Newsletter Ausgabe Mai wir setzen den Punkt drauf - Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Newsletter Ausgabe Mai wir setzen den Punkt drauf - Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns Ihnen heute eine neue umfassende Ausgabe des Newsletter rund um das Thema Internationale Entsendung - Mitarbeitertransfer in Tochtergesellschaften zusenden zu können. Dieser Newsletter-Service ist für unsere Kunden und Interessenten gratis. Copyright 05/2006, Nachdruck, auch auszugsweise verboten. Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer?... 2 Steuerliche Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Bereich verwendete Beamte... 3 Private Kfz-Nutzung Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch... 6 Arbeitsunfall auf Ibiza: Rente in Deutschland... 7 Mitarbeiterentsendung als Verrechnungspreisthema... 8 Erstattung von Lohnsteuerabzugsbeträgen bei Auslandsbezug Bindungswirkung der Bescheinigung E Kindergeld bei freiwilliger Arbeitslosenversicherung Vereinigte Arabische Emirate Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sie erreichen uns: Homepage: info@i-a-c.de, Tel./ Fax.: , Mobil-Nr

2 Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer? BFH, Beschluss v , III R 67/98 (veröffentlicht am ) Das BMF wird gemäß 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren III R 67/98 beizutreten, um zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer und zu der geplanten Neuregelung Stellung zu nehmen. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 6. Juli BvL 4/97 u.a. (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) ist 1 Abs. 3 BKGG i. d. F. durch das 1. SKWPG vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2353) unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ( 27 AuslG 1990) oder einer Aufenthaltserlaubnis ( 15 AuslG 1990) sind, nicht aber wenn sie nur eine Aufenthaltsbefugnis ( 30 AuslG 1990) besitzen. 1. Teilt das BMF die Auffassung des Senats, dass die Gründe für die Verfassungswidrigkeit des 1 Abs. 3 BKGG i.d.f. des 1. SKWPG ebenso für den wortgleichen 62 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) gelten? 2. In welchem Stadium befindet sich das angekündigte Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des 62 Abs. 2 Satz 1 EStG und wann ist mit dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zu rechnen? 3. Unter welchen Voraussetzungen haben legal in der Bundesrepublik lebende Ausländer nach der geplanten Neuregelung Anspruch auf Kindergeld? 4. Soll die Neuregelung für alle noch offenen Fälle gelten? 5. Könnte der Klägerin, die im Streitjahr 1996 im Besitz einer mehrfach verlängerten Aufenthaltsbefugnis war, nach der geplanten Neuregelung Kindergeld für die Vergangenheit zustehen? 6. Ist das BMF, falls sich die weiteren beim Senat anhängigen 22 Revisionen durch die Neuregelung nicht erledigen werden, an einem Beitritt interessiert? Im Streitfall ging es um eine polnische Staatsangehörige (A), die im Besitze einer Aufenthaltsbefugnis ist. Ihr war für ihre 1975 und 1979 geborenen Kinder nach früherem Recht Kindergeld als Sozialleistung bewilligt worden. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung des Kindergeldrechts durch 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes 2

3 BKGG - (i.d.f. des 1. SKWPG vom ) hatten Ausländer ab 1994 Anspruch auf Kindergeld nur noch, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ( 27 AuslG 1990) oder einer Aufenthaltserlaubnis ( 15 AuslG 1990) sind, nicht aber wenn sie wie A - nur eine Aufenthaltsbefugnis ( 30 AuslG 1990) besitzen. Im Hinblick hierauf erhielt A ab 1994 kein Kindergeld mehr. Ihren erneuten Antrag auf Kindergeld ab 1996 lehnte die Familienkasse ab. Das FG hat dies nicht beanstandet. In dem nunmehr beim III. Senat des BFH anhängigen Verfahren hat der BFH das BMF gemäß 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldregelung für Ausländer und zu der geplanten Neuregelung der Materie Stellung zu nehmen. Der III. Senat hält die mit 1 Abs. 3 BKGG wortgleiche derzeit geltende Kindergeldregelung für Ausländer ( 62 Abs.2 Satz 1 EStG) im Anschluß an den Beschluß des BVerfG vom BvL 4/97 u.a. (BVerfGE 111 S.160, BFH/NV 2005, Beilage 2, S.114) für verfassungswidrig. Das BVerfG hatte in diesem Beschluss festgestellt, dass 1 Abs. 3 BKGG insoweit unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist, als Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, nicht aber wenn sie nur eine Aufenthaltsbefugnis besitzen. Über den weiteren Verlauf halten wir Sie auf dem Laufenden. Steuerliche Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Bereich verwendete Beamte IV B 3 - S /06 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung des von den Organen der EU gezahlten Tagegeldes für in ihrem Geschäftsbereich verwendete Beamtinnen und Beamte Folgendes: 1. Allgemeines Die EU zahlt an ihren Organen zugewiesene nationale Sachverständige (Beamte) ein Tagegeld (EU-Tagegeld). Darüber hinaus erhält der Beamte während der Zuweisung bei der EU die ihm aus seinem Amt zustehende Besoldung von seiner Herkunftsdienststelle. 2. Steuerliche Behandlung nach nationalem deutschen Recht Wird der Beamte nach 123a Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zugewiesen und wird die Zuweisung einer Abordnung i.s.d. 58 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gleich gestellt, erhält der Beamte neben den Inlandsdienstbezügen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von seinem deutschen Dienstherrn (steuerfreie) Auslandsdienstbezüge nach 52 Abs. 1 BBesG. DOK 3

