Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge
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- Fabian Bach
- vor 6 Jahren
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1 Lohn & Gehalt Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Ein Spezial-Report aus der Reihe BWRmed!a exklusiv
2 Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zu. In der Lohnabrechnung müssen Sie die steuer- und beitragsrechtlichen Besonderheiten kennen, die durch das Alterseinkünftegesetz seit 2005 nicht einfacher geworden sind. Betriebliche Altersvorsorge Durchführungswege der Betrieblichen Altersvorsorge In der Betrieblichen Altersvorsorge (BAV) werden 5 verschiedene Durchführungswege unterschieden: BAV- Durchführungswege 1. Direktzusage: Hier sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer direkt Leistungen der BAV selbst zu ohne Einschaltung eines Dritten. 2. Unterstützungskasse: Dies ist eine Versorgungseinrichtung, regelmäßig in Form eines Vereins, einer Stiftung oder GmbH, an die der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet, dem Arbeitnehmer aber keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gewährt. Kann die Unterstützungskasse die vereinbarten Leistungen nicht erbringen, muss der Arbeitgeber, der die Versorgungszusage erteilt hat, selbst dafür einstehen. 3. Pensionsfonds: Dies ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung bei einem Versicherungsunternehmen, die für einen oder mehrere Arbeitgeber die Leistungen der BAV zugunsten der Arbeitnehmer erbringt. Der Pensionsfonds gewährt die Versorgungszusage und nicht der Arbeitgeber. 4. Direktversicherung: Hier schließt der Arbeitgeber eine Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Die Leistungen aus dieser Versicherung fließen dem Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen zu. 5. Pensionskasse: Anders als die Unterstützungskasse ist die Pensionskasse eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die einen
3 Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gewährt. Die Versorgungsleistungen werden von ihr und nicht vom Arbeitgeber selbst gewährt. Das müssen Sie bei einer Direktzusage beachten Wenn Sie als Arbeitgeber für die Direktzusage Pensionsrückstellungen bilden und diese nicht aus dem Entgelt des Beschäftigten finanziert werden, fließt dem Arbeitnehmer kein steuer- und beitragspflichtiges Entgelt zu. Die Besteuerung erfolgt stets erst im Leistungs- also Auszahlungsfall. Achtung: Entgeltumwandlung! Anders verhält es sich dagegen bei einer Entgeltumwandlung. Hier werden zukünftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt. Der Arbeitnehmer verzichtet also auf einen Teil des ihm zustehenden Entgelts. Die Finanzierung einer unmittelbaren Direktzusage durch Entgeltumwandlung ist bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (BBG-RV) beitragsfrei. Für 2013 sind dies voraussichtlich jährlich bzw. monatlich 232. Boris Brode Karl Ernst wandelt monatlich 200 seines Entgelts in eine BAV-Direktzusage seines Arbeitgebers um. Er erhält monatlich insgesamt Entgelt. Die Entgeltumwandlung ist beitragsfrei, da sie nicht mehr als 4 % der BBG-RV beträgt. Sozialabgaben und Steuern werden auf Grundlage der berechnet. Die Regelungen zur Unterstützungskasse Die steuer- und beitragsrechtlichen Ausführungen zur Direktzusage gelten auch für Unterstützungskassen. Steuer- und beitragsfrei bis 4 % BBG-RV Dies müssen Sie bei Pensionsfonds beachten Die Beiträge an einen Pensionsfonds sind jährlich bis zu 4 % der BBG- RV steuer- und beitragsfrei. Für Verträge, die seit 2005 abgeschlossen worden sind, gilt bezüglich der Steuer noch zusätzlich ein Freibetrag
