1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI

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1 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber in Litauen ausübt, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen, der Tätigkeitsstaat Litauen den Arbeitslohn besteuern. [ 12 ] In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 13 ] Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist. [ 14 ] Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Litauen aufhalten Tätigkeit in Litauen für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber HI einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Litauen besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält (183-Tage-Frist). [ 15 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 16 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 17 ] Aufenthalt länger als 183 Tage Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Litauen anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen. Volle Aufenthaltstage Als volle Tage des Aufenthalts in Litauen werden z. B. mitgezählt: Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten, alle Tage der Anwesenheit in Litauen unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, Tage der Anwesenheit in Litauen während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit

2 steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Litauen erfüllt, Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in Litauen verbracht werden. Keine Aufenthaltstage Nur Tage, die ausschließlich außerhalb von Litauen verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, werden nicht mitgezählt. Auch reine Transittage, also Tage der Durchreise, werden nicht mitgezählt. Wochenendheimfahrten Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Litauen tätig. Während dieser Zeit reist A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Litauen zurück. Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in Litauen aufhält, und die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in Litauen aufhält. Nicht mitzuzählen sind die Samstage, da sich A an diesen Tagen nicht in Litauen aufhält. Urlaub Arbeitgeber ist A vom 2. Januar bis 26. Juni in Litauen tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 7. bis 10. März zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 18. bis 24. Mai macht A Urlaub in Litauen. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 27. Juni bis 12. Juli noch einen weiteren Urlaub in Litauen.

3 Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen die Tage des Urlaubs vom 18. bis 24. Mai, da die Tage während der Tätigkeit in Litauen verbracht werden, und die Tage des Urlaubs vom 27. Juni bis 12. Juli, da die Tage unmittelbar nach der Tätigkeit in Litauen verbracht werden. Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 7. bis 10. März, da sich A an diesen Tagen nicht in Litauen aufhält. Aufenthalt im Steuerjahr Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist das Steuerjahr. Steuerjahr ist in Deutschland [ 18 ] und in Litauen das Kalenderjahr, also die Zeit vom 1.1. bis zum jeden Jahres. Während dieses Zeitraums muss sich der Arbeitnehmer insgesamt länger als 183 Tage in Litauen aufhalten. Die Aufenthaltstage müssen somit für jedes Steuerjahr gesondert ermittelt werden. Aufenthalt im Steuerjahr Arbeitnehmer A hält sich für seine Tätigkeit vom 1. April bis 10. Oktober 2015 in Litauen auf, Arbeitnehmer B hält sich vom 1. Oktober 2015 bis 10. April 2016 in Litauen auf. Ergebnis: Arbeitnehmer A erfüllt die 183-Tage-Frist im Steuerjahr Arbeitnehmer B erfüllt die 183-Tage-Frist weder im Steuerjahr 2015 noch im Steuerjahr Tätigkeit in Litauen für einen in Litauen ansässigen Arbeitgeber HI einen in Litauen ansässigen Arbeitgeber ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Litauen besteuert. [ 19 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 20 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 21 ] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem oder für den in Litauen ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird (Arbeitgeber i. S. d. DBA). Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Bei dem Arbeitgeber kann es sich um den zivilrechtlichen

4 oder den wirtschaftlichen Arbeitgeber handeln. Zivilrechtlicher Arbeitgeber Zivilrechtlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitsvertrag besteht. Zivilrechtlicher Arbeitgeber in Litauen Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Litauen ansässigen Arbeitgeber ist A normalerweise in Deutschland tätig, für 3 Monate aber auch in Litauen. Ergebnis: Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Litauen wird von einem in Litauen ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Litauen besteuert und in Deutschland freigestellt. Wirtschaftlicher Arbeitgeber Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn für die ihm geleistete Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der zivilrechtliche und der wirtschaftliche Arbeitgeber können insbesondere bei Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen auseinanderfallen. [ 22 ] In solchen Fällen wird das aufnehmende Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingebunden wird und der Arbeitslohn infolge des eigenen betrieblichen Interesses an der Entsendung wirtschaftlich getragen wird oder getragen werden müsste. Eine vertragliche Beziehung des Arbeitnehmers mit dem aufnehmenden Unternehmen ist nicht erforderlich. Wirtschaftlicher Arbeitgeber in Litauen Arbeitgeber ist A für 3 Monate bei dessen Tochtergesellschaft in Litauen tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. A ist in den betrieblichen Ablauf und die Hierarchie der Tochtergesellschaft eingebunden und deren fachlichen Weisungen unterworfen. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, einen Vertrag mit der Tochtergesellschaft hat A nicht. Die Tochtergesellschaft zahlt an den Arbeitgeber eine Gebühr für die Entsendung des A. Ergebnis: Die Tochtergesellschaft ist wirtschaftlicher Arbeitgeber, da A in ihren Betrieb

5 eingebunden ist und sie den Arbeitslohn für die in ihrem betrieblichen Interesse ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Litauen wird daher von einem in Litauen ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Litauen besteuert und in Deutschland freigestellt Tätigkeit in Litauen für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber HI einen weder in Deutschland noch in Litauen ansässigen Arbeitgeber ausübt, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Litauen ansässig ist. [ 23 ] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland oder in einem anderen Staat ansässig ist. Es kommt also auch in letzterem Fall darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Arbeitgeber aus einem anderen Staat Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Schweden ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang in Litauen tätig. Ergebnis: Anzuwenden ist hier das DBA Deutschland-Litauen, da A in Deutschland ansässig ist und seine Tätigkeit in Litauen ausübt. Auf die Ansässigkeit des Arbeitgebers kommt es nicht an, da er nicht in Litauen ansässig ist. Für die Frage der Besteuerung oder Steuerfreistellung in Deutschland ist daher die 183-Tage-Frist des DBA Deutschland- Litauen anzuwenden Tätigkeit in Litauen für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers HI eine dortige Betriebsstätte [ 24 ] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Litauen besteuert. [ 25 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 26 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 27 ] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Litauen hat. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Der Arbeitslohn wird dann von der Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, wenn er ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist. [ 28 ]

6 oder festen Einrichtung getragen, wenn er ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist. Betriebsstätte in Litauen Arbeitgeber ist A für 3 Monate in dessen Betriebsstätte in Litauen tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, er ist der Betriebsstätte aber wirtschaftlich zuzurechnen. Ergebnis: Der Arbeitslohn ist der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen. Er wird daher von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in Litauen hat. Obwohl A die 183- Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Litauen besteuert und in Deutschland freigestellt. [ 11 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA. [ 12 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA. [ 13 ] Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. [ 14 ] BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 51. [ 15 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe a DBA, dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz mit Beispielen. [ 16 ] Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. [ 17 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a DBA. [ 18 ] 2 Abs. 7 Sätze 1-2, 25 Abs. 1 EStG. [ 19 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe b DBA, dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz mit Beispielen. [ 20 ] Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. [ 21 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b DBA. [ 22 ] S. hierzu auch die Verwaltungsgrundsätze bei Arbeitnehmerentsendung im BMF, Schreiben v , IV B S /01, BStBl 2001 I S [ 23 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b DBA. [ 24 ] S. Art. 5 DBA. [ 25 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe c DBA; dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz mit Beispielen. [ 26 ] Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA.

7 [ 27 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe c DBA. [ 28 ] S. hierzu Art. 7 DBA.

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