4 Das EU-Tagegeld ist Arbeitslohn, weil es auf Grund des vorübergehenden Dienstverhältnisses mit der EU gezahlt wird. Es bleibt jedoch steuerfrei, soweit es auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet wird ( 3 Nr. 64 EStG i.v.m. 9a Abs. 2 BBesG), siehe auch Nr Keine Steuerbefreiung nach Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft vom 8. April 1965 Die EU ist für die ihr zugewiesenen Beamten zwar auch als Arbeitgeberin i.s.d. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 Doppelbesteuerungsabkommen-Belgien (DBA-Belgien) anzusehen, die betroffenen Personen sind aber trotzdem keine Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU. Die vergüteten Tagegelder unterliegen daher nicht Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft vom 8. April 1965 und sind daher nicht steuerbefreit. 4. Zuordnung des Besteuerungsrechts nach den DBA Für die dem Beamten gewährten Inlandsdienstbezüge steht nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen DBA über die Bezüge aus öffentlichen Kassen der Vertragsstaaten (z.b. Art. 19 DBA-Belgien, Art. 11 DBA-Luxemburg) Deutschland als Kassenstaat das Besteuerungsrecht zu. Der inländische Dienstherr bleibt weiterhin Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne. Für das EU-Tagegeld ist die Vorschrift über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des jeweiligen DBA anzuwenden (z.b. Art. 15 DBA-Belgien, Art. 10 DBA-Luxemburg); die Kassenstaatsklauseln finden keine Anwendung. Danach hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wird. Der Ort der Arbeitsausübung befindet sich grundsätzlich dort, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. In der Regel steht daher den Tätigkeitsstaaten (z.b. Belgien, Luxemburg) das Besteuerungsrecht zu. Das die EU- Tagegelder zahlende und wirtschaftlich tragende EU-Organ ist während der Tätigkeit des Beamten bei diesem Organ - neben dem inländischen Dienstherrn - (partiell) auch dessen Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne (BFH vom 15. März 2000, BStBl 2002 II S. 238). Ist der Beamte (weiterhin) in Deutschland ansässig und übt er seine Tätigkeit bei einem Organ der EU (in dem maßgebenden Veranlagungszeitraum) nicht länger als 183 Tage aus, wird das EU-Tagegeld grundsätzlich in Deutschland besteuert. Dies gilt jedoch nicht, wenn das die EU-Tagegelder zahlende und wirtschaftlich tragende Organ der EU seinen Sitz im Tätigkeitsstaat hat und somit i.s.d. DBA ansässig ist. Beispiel 1: Zuweisung des Beamten zur Europäischen Kommission, Tätigkeit in Brüssel. Die EU-Kommission (Arbeitgeberin) hat ihren Sitz in Brüssel; sie ist damit in Belgien ansässig i.s.d. Art. 4 Abs. 1 DBA-Belgien. Das Besteuerungsrecht für das EU-Tagegeld steht somit Belgien zu (Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien). Beispiel 2: Zuweisung des Beamten zur Europäischen Kommission, Tätigkeit in Luxemburg. Die EU-Kommission (Arbeitgeberin) ist in Belgien ansässig, der Beamte ist aber in Luxemburg tätig. Das Besteuerungsrecht für die EU-Tagegelder steht 4

