Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

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1 Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

2 Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung Steuerfreiheit + nachgelagerte Besteuerung Sozialversicherung Ausscheiden des AN

3 Steuerfreiheit + nachgelagerte Besteuerung

4 Steuerfreiheit der bav 3 Nr. 63 EStG: Direktversicherung / Pensionskasse / Pensionsfonds seit in 3 Nr. 63 EStG geregelt: Steuerfrei sind: Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente... soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde.

5 Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 1: Lebenslange Rente geht vor Kapital 1. Dienstverhältnis = Lohnsteuerkarte 1-5 Mindestendalter für die Altersversorgung: vollendetes 62. Lebensjahr Zugesagte Versorgung muss in Form einer lebenslang zu zahlenden Leibrente erfolgen: Ausnahme: Option auf einmalig bis zu 30% Kapitalabfindung oder Option auf einmalig 100% Kapitalabfindung Wenn die Option ausgeübt wird, sind die Beiträge nicht mehr steuerfrei (Ausnahme im letzten Jahr vor vereinbarten Endalter)

6 Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 2: Kein Sparen sondern Versorgen Es gibt keine freie Vererblichkeit. Versorgungsberechtige sind maximal enge Hinterbliebene: Ehegatte, früherer Ehegatte Lebenspartner nach dem LPartG Lebensgefährten (gleich- oder verschieden geschlechtlich) in häuslicher Gemeinschaft, die in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber namentlich benannt wurden Kinder i.s. des 32 EStG auch Stief- oder Pflegekinder, die vorab namentlich benannt wurden. An beliebige Dritte kann, wenn keine engen Hinterbliebene gezahlt wird, max. ein angemessenes Sterbegeld ( bzw ) gezahlt werden Ausnahme Sterbegeld ansonsten sind lebenslange Leistungen zu erbringen, eine einmalige Option auf Kapitalzahlung ist bei einer neuen Rentenart möglich

7 Zusätzliche 1.800,- seit : Weitere sind steuerfrei wenn kein Euro pauschal nach 40b EStG versteuert wird und wenn eine Neuzusage nach dem vorliegt: Problem: Aufstockung bei PKasse / Pfonds vor Dann: Wechsel des Durchführungswegs (z.b. Direktversicherung) Oder Einschluss eines neuen biometrischen Risikos Achtung: sind immer sozialversicherungspflichtig (s. unten) Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers, da Recht auf Entgeltumwandlung nur bis 4% der BBG % der BBG ( ) Aufstockungs betrag seit

8 Nachgelagerte Besteuerung: Der Versicherer teilt der Zentralen Stelle bei der DRV* mit, ob Beiträge steuerfrei oder aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden, dementsprechend werden die Leistungen später versteuert: Leistungen aufgrund steuerfreier Beiträge aus einer Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds werden später voll nach 22 Nr. 5 (sonstige Einkünfte) versteuert. Rentenleistungen aufgrund individuell versteuerter Beiträge werden mit dem sog. Ertragsanteil versteuert, Kapitalleistungen nach dem Halbeinkünfteverfahren. Effekt: Alle Rentner müssen Steuererklärungen abgeben und werden wenn die Freibeträge überschritten sind - besteuert. *Die Zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung handelt als Bundesfinanzbehörde, ab erfolgt die Meldung des Versicherers unter der neuen Steuernummer.

9 Nachgelagerte Besteuerung: Ansparphase Steuerfreie Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG Beiträge aus versteuertem Einkommen Nach Meldung des Versicherer / Versorgungsträgers Rentenzahlung Volle Besteuerung 22 Nr. 5 EStG Versteuerung mit Ertragsanteil Kapitalleistung Volle Besteuerung 22 Nr. 5 EStG Halbeinkünfte - verfahren 20 Abs. 1 Nr. 6

10 Sozialversicherung

11 Sozialversicherungsfreiheit: Nach 1 Abs. 1 SvEV* gilt für Beiträge, die nach 3 Nr. 63 steuerfrei gestellt sind, für arbeitnehmerfinanzierte bav die Sozialversicherungsfreiheit bis 4% der BBG arbeitgeberfinanzierte bav die Sozialversicherungsfreiheit bis 4% der BBG

12 Vergleich Steuer und Sozialversicherungsfreiheit: Steuer steuerfrei Sozialversicherung Arbeitgeberfinanziert sozialversicherungspflichtig Sozialversicherung Entgeltumwandlung sozialversicherungspflichtig 4 % der BBG steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG 4 % der BBG sozialversicherungsfrei 4 % der BBG sozialver- Sicherungsfrei Arbeitgeberfinanzierte bav hat immer Vorrang vor Entgeltumwandlung

13 Besonderheiten der Sozialversicherungsfreiheit: Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bestimmt Anspruch auf Arbeitslosengeld Anspruch auf Krankengeld (bei GKV-Versicherten) Höhe der Rente aus der GRV Entgeltumwandlung mindert diese Ansprüche ACHTUNG: Durch Entgeltumwandlung kann die Versicherungspflichtgrenze unterschritten werden (wichtig für privat Krankenversicherte) und eine erneute Versicherungspflicht eintreten.

14 Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Für nicht privat Krankenversicherte gilt*: Es sind sowohl für eine Rente wie für eine Kapitalleistung Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fällig. Eine doppelte Verbeitragung ist nach den bisherigen Musterverfahren zulässig *Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) ab

15 Ausscheiden des AN

16 Wem gehört die bav - Unverfallbarkeitsregelungen Was passiert mit einer betrieblichen Versorgungszusage (= bav), wenn der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls* ausscheidet? Grundsatz: Eine Beendigung des Arbeitsverhältnis führt nicht zu einem sofortigen Versorgungsanspruch, sondern zu einem Aufrechterhalten der Anwartschaft. Ein Versorgungsanspruch entsteht erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls. *Nach Eintritt des Versorgungsfalls ist die Versorgung immer unverfallbar.

17 Entgeltumwandlung: Das Betriebsrentengesetz regelt klar und eindeutig: Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG

18 Arbeitgeberfinanzierte bav: Zusagen, die seit dem 1. Januar 2009 abgegeben werden, erreichen die gesetzliche Unverfallbarkeit, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb mindestens 5 Jahre bestanden haben und der Arbeitnehmer zudem das 25. Lebensjahr vollendet hat. Bei älteren Zusagen gilt der gleiche Zusagenzeitraum und kumulativ Vollendung des 30. Lebensjahres. die Ausnahme: Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer vertraglich besser stellen, z.b. durch eine sofortige unverfallbare Anwartschaft oder kann beim Ausscheiden entscheiden, dass die Anwartschaft unverfallbar sein soll. *Dies gilt auch für Altzusagen, für die ursprünglich ein Zusagezeitraum von 10 Jahren und Vollendung des 35. Lebensjahres vereinbart war (Übergangsregelung)

19 Gewerbekunden im Fokus Christoph Scherf Komposit/ Gewerbe Wünsche zur Sendereihe an Sebastian Koch VHS / D&O Auch für Ihre eigene VSH nach 34d und 34f Dirk Kober BAV Vor Ort Unterstützung bei bav Terminen Ersan Odabasi Kranken/ BKV Vorteile und Vertriebsansätze zur BKV

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