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- Nele Ziegler
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1 Postanschrift: München BVK - Zusatzversorgungskasse, München Hausanschrift: Denninger Str. 37, München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Durchwahl: (089) , 7450 (06322) Telefax: (089) Telefonvermittlung: (089) Internet: Sie erreichen uns am besten von: Uhr, freitags bis Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 422 Rundschreiben Nr. 1 / 2005 Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes Grenzbetrag für die Umlagen und Beiträge im Jahr 2005 Neuer kapitalgedeckter Abrechnungsverband (Abrechnungsverband II) Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung Abmeldungen wegen Rentenbezugs Adressen bei Meldungen Satzungsbroschüre Anlage Sehr geehrte Damen und Herren, auch in diesem Jahr möchten wir Sie wieder über Neuigkeiten und Veränderungen im Zusammenhang mit der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes informieren. Wenn Sie Fragen zur Zusatzversorgung haben, wenden Sie sich bitte an unsere Servicenummern für - allgemeine Fragen zur Betriebsrente: 089 / Fragen zur Freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente): 089 / Für Versicherte aus der Pfalz: / Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes Wie in unserem Rundschreiben Nr. 4/2004 angekündigt, informieren wir Sie nun über die Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die Zusatzversorgung. Bankverbindung: Bayerische Landesbank Kto (BLZ )
2 2 Mit Schreiben vom hat das Bundesministerium der Finanzen zum Thema Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung / Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz Stellung genommen. Dieses Schreiben ist im Internet unter Steuern/Aktuell abrufbar. Da noch nicht abschließend alle Fragen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung geklärt sind, müssen wir die folgenden Ausführungen noch teilweise unter einen gewissen Vorbehalt stellen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Anwendung der verschiedenen steuerrechtlichen Vorschriften ist die Frage, ob die an die Zusatzversorgungskasse geleisteten Umlagen und Beiträge auf einer Versorgungszusage beruhen, die - vor dem (Altzusage) oder - nach dem (Neuzusage) erteilt wurde. Je nach Zuordnung sind die folgenden steuerlichen Auswirkungen zu beachten. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage. In der Pflichtversicherung wird dies in der Regel der Abschluss des Dienstvertrages bzw. der Beginn des Dienstverhältnisses sein. Bei der Entgeltumwandlung ist dieser Zeitpunkt in der Regel der Abschluss der erstmaligen Entgeltumwandlungsvereinbarung. Grundsätzlich nicht entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem der erste Beitrag an die Kasse gezahlt wird (eine Ausnahme gilt nur im Fall der Entgeltumwandlung, wenn zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen erstmaligen Herabsetzung des Arbeitsentgelts mehr als zwölf Monate liegen; in diesem Fall ist der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend). Im Bereich der Entgeltumwandlung kann eine Altzusage in bestimmten Fällen zu einer Neuzusage werden, wenn z.b. die bereits bestehende Versorgungszusage um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird (z.b. Mitversicherung des Erwerbsminderungsrisikos und/oder der Hinterbliebenenversorgung) und dies mit einer Beitragserhöhung verbunden ist. Ob dies auch im Fall der Freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung gilt, wo bei Hinzunahme eines weiteren Risikos nicht der Beitrag verändert, wohl aber die Altersrente verringert wird, muss noch geklärt werden. Dagegen ändert sich die Einordnung als Altzusage nicht, wenn - die Beiträge erhöht oder vermindert werden, - die Finanzierungsform ersetzt oder ergänzt wird (arbeitgeberfinanziert, Entgeltumwandlung etc.) - ein Betriebsübergang nach 613a BGB vorliegt. Bei Arbeitgeberwechseln innerhalb der Zusatzversorgung bestehen leider noch Unklarheiten bezüglich der Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen. Bis zu einer einheitlichen Klärung dieser Frage wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. 