5 Luxemburg zu, wenn sich der Beamte mehr als 183 Tage in Luxemburg aufhält (Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg; die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Luxemburg sind nicht erfüllt). Hält sich der Beamte nicht mehr als 183 Tage in Luxemburg auf, steht das Besteuerungsrecht für die EU-Tagegelder Deutschland zu, weil die Arbeitgeberin des Beamten nicht in Luxemburg ansässig ist (Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Luxemburg). Wird das EU-Tagegeld nach einem DBA von der deutschen Steuer freigestellt, ist gem. 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG bei unbeschränkter Steuerpflicht der Steuersatz anzuwenden, der sich unter Berücksichtigung des EU-Tagegeldes ergibt (Progressionsvorbehalt). Dies gilt nicht, soweit das EU-Tagegeld gem. 9a Abs. 2 BBesG auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet wird (vgl. Nr. 5). 5. Anrechnung des EU-Tagegeldes auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge Steuerfreie Auslandsdienstbezüge und das EU-Tagegeld werden auf Grund der besoldungs-rechtlich vorgeschriebenen Anrechnung grundsätzlich nicht in voller Höhe nebeneinander gezahlt ( 9a Abs. 2 BBesG). Bei der Besteuerung nach dem Einkommen ist nur der Teil des EU-Tagegeldes zu berücksichtigen, der die steuerfreien Auslandsdienstbezüge, die dem Steuerpflichtigen gezahlt würden, wenn er kein EU-Tagegeld erhalten hätte, übersteigt. Bei der Berechnung dieses Teils des EU-Tagegeldes ist die Höhe der steuerfreien Auslandsdienstbezüge, die dem Steuer-pflichtigen ohne Zahlung von EU-Tagegeld zustehen würden, zu ermitteln und von dem insgesamt gezahlten EU-Tagegeld abzuziehen, auch wenn der Steuerpflichtige tatsächlich keine steuerfreien Auslandsdienstbezüge erhält (fiktive Anrechnung). Beispiel: Ein Steuerpflichtiger übt während des gesamten Kalenderjahrs eine Tätigkeit als nationaler Sachverständiger (Beamter) bei einem Organ der EU aus. Er erhält hierfür neben seinen Inlandsdienstbezügen ein EU-Tagegeld in Höhe von monatlich. Würde ihm kein EU-Tagegeld gezahlt werden, hätte er steuerfreie Auslandsdienstbezüge in Höhe von insgesamt monatlich erhalten. Der bei der Besteuerung zu berücksichtigende Teil des EU-Tagegeldes berechnet sich wie folgt: Jahresbetrag des EU-Tagegeldes (12 x ) abzüglich Jahresbetrag der steuerfreien Auslandsdienstbezüge, die dem Steuerpflichtigen ohne Zahlung von EU-Tagegeld zustehen würden (12 x ) Übersteigender Betrag des EU-Tagegeldes Bei der Besteuerung nach dem Einkommen ist das EU-Tagegeld in Höhe von zu berücksichtigen. Die steuerfreien Auslandsdienstbezüge sind geregelt in 52 ff. BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809). Bei Zweifelsfragen empfiehlt 5

6 es sich, die für die Besoldung des Steuerpflichtigen zuständige Dienststelle um Amtshilfe zu bitten. Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 12. März IV B 6 - S /01 - (BStBl I S. 483), welches hiermit aufgehoben wird. Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Private Kfz-Nutzung Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch BFH, Urteil v , VI R 87/04 (veröffentlicht am ) 1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten. 2. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden. 3. Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren. 4. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ein Arbeitnehmer muss bei privater Nutzung eines firmeneigenen Pkw den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Dabei kann er die private Nutzung pauschal mit monatlich 1 % des Kfz-Listenpreises ansetzen ( 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG); er kann aber auch die auf die Privatfahrten entfallenden anteiligen Kraftfahrzeugaufwendungen ansetzen, wenn er das Verhältnis der beruflichen und der privaten Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachweisen kann ( 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Im Streitfall ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß geführt anzusehen ist. Betroffen war ein Steuerpflichtiger (A), der als Außendienstmitarbeiter nichtselbstständig auf Provisionsbasis tätig war. Das FA hielt die von A vorgelegten Fahrtenbücher für nicht ordnungsgemäß geführt und ermittelte deshalb den aus der privaten Nutzung entstandenen geldwerten Vorteil für die Streitjahre 1996 bis 1998 unter Anwendung der 1-%-Regelung. 6

