Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397)"

Transkript

1 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX DATUM Wilhelmstraße 97, Berlin 17. Januar 2014 BETREFF Familienleistungsausgleich; Lebenspartner und Freibeträge für Kinder BEZUG Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397) GZ IV C 4 - S 2282-a/0 :004 DOK 2014/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach 2 Absatz 8 EStG sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Abzug der Freibeträge für Kinder in Lebenspartnerschaften Folgendes: I. Leibliches Kind eines Lebenspartners, das vom anderen Lebenspartner adoptiert worden ist (Stiefkindadoption) Hat ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptiert, besteht zu beiden Lebenspartnern ein Kindschaftsverhältnis. Demzufolge erhalten beide Lebenspartner jeweils die Freibeträge für Kinder; im Fall der Zusammenveranlagung haben die Lebenspartner einen Anspruch auf die verdoppelten Freibeträge ( 32 Absatz 6 Satz 2 EStG). II. Kind ohne leibliches Verwandtschaftsverhältnis zu beiden Lebenspartnern, das von einem Lebenspartner adoptiert worden ist Hat ein Lebenspartner ein fremdes Kind adoptiert, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zu diesem Lebenspartner (Adoptiv-Elternteil). In diesem Fall erhält dieser Lebenspartner

2 Seite 2 sowohl bei Einzel- als auch Zusammenveranlagung die verdoppelten Freibeträge für Kinder ( 32 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 EStG). III. Leibliches Kind eines Lebenspartners, das nicht vom anderen Lebenspartner adoptiert worden ist Ist ein Lebenspartner leiblicher Elternteil eines Kindes, das sein Lebenspartner nicht adoptiert hat, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zum leiblichen Elternteil. Dieser Elternteil erhält als leiblicher Elternteil in folgenden Fällen ebenfalls die verdoppelten Freibeträge für Kinder: - Der andere Elternteil des Kindes ist verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. - Der Wohnsitz des anderen Elternteils ist nicht ermittelbar. - Der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar; das ist auch dann der Fall, wenn unter Nutzung fortpflanzungsmedizinischer Verfahren der biologische Vater anonym bleibt. Besteht eine Unterhaltspflicht eines anderen Elternteils, beispielsweise wenn eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde, erfolgt keine Verdoppelung der Freibeträge bei den Lebenspartnern. Bei einer bestehenden Unterhaltspflicht kann der Kinderfreibetrag nur dann vom anderen Elternteil auf den in einer Lebenspartnerschaft lebenden leiblichen Elternteil übertragen werden, wenn dieser, nicht aber der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachgekommen ist oder wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist ( 32 Absatz 6 Satz 6 EStG). IV. Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil Auf Antrag können die Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat ( 32 Absatz 6 Satz 10 EStG). Das gilt auch für Lebenspartner eines Elternteils. V. Anwendung Dieses Schreiben ergänzt das Schreiben vom 28. Juni 2013 (BStBl I Seite 845) und ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

3 Seite 3 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - ( teuer/einkommensteuer.html) zur Ansicht und zum Abruf bereit. Im Auftrag

4 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, Berlin TEL +49 (0) Poststelle@bmf.bund.de DATUM 28. Juni 2013 BETREFF Übertragung der Freibeträge für Kinder; BMF-Schreiben zu 32 Absatz 6 Satz 6 bis 11 EStG GZ IV C 4 - S 2282-a/10/10002 DOK 2013/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I Seite 2131) sind die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder ( 32 Absatz 6 Satz 6 bis 11 EStG) sowie des Behinderten-Pauschbetrags ( 33b Absatz 5 Satz 2 EStG) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert worden. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten hierzu die nachfolgenden Ausführungen: I. Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils ( 32 Absatz 6 Satz 6 und 7 EStG) 1 Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt (Rz. 2) oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (Rz. 3). 2 Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind dann im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderjähriges Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes ( 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB).

5 Seite 2 3 Eine Unterhaltspflicht besteht für den anderen Elternteil dann nicht, wenn er mangels ausreichender eigener Mittel nicht leistungsfähig ist ( 1603 Absatz 1 BGB). Freiwillige Leistungen des nicht leistungsfähigen Elternteils können die Übertragung nicht verhindern. 4 Eine Übertragung scheidet für solche Kalendermonate aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Auf die Höhe der Unterhaltsleistungen kommt es nicht an. Nachzahlungen sind auf die Kalendermonate zu verteilen, für die sie bestimmt sind. 5 Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. II. Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ( 32 Absatz 6 Satz 8 und 9 EStG) 6 Bei minderjährigen Kindern von nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist. 7 Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten (Rz. 8) trägt oder wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang (Rz. 9) betreut. 8 Als Kinderbetreuungskosten gelten nicht nur Aufwendungen für Dienstleistungen im Sinne des 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG, sondern alle Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres. Hierzu zählen beispielsweise Aufwendungen für die regelmäßige Unterbringung an Wochenenden. 9 Maßgebend für eine regelmäßige Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang ist ein nicht nur gelegentlicher Umgang mit dem Kind, der erkennen lässt, dass der Elternteil die Betreuung mit einer gewissen Nachhaltigkeit wahrnimmt, d.h. fortdauernd und immer wieder in Kontakt zum Kind steht. Bei lediglich kurzzeitigem, anlassbezogenem Kontakt, beispielsweise zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu Ostern, liegt eine Betreuung in unwesentlichem Umfang vor. Von einem nicht unwesentlichen Umfang der Betreuung eines Kindes ist typischerweise auszugehen, wenn eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorgelegt wird.

