1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI
|
|
- Marta Pfeiffer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber in Litauen ausübt, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen, der Tätigkeitsstaat Litauen den Arbeitslohn besteuern. [ 12 ] In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 13 ] Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist. [ 14 ] Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Litauen aufhalten Tätigkeit in Litauen für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber HI einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Litauen besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält (183-Tage-Frist). [ 15 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 16 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 17 ] Aufenthalt länger als 183 Tage Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Litauen anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen. Volle Aufenthaltstage Als volle Tage des Aufenthalts in Litauen werden z. B. mitgezählt: Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten, alle Tage der Anwesenheit in Litauen unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, Tage der Anwesenheit in Litauen während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit
2 steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Litauen erfüllt, Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in Litauen verbracht werden. Keine Aufenthaltstage Nur Tage, die ausschließlich außerhalb von Litauen verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, werden nicht mitgezählt. Auch reine Transittage, also Tage der Durchreise, werden nicht mitgezählt. Wochenendheimfahrten Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Litauen tätig. Während dieser Zeit reist A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Litauen zurück. Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in Litauen aufhält, und die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in Litauen aufhält. Nicht mitzuzählen sind die Samstage, da sich A an diesen Tagen nicht in Litauen aufhält. Urlaub Arbeitgeber ist A vom 2. Januar bis 26. Juni in Litauen tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 7. bis 10. März zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 18. bis 24. Mai macht A Urlaub in Litauen. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 27. Juni bis 12. Juli noch einen weiteren Urlaub in Litauen.
3 Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen die Tage des Urlaubs vom 18. bis 24. Mai, da die Tage während der Tätigkeit in Litauen verbracht werden, und die Tage des Urlaubs vom 27. Juni bis 12. Juli, da die Tage unmittelbar nach der Tätigkeit in Litauen verbracht werden. Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 7. bis 10. März, da sich A an diesen Tagen nicht in Litauen aufhält. Aufenthalt im Steuerjahr Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist das Steuerjahr. Steuerjahr ist in Deutschland [ 18 ] und in Litauen das Kalenderjahr, also die Zeit vom 1.1. bis zum jeden Jahres. Während dieses Zeitraums muss sich der Arbeitnehmer insgesamt länger als 183 Tage in Litauen aufhalten. Die Aufenthaltstage müssen somit für jedes Steuerjahr gesondert ermittelt werden. Aufenthalt im Steuerjahr Arbeitnehmer A hält sich für seine Tätigkeit vom 1. April bis 10. Oktober 2015 in Litauen auf, Arbeitnehmer B hält sich vom 1. Oktober 2015 bis 10. April 2016 in Litauen auf. Ergebnis: Arbeitnehmer A erfüllt die 183-Tage-Frist im Steuerjahr Arbeitnehmer B erfüllt die 183-Tage-Frist weder im Steuerjahr 2015 noch im Steuerjahr Tätigkeit in Litauen für einen in Litauen ansässigen Arbeitgeber HI einen in Litauen ansässigen Arbeitgeber ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Litauen besteuert. [ 19 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 20 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 21 ] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem oder für den in Litauen ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird (Arbeitgeber i. S. d. DBA). Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Bei dem Arbeitgeber kann es sich um den zivilrechtlichen
4 oder den wirtschaftlichen Arbeitgeber handeln. Zivilrechtlicher Arbeitgeber Zivilrechtlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitsvertrag besteht. Zivilrechtlicher Arbeitgeber in Litauen Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Litauen ansässigen Arbeitgeber ist A normalerweise in Deutschland tätig, für 3 Monate aber auch in Litauen. Ergebnis: Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Litauen wird von einem in Litauen ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Litauen besteuert und in Deutschland freigestellt. Wirtschaftlicher Arbeitgeber Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn für die ihm geleistete Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der zivilrechtliche und der wirtschaftliche Arbeitgeber können insbesondere bei Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen auseinanderfallen. [ 22 ] In solchen Fällen wird das aufnehmende Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingebunden wird und der Arbeitslohn infolge des eigenen betrieblichen Interesses an der Entsendung wirtschaftlich getragen wird oder getragen werden müsste. Eine vertragliche Beziehung des Arbeitnehmers mit dem aufnehmenden Unternehmen ist nicht erforderlich. Wirtschaftlicher Arbeitgeber in Litauen Arbeitgeber ist A für 3 Monate bei dessen Tochtergesellschaft in Litauen tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. A ist in den betrieblichen Ablauf und die Hierarchie der Tochtergesellschaft eingebunden und deren fachlichen Weisungen unterworfen. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, einen Vertrag mit der Tochtergesellschaft hat A nicht. Die Tochtergesellschaft zahlt an den Arbeitgeber eine Gebühr für die Entsendung des A. Ergebnis: Die Tochtergesellschaft ist wirtschaftlicher Arbeitgeber, da A in ihren Betrieb