7 Der BFH hat sich der Beurteilung des FA angeschlossen. Er geht davon aus, dass die Aufzeichnungen, die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienen, eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört u. a., dass das zeitnah und in geschlossener Form zu führende Fahrtenbuch die nicht als Arbeitslohn zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des Dienstwagens in einer schlüssigen Form belegt. Die Aufzeichnungen müssen grundsätzlich zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wie etwa den Besuch einer bestimmten Behörde oder einer Baustelle aufzuführen. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Die Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen. Zu Erleichterungen vgl. BMF, Schreiben v , BStBl 1997 I S. 562, Tz. 21, und in H 31 (9-10) Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs der LStR in der seit 2000 geltenden Fassung. Anmerkung: Never-ending Story Fahrtenbuch und private Nutzung Firmenwagen. Es bleibt weiterhin abzuwarten, wann wir mit einer neuen Rechtsprechung zu rechnen haben. Bis dahin wird es wohl weitere Ausformulierungen und Urteile zu diesem Thema geben. Arbeitsunfall auf Ibiza: Rente in Deutschland Ein Arbeitsunfall in einem anderen Staat der EU zählt bei den Voraussetzungen für eine deutsche Erwerbsminderungsrente ebenso wie ein in Deutschland erlittener Arbeitsunfall. Denn aus Urteilen des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass sonst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU, eine der Grundfreiheiten dieser Gemeinschaft, beeinträchtigt wäre. Dies hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und damit eine frühere, anders lautende Rechtsprechung dieses Gerichts als "überholt" bezeichnet. In dem zugrunde liegenden Fall war ein auf Ibiza (Spanien) als Tauchassistent beschäftigter Deutscher im Juni 2002 Opfer eines Tauchunfalls geworden. An dessen Folgen (ua teilweise Lähmung der Beine) leidet er noch heute. Der Unfall ist vom spanischen Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt; Herr S. bezieht deswegen eine spanische Rente (wegen "dauernder vollständiger Berufsunfähigkeit") in 7

8 Höhe von ca 700 Euro/Monat. Seinen Antrag auf Zahlung einer deutschen Rente wegen Erwerbsminderung hatte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (seit : Deutsche Rentenversicherung Rheinland) abgelehnt, weil Herr S. von den letzten fünf Jahren nicht drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung belegt hatte. Das Sozialgericht Dortmund und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatten diese Entscheidung bestätigt: Zwar sei nach dem Gesetz keine Drei-Fünftel-Belegung erforderlich, wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig werde; damit sei jedoch nur ein Arbeitsunfall in Deutschland gemeint. Durch das Urteil des Bundessozialgerichts ist nunmehr geklärt, dass bei Herrn S. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob und in welcher Höhe er tatsächlich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat, hängt jedoch noch von seinem nach dem Unfall verbliebenen Leistungsvermögen ab; unter Umständen ist dann auch die spanische Rente auf die deutsche Rente teilweise anzurechnen. Zur Klärung dieser Fragen hat das Bundessozialgericht den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Mitarbeiterentsendung als Verrechnungspreisthema Arbeitnehmerentsendung wird häufig zuerst mit Themen der Lohnsteuer und Sozialversicherung assoziiert. Weit weniger wird es als ertragsteuerliches Verrechnungspreisthema, d.h. in Bezug auf die Abgrenzung und Zuordnung von Aufwendungen für entsandte Mitarbeiter zwischen den beteiligten Unternehmen wahrgenommen. Aufgrund der seit 2003 geltenden Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise und der detaillierten Anforderungen seitens der deutschen Finanzverwaltung bei Arbeitnehmerentsendungen können hieraus jedoch erhebliche steuerliche Risiken (Einkünftekorrektur, Strafzuschläge) resultieren. Entscheidend für die Einkunftsabgrenzung zwischen den beteiligten Unternehmen ist, bei welchem Unternehmen und in welchem Umfang ein betriebliches Interesse an der Arbeitnehmerentsendung besteht. In manchen Fällen ist die Zuordnung des Aufwands relativ unproblematisch wie z.b. bei der Entsendung von Spezialisten (vollständige Aufwandsübernahme durch das aufnehmende Unternehmen, wenn die Entsendung in dessen alleinigem Interesse ist) oder bei der Entsendung zur Aus- und Fortbildung (Interesse des entsendenden Unternehmens). In anderen Fällen kann jedoch eine Aufteilung der relevanten Aufwendungen erforderlich sein. Beispiel: 8

9 Das japanische Mutterunternehmen entsendet einen Controller, der bislang in einem der japanischen Werke tätig war, für die Dauer von 3 Jahren nach Deutschland. Neben der Übernahme von Controllingaufgaben für die deutsche Tochtergesellschaft ist er dafür verantwortlich, für Konzernabschlusszwecke regelmäßig nach Japan zu berichten und die Systemvoraussetzungen dafür zu pflegen. Der insgesamt auf diesen Mitarbeiter entfallende Personalaufwand ist insb. aufgrund seiner Auslandszulagen, der Nettolohnvereinbarung sowie übernommener Wohnungskosten relativ hoch. Nach Ablauf der 3 Jahre wird er von einem Kollegen aus der japanischen Muttergesellschaft abgelöst. Bereits die Höhe des Vergütungspakets könnte den Schluss nahe legen, dass mit der Entsendung auch ein Zusatznutzen der entsendenden Gesellschaft verbunden ist. Es ergibt sich auch aus der Tätigkeit des Mitarbeiters, dass neben dem Interesse der deutschen Tochtergesellschaft auch ein Interesse der japanischen Muttergesellschaft vorliegt, so dass der Gesamtaufwand für den Mitarbeiter zwischen den Gesellschaften aufgeteilt wird. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis des jeweils erwarteten Nutzens. In gleicher Weise ist die Thematik der Arbeitnehmerentsendung relevant für deutsche Konzerne, die Mitarbeiter an ausländische Konzerngesellschaften entsenden. Der Dokumentation der Interessenlage zur Aufteilung des durch die Entsendung entstehenden Gesamtaufwands kommt zur Vermeidung steuerlicher Risiken besondere Bedeutung zu. Als Lösung bietet es sich an, die häufig in Konzernen vorhandene Entsenderichtlinien um Vorgaben zur Dokumentation der jeweils relevanten Entsendungen bzw. typischer Entsendungsfallgruppen zu ergänzen. Eine bereichsübergreifende Zusammenarbeit zwischen Personalabteilung, Steuerabteilung und ggf. operativen Abteilungen ist hierbei wichtig, um die relevanten Anforderungen zu definieren und durch Einführung geeigneter Prozesse die fortlaufende Dokumentation zu gewährleisten. Als Nachweise für ertragssteuerliche Zwecke können neben Verträgen, Tätigkeitsbeschreibungen, Reisekostenabrechnungen und Zeitnachweisen insbesondere folgende Dokumente angefordert werden: Untersuchungen über Vergleichsgehälter im lokalen Arbeitsmarkt, Kosten-/Nutzenanalyse (benefit test) bezüglich Lohnaufwand und Erfolgsbeitrag des entsandten Arbeitnehmers, Gewinnprognosen des aufnehmenden Unternehmens. 9

10 Erstattung von Lohnsteuerabzugsbeträgen bei Auslandsbezug Eine Abfindungszahlung, die von dem deutschen Arbeitgeber gezahlt wird und eine nachträgliche Vergütung für eine nichtselbständige Tätigkeit im Ausland darstellt, unterliegt nicht der deutschen Steuerpflicht. Die auf diese Zahlung vom deutschen Arbeitgeber abgeführten Steuerabzugsbeträge sind somit in voller Höhe zu erstatten. Grundlage hierfür ist ein rechtskräftiges Urteil des FG Düsseldorf vom 3. Juni 2005 (Az. 8 K 3239/00L). Abfindung keine ruhegehaltähnliche Vergütung Bei Abfindungen, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließen, ist der Grund der Zahlung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend, wenn es um die Einordnung der Zahlung als Tätigkeitsvergütung oder Ruhegehalt geht. Zahlungen, die nachträglich für eine konkrete, aktive Tätigkeit gewährt werden, sind somit von den Leistungen, die in erster Linie der Versorgung des Arbeitnehmers dienen, zu unterscheiden und können demnach nicht wie Ruhegehälter einer Besteuerung im Wohnsitzstaat unterliegen. Dazu gehören z. B. Zahlungen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ersatz für verlorene Versorgungsanwartschaften vereinbart werden. Solche Abfindungen stellen vielmehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und sind gemäß DBA in dem Staat zu versteuern, in dem die Tätigkeit, für die die Abfindung nachträglich gezahlt worden ist, ausgeübt wurde. Erstattungsanspruch für beschränkt Steuerpflichtige Beschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Inland beziehen, können grundsätzlich gemäß 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG eine Einkommensteuerveranlagung nur dann beantragen, wenn sie EU- oder EWR- Staatsbürger sind und in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind. Beschränkt Steuerpflichtige, die diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllen, können den Weg der Einkommensteuerveranlagung nicht wählen. Der Erstattungsanspruch für diese Steuerpflichtigen, der daraus folgt, dass die Einkünfte nicht oder nur in geringem Umfang der Besteuerung in Deutschland unterliegen, ergibt sich dann aus der analogen Anwendung von 50d Abs. 1 Satz 2 EStG. In der Einschränkung bei der Durchführung der Antragsveranlagung sieht das FG Düsseldorf keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht oder den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Zusammenfassung - Urteilsfall Der Klägerin, die eine Abfindung zur Entschädigung entgehender Einnahmen erhielt, welche sich auf einen Zeitraum bezog, in dem sie nicht mehr in Deutschland arbeitete, stand damit teilweise die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer zu. Der Teil der Abfindungszahlung, die die Klägerin für die in Deutschland erbrachte Tätigkeit 10

