Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse

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1 2 Zusagearten Die Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist stets eine Zusage von bestimmten Versorgungsleistungen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung (die so genannte Versorgungszusage) des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer ( 1 Abs. 1 BetrAVG). Damit entsteht neben dem zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis eine weitere Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Zusagen sind dabei zunächst in mittelbare und unmittelbare Zusagen zu unterscheiden. Zusagearten unmittelbar Direktzusage mittelbar Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse Unmittelbare Zusagen Wird die Versorgung durch den Arbeitgeber selbst realisiert, handelt es sich um eine zweiseitige Rechtsbeziehung und man spricht von einer unmittelbaren Zusage. Arbeitsleistung Arbeitnehmer Arbeitgeber Versorgungszusage Leistungen R. Schwarz, Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge, DOI / _2, Springer Fachmedien Wiesbaden

2 Mittelbare Zusagen Wird die Versorgung auf einen externen Versorgungsträger ausgelagert, entsteht eine rechtliche Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und dem externen Versorgungsträger. In diesem Fall spricht man von einer mittelbaren Versorgungszusage. Arbeitsleistung Arbeitnehmer Arbeitgeber Versorgungszusage Leistungen Beiträge Externer Versorgungsträger Eine weitere Unterscheidung der Zusagen erfolgt nach dem Umfang der versprochenen Leistungen im Zusagezeitpunkt in Leistungszusagen, beitragsorientierten Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung. 2.1 Leistungszusage Mit der Leistungszusage verspricht der Arbeitgeber einen bestimmten, von vorneherein feststehenden Versorgungsumfang ( 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG). Dies kann entweder ein bestimmter Betrag oder aber ein bestimmter Prozentsatz des letzten Bruttoentgeltes vor Eintritt des Versorgungsfalls sein. Vorstellbar ist auch eine Kopplung an die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Diese Form der Zusage ist damit gewissermaßen die 49

3 Urform der Versorgung durch eine betriebliche Altersvorsorge. Zulässig ist die Leistungszusage in allen fünf Durchführungswegen. Formulierungsbeispiel: Sie erhalten eine lebenslange monatliche Altersrente in Höhe von 500 EUR, wenn sie mit vollendetem 67. Lebensjahr aus unserem Unternehmen ausscheiden. Sollten sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit aus unserem Unternehmen ausscheiden, erhalten sie bis zum Beginn der Regelaltersrente eine monatliche Rente in Höhe von 20 % ihres letzten, vor Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlten, Bruttogehaltes. Wie bereits erwähnt, haftet der Arbeitgeber für die Erfüllung des Leistungsversprechens gegenüber dem Arbeitnehmer. Im Fall der Leistungszusage also in Höhe des zugesagten Betrages über die gesamte Laufzeit der Versorgung. Die Problematik die sich aus solchen Zusagen ergibt, ist die von vorneherein nicht feststehende Gesamthöhe der Zusage und damit auch die Höhe des benötigten Deckungskapitals zu Beginn der Versorgung. Im ersten Beispiel kennen wir zwar die Höhe der monatlich zu zahlenden Rente und den Beginn der Versorgung, wir wissen jedoch nicht wie alt der Arbeitnehmer wird. Das Ende und damit die Leistungsdauer sind im Zeitpunkt der Zusage nicht bekannt. Insbesondere vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Lebenserwartung birgt diese Art der Versorgungszusage ein extrem hohes Risiko für den Arbeitgeber. Im zweiten Bespiel ist die Unsicherheit noch um ein vielfaches höher. Hier ist weder der Zeitpunkt des Versorgungsfalles bekannt, noch die Höhe der dann zu zahlenden Monatsrente. Der Arbeitgeber kann somit keine 50

4 verlässliche Prognose stellen, welches Kapital zu welchem Zeitpunkt zur Verfügung stehen muss. Insgesamt lässt sich feststellen, dass bei dieser Art der Zusage das Haftungsrisiko für den Arbeitgeber vergleichsweise am größten ist. Leistungszusage Die Zusage auf eine von vorneherein feststehende Leistung. Der Versorgungsberechtigte weiß mit Erteilung der Zusage welche Leistungen er im Versorgungsfall beanspruchen kann. 2.2 Beitragsorientierte Leistungszusage Mit der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge für die Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung des Arbeitnehmers aufzuwenden ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Dies kann ein feststehender Betrag, oder ein bestimmter Prozentsatz des jeweils vereinbarten Bruttoentgeltes sein. Auch besteht die Möglichkeit die Höhe der Beiträge an eine externe Bezugsgröße wie beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zu koppeln. Beitragsorientierte Leistungszusage Die Zusage auf einen feststehenden Betrag, der für den Versorgungsfall angespart wird. Der Versorgungsberechtigte weiß bei Erteilung der Zusage noch nicht, welche Leistungen er im Versorgungsfall beanspruchen kann. 51

