Entgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung
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- Emil Scholz
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1 TK Lexikon Sozialversicherung Dreizehntes Gehalt Entgelt 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug HI HI Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine solche Leistung hat, z. B. weil der Tarifvertrag dies vorsieht, oder ob die Zahlung freiwillig erfolgt. Die Lohnsteuer ist nach den für sonstige Bezüge geltenden Regelungen zu erheben. Der Zeitpunkt der Besteuerung bestimmt sich nach dem Zufluss. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung HI In der Sozialversicherung ist das 13. Monatsgehalt beitragsrechtlich als Einmalzahlung zu behandeln und dem Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung zuzuordnen. Wenn durch diese Zuordnung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, werden die vor der Auszahlung liegenden Entgeltabrechnungszeiträume des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt. Etwas anderes gilt, wenn die Einmalzahlung in der Zeit vom 1.1. bis zum eines Jahres geleistet wird und durch diese Zuordnung im laufenden Kalenderjahr die Zahlung nicht in voller Höhe beitragspflichtig ist. In diesen Fällen ist die Einmalzahlung den Entgeltabrechnungszeiträumen des Vorjahres zuzuordnen. 3 Entgeltumwandlung in steuerfreie Bezüge möglich 3.1 Erfordernis der Zusätzlichkeit prüfen HI HI Steuerpflichtiger Arbeitslohn kann in steuerfreie oder pauschal versteuerte Bezüge umgewandelt werden, ohne dass dem Arbeitgeber zusätzlicher Lohnaufwand entsteht. Voraussetzung ist, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Steuerbefreiung kommt in folgenden Fällen in Betracht: Kindergartenzuschüsse [ 9 ], Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge [ 10 ] oder Mitarbeiterbeteiligungen. [ 11 ] Auch die Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberzuschüssen zu Jobtickets in Höhe von 15 % ist daran geknüpft, dass diese Leistungen zusätzlich gewährt werden [ 12 ], ebenso die Pauschalierungsmöglichkeit von Erholungsbeihilfen mit 25%. BFH stellt strenge Anforderungen: Zusätzliche Leistungen müssen freiwillig erfolgen
2 Der BFH hat das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" eingeschränkt, sodass nur freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers die jeweilige Steuervergünstigung auslösen können. [ 13 ] Nachteilig wirkt sich dies z. B. auf freiwillige Kindergartenzuschüsse aus, auf die durch Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung ein arbeitsrechtlicher Anspruch entsteht. BMF relativiert: Schädlich sind nur Gehaltsumwandlungen Das BMF hat deshalb die Urteile mit einem Anwendungsschreiben veröffentlicht, das die bisher praktizierte, dem Gesetzeszweck entsprechende Verfahrensweise wieder herstellt. Lediglich in Fällen der Gehaltsumwandlung sind die beschriebenen Steuervergünstigungen ausgeschlossen. [ 14 ] Die Finanzverwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung - abweichend von den BFH-Urteilen - weiterhin als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Insoweit ist das Erfordernis der Zusätzlichkeit auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Wird dagegen eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor. [ 15 ] Wie bisher sind damit nur Gehaltsumwandlungen schädlich. Aufgrund der Verwaltungsregelung bleiben beispielsweise auch Kindergartenzuschüsse steuerfrei, die neben dem Bruttoarbeitslohn zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich arbeitsrechtlich vereinbart werden. Praxis-Beispiel Steuerfreiheit für betrieblich vereinbarte Kindergartenzuschüsse Ein Arbeitnehmer erhält ab 1.6. aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung zusätzlich zu seinem bisherigen Bruttogehalt von EUR einen Zuschuss in Höhe von 150 EUR für den Kindergartenaufenthalt seines Kindes. Ergebnis: Obgleich der Arbeitnehmer aufgrund der Betriebsvereinbarung einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf den Kindergartenzuschuss hat, ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfüllt. Die zweckbestimmte Leistung Kindergartenzuschuss erhöht den bisherigen Bruttolohnanspruch und wird damit vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Eine zusätzliche Leistung liegt dann nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf die bisherigen Lohnbezüge bezahlt wird. Würde im Beispiel der Lohnanspruch von EUR zugunsten des Kindergartenzuschusses um 150 EUR herabgesetzt, könnte die Steuerbefreiungsvorschrift des
