// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II)
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1 // Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II) Hinweise zum Meldewesen nach DATÜV-ZVE ab 1. Januar 2018 Stand: Mai 2018 Ergänzend zu unserem Rundschreiben im Januar 2017 fassen wir in diesem Infoblatt Zahlen, Daten und Fakten zu den Änderungen im Abrechnungsverband II für das Jahr 2018 zusammen. Insbesondere erhalten Sie umfassende Beispiele für die Meldesätze im Rahmen des Meldewesens nach DATÜV-ZVE. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Inhalt 1. Tarifverhandlungen Finanzierung und Steuerrecht Anhebung des Pflichtbeitrages Besteuerung ab Steuerfreier Pflichtbeitragssatz nach 3 Nr. 63 EStG Übersicht Steuern und Grenzbeträge Fälligkeit von Pflichtbeiträgen Abmeldung von der Pflichtversicherung Kennzahlen für die häufigsten Abmeldegründe nach DATÜV-ZVE Anspruch auf Krankenbezüge nach TVöD Das Wichtigste in Kurzform Anhang Beispiele Jahresmeldung Beispiel Erwerbsminderung auf Dauer Beispiel Erwerbsminderung auf Zeit kvw-zusatzversorgung // Zumsandestraße 12 // Münster Tel. (0251) // versicherung@kvw-muenster.de
2 1. Tarifverhandlungen 2016 Die Tarifverhandlungen im Bereich Bund und VKA im Jahr 2016 mündeten in der Tarifeinigung mit dem Änderungs-Tarifvertrag Nummer 6 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag der Altersvorsorge Kommunal (ATV-K). Ein wesentliches Ergebnis war die Einführung der Arbeitnehmereigenbeteiligung (ANE) zur Finanzierung des Systems. Einzelheiten regeln die Kassensatzungen. Der 15a ATV-K beinhaltet seitdem eine neue Regelung hierzu, die für die kvw-zusatzversorgung gilt: Wird die Umlage (AV I) oder der Beitrag (AV II) nach dem 29. Februar 2016 erhöht, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben : a) Die Staffelung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags nach Satz 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Erhöhung. b) In Satz 4 verbleibt es bei dem Enddatum Finanzierung und Steuerrecht Der kapitalgedeckte AV II wird finanziert durch Pflichtbeiträge. Bislang wurden diese ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Ab 2018 kommt es zu einer Anhebung des Pflichtbeitrags von bisher 5,9 Prozent auf 6,5 Prozent wodurch gemäß Änderungstarifvertrag automatisch eine ANE eingeführt wird. Der Pflichtbeitrag wird weiterhin in einer Summe vom Arbeitgeber an die KVW-Zusatzversorgung entrichtet ( 60 Nummer 4 kvw-satzung (kvw-s)). Die Leistungshöhe für die Versicherten bleibt identisch Anhebung des Pflichtbeitrages Die Anhebung des Pflichtbeitrags erfolgt laut Beschluss des Kassenausschusses vom 28. November 2016 stufenweise und stellt sich wie folgt dar: ab Datum vom Arbeitgeber wirtschaftlich zu tragen vom Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen vom Arbeitgeber an die kvw zu entrichtender Pflichtbeitrag ,90 % + 0,40 % 0,20 % 6,50 % ,90 % + 0,50 % 0,30 % 6,70 % ,90 % + 0,60 % 0,40 % 6,90 % 2.2. Besteuerung ab 2018 Nach 3 Nummer 63 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. kvw-infoblatt Meldewesen im AV II Seite 2 von 12 Stand: Mai 2018
3 Dem Arbeitsentgelt sind nach 1 Nummer 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) die steuerfreien Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach 3 Nummer 63 Satz 1 und 2 EStG im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht zuzurechnen, also sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung ( 1 Absatz 1 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bleibt jedoch nach 62 Absatz 2 Satz 8 kvw-s der steuerpflichtige Arbeitslohn vor der Entgeltumwandlung Steuerfreier Pflichtbeitragssatz nach 3 Nr. 63 EStG Im Rahmen des Meldewesens nach DATÜV-ZVE übermitteln Sie uns als Arbeitgeber in den jeweiligen Versicherungsabschnitten, die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (zve) jedes Beschäftigten, verbunden mit den zugehörigen Steuermerkmalen. Somit wird eine Rückrechnung zum entsprechenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt notwendig: Steuerfreie Pflichtbeiträge 6,5% (AG = 6,3 % / ANE = 0,2 %) * 100 = zu meldendes steuerfreies Entgelt Die Zahlung der auf dieses Entgelt entfallenden Pflichtbeiträge ist steuerfrei. // 2017 Entgelt von ,02 (4 % der BBG = 3.048,00 steuer- und sozialabgabenfrei) ,47 ( ,00 steuerfrei) = ,49 (steuerfreier Pflichtbeitrag) // 2018 Entgelt von ,00 (bis 8% der BBG = 6.240,00 Pflichtbeitrag = steuerfrei) ,00 (bis 4 % der BBG = 3.120,00 Pflichtbeitrag = sozialabgabenfrei) kvw-infoblatt Meldewesen im AV II Seite 3 von 12 Stand: Mai 2018