5 eingebunden ist und sie den Arbeitslohn für die in ihrem betrieblichen Interesse ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Litauen wird daher von einem in Litauen ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Litauen besteuert und in Deutschland freigestellt Tätigkeit in Litauen für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber HI einen weder in Deutschland noch in Litauen ansässigen Arbeitgeber ausübt, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Litauen ansässig ist. [ 23 ] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland oder in einem anderen Staat ansässig ist. Es kommt also auch in letzterem Fall darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Arbeitgeber aus einem anderen Staat Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Schweden ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang in Litauen tätig. Ergebnis: Anzuwenden ist hier das DBA Deutschland-Litauen, da A in Deutschland ansässig ist und seine Tätigkeit in Litauen ausübt. Auf die Ansässigkeit des Arbeitgebers kommt es nicht an, da er nicht in Litauen ansässig ist. Für die Frage der Besteuerung oder Steuerfreistellung in Deutschland ist daher die 183-Tage-Frist des DBA Deutschland- Litauen anzuwenden Tätigkeit in Litauen für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers HI eine dortige Betriebsstätte [ 24 ] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Litauen besteuert. [ 25 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 26 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 27 ] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Litauen hat. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Der Arbeitslohn wird dann von der Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, wenn er ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist. [ 28 ]
6 oder festen Einrichtung getragen, wenn er ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist. Betriebsstätte in Litauen Arbeitgeber ist A für 3 Monate in dessen Betriebsstätte in Litauen tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, er ist der Betriebsstätte aber wirtschaftlich zuzurechnen. Ergebnis: Der Arbeitslohn ist der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen. Er wird daher von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in Litauen hat. Obwohl A die 183- Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Litauen besteuert und in Deutschland freigestellt. [ 11 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA. [ 12 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA. [ 13 ] Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. [ 14 ] BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 51. [ 15 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe a DBA, dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz mit Beispielen. [ 16 ] Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. [ 17 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a DBA. [ 18 ] 2 Abs. 7 Sätze 1-2, 25 Abs. 1 EStG. [ 19 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe b DBA, dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz mit Beispielen. [ 20 ] Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. [ 21 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b DBA. [ 22 ] S. hierzu auch die Verwaltungsgrundsätze bei Arbeitnehmerentsendung im BMF, Schreiben v , IV B S /01, BStBl 2001 I S [ 23 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b DBA. [ 24 ] S. Art. 5 DBA. [ 25 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe c DBA; dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz mit Beispielen. [ 26 ] Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA.
7 [ 27 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe c DBA. [ 28 ] S. hierzu Art. 7 DBA.
1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Griechenland 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Ansässigkeit nach dem DBA HI7679022 HI7679023 Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat
Mehr1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Polen 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht in Deutschland HI7693480 HI7693481 Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz
MehrNiederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung
Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht
MehrSteuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrNach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn
TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität
MehrDas BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrSteuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
MehrArbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrGRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier
GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN von Arbeitnehmern Sabine Meister, Jan Schuler Grenzüberschreitende Tätigkeiten 25. September 2017 Folie 1 Inhalt Folie 1. Welteinkommensprinzip.. 3 2. Grundsätze der Doppelbesteuerung.
MehrKonsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 23. Februar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Verständigungsvereinbarung
MehrPolnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am
MehrFragen zu Anwendung des Art 15 OECD-MA in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht aktiv tätig ist
Österreichische IFA-Veranstaltung zu Expatriats 27. Januar 2015 Fragen zu Anwendung des Art 15 OECD-MA in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht aktiv tätig ist Martin Reinhold Siemens AG Page 1 Die
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
Mehr9. Steuergespräch der IFA Regionalgruppe Westfalen am 05. Juni 2014 in Bielefeld
REGIONALGRUPPE WESTFALEN 9. Steuergespräch der IFA Regionalgruppe Westfalen am 05. Juni 2014 in Bielefeld Internationale Mitarbeiterentsendungen anhand aktueller Praxisfälle Referenten: Frau Dipl.-Finanzwirtin
MehrEntwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.
TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrEntgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei
TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie
MehrBFH Urteil vom I R 88/03
TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 HI1178582 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1178582_1 Besteuerungsrecht für Einkünfte eines im Inland wohnenden
MehrLösung: Arbeitnehmerleid
Tutorium zum Internationalen Steuerrecht WiSe 2017/2018 Johannes Becker Lösung: Arbeitnehmerleid Aufgabe 1: Ingo Iller I. Innerstaatliche Rechtslage Ingo Iller (I) hat in Deutschland seinen Wohnsitz (
MehrMerkblatt zur Besteuerung des Erwerbeinkommens aus grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Sektion Bilaterale Steuerfragen und Doppelbesteuerung Merkblatt zur Besteuerung des Erwerbeinkommens aus grenzüberschreitender
MehrAnwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen an der Quelle sichern?
Österreichische IFA-Veranstaltung zu grenzüberschreitenden Fragen der Arbeitnehmerüberlassung 2. Oktober 2014 Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen
MehrLohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI
TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen
MehrTeam Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen
Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen Grenzüberschreitende Besteuerung bei Arbeitnehmersachverhalten Auswirkung der 30 % Regelung (NL) bei bestehender Ansässigkeit in Deutschland Agenda kurze Vorstellung
MehrWeißrussland Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung
Weißrussland Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Weißrussland HI7559982 Zusammenfassung LI5959956 Begriff Übt ein
MehrUnfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI
TK Lexikon Steuern Unfallkosten Unfallkosten HI630755 Zusammenfassung LI1928032 Begriff Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, entstehen in der betrieblichen Praxis im Wesentlichen durch den
MehrGOING USA GUT BERATEN ZU RECHT UND STEUERN, FINANZIERUNG, PERSONAL UND STRATEGIE
PKF Österreicher-Staribacher Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co KG GOING USA GUT BERATEN ZU RECHT UND STEUERN, FINANZIERUNG, PERSONAL UND STRATEGIE Wien, 27.04.2017 Inhaltsverzeichnis Auswirkungen auf die Rechtsformwahl
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/1100480/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache XY gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 30. September 2013 betreffend Festsetzung
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung
Gültig ab: 20.01.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosenversicherung Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV 3 bis 6 SGB IV Aus- und Einstrahlung FW Seite 2 (01/2018) 3 bis 6 SGB
MehrZypern Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015
Zypern Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Zypern HI1153566 Zusammenfassung LI1636858 Begriff Übt ein in Deutschland
MehrDBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung)
DBA Österreich 00 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Österreich 4.8.000/ 00 584 00 958 9..00 0 366 0 369 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.
MehrBundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, die dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - Bezügeanordnungen
MehrDBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 2012 (Aktuelle Fassung)
DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) DBA Luxemburg 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BGBl II Inkrafttreten BGBl II mit vom Jg. Seite Jg. Seite Luxemburg.04.0 0 40 04 78 Besonderheiten: DBA und Inkrafttreten
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember
MehrBETREFF Steuerliche Behaudluug des Arbeitslohus uach deu Doppelbesteueruugsabkommeu
I Bundesministerium der Finanzen POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97,10117 Berlin TEL
MehrKonsultationsvereinbarung vom 26. Mai 2011 (BStBl 2011 I S. 576) über das Besteuerungsrecht in Bezug auf den Arbeitslohn von Grenzpendlern,
Bundesrat Drucksache 324/12 25.05.12 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum
MehrDBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 2011 (Aktuelle Fassung)
DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) DBA Türkei 0 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Türkei 9.9.0 0 7 0 87 Besonderheiten: DBA enthält keine Regelungen
MehrAufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Aufgabe 1 Der EDV-Fachmann Horst Acker ist bei einer Firma in Halle/Saale beschäftigt. Im Auftrag seiner Firma ging er im März 2003 nach Brunei (kein DBA), um beim dortigen Sultan die Installation einer
Mehryour business in norway Personaleinsatz in Norwegen
your business in norway Personaleinsatz in Norwegen Allgemeines Im ersten Ansatz führt jeder Personaleinsatz in Norwegen zur Besteuerung des Arbeitslohns und Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen
MehrBesteuerung von Expatriates und unselbständig Beschäftigten in Rumänien. Cluj-Napoca 14. Oktober 2014
Besteuerung von Expatriates und unselbständig Beschäftigten in Rumänien Cluj-Napoca 14. Oktober 2014 Referent: Sorana Celina CERNEA - Steuerberaterin & Wirtschaftsprüferin Ansässigkeit einer natürlichen
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse
REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit
MehrR 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG)
TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 3b EStG R 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG) HI7376482 HI7376483 Allgemeines (1) 1 Die Steuerfreiheit
MehrAntrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug Bitte dem mit zwei Durchschriften einreichen Weiße Felder bitte ausfüllen.
