Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse
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- Helmuth Jaeger
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1 Zur internen Verwendung Fachinformation Vergleich Durchführungswege,,, zusage und Stand: Januar 2018 BA823_ txts Seite 1 von 5
2 Inhalt Rechtsform des Anbieters 3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 3 PSV-Beitrag/ Schutz ( 7 15 BetrAVG) 3 Anwartschaftsphase 3 Bemessungsgrundlage während der Anwartschaft 3 Rentenphase 3 Bemessungsgrundlage während der Rentenphase 3 Zahlweise 3 Rechtsanspruch 3 Beitrag/ Zuwendung (Steuer) 4 Beitrag/ Zuwendung (Sozialversicherung) 4 Maximale sozialversicherungsfreie Beträge 4 Leistungsarten 4 Leistungsphase (Steuer) 4 Leistungsphase (Sozialversicherung) 5 Anlageformen 5 Besonderheiten 5 Übertragungen 5 BA823_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 2 von 5
3 zusage Rechtsform des Anbieters Versicherer: Aktiengesellschaft (AG), Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Aktiengesellschaft (AG), verein auf Gegenseitigkeit (PVaG) VVaG, auch AG (häufig kleinere Betriebs-, Verbands- oder Vereinspensionsn). Zumeist: firmeneigene n Die zusage (auch: Direktzusage) ist ein Versprechen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer Stiftung, GmbH, zumeist: eingetragene Vereine (e. V.) Unterscheidung nach Einzel-, Konzern- und Gruppenunterstützungsn Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Ja Nein Rückdeckungsversicherer: Ja PSV-Beitrag/ Schutz ( 7 15 BetrAVG) Anwartschafts phase Bemessungsgrundlage während der Anwartschaft Nein (1. beliehene DV: Ja 2. gesetzlich unverfall bare DV mit widerruflichen Bezugsrecht: Ja) 1. beliehener Anteil 2. gesamter Vertrags wert Ja Nein Ja Ja 20 % vom Teilwert - Teilwert Rente: 5-fache Jahresrente zzgl. Rente aus vorhandenen Überschüssen Kapital: halbe Versicherungssumme zzgl. Überschüsse BU: 1,2-fache Jahresrente Risiko-LV: 12 % der Versicherungssumme Rentenphase Nein Ja Nein Kapitalzahlung: Nein Rente: Ja Bemessungsgrundlage während der Rentenphase Kapitalzahlung: Nein Rente: Ja - 20 % vom Teilwert - Teilwert Jahresrente multipliziert mit Faktor aus Vervielfältigertabelle. Anlage zum 4 d EStG. Zahlweise Rechtsanspruch Flexibel (laufend, schwankend, einmalig, abgekürzt) Bei und : Dynamik möglich; fester Prozentsatz zwischen 3 und 20 % (bei selbständigen BU-Versicherungen max. 10 %) bis max. 8 % der BBG. Nach Erreichen der BBG weitere Dynamik gemäß Erhöhung der BBG oder ab Beginn BBG-Dynamik, wenn der Höchstbeitrag beantragt wurde. Erhöhungen erfolgen immer zum Beginn des Versicherungsjahres, nicht zum Kalenderjahr. Rechtsanspruch gegen Versorgungsträger. Rückdeckungsversiche rung: flexibel (laufend, schwankend, einmalig, abgekürzt) Rechtsanspruch gegen Arbeitgeber. Gleichbleibende oder steigende Beiträge; für Leistungsempfänger (Rentner) auch Einmalzuwendungen. Kein Rechtsanspruch, aber 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. BA823_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 3 von 5
4 Beitrag/ Zuwendung (Steuer) Beitrag/ Zuwendung (Sozialversicherung) Maximale sozialversicherungsfreie Beträge 1. Steuerfrei bis zur Höhe von 8 % der BBG (West), darüber hinaus steuerpflichtiger Arbeitslohn ( 3 Nr. 63 EStG). 2. Individuelle Lohnversteuerung mit der Möglichkeit der Förderung nach 10 a EStG ( ZulagenRente ). 3. DV/PK: pauschale Versteuerung ( 40 b EStG a. F.) weiterhin möglich für bestehende Zusagen; Beitrag max EUR bzw EUR jährlich pro Arbeitgeber. Bei Arbeitgeberwechsel: Antrag nach 52 EStG erforderlich. Beiträge des Arbeitgebers und Arbeitnehmers werden zusammengerechnet. Beiträge an DV, PF und PK werden zusammengerechnet. Arbeitgeberbeiträge gehen Arbeitnehmerbeiträgen vor. Arbeitgeberfinanziert Sozialabgabenbefreit bis 4 % der BBG (West) (DV, PF, PK und Arbeitnehmerbeiträge zusammengerechnet). Pauschal versteuerte Beiträge bis bzw EUR p. a., unabhängig von der Zahlweise. Entgeltumwandlung 1. Maximale Befreiung in Höhe von 4 % der BBG (West) (DV, PF, PK und Arbeitgeberbeiträge zusammengerechnet). 2. Förderung nach 10 a EStG: Beiträge sozialabgabenpflichtig. 