6 Seite 3 10 Widerspricht der andere Elternteil der Übertragung des Freibetrags, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob dieser Einrede für das weitere Verfahren Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hierüber wird nicht in einem eigenen Verwaltungsakt getroffen, sondern im jeweiligen Einkommensteuerbescheid. 11 Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige der Übertragung durch Einspruch gegen seinen eigenen Steuerbescheid mit dem Ziel widerspricht, dass bei ihm der Freibetrag neu oder wieder angesetzt wird. Ist diese widersprechende Einrede sachlich gerechtfertigt, so ist der Steuerbescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zunächst der Freibetrag übertragen wurde, nach 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern. III. Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stief- oder Großelternteil ( 32 Absatz 6 Satz 10 und 11 EStG) 12 Die den Eltern zustehenden Freibeträge für Kinder können auf Antrag auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Auf einen Stiefelternteil können diese Freibeträge auf Antrag übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Da ein Stiefelternteil keiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Stiefkind unterliegt, kommt eine Übertragung aus diesem Grund nicht in Betracht. 13 Eine Übertragung auf einen Großelternteil, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, ist nur möglich, wenn dieser einer konkreten Unterhaltsverpflichtung unterliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern des Kindes nicht leistungsfähig sind. 14 Die Tatsache, dass der die Übertragung beantragende Großelternteil die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Enkelkind erfüllt, ist in geeigneter Weise - zum Beispiel durch Vorlage von Zahlungsbelegen - nachzuweisen. Bei einer Haushaltsaufnahme erübrigt sich der Nachweis. IV. Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags eines Kindes bei der Übertragung auf die Eltern ( 33b Absatz 5 Satz 2 EStG) 15 Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Freibetrag nach 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag wird auf die Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.

7 Seite 4 16 Bei einer Übertragung des Kinderfreibetrags ist stets der volle Behinderten-Pauschbetrag oder der volle Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu übertragen. Eine Übertragung des vollen Pauschbetrags erfolgt auch dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Kalenderjahres übertragen wird. V. Anwendungszeitraum 17 Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des 24b EStG Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des 24b EStG Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2017 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2017 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Formulare für Ihre Lohnsteuer. Anlage Kind Ausgabe 2019

Formulare für Ihre Lohnsteuer. Anlage Kind Ausgabe 2019 Formulare für Ihre Lohnsteuer Anlage Kind 2018 Ausgabe 2019 1 2 Name Vorname 2018 Anlage Kind Für jedes Kind bitte eine eigene Anlage Kind abgeben. 201800302201 3 Steuernummer Angaben zum Kind 4 Identifikationsnummer

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2018 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2018 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -

Vorab per  Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Anlage Kind STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019

Anlage Kind STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 Anlage Kind STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 201800302201 1 2 Name Vorname 2018 Anlage Kind Für jedes Kind bitte eine eigene Anlage Kind abgeben. 3 Steuernummer Angaben zum Kind 4 Identifikationsnummer 01

Mehr

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf mich übertragen werden.

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf mich übertragen werden. Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf/

Mehr

Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße

Mehr

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf mich übertragen werden.

Ich beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder auf mich übertragen werden. Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Mehr

Investmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn ("STEKO-Rechtsprechung")

Investmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn (STEKO-Rechtsprechung) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2018

Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2018 Formulare für Ihre Lohnsteuer Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2018 Ausgabe 2019 1 2 Name Vorname 2018 Anlage Unterhalt Für jeden unterstützten Haushalt bitte eine

Mehr

Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF

Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF Rundschreiben Nr. 254 Berlin, 09. Dezember 2015, ma/ka Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF Sehr geehrte Damen und Herren, als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom

Mehr

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs.