Mehr2 Steuerliche Förderung
TK Lexikon Steuern Ehrenamt 2 Steuerliche Förderung 2.1 Unterscheidung in Aufwandsentschädigungen für öffentliche und private Dienste HI2761998 HI2761999 Aus steuerlicher Sicht sind Ehrenämter danach zu
MehrMitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung
Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung Forum Law, Tax, Compliance 23. Juni 2016 Themenübersicht 1 2 3 4 5 Kurze Vorstellung Mitarbeiterentsendung - Einstieg Die Steuern - Fall: Frau Klaus Die
MehrEntgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung
TK Lexikon Sozialversicherung Dreizehntes Gehalt Entgelt 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug HI726781 HI2765856 Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies
MehrDBA Schweiz 2010 (Aktuelle Fassung) DBA Schweiz 2010 (Aktuelle Fassung)
DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) DBA Schweiz 00 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Schweiz.8.97/ 97 58 973 6 30..978/ 980 398 980 678 7.0.989/
MehrAnlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018
Formulare für Ihre Lohnsteuer Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018 Ausgabe 2019 2018 1 2 Name Vorname Anlage N-AUS X stpfl. Person / Ehemann / Person A 3 Steuernummer
MehrDBA Dänemark 1995 (Aktuelle Fassung)
TK Lexikon Arbeitsrecht DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) DBA Dänemark 995 (Aktuelle Fassung) LI660 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg.
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Alles auf einen Blick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
MehrAnlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016
Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Ausgabe 2017 201600326201 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus
MehrHEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung
Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung www.heuser-collegen.de Seite 1 I. Steuern Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen
MehrLohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab
Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 01.01.2015 Monika Bohlen Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Betriebsveranstaltungen ab 2015 Inhalt Folie 1. Rechtslage
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene
MehrIch, der Unterzeichnende (Name und Vorname) geb. am in Beruf erkläre, 1. dass ich in bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
1. Ausfertigung für den Arbeitgeber An das Finanzamt / Kantonale Steueramt Steuernummer: Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Artikel 15a Abs. 1 Satz
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 IV B 4 - S 2293-54/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesamt für Finanzen nachrichtlich: - Bundesfinanzakademie
MehrLohnsteuer (LSt) in Deutschland
Lohnsteuer (LSt) in Deutschland LSt ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer ( 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten ( 38 Abs. 3 EStG).
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende
Mehr5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze
TK Lexikon Sozialversicherung Betriebsveranstaltung 5 Prüfung der 110--Freibetragsgrenze 5.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage HI2761932 HI7634887 Für Betriebsveranstaltungen wurde die steuerfreie Obergrenze
MehrAnlage N-AUS. Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019
Anlage N-AUS Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 201800326201 2018 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
MehrErweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften
Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Oliver Hubertus Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Steffen Meining, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt
MehrNeues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung!
AUSSERORDENTLICHE EINKÜNFTE Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung! von StB Michael Seifert, Troisdorf Als außerordentliche Einkünfte, die nach der sog. Fünftelungsregelung
MehrBundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97. 10117 Berlin. Düsseldorf, 13. Januar 2014
Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 13. Januar 2014 637/515 Entwurf eines BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
MehrLohnsteuer-Durchführungsverordnung
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStDV Ausfertigungsdatum: 16.06.1949 Vollzitat: "Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), zuletzt
MehrBMF-Entwurf zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/internationales-steuerrecht/bmfentwurf-zur-steuerlichen-behandlung-des-arbeitslohns-nach-dendoppelbesteuerungsabkommen-dba.html 29.11.2013 Internationales Steuerrecht
MehrA. Inhaltsverzeichnis
Rechtsformspez spezifische Aspekte kte der de Mitarbeite rbeiterentsendung Abschlussarbeit eit zu Erlangung des akademisch emischen Grades es Ba Bachelor of Arts (B. A.) Fachbereich 1 Studiengang: Business
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT
REISEKOSTENSTEUERRECHT Gut umgesetzt? Alle Neuheiten 2014 Klaus-Peter Gürtler Techniker Krankenkasse Mit freundlicher Unterstützung von Praxistag Geschäftsreisen, 3. Juni 2014, Hannover Agenda (Die Änderungen
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrSteuerfalle Business Traveller nach Deutschland: sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtliche Risiken bei Dienstreisen