4 von jährlich (150 monatlich). Darüber hinaus gezahlte Beiträge unterliegen der Steuer- und Beitragspflicht. Zusätzlich steuerfrei Beispiel Ben Brause Arbeitgeber zahlt seit 2011 jährlich für den Aufbau einer BAV an einen Pensionsfonds. Von den insgesamt sind in 2012 beitragsfrei. Die weiteren 312 sind beitragspflichtig. Aus steuerlicher Sicht ist der gesamte Betrag steuerfrei, da zusätzlich zu 4 % der BBG-RV (2.784 ) noch weitere steuerfrei sind. Das sollten Sie bei Direktversicherungen beachten Die Arbeitgeberbeiträge an eine Direktversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für Verträge, die vor 2005 geschlossen wurden, können Sie als Arbeitgeber die Beiträge bis zu jährlich pauschal mit 20 % lohnversteuern; hinzu kommen noch 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. pauschale Kirchensteuer, wenn der Direktversicherungsvertrag eine Kapitalleistung und keine Rentenleistung vorsieht. Die Beiträge des Arbeitnehmers zu Direktversicherungen sind beitragsfrei, wenn sie pauschal versteuert werden und es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Entgelt gezahlt werden. Gleiches gilt, wenn sie aus Einmalzahlungen finanziert werden. Bis max pauschal versteuern Zusätzliche Leistungen Bei Direktversicherungsverträgen, die vor 2005 geschlossen wurden und deren Versicherungsleistungen als Rente oder aus einem Auszahlungsplan erbracht werden, hatten Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen dem Steuerfreibetrag und der Lohnsteuerpauschalierung. Hierzu musste der Arbeitnehmer seinen Verzicht auf Anwendung des Steuerfreibetrags bis spätestens erklären. Achtung Wenn Sie pauschal versteuern, müssen Sie die schriftliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers in den Lohnunterlagen haben. Dann sind Sie bei eventuellen Nachfragen des Betriebsprüfers abgesichert.
5 Keine Pauschalversteuerung mehr möglich Kapitalgedeckte Pensionskassenversorgung Für Direktversicherungsverträge ist die Pauschalversteuerung der Beiträge nicht mehr zulässig, wenn diese nach 2005 abgeschlossen worden sind. Die Beiträge sind bis zu 4 % der BBG-RV steuer- und beitragsfrei. Für die Steuerzahlung erhöht sich der Betrag um maximal Dies gilt nur, wenn keine weiteren Beiträge zu einer BAV geleistet werden, für welche die bisherige Pauschalversteuerung weiter angewendet wird. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass im Versicherungsfall mindestens optional eine Rentenzahlung vorgesehen ist. Beachten Sie diese Regelungen bei Pensionskassen Die Zuwendungen zu einer kapitalgedeckten Pensionskasse, die bis 2004 abgeschlossen wurde, sind bis zu 4 % der BBG-RV steuer- und beitragsfrei. Wenn der steuerfreie Höchstbetrag ausgeschöpft ist, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag, bis zu 1.752, pauschal mit 20 % versteuern. Die Beiträge zu einer kapitalgedeckten Pensionskassenversorgung, die ab 2005 abgeschlossen wurden, sind bis zu 4 % der BBG-RV steuer- und beitragsfrei. Zusätzlich sind maximal steuerfrei, also für das Jahr 2013 insgesamt Voraussetzung dafür ist, dass keine weiteren Beiträge zur BAV geleistet werden, für welche die bis Ende 2004 geltenden Regelungen zur Pauschalversteuerung weiter angewendet werden. Umlagefinanzierte Pensionskassenversorgung Die Beiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind steuerpflichtig, sie können aber pauschal versteuert werden. Sie können hier pauschal mit 20 % versteuern, wenn die Beiträge die Entgeltgrenze von jährlich nicht übersteigen und es sich um das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers handelt. Die Beiträge sind hier beitragsfrei, wenn sie pauschal versteuert werden und zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers sind, die neben dem laufenden Entgelt gezahlt werden. Gleiches gilt, wenn sie aus Einmalzahlungen finanziert werden. Lesen Sie auch: Beitragsberechnung; Lohnsteuerpauschalierung
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