Abs. 6 S HS UStG Objektive Umstände und keine Absichtsbekundungen maßgebend Absichtsbekundungen aber für Vertrauensschutz bedeutsam Verwaltungsauffassung und Transportveranlassung obsolet 9

10 Rechtsprechung Revision FG Rheinland-Pfalz BFH, Urt. v , XI R 30/13 DE S Ltd. UK W Ltd. UK Maßgeblich ist, ob S Ltd der W Ltd bereits im Inland Verfügungsmacht verschafft hat oder nicht Nicht maßgebend sind Absichtsbekundungen / subjektive Kenntnis Warenbewegung ist der ersten Lieferung zuzuordnen, wenn Zweifel bestehen Abschn Abs. 8 S. 2 UStAE (Transport durch W = Warenbewegung S W) gilt nicht Wenn W bei DE die Waren persönlich abholt, wird oftmals dem W die Verfügungsmacht verschafft und Warenbewegung ist zwischen S W. Allerdings kann sich aus den Gesamtumständen Abweichendes ergeben 10

11 Auswirkungen UND NUN??? Versuch eines Fazits Verschaffung der Verfügungsmacht und Warenbewegung sind separate Tatbestandsmerkmale Zuordnungskriterium: Verschaffung der Verfügungsmacht (unionsrechtlich: Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen) = Lieferung (Lieferzeitpunkt und Lieferort entscheidend) Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag am Liefergegenstand Vermutungsregelung, wenn objektiv nicht aufklärbar Wenn ein Mittlerer (Abnehmer, der zugleich Lieferer ist) befördert und versendet und Verschaffung der Verfügungsmacht im Inland nicht aufklärbar dann gilt die Vermutungsregelung des 3 Abs. 6 S HS UStG (Eingangslieferung = warenbewegte Lieferung) Wenn ein letzter Abnehmer befördert und versendet und Verschaffung der Verfügungsmacht im Inland nicht aufklärbar dann gilt die Vermutung, dass die erste Lieferung die warenbewegte Lieferung ist (!). Aber unwahrscheinlich, wenn der Letzte persönlich abholt. 11

12 Auswirkungen UND NUN??? Versuch eines Fazits Laut BFH ist nun der Gesetzgeber in der Pflicht / die Schwierigkeiten seien der Entscheidung der Besteuerung im Binnenmarkt (i.g. Lieferung und i.g. Erwerb) geschuldet Bundesrat hat bereits die Initiative ergriffen BMF arbeitet an einem neuen Gesetzesentwurf Transportveranlassung und Abschn UStAE vom BFH nicht angewandt / dagegen objektive Indizien- bzw. Beweislage relevant Praxishinweis: noch gilt die Verwaltungsauffassung (Abschn UStAE) idealerweise gleichzeitig Indizienlage im Einklang mit neuer Rechtsprechung schaffen Neuer Vertrauensschutz: laut BFH kann Absichtsbekundung des Ersterwerbers noch keine Verfügungsmacht im Inland zu verschaffen einen Vertrauensschutztatbestand schaffen (siehe auch 6a Abs. 4 UStG) 12

13 nachrichtlich Aktuelles zu Preisnachlässen Verkaufsförderung durch Vermittler Abwicklung bei Zentralregulierer Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH, Urt. v , C-300/12 Ibero Tours BFH, Urt. v , V R 18/11 BFH, Urt. v , V R 3/12 BMF-Schreiben v

14 Ausgangssituation EuGH Elida Gibbs führte zu 17 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG Minderung der BMG Anpassung des Vorsteuerabzugs Großhändler Einzelhändler Endabnehmer/Kunde Preisnachlass Grundsätzlich führt die Gewährung eines Preisnachlasses beim Gewährenden zur Minderung der Bemessungsgrundlage und der Erhalt eines Preisnachlasses zur Minderung des Vorsteuerabzugs 14

15 EuGH-Entscheidung EuGH, Urteil Ibero Tours Gesamtpreis der Reise ohne Abzüge Reiseveranstalter Dienstleistung Kunde Preisnachlass aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten Reisebüro Ibero Tours Die Verwaltung gewährte auch bei Preisnachlässen von Vermittlern/Agenten für deren Leistung eine Minderung der Bemessungsgrundlage soweit die vermittelte Leistung steuerpflichtig war. Ibero Tours klagte auf vollständige Minderung der Bemessungsgrundlage EuGH entschied dagegen gar keine Minderung der Bemessungsgrundlage 15

16 EuGH, Konsequenzen aus der Ibero Tours Entscheidung Keine Lieferkette im Unterschied zur EuGH Entscheidung Elida Gibbs Hier nur unmittelbare Erbringung einer Dienstleistung zwischen Reiseveranstalter und Endverbraucher Ibero Tours agiert nur als Vermittler dieses einzigen Umsatzes Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für Vermittlungsleistungen bei vom Vermittler eigenständig gewährten Preisnachlässen, da Vermittler nicht in Leistungskette 16

17 BFH, Schlussurteil Ibero Tours BFH, Urt. v , V R 18/11 Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH hält der BFH nicht länger an der früheren Rspr. fest, [ ] dass ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt. Keine Änderung der Bemessungsgrundlage nach 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, da der Vermittler keinen Nachlass für die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistung gewährt. 17

18 Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung und dann übertrug der BFH die neue Rspr. auf die Zentralregulierung: Verrechnungsabkommen Zusatzskonto Lieferant Provisionszahlung Anschlusskunde Zentralregulierer BFH, Urt. v , V R 3/12 Leitsatz Warenlieferungen Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferungen gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden. 18

19 Hinweis Kennen Sie schon unseren Newsletter?! Kostenfrei unter: Hinweis Beachten Sie bitte, dass die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen allgemeiner Natur sind und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Wir empfehlen daher, die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen nicht zur Grundlage von Entscheidungen zu machen, ohne zuvor fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Dieses Seminar kann daher keine individuelle Beratung ersetzen. Daher übernehmen wir trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung keine Haftung für den Inhalt unserer Präsentation. Die Wiedergabe, Vervielfältigung und/oder Weitergabe der Präsentationsinhalte ist nur mit vorheriger Zustimmung der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh gestattet. 19

20 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Sie haben noch Fragen? Wir informieren Sie gerne weiter: AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Münster München Hamburg 20

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