Steuerfalle Business Traveller nach Deutschland: sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtliche Risiken bei Dienstreisen Webinar am 29. Mai 2018 Ihre Ansprechpartner Durch die verstärkte internationale
MehrGRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. Steuerliche Besonderheiten. Klaus-Robert Braus. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier
GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN Steuerliche Besonderheiten Klaus-Robert Braus KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 1 Leben und Arbeiten im Grenzraum Deutschland - Luxemburg Inhalt: Aktuelle Pendlerzahlen
MehrMitarbeiterentsendung aus deutscher Steuersicht. Deutsch-Ungarische Industrieund Handelskammer Ra/StB Frank Dissen
Mitarbeiterentsendung aus deutscher Steuersicht Deutsch-Ungarische Industrieund Handelskammer Ra/StB Frank Dissen 09.02.2017 Mitarbeiterentsendung aus deutscher Steuersicht 1. Grundsatz deutscher Abkommens-Politik:
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
Mehr(7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt Folgendes:
Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (mit Hinweisen 2012) R 8.1 (7) Bewertung der Sachbezüge ( 8 Abs. 2 EStG) Kantinenmahlzeiten und Essensmarken (7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die
Mehr62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )
Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische
MehrVertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte:
Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Beginn und Ende
MehrBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen
1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrDie Besteuerung von Dienstnehmereinkünften nach dem DBA mit Deutschland
Die Besteuerung von Dienstnehmereinkünften nach dem DBA mit Deutschland Dieses Infoblatt soll Antworten darauf geben, in welchem Staat Bezüge versteuert werden, die ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer,
MehrLohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI
TK Lexikon Sozialversicherung Versorgungsbezüge Lohnsteuer 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung HI1844372 HI2330965 Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge [ 1 ] aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung
MehrDie Besteuerung von Arbeitnehmern im Dreieckssachverhalt
GRENZGÄNGER Die Besteuerung von Arbeitnehmern im Dreieckssachverhalt von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert und M.Sc.Tobias Hagemann, beide Europa Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) Die Besteuerung von
MehrBerufsständische Versorgung
TK Lexikon Steuern Berufsständische Versorgung Berufsständische Versorgung HI1418787 Zusammenfassung LI1925275 Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche
MehrInformationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung
Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,
MehrÄnderungen bei der internationalen Arbeitskräftegestellung in Österreich
Autor: Dr. Heinz JIROUSEK Änderungen bei der internationalen Arbeitskräftegestellung in Österreich Datum/Ort: 2.9.2014 WKO Wien Internationale Arbeitskräftegestellung Bisherige Beurteilung der intern.
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17
Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt
MehrFG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben)
Fachinformation Nr. 7 / 2016 vom 28.07.2016 Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Seite 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Abgabenordnung/Änderung von Steuerbescheiden BMF - Schreiben - Einkommensteuerliche
MehrSteuerliche Behandlung der Entgeltumwandlung:
Steuerliche Behandlung der Entgeltumwandlung: Nach LStR 104 a in Verbindung mit BMF-Schreiben vom 17.11.2004 ist die Entgeltumwandlung bei ZWK steuerfrei: LStR 104a Zufluß von Arbeitslohn (1) Der Lohnsteuerabzug
MehrEntsendung von Arbeitnehmern in das Ausland
Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland - Arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen - Vorbemerkung 1 1. Wann liegt eine Arbeitnehmerentsendung vor? 2 2. Wie wirkt sich die Entsendung
MehrUnbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
TK Lexikon Steuern Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer HI2721214 Zusammenfassung LI1824779 Begriff Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland
MehrPraktische Aspekte zur Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in Ungarn und in Deutschland. DTM Adótaná csadó és Pénzügyi Szolgá ltató Zrt.
Praktische Aspekte zur Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in Ungarn und in Deutschland DTM Adótaná csadó és Pénzügyi Szolgá ltató Zrt. Hauptaspekte Praktische Fragen zur Besteuerung von PKWs Die mit
MehrUrlaub für Auszubildende
Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu
Mehr1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrÄnderungen zur lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung
Änderungen zur lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung von arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Gruppen - Unfallversicherungen Am 28.10.2009 hat das Bundesministerium der Finanzen einen neuen Erlass
MehrLohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI
TK Lexikon Sozialversicherung Arbeitsmittel Lohnsteuer 1 Ausschließlich berufliche Nutzung HI1053793 HI7330173 Wirtschaftsgüter rechnen dann zu den Arbeitsmitteln, wenn sie nahezu ausschließlich für eine
Mehr3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften
BMF 31.07.2002 IV C 5 -S 2369-5/02 BStBl 2002 I 707 Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung
Mehr