1.1 Auswirkungen auf Pflichtversicherung - Betriebsrente Altzusage - Versicherungsbeginn vor Für Altzusagen, d.h. Beginn der Pflichtversicherung vor 2005, ergeben sich durch das Alterseinkünftegesetz im Hinblick auf die Versteuerung von Umlagen und Zusatzbeiträgen keine Veränderungen. Im Einzelnen gilt also weiterhin:
3 Umlagen Die Umlagen (in Höhe von 4,75 %) sind wie bisher nach 40b EStG (neuer Fassung - die neue Fassung gilt nach dem Schreiben des BMF bei Umlagezahlungen für Alt- und Neuzusagen) vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern. Dabei müssen Arbeitgeber, die an den Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) gebunden sind, die Umlagen bis zu einem Betrag von 89,48 pauschal versteuern ( 16 Abs. 2 ATV-K). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann demgegenüber den Jahresgrenzbetrag nach 40b EStG in Höhe von 1.752,00 voll ausschöpfen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Jahresbetrag in 12 gleiche Monatsteile à 146,00 aufgeteilt wird oder ob die Umlagen solange pauschal versteuert werden, bis der Jahresbetrag aufgebraucht ist. Soweit der Betrag für die Pauschalversteuerung vom Arbeitgeber aufgebraucht ist, muss der übersteigende Betrag der Umlage vom Versicherten individuell versteuert werden. Die Pauschalversteuerung der Umlage ist nur in einem ersten Dienstverhältnis möglich, also nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI abgerechnet wird. In diesem Fall sind die Umlagen in voller Höhe individuell zu versteuern Zusatzbeitrag Der Zusatzbeitrag (in Höhe von 3 % ab ) ist nach 3 Nr. 63 EStG (alter Fassung) bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2005: ) steuerfrei und bis zum Jahr 2008 auch sozialversicherungsfrei. Damit können im Jahr 2005 bis zu 2.496,00 als Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Somit sind bei Jahresentgelten bis zu die Zusatzbeiträge (in Höhe von 3 %) in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei. Über die Grenze von monatlich hinausgehende Zusatzbeiträge sind individuell durch den Arbeitnehmer zu versteuern. Die an sich rechtlich mögliche Pauschalversteuerung nach 40b EStG a.f. findet bei hohen Entgelten tatsächlich keine Anwendung mehr, da durch die Umlagen in Höhe von 4,75 % der Rahmen für die Pauschalversteuerung aufgebraucht ist Neuzusage - Versicherungsbeginn nach dem Umlagen Die Umlagen sind wie im Falle der Altzusagen nach 40b EStG (neuer Fassung) pauschal zu versteuern. Insoweit gilt das unter Beschriebene Zusatzbeitrag Der Zusatzbeitrag ist nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (neuer Fassung) bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2.496,00 ) steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus können weitere nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei (aber nicht sozialabgabenfrei) gestellt werden. Damit können insgesamt bis zu 4.296,00 steuerfrei an die Zusatzversorgungskasse gezahlt werden. Für die über 2.496,00 hinausgehenden Zusatzbeiträge sind jedoch Sozialabgaben zu zahlen. Eine pauschale Versteuerung des Zusatzbeitrages nach 40b EStG ist grundsätzlich nicht mehr möglich, da 40b EStG in seiner neuen Fassung nur noch bei umlagefinanzierten Systemen anwendbar ist.
