Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

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1 Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Zusageart Unverfallbarkeit dem Grunde nach - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - beitragsorientierte Leistungszusage ( 1 Absatz 2 - beitragsorientierte Leistungszusage ( 1 Absatz 2 Nr.1 BetrAVG) Nr.1 BetrAVG) - Beitragszusage mit Mindestleistung ( 1 Absatz 2 Nr.2 BetrAVG) - reine Beitragszusage möglich, aber keine bav - reine Beitragszusage möglich, aber keine bav 1b Abs.1 BetrAVG und 1b Abs.4 BetrAVG 1b Abs.3 BetrAVG 1b Abs.2 BetrAVG 1b Abs.3 BetrAVG Unvefallbarkeit der Höhe nach 2 Abs. 1 BetrAVG = 2 Abs. 4 BetrAVG = 2 Abs. 2 BetrAVG = alternativ, wenn soziale Auflagen erfüllt = versicherungsförmige Lösung 2 Abs. 2 S.2 ff BetrAVG 2 Abs. 2 = alternativ, wenn soziale Auflagen erfüllt = versicherungsförmige Lösung 2 Abs. 3 S.2 ff BetrAVG 2 Abs. 3a BetrAVG = beitragsorientierte Leistungszusage vor ( 30g Abs.1 BetrAVG) = beitragsorientierte Leistungszusage ab : erreichte Anwartschaft gem. 2, Abs. 5a BetrAVG beitragsorientierte erreichte Anwartschaft gem. 2 Abs.5a BetrAVG Beitragszusage mit Mindestleistung = 2 Abs. 5b BetrAVG HUB GmbH 2014 Seite 1 von 7

2 Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung einvernehmlich möglich durch Beschränkung auf einvernehmlich möglich durch Beschränkung auf Vorgaberecht des Arbeitgebers Haftungsbegrenzug durch Wahl des Versorgungsträgers, wenn Sicherungsfonds ( 124 II VAG) beigetreten. Beschränkung auf Vorgaberecht des Arbeitgebers Verlangen Arbeitnehmers durch Sicherungsfonds ( 124 II VAG) Beschränkung auf Vorgaberecht des Arbeitgebers durch Beschränkung auf Entgeltumwandlung gem. 1a BetrAVG kein Fortsetzungsrecht bei kein Fortsetzungsrecht bei Riesterförderung, wenn verlangt Fortsetzungsrecht bei Riesterförderung, wenn verlangt Fortsetzungsrecht bei Riesterförderung, wenn verlangt Fortsetzungsrecht bei beitragsfreie Versicherung kann nach Elternzeit fortgeführt werden ( 212 VVG) beitragsfreie Versicherung kann nach Elternzeit fortgeführt werden ( 212 VVG) Informationspflicht bei Beitragsrückständen an den Arbeitnehmer ( 166, Abs.4 VVG) Informationspflicht bei Beitragsrückständen an den Arbeitnehmer ( 166, Abs.4 VVG) HUB GmbH 2014 Seite 2 von 7

3 Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Abfindung 3 BetrAVG nicht Versorgungsträger nicht Versorgungsträger, auch dann, wenn von versicherungsförmiger Lösung Gebrauch gemacht wurde nicht Versorgungsträger, auch dann, wenn von versicherungsförmiger Lösung Gebrauch gemacht wurde nicht Versorgungsträger, auch dann, wenn von versicherungsförmiger Lösung Gebrauch gemacht wurde Einvernehmliche Übernahme gemä. 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG Übertragung gem. 4 Abs. 2 Nr. 2 möglich keine steuerliche Regelung möglich Steuerrecht 3 Nr. 55 EStG Mitnahmeanspruch Anrechnung / Aufzehrung nein Anwendung von 5 BetrAVG im Rahmen von 4 Abs.3 BetrAVG o.b. Vorzeitige ja Gesetzlicher Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ja Versorgungsempfänger, gesetzlich unverfallbare Anwärter: volle Beitragspflicht entfällt Versorgungsempfänger, gesetzlich unverfallbare Anwärter: volle Beitragspflicht: Nur in Ausnahmefällen erforderlich ja gesetzlich unverfallbare Anwärter, Versorgungsempfänger: auf 20 % reduzierte Beitragspflicht Persönlicher Geltungsbreich Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen HUB GmbH 2014 Seite 3 von 7

4 Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Besteuerung beim AN (Anwartschaftsphase) Finanzierungsbeiträge des Arbeitgebers in Form von: -Zuführungen oder - Zuwendungen an die (rückgedeckte) Unterstützungskasse sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei Beiträge an eine Pensionskasse sind 1. Lohnsteuerfrei, soweit die Beiträge in einem Umfang bis 4% der BBG erfolgen ( 3 Nr. 63 EStG), für Zusagen ab dem zusätzlich steuerfrei möglich. 2. Pauschalsteuerpflichtig gem. 40b EStG a.f. bis bzw bei einer Durchschnittsbildung für Zusagen vor ) individuell zu besteuern sofern die Beiträge gem. 3. Nr. 63 EStG (4% + ggf ) bzw. die Pauschalierungs-grenzen überschritten werden. Beiträge an eine Direktversicherung sind 1. Für Zusagen ab dem lohnsteuerfrei, soweit die Beiträge in einem Umfang bis 4% der BBG zzgl. 1:800 erfolgen ( 3 Nr. 63 EStG) 2. Pauschalsteuerpflichtig gem. 40b EStG a.f. bis bzw bei einer Durchschnittsbildung für Zusagen vor ) individuell zu besteuern sofern die Beiträge gem. 3. Nr. 63 EStG (4% + ggf ) bzw. die Pauschalierungs-grenzen überschritten werden. Beiträge an einen Pensionsfonds sind 1. Lohnsteuerfrei, soweit die Beiträge in einem Umfang bis 4% der BBG erfolgen ( 3 Nr. 63 EStG), für Zusagen ab dem zusätzlich steuerfrei möglich 2. Individuell zu besteuern soweit die Beiträge 4 % der BBG übersteigen. Sonderfall: Zahlungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zum Zweck der Übernahme von Versorgungsverpflichtungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen ( 3 Nr.66 EStG) sind lohnsteuerfrei wenn Antrag nach 4d Abs.3, 4e Abs.3 EStG erfolgt HUB GmbH 2014 Seite 4 von 7

