Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 2. Juni 2016
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- Sabine Falk
- vor 7 Jahren
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1 Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 2. Juni
2 } Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind aber: } Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass nicht alle Betriebsausgaben den Gewinn mindern dürfen 2
3 Zum Beispiel: (siehe dazu Aufzählung in 4 Abs.5 EStG) } Bestimmte Schuldzinsen (über 2.050) } Geschenke an Nichtarbeiter (über 35) } Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass (30%) } Verpflegungsmehraufwendungen ( 12/ 24 ) } bestimmte Pkw-Kosten/Fahrten zum Betrieb } Büroraum/Home Office (evtl. nur 1.250) } Geldbußen / Spenden } Gewerbesteuer 3
4 grundsätzlich nur, wenn durch den Betrieb veranlasst aber enge Voraussetzungen gemäß 4 Abs.5 Nr. 6b EStG: } Arbeitszimmer bildet Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung } Ein ausschließlich betrieblich genutzter Raum in der selbst genutzten Wohnung/Haus (BFH Beschluss v GrS 1/14; veröffentlicht : Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen ) } wenn für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, allerdings dann Begrenzung auf /Jahr 4
5 Welche Aufwendungen gehören dazu: } Anteilige Miete und alle Nebenkosten für die Nutzung der Wohnung auch zum Beispiel die Hausratversicherung oder bei Nutzung von Eigentum jeweils anteilig: } Gebäude Absetzung für Abnutzung (AK, HK) } Schuldzinsen } Wasser-, Entwässerungs-, Energiekosten } Grundsteuer, Versicherungen, Müll, Schornsteinfeger, Straßenreinigung usw. } Renovierungs-, Reinigungskosten 5
6 grundsätzlich } alle nachgewiesenen Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Taxi) } Pkw Kosten (allerdings mit Einschränkungen je nach betrieblicher Nutzung) ebenso Einschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, max. wie bei Arbeitnehmern 0,30 EUR/Entfernungs-km (siehe dazu insbesondere 4 Abs.5 Nr. 6 EStG) 6
7 bei Nutzung eines Pkw zu mehr als 50% zu betrieblichen Zwecken (PKW zählt dann zum Betriebsvermögen), gibt es zwei Alternativen für die Berechnung des Privatanteils: } Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (strenge Anforderungen an die Aufzeichnungen) oder } Versteuerung des (geschätzten) Privatanteils mit 1% des inländischen Listenpreises für jeden Monat der Nutzung 7
8 } Ansatz für jedes der Privatnutzung zur Verfügung stehende Fahrzeug } soweit kein Fahrtenbuch geführt wird Berechnung: } Listenpreis incl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung } Fahrten zum Betrieb mit 0,03% des Brutto - Listenpreises (incl. USt) (180 Tage x Entfernungskilometer x 0,30 EUR) } Kostendeckelung 8
9 Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ( 7 EStG) } liegt vor, bei einer voraussichtlichen Nutzung von mehr als einem Jahr } Anschaffungskosten sind dann als Abschreibung nur über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abzugsfähig } AfA bedeutet Absetzung für Abnutzung } evtl. Sonderabschreibung (20%) 9
10 abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind ( 6 Abs. 2 und 2a EStG) } Anschaffungskosten bis 150 immer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben a) Anschaffungskosten/Einlagewert bis 410, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag = sofort BA b) Anschaffungskosten 150 aber nicht mehr als = Verteilung auf 5 Jahre möglich a) oder b) Wahlrecht, alternativ, dann aber für alle angeschafften Wirtschaftsgüter innerhalb eines Wirtschaftsjahres 10
11 Steuerberaterkammer Berlin Wichmannstraße Berlin Tel Fax info@stbk-berlin.de Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e. V. Littenstraße Berlin Tel Fax info@stbverband-berlin-bb.de
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