Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich:

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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, Bonn Behörden und Dienststellen, die dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - Bezügeanordnungen erteilen - B - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Dienstsitz Bonn Ellerstraße 56, Bonn Herrn Baldus TEL +49 (0) (oder ) FAX +49 (0) poststelle@bmf.bund.de TELEX DATUM 23. Juni 2006 nachrichtlich: Bundesrechnungshof - 2 Mehrabdrucke - - Prüfungsgebiet VII 3 - Prüfungsämter des Bundes - je 2 Mehrabdrucke - BETREFF Steuerliche Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Bereich verwendete Beamtinnen und Beamte BEZUG BMF vom 15. April Z C 3 - O /02 - ANLAGEN 1 GZ Z C 3 - O 1959/06/0006 DOK 2006/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Den als Anlage beigefügten Abdruck des BMF-Schreibens vom 12. April IV B 3 - S /06 - übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Gegenüber der Anlage zum Bezug (BMF vom 12. März IV B 6 - S /01 -) sind keine materiellen, sondern ausschließlich redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen worden. Ich gebe folgende ergänzende Hinweise: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, Berlin

2 Seite 2 1. Zu Nr. 2 des BMF-Schreibens Das EU-Tagegeld ist als Lohnzahlung durch Dritte zu behandeln (siehe R 106 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien 2005) und daher vom (inländischen) Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, sofern es nicht nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Steuer freigestellt ist. 2. Zu Nr. 4 des BMF-Schreibens Der Progressionsvorbehalt nach 32b Einkommensteuergesetz (EStG) ist nicht vom (inländischen) Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn, sondern vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers bei der Durchführung von dessen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. 3. Zu Nr. 5 des BMF-Schreibens Die Berücksichtigung des EU-Tagegeldes bei der Besteuerung nach dem Einkommen erfolgt entweder beim Progressionsvorbehalt (siehe Nr. 2) oder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG). Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung, insbesondere Unterrichtung der in Ihrem Haus/Bereich für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit/en bzw. Stelle/n Anordnung der lohnsteuerpflichtigen EU-Tagegelder zur Mitversteuerung im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - (BADV) (elektronisches Formular 3973 bzw / IT-Verfahren KIWI / Online-Datenerfassung Schlüsselzahl 5001). Der Bezug wird mit Wirkung ab 12. April 2006 durch dieses/n Rundschreiben/-erlass ersetzt. Dieses/r Rundschreiben/-erlass nebst Anlage steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den BADV-Internetseiten zur Verfügung ( Bezüge zentral Mehrere

3 Seite 3 Statusgruppen Vorschriften). Zur Mitteilung der für den Zugriff erforderlichen Angaben (Benutzername, Kennwort) ist ausschließlich eine an folgende -Adresse zu richten: klaus.siebert@badv.bund.de. Im Auftrag Dr. Stahl-Hoepner

4 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) poststelle@bmf.bund.de TELEX DATUM 12. April 2006 Bundeszentralamt für Steuern BETREFF Steuerliche Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Bereich verwendete Beamte GZ IV B 3 - S /06 (bei Antwort bitte angeben) DOK (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung des von den Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Geschäftsbereich verwendete Beamtinnen und Beamte Folgendes: 1. Allgemeines Die EU zahlt an ihren Organen zugewiesene nationale Sachverständige (Beamte) ein Tagegeld (EU-Tagegeld). Darüber hinaus erhält der Beamte während der Zuweisung bei der EU die ihm aus seinem Amt zustehende Besoldung von seiner Herkunftsdienststelle. 2. Steuerliche Behandlung nach nationalem deutschen Recht Wird der Beamte nach 123a Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zugewiesen und wird die Zuweisung einer Abordnung i.s.d. 58 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gleich gestellt, erhält der Beamte neben den Inlandsdienstbezügen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von seinem deutschen Dienstherrn (steuerfreie) Auslandsdienstbezüge nach 52 Abs. 1 BBesG.

5 Seite 2 Das EU-Tagegeld ist Arbeitslohn, weil es auf Grund des vorübergehenden Dienstverhältnisses mit der EU gezahlt wird. Es bleibt jedoch steuerfrei, soweit es auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet wird ( 3 Nr. 64 EStG i.v.m. 9a Abs. 2 BBesG), siehe auch Nr Keine Steuerbefreiung nach Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft vom 8. April 1965 Die EU ist für die ihr zugewiesenen Beamten zwar auch als Arbeitgeberin i.s.d. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 Doppelbesteuerungsabkommen-Belgien (DBA-Belgien) anzusehen, die betroffenen Personen sind aber trotzdem keine Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU. Die vergüteten Tagegelder unterliegen daher nicht Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft vom 8. April 1965 und sind daher nicht steuerbefreit. 4. Zuordnung des Besteuerungsrechts nach den DBA Für die dem Beamten gewährten Inlandsdienstbezüge steht nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen DBA über die Bezüge aus öffentlichen Kassen der Vertragsstaaten (z.b. Art. 19 DBA-Belgien, Art. 11 DBA-Luxemburg) Deutschland als Kassenstaat das Besteuerungsrecht zu. Der inländische Dienstherr bleibt weiterhin Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne. Für das EU-Tagegeld ist die Vorschrift über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des jeweiligen DBA anzuwenden (z.b. Art. 15 DBA-Belgien, Art. 10 DBA-Luxemburg); die Kassenstaatsklauseln finden keine Anwendung. Danach hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird. Der Ort der Arbeitsausübung befindet sich grundsätzlich dort, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. In der Regel steht daher den Tätigkeitsstaaten (z.b. Belgien, Luxemburg) das Besteuerungsrecht zu. Das die EU-Tagegelder zahlende und wirtschaftlich tragende EU-Organ ist während der Tätigkeit des Beamten bei diesem Organ - neben dem inländischen Dienstherrn - (partiell) auch dessen Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne (BFH vom 15. März 2000, BStBl 2002 II S. 238). Ist der Beamte (weiterhin) in Deutschland ansässig und übt er seine Tätigkeit bei einem Organ der EU (in dem maßgebenden Veranlagungszeitraum) nicht länger als 183 Tage aus, wird das EU-Tagegeld grundsätzlich in Deutschland besteuert. Dies gilt jedoch nicht, wenn das die EU-Tagegelder zahlende und wirtschaftlich tragende Organ der EU seinen Sitz im Tätigkeitsstaat hat und somit i.s.d. DBA ansässig ist.