5 Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Leistungsbesteuerung AN (Bezugsphase) Laufende Versorgungsleistungen unterliegen gem. 19 Abs.1 EStG der vollen Lohnbesteuerung, nach Abzug folgender Freibeträge: - Versogungsfreibetrag ( 19 Abs.2 EStG) in Abhängigkeit vom Rentenbeginn, abschmelzend auf Null ab Rentenbeginn in Arbeitnehmepauschbetrag ( 9a Satz 1 Nr.1 EStG) in Höhe von derzeit 104 Für Kapitalleistungen kann die Fünftelungsregelung des 34 Abs.1 und Abs.2 Nr.4 EStG in Anspruch genommen werden Laufende Versorgungsleistungen (Renten) aus pauschal nach 40b EStG a.f. oder individuell besteuerten Beiträgen unterliegen der Ertragsanteilbesteuerung gem. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a EStG. Kapitalleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. 5-jährige Beitragszahlungsdauer und 12 Jahre Vertragslaufzeit gem. 20 Abs.1 Nr.6 EStG) steuerfrei bei einem Versicherungsbeginn vor dem , bei Verträge ab werden die Erträge zur Hälfte besteuert (Halbeinkünfteverfahren). Renten- und Kapitalleistungen aus Zusagen ab dem (im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG) werden gem. 22 Nr.5 EStG unter Ausnutzung des Altersentlastungsbetrages voll versteuert. Laufende Versorgungsleistungen (Renten) aus nach 3 Nr. 63 EStG besteuerten Beiträgen unterliegen der vollen Besteuerung gem. 22 Nr.5 EStG unter Abzug des Altersentlastungsbetrages ( 24a EStG). Individuell besteuerte Beiträge unterliegen der Ertragsanteilbesteuerung gem. 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) HUB GmbH 2014 Seite 5 von 7

6 Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Betriebsausgabenabzug beim AG - Zuführung zu den Pensionsrückstellungen - Versorgungsleistungen - Insolvenzsicherungsbeiträge an den PSVaG Außerordentlicher Ertrag: - Auflösung der Pensionsrückstellungen - Deckungskapital für laufende Leistungen ( 4d Abs.1 Nr.1a EStG) - Reservepolster (Anwartschaftsphase, 4d Abs.1 Nr.1b EStG) - Zuwendungen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen ( 4d Abs.1 Nr.2 EStG) - Insolvenzsicherungsbeiträge an den PSVaG - Beiträge an die Pensionskasse, unbegrenzt, aber faktische Begrenzung durch 3 Nr. 63 EStG (bis 4% BBG + ggf ) - Beiträge an die Direktversicherung, unbegrenzt, aber faktische Begrenzung durch 3 Nr.63 EStG (bis 4% BBG + ggf ) - Insolvenzsicherungsbeiträge, sofern dieses ausnahmensweise erforderlich werden - Beiträge an den Pensionsfonds ( 4e EStG) - Insolvenzsicherungsbeiträge an den PSVaG - Sonderregelung bei Übernahme von Verpflichtungen aus einer Direktzusage oder aufgrund einer Unterstützungskassenzusage; 4d Abs.3, 4e Abs.3 EStG rückgedeckte Unterstützungskasse: Zuwendungen gem. 4d Abs.1c EStG Sozialversicherungspflicht für Aufwendungen in der Anwartschaftsphase Sozialversicherungspflicht bei Entgeltumwandlung beitragsfrei beitragsfrei bis zu 4 % BBG - beitragsfrei bis 4% der BBG ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) und zusätzlich im Rahmen von 40 b EStG ( 1 Abs. 1 Nr.4 SvEV) - beitragsfrei bis 4% der BBG ( 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) und zusätzlich im Rahmen von 40 b EStG ( 1 Abs. 1 Nr.4 SvEV) - bis zu einer Höhe von 4 % der BBG ( 1 Abs.1 Nr. 9 SvEV) und im Rahmen von 40b EStG beitragsfrei, soweit die Entgeltumwandlung aus einer Sonderzahlung erfolgt - beitragsfrei bis 4 % der BBG ( 1 Abs.1 Nr. 9 SvEV) - bis zu einer Höhe von 4 % der BBG beitragsfrei ( 1 Abs.1 Nr.9 SvEV) HUB GmbH 2014 Seite 6 von 7

7 Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Sozialversicherungspflicht für Leistungen in der Bezugsphase Renten- und Kapitalzahlungen beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung HUB GmbH 2014 Seite 7 von 7

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