4 2.4. Übersicht Steuern und Grenzbeträge Pflichtbeiträge im AV II mit Arbeitnehmereigenbeteiligung (ab 2018 = 0,2 Prozent) Besteuerung in der Ansparphase steuerfrei bis 8 % BBG sozialversicherungsfrei bis 4 % BBG (AG-Beitrag hat im Rahmen der Steuerfreiheit Vorrang vor privater Entgeltumwandlung!) Höchstgrenzen BBG bis 8 % (steuerfrei), bis 4 % (sv- frei) 2017: max jährlich 2018: max jährlich 2018: max jährlich Besteuerung der Rentenleistung volle Besteuerung steuerfrei für Neuzusagen ab (nur noch bis ) Besteuerung mit individuellem Steuersatz 62 Abs. 2 Satz 3 kvw-s Ertragsanteil 2.5. Fälligkeit von Pflichtbeiträgen Beiträge, Umlagen, Sanierungsgeld und Zusatzbeiträge sind nach 65 der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-s) in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt (steuerliches Zuflussprinzip). Dies bedeutet, dass auch die Pflichtbeitragszahlungen im gleichen Zeitpunkt erfolgen müssen. 3. Abmeldung von der Pflichtversicherung Nach 20 Absatz 1 kvw-s endet die Versicherungspflicht mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder in dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen. Damit sind die Beschäftigten mit den vorgegebenen Buchungsschlüsseln aus der Pflichtversicherung abzumelden 3.1. Kennzahlen für die häufigsten Abmeldegründe nach DATÜV-ZVE 03 Rente wegen Alters (gilt für Altersrenten) 04 teilweise Erwerbsminderung ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 05 teilweise Erwerbsminderung mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 06 volle Erwerbsminderung ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 07 volle Erwerbsminderung mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 11 Tod der / des Versicherten 13 Kündigung / Auflösungsvertrag 29 Wechsel des Lohnabrechnungssystems Zu jeder Abmeldung ist immer eine Jahresmeldung mit den bis zum Tag der Abmeldung zu meldenden Versicherungsabschnitten zu übermitteln. kvw-infoblatt Meldewesen im AV II Seite 4 von 12 Stand: Mai 2018
5 3.2. Anspruch auf Krankenbezüge nach TVöD AU VM EGFZ Anspruch auf KGZU Krank ohne Bezüge VM 10 VM 10 ( 62 Absatz 2 Satz 4) VM 40 (Fehlzeit) Ende AV 6 Wochen (42 Tage) max. bis zum Ablauf der 39. Woche (33 Wochen = 231 Tage) ggf. nur Krankengeld der Krankenkasse, bis zum Ablauf der 78. Woche Über den Rentenbeginn hinaus gezahlte Krankenbezüge werden vorschussweise gezahlt und können vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Versicherungsabschnitte sind immer bis am Tag vor Rentenbeginn und ab Rentenbeginn bis zum Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband zu melden Das Wichtigste in Kurzform Es werden nur fehlerfreie Meldungen verarbeitet Fehlerhafte Meldungen gelten als bei der kvw-zusatzversorgung nicht eingegangen es wird ein Fehlerprotokoll erstellt Neumeldungen sind dann erforderlich Bei manuellen Meldungen müssen immer Mitgliedsnummer, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Name angegeben sein mit Stempel, Datum, Unterschrift versehen Keine Berichtigung von Jahresmeldungen und Abmeldungen, gegebenenfalls erstellen Sie bitte eine Stornierung und Neumeldung (Zuflussprinzip beachten!) kvw-infoblatt Meldewesen im AV II Seite 5 von 12 Stand: Mai 2018
6 4. Anhang 4.1. Beispiele Jahresmeldung kvw-infoblatt Meldewesen im AV II Seite 6 von 12 Stand: Mai 2018
7 kvw-infoblatt Meldewesen im AV II Seite 7 von 12 Stand: Mai 2018
8 kvw-infoblatt Meldewesen im AV II Seite 8 von 12 Stand: Mai 2018
9 kvw-infoblatt Meldewesen im AV II Seite 9 von 12 Stand: Mai 2018
10 kvw-infoblatt Meldewesen im AV II Seite 10 von 12 Stand: Mai 2018
11 4.2. Beispiel Erwerbsminderung auf Dauer 1. Das Arbeitsverhältnis (AV) endet bei Erwerbsminderung mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des Rentenversicherungsträgers dem Beschäftigten zugestellt wird. 2. Beginnt die Rente nach dem unter 1. genannten Zeitpunkt, endet das AV am Tag vor Beginn der Rente. 3. Bei Beschäftigten, die nicht in der GRV versichert sind, endet das AV mit der Bekanntgabe des amtsärztlichen Gutachtens an den Beschäftigten - [ ] ist durch eine/n von der Kasse zu bestimmenden Fachärztin / Facharzt nachzuweisen. 43 S. 4 kvw-s - [ ] die Regelung ist so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der GRV der Fall wäre. 43 S. 2 kvw-s kvw-infoblatt Meldewesen im AV II Seite 11 von 12 Stand: Mai 2018
12 4.3. Beispiel Erwerbsminderung auf Zeit 1. Bei Renten auf Zeit endet das Arbeitsverhältnis (AV) nicht. 2. Zeitrentner behalten ihren Anspruch auf einen Arbeitsplatz. Erst wenn dem Beschäftigten eine Rente auf Dauer gewährt wird, scheidet der Versicherte mit dem Ende der gewährten Zeitrente aus. 3. Im Falle der teilweisen Erwerbsminderung endet bzw. ruht das AV nicht, wenn - der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder - einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe entgegenstehen und - der Beschäftigte innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. kvw-infoblatt Meldewesen im AV II Seite 12 von 12 Stand: Mai 2018
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