5 Die Zahlungsintervalle können ebenfalls frei gewählt werden, in Betracht kommen neben monatlichen Zahlungen beispielsweise auch jährliche Beiträge aus Sonderzahlungen oder Bonifikationen. Hierzu sind aber die Ausführungen zur steuerlichen Förderfähigkeit des 3 Nr. 63 EStG zu beachten. Diese Art der Leistungszusage ist ebenfalls für alle Durchführungswege zulässig. Formulierungsbeispiel: Für ihre Altersvorsorge werden wir einen monatlichen Beitrag von 150 EUR aufwenden. Die Höhe der Versorgungsleistungen entspricht den garantierten Leistungen der Rückdeckungsversicherung, die wir für diesen Zweck abschließen werden. Soweit wir aus der Rückdeckungsversicherung höhere Leistungen als die garantierten Versorgungsleistungen beanspruchen können, erhöht sich ihr Versorgungsanspruch entsprechend. Im Gegensatz zur Leistungszusage wird hier keine von vorneherein feststehende Leistung zugesagt, sondern lediglich die Leistungen, die sich aus den Beitragsaufwendungen ergeben. Der Aufwand für den Arbeitgeber steht somit von vorneherein fest. Seine Haftung ist auf die Höhe des jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Deckungskapitals bzw. auf die Höhe des Rückkaufwertes begrenzt ( 2 Abs. 5a BetrAVG). Zeitpunkt und Höhe der zu erbringenden Versorgungsleistungen stellen bei der beitragsorientierten Leistungszusage somit keinerlei Haftungsrisiko für den Arbeitgeber dar, da für den Versorgungsempfänger jederzeit mindestens das Kapital zur Verfügung steht, das er aus der Versorgungszusage beanspruchen kann. Insgesamt lässt sich feststellen, dass hier das Haftungsrisiko des Arbeitgebers vergleichsweise am geringsten ist. 52

6 2.3 Beitragszusage mit Mindestleistung Die Beitragszusage mit Mindestleistung wurde erst 2002 in das BetrAVG eingeführt und ist somit die jüngste Form der Zusage in der betrieblichen Altersvorsorge. Als besondere Form der Versorgungszusage ist sie nur in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung) zulässig. Formulierungsbeispiel: Im Erlebensfall zahlt der Pensionsfonds dem Versorgungsberechtigten zum vereinbarten Rentenbeginn eine garantierte Rente. Die Höhe der Rente ergibt sich zum Ende der Anwartschaftsphase aus dem zuzurechnenden Versorgungskapital auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge. Es stehen zu Beginn der Rentenphase aber mindesten die eingezahlten Beiträge, abzüglich der für biometrische Risiken geleisteten Beitragsanteile zur Verfügung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich bestimmte Beiträge für die Versorgung des Arbeitnehmers aufzuwenden und garantiert zu Versorgungsbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge (Mindestleistung) zu leisten. Abgezogen werden hiervon nur die Beitragsanteile (Kosten), die auf die Deckung biometrischer Risiken entfallen. Beitragszusage mit Mindestleistung Zusage auf einen bestimmten Betrag, der für den Versorgungsfall angespart wird und eine entsprechende Mindestleistung. Der Versorgungsberechtigte weiß bei Erteilung der Zusage welche Leistungen er im Versorgungsfall mindestens beanspruchen kann. 53

7 Welche Zusageart in welchen Durchführungswegen zulässig ist, zeigt die folgende Übersicht: Zusagearten Trotz der Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger, haftet auch hier der Arbeitgeber für die Erfüllung des zugesagten Versorgungsanspruches. Insoweit ergibt sich aufgrund der Besonderheiten der Durchführung des externen Versorgungsträgers in den ersten Jahren nach der Zusage ein erhöhtes Haftungsrisiko durch die zu leistenden Abschlusskosten und das somit geringere Deckungskapital zu Beginn. Durchführungswege versicherungsförmig nichtversicherungsförmig Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung 54

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