3 3 Nr. 33 EStG nicht angewandt werden. Anrechnung zweckgebundener Leistungen auf freiwilliges 13. Gehalt zulässig Weiterhin zulässig ist die Anrechnung zweckgebundener Arbeitgeberleistungen auf freiwillige Sonderzahlungen, etwa ein freiwillig gewährtes Weihnachtsgeld. Das Erfordernis der Zusätzlichkeit ist nur danach zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Sonderzahlung als geschuldet zu erbringen hat. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung kann durch Anrechnung auf freiwillige Sonderleistungen erfüllt werden, z. B. durch Umwandlung einer freiwilligen Weihnachtsgeldzahlung (13. Gehalt). Unerheblich ist, dass den übrigen Arbeitnehmern stattdessen eine zweckbindungsfreie Barleistung zusteht. [ 16 ] Eine zusätzliche Leistung liegt bei freiwilligen Sonderzahlungen auch dann vor, wenn diese einem Teil der Arbeitnehmer zweckgebunden und den übrigen Arbeitnehmern verwendungsfrei zufließt. Für die Anwendung der Steuerbefreiung auf Kindergartenzuschüsse ist es daher unschädlich, wenn eine nicht zweckgebundene freiwillige Leistung (13. Gehalt) für bestimmte Arbeitnehmer in eine zweckgebundene umgewandelt wird. [ 18 ] Bei den genannten Sachverhalten ist die Entgeltsumwandlung steuerlich zulässig und bewirkt, dass beim Arbeitgeber geringere Abgaben anfallen durch die Steuerfreiheit, die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber oder durch günstige Bewertungsvorschriften für die anstelle des Barlohns gewährte Sachleistung. Vorsicht bei Lohnoptimierungsmodellen mit Entgeltumwandlung Lohnoptimierungsmodelle mit Entgeltumwandlung können nur dort zu geringen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben und damit zu einer höheren Nettoauszahlung führen, wo die Steuerfreiheit oder (ermäßigte) Pauschalbesteuerung von Vergütungsbestandteilen nicht daran geknüpft ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn erbracht wird. Zu den Vergütungsbestandteilen ohne Zusätzlichkeitsvoraussetzung gehören Sachbezüge wie Warengutscheine, die unter die 44-EUR-Freigrenze fallen, die Überlassung eines Firmenwagens oder E-Bikes, der Rabattfreibetrag von EUR für Belegschaftsrabatte [ 20 ] und die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. [ 21 ] Voraussetzung für die Steuervorteile ist, dass die Vereinbarung vor Entstehung der Lohnzahlung getroffen worden ist.
4 3.2 Steuern sparen durch Öffnungsklausel HI Besteht für das 13. Gehalt oder für andere Sonderzahlungen eine sog. Öffnungsklausel, lassen sich dadurch unter den vorgenannten Voraussetzungen Abgaben sparen. Öffnungsklauseln sind Zusatzvereinbarungen, die es zulassen, dass anstelle einer vereinbarten bestimmten Leistung auch eine andere Zuwendung gewährt werden kann. Unter dieser Voraussetzung ist es beispielsweise zulässig, ein als 13. Gehalt gewährtes freiwilliges Weihnachtsgeld (teilweise) in Form steuerfreier Arbeitgeberleistungen auszubezahlen, wenn die Steuerbefreiung eine Zusätzlichkeitsklausel verlangt. Praxis-Beispiel Steuerfreier Kindergartenzuschuss durch Öffnungsklausel Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern im Dezember ein freiwilliges 13. Gehalt. In der Vereinbarung wird auf den Vorbehalt der Freiwilligkeit der Sondervergütung hingewiesen und den Arbeitnehmern mit Kindergartenkindern das Wahlrecht eingeräumt, in Höhe der jährlichen Kindergartenbeiträge die Sonderzahlung als Kindergartenzuschuss auszubezahlen. Ergebnis: Die Sonderzuwendung zählt nicht zum ohnehin (arbeitsrechtlich) geschuldeten Arbeitslohn. Arbeitnehmer mit Kindergartenkindern: Das freiwillige 13. Gehalt kann den Arbeitnehmern mit Kindergartenkindern in Form steuerfreier Kindergartenzuschüsse gewährt werden. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber zum Nachweis entsprechende Belege im Original vorgelegt werden, die beim Lohnkonto aufzubewahren sind. Arbeitnehmer ohne Kindergartenzuschüsse: Im Übrigen unterliegt die freiwillige Sonderzahlung hinsichtlich des übersteigenden Betrags bzw. bei Arbeitnehmern ohne Kindergartenzuschüsse in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug nach den für Einmalzahlungen geltenden Regeln. [ 7 ] [ 8 ] [ 9 ] 3 Nr. 33 EStG. [ 10 ] 3 Nr. 34 EStG.
5 [ 11 ] 3 Nr. 39 EStG. [ 12 ] 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. [ 13 ] BFH, Urteil v , VI R 54/11, BStBl 2013 II S. 395; BFH, Urteil v , VI R 55/11, BStBl 2013 II S [ 14 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 - S2388/11/ , BStBl 2013 I S [ 15 ] R 3.33 Abs. 5 LStR. [ 16 ] R 3.33 Abs. 5 Satz 2 LStR. [ 17 ] [ 18 ] BFH, Urteil v , VI R 41/07, BStBl 2010 II S [ 19 ] [ 20 ] 8 Abs. 3 EStG. [ 21 ] 3b EStG.
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