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstraße

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. -  -Verteiler U 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus- Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Lohnsteuerkarte, wenn. sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Lohnsteuerkarte, wenn. sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben Lohnsteuerkarten Das Bürgeramt stellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlos eine Lohnsteuerkarte aus, wenn sie am 20. September des Vorjahres in Kreuztal mit einer Hauptwohnung oder einzigen Wohnung

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 33b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Verbesserte Übertragungsmöglichkeit des vollen Behindertenpauschbetrags eines Kindes auf den allein seine Unterhaltspflicht erfüllenden Elternteil z Fundstelle:

Mehr

1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis S a t z u n g des Wetteraukreises über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gemäß 90 SGB VIII bei Kindertagespflege (Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege) Auf der Grundlage der 5 und 30 der Hessischen

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2015

Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2015 Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen 2015 Ausgabe 2016 201500319201 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 5 Angaben zu Unterhaltsleistungen

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Anlage Unterhalt STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019

Anlage Unterhalt STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 Anlage Unterhalt STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 201800319201 1 2 Name Vorname 2018 Anlage Unterhalt Für jeden unterstützten Haushalt bitte eine eigene Anlage Unterhalt abgeben. 3 Steuernummer lfd. Nr. der

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 9. Dezember 2016 BETREFF Betriebliche

Mehr

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungs-

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungs- Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Steuernummer der antragstellenden Person ab dem Kalenderjahr 20 Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs und Erziehungs oder Ausbildungsbedarf Erklärungen siehe

Mehr

Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Steuernummer der antragstellenden Person Identifikationsnummer der antragstellenden Person Anlage K ab dem Kalenderjahr 201_ Zustimmung zur Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs-

Mehr

(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014

(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

GA Seite 1 (12/2016) 149

GA Seite 1 (12/2016) 149 GA Seite 1 (12/2016) 149 Aktualisierung, Stand 12/2016 Änderungen Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. Es wurde eine Regelung zur Konkurrenz bei Pflegekindschaftsverhältnissen

Mehr

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen

Mehr

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX MDg

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesrechnungshof

Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesrechnungshof Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Kinder im Steuerrecht

Kinder im Steuerrecht Kinder im Steuerrecht Wir können unseren Kindern nur eine Zukunft geben, wenn wir sie in ausreichender Zahl haben. Und das ist ein immerwährender Prozess Wolfgang Kownatka, freier Journalist und Aphoristiker.

Mehr

Kinderfreibetrag Zusammenfassung Begriff Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer:

Kinderfreibetrag Zusammenfassung Begriff Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: TK Lexikon Steuern Kinderfreibetrag Kinderfreibetrag HI2240088 Zusammenfassung LI1924076 Begriff Aufwendungen der Elternteile für den Unterhalt, die Betreuung, Erziehung oder die Ausbildung eines Kindes

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Kindergeld 2009 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................

Mehr

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren;

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren; Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich

Mehr

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich:

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, die dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - Bezügeanordnungen

Mehr

Alterseinkünftegesetz Ermittlung des Freibetrages, wenn ein zunächst gezahlt Kinderzuschuss wegfällt

Alterseinkünftegesetz Ermittlung des Freibetrages, wenn ein zunächst gezahlt Kinderzuschuss wegfällt ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN e.v. GESCHÄFTSFÜHRUNG An unsere Mitgliedseinrichtungen Postfach 51 05 11 50941 Köln Telefon (02 21) 3 76 10 71 Telefax (02 21) 3 76 10 73

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung

Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 21.03.2012 eine Übergangsregelung hinsichtlich der

Mehr

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

TOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015

TOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Der Autor...V Vorwort... VII Literaturhinweise... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII

Der Autor...V Vorwort... VII Literaturhinweise... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII IX Der Autor......................................................V Vorwort..................................................... VII Literaturhinweise.............................................. XV Abkürzungsverzeichnis.........................................

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Vorab per  Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Jörg Kraeusel Unterabteilungsleiter IVB POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen

Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung von Wohnungssuchenden/Wohnungsinhabern/ Wohnungsinhaberinnen Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Beruf (Angabe freiwillig) 1. Meine steuerpflichtigen

Mehr

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Bundesrat Drucksache 281/15 BRFuss 19.06.15 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fz Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags Der

Mehr

KOMPENDIEN

KOMPENDIEN 26 Haushaltsbesteuerung: Ehegatten (1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, solange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum

Mehr

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172)

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

> A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise >

> A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > Tarif > 31 Familienleistungsausgleich S 2280 31

Mehr

II. Anspruchsberechtigte Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, die

II. Anspruchsberechtigte Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Steuerpflichtigen gewährt, die POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Dienstsitz Bonn Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn +49 (0) 18 88 6 82-0 DATUM

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

X. Familienleistungsausgleich

X. Familienleistungsausgleich 88 C. Die Ehescheidung 1. Grundsätzliches Der Familienleistungsausgleich des 31 EStG stellt das Existenzminimum eines Kindes von der Einkommensteuer frei. Diese Freistellung wird durch die Freibeträge

Mehr

Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin 11. Dezember 2009 BETREFF Kriterien

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Amtliches Muster

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Amtliches Muster Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2011 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2011 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche

Mehr

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Kindergeld 2008 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Bundesamt für Finanzen HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen TK Lexikon Arbeitsrecht Steuerklassen 2 Einordnung in Lohnsteuerklassen 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) HI2264847 HI2812273 Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer,

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr