Betriebliche Altersvorsorge
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- Sophie Hoch
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1 25. Oktober 2005 Peter Reisinger Überblick Mitarbeitervorsorgekasse d.h. unsere ÖVK Österreichische Vorsorgekasse AG, per für alle neuen Dienstnehmer verpflichtend (BMVG ) Abfertigungsrückdeckungsversicherung für die bestehenden Verpflichtungen aus Dienstverhältnissen mit Beginn vor dem (Angestelltengesetz, u.a.) freiwillige Zukunftssicherung für Mitarbeiter bis 300,- p.a. gemäß 3, Abs.1, Ziff 15, lit. a EStG88. freiwillige Pensionszusagen für Mitarbeiter bzw. ev. für Selbständige über eine außerbetriebliche Pensionskasse ÖPAG gemäß PKG. freiwillige Pensionszusagen für Mitarbeiter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung gemäß BPG (neu ab ) freiwillige direkte Pensionszusage für einzelne Mitarbeiter bzw. ev. auch Gesellschafter gemäß BPG (Pensionsrückdeckungsversicherung) Lebensversicherung (Direktversicherung) gemäß BPG 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 2 1
2 Gesetze Wesentliche Gesetze Betriebssgesetz (BPG) Pensionskassengesetz (PKG) Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Nebengesetze Einkommensteuergesetz (EStG) Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Handelsgesetzbuch (HGB) Angestelltengesetz (AngG) 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 3 Betriebssgesetz (BPG) Betriebssgesetz (BPG) Mit in Kraft getreten... regelt die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden 4 Vorsorgemodelle werden geregelt: Pensionskasse (Abschnitt 2) (BKV; Abschnitt 2a) Direkte Leistungszusage (Abschnitt 3) Lebensversicherung (Abschnitt 4) 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 4 2
3 Betriebssgesetz (BPG) Pensionskasse, BKV Besonderheiten der Pensionskasse und der betriebliche Kollektivversicherung ( 3 und 6a) Grundsätzlich Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag nötig. Dieser regelt: Mitwirkung der Versicherten Das Leistungsrecht Voraussetzungen und Rechtswirkung von Auflösung bzw. Kündigung Bei Bildungskarenz oder Freistellung kann AN seine Beiträge weiterzahlen oder auch Beiträge des AG übernehmen 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 5 Betriebssgesetz (BPG) für alle Vorsorgemodelle Unverfallbarkeit ( 5, 6c, 7 und 13 BPG) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Bisher erworbene Anwartschaften werden unverfallbar (gilt für Beiträge des AG und des AN) Für AG-Beiträge kann Wartefrist von max. 5 Jahren vereinbart werden (gilt nicht bei BKV) Ansprüche aufgrund AN-Beiträge sind ab sofort unverfallbar Frist gilt nicht bei Beendigung d. Arbeitsverhältnisses infolge Insolvenz Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den AN innerhalb der Frist verliert der AN den Anspruch auf die Anwartschaft (gilt nicht bei BKV) Unverfallbarkeitsbetrag: der dem AN zustehende Anspruch wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Direkte Leistungszusage: Bei Selbstkündigung verfallbar. 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 6 3
4 Betriebssgesetz (BPG) für alle Vorsorgemodelle Unverfallbarkeit (Fortsetzung) Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in beitragsfreie Anwartschaft verlangen Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers verlangen Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine direkte Leistungszusage verlangen Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung verlangen Unter gewissen Voraussetzungen die Fortführung der Anwartschaft mit eigenen Beiträgen verlangen Falls Unverfallbarkeitsbetrag unter EUR 9.600,- liegt, kann AN Auszahlung des Unverfallbarkeitsbetrages verlangen 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 7 Betriebssgesetz (BPG) für alle Vorsorgemodelle Widerruf, Aussetzen oder Einschränken von Anwartschaften Arbeitgeber kann Beitragsleistungen einschränken: wenn dies im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist (bei PK & BKV) bzw. keine Einzelvereinbarung vorliegt (bei DLZ & LV) wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens existenzgefährdend ist Nach Widerruf bleiben bisher erworbene Anwartschaften erhalten! Möglichkeiten des Arbeitnehmers AN kann seine Beitragsleistungen ebenfalls aussetzen oder einschränken AN kann seine Beiträge weiterzahlen AN kann auch die Beiträge des AG übernehmen 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 8 4
5 Umsetzung der Pensionsfondsrichtlinie: Neu ab 23. September 2005 Alternative zur Pensionskassa: Wird von Versicherungen angeboten Garantierte Mindestverzinsung mit dzt. 2,25% Geringerer Aktienanteil (max. 30%) im Bereich der Veranlagung Gruppenrentenversicherung Übertragung zwischen Versicherung und Pensionskassa möglich 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 9 Leistungen Arbeitgeberbeitrag: gemäß Betriebs- vereinbarung bzw. bzw. Vorsorgevereinbarung Arbeitnehmerbeiträge: Bis Bis zur zur Höhe des des AG-Beitrages (Prämienmodell: AN AN Beitrag bis bis 1.000,- Auch wenn AG-Beitrag geringer) Alters- Witwen(r) (r)- Waisen- Invaliditäts- Unverfall- barkeitsbetrag Versicherungsgesellschaft Veranlagung Risikoausgleich 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 10 5
6 Systeme Beitragsorientierte Systeme Beitrag vereinbart Leistungen werden errechnet, gegebenenfalls angepasst Keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers Risiko beim Arbeitnehmer Leistungsorientierte Systeme Leistung vereinbart (in % des Letztbezuges oder absolute -Beträge) Beiträge werden errechnet, gegebenenfalls angepasst Volle Nachschusspflicht des Arbeitgebers Risiko beim Arbeitgeber 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 11 Steuern & Abgaben Beim Arbeitgeber Einkommensteuer Beiträge zur BKV als Betriebsausgabe abzugsfähig Bis zu 10,25% der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten Lohnnebenkosten Kein Sozialversicherungsbeitrag Kein Dienstgeberbeitrag (DB, DZ zum FLAF) Keine Kommunalsteuer Beim Arbeitnehmer Arbeitgeberbeiträge Lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei Arbeitnehmerbeiträge 25% der Beiträge innerhalb der Sonderausgaben Prämienmodell: 9,0 % staatliche Prämie für Beiträge bis 1.000,- 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 12 6
7 Pensionsleistungen - Steuern Vom Arbeitgeber finanzierte Rente Lohnsteuerpflichtig Keine Sozialversicherungsbeiträge Vom Arbeitnehmer finanzierte Rente Gegebenenfalls aus Sonderausgaben 75% der Pension lohnsteuerfrei, 25% gemeinsam mit restlichen Bezügen Keine Sozialversicherungsbeiträge Aus Prämienmodell Zur Gänze steuer- und sozialversicherungsfrei Abfindung Grundsätzlich Versteuerung gem. 67 (8) lit. e EStG, jedoch unter EUR ,00 steuerfrei (Abfindungsgrenze dzt. bei 9.600,00) Rückzahlung der staatlichen Förderung 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25. Oktober 2005 Peter Reisinger 14 7
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