6 Seite 3 Beispiel 1: Zuweisung des Beamten zur Europäischen Kommission, Tätigkeit in Brüssel. Die EU-Kommission (Arbeitgeberin) hat ihren Sitz in Brüssel; sie ist damit in Belgien ansässig i.s.d. Art. 4 Abs. 1 DBA-Belgien. Das Besteuerungsrecht für das EU-Tagegeld steht somit Belgien zu (Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien). Beispiel 2: Zuweisung des Beamten zur Europäischen Kommission, Tätigkeit in Luxemburg. Die EU-Kommission (Arbeitgeberin) ist in Belgien ansässig, der Beamte ist aber in Luxemburg tätig. Das Besteuerungsrecht für die EU-Tagegelder steht Luxemburg zu, wenn sich der Beamte mehr als 183 Tage in Luxemburg aufhält (Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg; die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Luxemburg sind nicht erfüllt). Hält sich der Beamte nicht mehr als 183 Tage in Luxemburg auf, steht das Besteuerungsrecht für die EU-Tagegelder Deutschland zu, weil die Arbeitgeberin des Beamten nicht in Luxemburg ansässig ist (Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Luxemburg). Wird das EU-Tagegeld nach einem DBA von der deutschen Steuer freigestellt, ist gem. 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG bei unbeschränkter Steuerpflicht der Steuersatz anzuwenden, der sich unter Berücksichtigung des EU-Tagegeldes ergibt (Progressionsvorbehalt). Dies gilt nicht, soweit das EU-Tagegeld gem. 9a Abs. 2 BBesG auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet wird (vgl. Nr. 5). 5. Anrechnung des EU-Tagegeldes auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge Steuerfreie Auslandsdienstbezüge und das EU-Tagegeld werden auf Grund der besoldungsrechtlich vorgeschriebenen Anrechnung grundsätzlich nicht in voller Höhe nebeneinander gezahlt ( 9a Abs. 2 BBesG). Bei der Besteuerung nach dem Einkommen ist nur der Teil des EU-Tagegeldes zu berücksichtigen, der die steuerfreien Auslandsdienstbezüge, die dem Steuerpflichtigen gezahlt würden, wenn er kein EU-Tagegeld erhalten hätte, übersteigt. Bei der Berechnung dieses Teils des EU-Tagegeldes ist die Höhe der steuerfreien Auslandsdienstbezüge, die dem Steuerpflichtigen ohne Zahlung von EU-Tagegeld zustehen würden, zu ermitteln und von dem insgesamt gezahlten EU-Tagegeld abzuziehen, auch wenn der Steuerpflichtige tatsächlich keine steuerfreien Auslandsdienstbezüge erhält (fiktive Anrechnung).

7 Seite 4 Beispiel: Ein Steuerpflichtiger übt während des gesamten Kalenderjahrs eine Tätigkeit als nationaler Sachverständiger (Beamter) bei einem Organ der EU aus. Er erhält hierfür neben seinen Inlandsdienstbezügen ein EU-Tagegeld in Höhe von monatlich. Würde ihm kein EU-Tagegeld gezahlt werden, hätte er steuerfreie Auslandsdienstbezüge in Höhe von insgesamt monatlich erhalten. Der bei der Besteuerung zu berücksichtigende Teil des EU-Tagegeldes berechnet sich wie folgt: Jahresbetrag des EU-Tagegeldes (12 x ) abzüglich Jahresbetrag der steuerfreien Auslandsdienstbezüge, die dem Steuerpflichtigen ohne Zahlung von EU-Tagegeld zustehen würden (12 x ) Übersteigender Betrag des EU-Tagegeldes Bei der Besteuerung nach dem Einkommen ist das EU-Tagegeld in Höhe von zu berücksichtigen. Die steuerfreien Auslandsdienstbezüge sind geregelt in 52 ff. BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809). Bei Zweifelsfragen empfiehlt es sich, die für die Besoldung des Steuerpflichtigen zuständige Dienststelle um Amtshilfe zu bitten. Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 12. März IV B 6 - S /01 - (BStBl I S. 483), welches hiermit aufgehoben wird. Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden. Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - ( zum Herunterladen bereit. Im Auftrag Müller-Gatermann

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