11 erhielt, ist dagegen in voller Höhe im Tätigkeitsstaat, d. h. in Deutschland zu versteuern. Ein Erstattungsanspruch ist in diesem Fall nicht begründet. Bindungswirkung der Bescheinigung E101 EuGH Bei internationalen Personaltransfers im Ausland ausgestellte Bescheinigungen E101 sind für die deutsche Gerichte bindend Solange eine Bescheinigung nach Vordruck E101 nicht von den Behörden oder Gerichten des Ausstellungsstaates zurückgezogen oder für nichtig erklärt wird, bindet diese neben den Behörden des Mitgliedsstaates, in dem der Arbeitnehmer entsandt worden ist, auch deren Gerichte. Der EuGH führt in seinem Urteil die Grundsätze für die Bewertung der Bescheinigungen E101 für die zuständigen Behörden der Gaststaaten, die er bereits in den Urteilen vom 10. Februar 2000 (RS C-202/97 Fitzwilliam) und 30. März 2000 (RS C-178/97 Banks) entwickelt hat, auch für die Gerichte dieser Staaten fort. Im Übrigen wurden diese beiden Urteile bereits in dem Beschluss 181 der EU-Verwaltungskommission vom 13. Dezember 2000 umgesetzt und sind somit für alle Behörden verbindlich. Für deutsche Unternehmen, insbesondere der Bauwirtschaft bzw. der fleischverarbeitenden Industrie, die seit mehren Jahren im großen Umfang mit Subunternehmern aus Süd- und Osteuropa zusammenarbeiten, bedeutet die Entscheidung des EuGH in der Zusammenarbeit mit ihren Vertragspartnern mehr Rechtssicherheit. Neben den Prüfbehörden, wie zum Beispiel die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), müssen nun auch die deutschen Gerichte von den ausländischen Trägern ausgestellte Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (E101) als Bescheinigung mit konstitutiver Wirkung akzeptieren. Kindergeld bei freiwilliger Arbeitslosenversicherung Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit einer Auslandsbeschäftigung begründet keinen Anspruch auf Kindergeld Einen Anspruch auf Kindergeld nach 62 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) haben Personen, die sich vorübergehend (also von vorn herein zeitlich begrenzt) aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten, sofern sie in dieser Zeit ihren deutschen Wohnsitz gem. 1 Abs. 1 EStG beibehalten haben oder, ohne Beibehaltung des Wohnsitzes, nach 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Sind die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach 62 Abs. 1 EStG nicht gegeben, besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nur für Personen, die während der Dauer der Auslandsbeschäftigung in einer die Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit begründenden Beschäftigung stehen. 11

12 Besteht für den im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer keine die Versicherungspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründende Beschäftigung, der Mitarbeiter ist jedoch während der Dauer der Auslandsbeschäftigung freiwillige weiterversichert in der Arbeitslosenversicherung, so sind durch die freiwillige Weiterversicherung die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld jedoch nicht erfüllt. Vereinigte Arabische Emirate Neuverhandlung des Doppelbesteuerungsabkommens Am 10. August 2006 läuft das zeitlich befristete Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten aus. Das Bundesfinanzministerium hat am mitgeteilt, dass das Abkommen nicht verlängert, sondern neu verhandelt werden soll. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden. 12

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