3. Pauschal versteuerte Beiträge bis bzw EUR p. a., wenn aus Sonderzahlung umgewandelt. zusage Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da kein Zufluss; also steuerfrei Arbeitgeberfinanziert Sozialabgabenbefreit in unbegrenzter Höhe Entgeltumwandlung Maximale Befreiung in Höhe von 4 % der BBG (PZ und UK zusammengerechnet). Entgeltumwandlung: Sozialabgabenfrei sind max. 8 % der BBG der Gesetzlichen Rentenversicherung (West) bzw EUR p. a. pauschal versteuerte Beiträge. Bis zu 4 % für zusagen und n (zusammengerechnet; Arbeitgeberbeiträge müssen nicht berücksichtigt werden) Und zusätzlich bis zu 4 % für en, und n (zusammengerechnet inkl. Arbeitgeberbeiträge) Zusätzlich sind pauschal versteuerte Beiträge (DV, PK) bis zu bzw EUR p. a. beitragsfrei, wenn aus Sonderzahlungen umgewandelt. Sonstige Voraussetzungen (z. B. Gehalt unterhalb der jeweiligen BBG) müssen erfüllt sein. Leistungsarten Lebenslange Rentenzahlungen, alternativ Kapitalabfindung bis 100 % Leistungsphase (Steuer) 1. Steuerpflichtig (Kapital und Rente) in voller Höhe; sonstige Einkünfte nach 22 Nr. 5 EStG, Freibetrag: Altersentlastungsbetrag. 2. Steuerfrei (Kapital), wenn Beiträge pauschal versteuert wurden. Mindestlaufzeit 12 Jahre, Beitragszahlung mindestens 5 Jahre, mindestens 60 % der Beitragssumme als Todesfallsumme (Zusage vor 1. Januar 2005). Steuerpflichtig (Rente): Ertragsanteil 3. Wird eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte DV erhöht und die Beiträge pauschal versteuert: Versteuerung der Erträge (Kapital); Rente: Ertragsanteil Kapital- und Rentenzahlungen Steuerpflichtig (Kapital und Rente) in voller Höhe; Lohnsteuerabzug nach 19 EStG, Freibeträge: Arbeitnehmerpauschbetrag, Vorsorgeaufwendungen, Versorgungsfreibetrag. Reduzierte Besteuerung der Kapitalzahlung nach 34 EStG (fiktive Fünftelung) möglich. BA823_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 4 von 5
5 zusage Leistungsphase (Sozialversicherung) Renten- und Kapitalzahlungen sind sozialabgabenpflichtig. Fällig wird der Arbeitnehmer - und Arbeitgeberanteil der GKV und GPV, soweit gesetzlich pflicht-/freiwillig versichert. Bei Kapitalzahlungen wird der Beitrag auf 1/120 des Kapitals berechnet und max. 10 Jahre (120 Monate) lang monatlich erhoben. Näheres dazu finde Sie im BA860. Leistungen aus privat fortgeführten nversicherungen müssen verbeitragt werden. Leistungen aus privat fortgeführten en sind hingegen beitragsfrei (BSG-Rechtsprechung). Anlageformen Konventionelle sowie BU-Zusatzversicherungen (z. B. BU), auch gebundene und selbstständige Berufsunfähigkeits- Versicherungen. Hinterbliebenenversorgung (Rente). Besonderheiten Übertragungen Z. B. Konzepttarife, InvestGarant, VorteilsRente, SBU und DAX -Rente Einmalbeiträge und Zuzahlungen. Möglichkeit der Vervielfältigung. Wird der Geschäftsbetrieb eingestellt (Liquidation) können Anwartschaften bzw. laufende Leistungen auf die NÜRNBERGER Lebensversicherung AG übertragen werden. Die Übertragung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Versteuerung und Verbeitragung der Leistungen laut ursprünglichem Durchführungsweg. Beiträge an einen nach 3 Nr. 66 EStG (Übertragung von Direkt- und n zusagen) sind steuerund sozialabgabenfrei. Hier braucht nicht unterschieden zu werden, ob es sich um arbeitgeberfinanzierte Leistungen oder um Entgeltumwandlung handelt ( 1 Abs. 1 Nr. 10 SvEV). Fondsgebundene Rentenversicherung Doppel-Invest NPK: keine Beiträge nach 10a EStG oder 40b a. F. EStG Zuzahlungen Konventionelle Lebens- oder als Rückdeckungsversicherungen sowie Zusatzversicherungen und selbstständige Berufsunfähigkeits- Versicherungen. Beispiele: siehe. Auch Anlagen in Investmentprodukte möglich. Bildung von Rückstellungen nach 6 a EStG (Passiva). Aktivierung der Rückdeckungsversicherung (Aktiva). Umwandlung von Tantiemen und Sonderzahlungen Konventionelle Lebens- oder als Rückdeckungsversicherungen. Zusatzversicherung: Beitragsfreiheit und monatliche Rente bei BU. Z. B. Konzepttarife, DAX -Rente Verwaltungsgebühren Anwartschaften und laufende Leistungen können auf die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungs e. V. übertragen werden. Anwartschaften nur gegen laufenden Beitrag, laufende Leistungen nur gegen einmalige Zuwendung. Das Trägerunternehmen muss weiter bestehen; also keine Liquidationen. BA823_ txts NÜRNBERGER Versicherung Zur internen Verwendung Seite 5 von 5
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