4 4 Beim Zusatzbeitrag an die Zusatzversorgung handelt es sich aber um eine Zahlung in ein kapitalgedecktes Finanzierungssystem (es gibt eine getrennte Vermögensverwaltung für Umlagezahlungen und Zahlungen aus Zusatzbeiträgen). Bei einem Arbeitgeberwechsel in ein neues Dienstverhältnis können im verbleibenden Kalenderjahr die steuerfreien Höchstbeträge (2.496 bzw ) erneut in voller Höhe in Anspruch genommen werden (Dies gilt jedoch nicht im Fall des Betriebsübergangs nach 613a BGB und wenn ein neuer Arbeitgeber Gesamtrechtsnachfolger des bisherigen Arbeitgebers wird). Inwieweit in diesen Fällen auch Sozialversicherungsfreiheit besteht, ist derzeit noch nicht geklärt. 1.2 Auswirkungen auf Freiwillige Versicherung Entgeltumwandlung Altzusagen - Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem Die steuerfreien Beiträge sind nach 3 Nr. 63 EStG (alter Fassung) auf maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2.496,00 ) begrenzt. Dabei ist zu beachten, dass durch den Zusatzbeitrag, den der Arbeitgeber zur Finanzierung der Betriebsrente (Pflichtversicherung) aufwendet, bereits ein Teil des steuerfreien Betrages verbraucht ist. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient im Jahr 2005 monatlich Der Arbeitgeber führt davon neben den Umlagen - monatlich 3 % als Zusatzbeitrag an die Zusatzversorgung ab (3.000 x 3 % = 90 ). Da er diesen Beitrag steuer- und sozialversicherungsfrei stellen kann, verringert sich der steuerfreie Betrag für den Arbeitnehmer von um (12 x 90 = ), also auf Der Arbeitnehmer kann somit nur noch diesen Betrag im Rahmen der Entgeltumwandlung steuer- und sozialversicherungsfrei umwandeln Wird der Grenzbetrag für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit überschritten, kann der übersteigende Betrag nach 40b EStG (alter Fassung) bis zu 1.752,00 pauschal versteuert werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Rahmen für die Pauschalversteuerung bereits teilweise durch die Umlagenversteuerung des Arbeitgebers verbraucht ist. Generell gilt der Grundsatz, dass eine steuerliche Förderung zunächst auf die Beiträge des Arbeitgebers und dann erst auf die des Arbeitnehmers angewendet wird. Die Pauschalversteuerung kann für Altzusagen auch dann nach dem Jahr 2004 genutzt werden, wenn sie bisher für diese Versorgungszusage noch nicht in Anspruch genommen wurde, weil der Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bisher nicht überschritten wurde Neuzusagen - Entgeltumwandlungsvereinbarung nach dem Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG (neuer Fassung) bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2.496,00 ). Darüber hinaus können weitere 1.800,00 steuerbefreit umgewandelt werden (Dieser Betrag ist allerdings sozialversicherungspflichtig). Weitergehende Beiträge sind individuell zu versteuern. Wesentlich ist stets, dass sämtliche Freibeträge auch vom Arbeitgeber für die Finanzierung der Zusatzversorgung genutzt werden, so dass für die Versicherten lediglich der nicht vom Arbeitgeber verwendete Teil der Freibeträge verbleibt.
5 5 2. Grenzbetrag für die Umlagen und Beiträge im Jahr 2005 Im Nachtrag zu den bereits mit Rundschreiben Nr. 4/2004 übermittelten Daten, möchten wir Ihnen noch die aktuellen Werte für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mitteilen. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn, soweit sich aus 62 Abs. 2 der Satzung nichts anderes ergibt Maximaler Betrag des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ( 62 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der den 2,5-fachen Wert der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Da die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 auf monatlich 5.200,00 angehoben wurde, beträgt der monatliche Grenzwert Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt kann also monatlich maximal bis zu diesem Grenzbetrag versichert werden. Der monatliche Grenzwert darf einmal im Jahr verdoppelt werden, wenn eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt wird. Er beträgt dann Der Jahreshöchstbetrag beläuft sich auf Grenzbetrag für eine zusätzliche Umlage (für Beschäftigte oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT - 76 der Satzung) Seit dem ist eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % nur noch in den Fällen zu zahlen, in denen sowohl im Dezember 2001 als auch im Januar 2002 das Entgelt oberhalb der seinerzeit geltenden Grenze (Dezember 2001: ,00 DM; Januar 2002: 5.457,02 ) lag und deshalb eine zusätzliche Umlage zu zahlen war. War in einem der beiden Monate der Grenzbetrag nicht überschritten, so ist keine zusätzliche Umlage mehr zu zahlen. Daher ist auch bei allen Versicherten, die erst nach diesem Zeitpunkt Verdienste oberhalb des Grenzbetrages erzielen, keine zusätzliche Umlage mehr zu zahlen. Wechselt der Versicherte den Arbeitgeber und lag das Entgelt sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber oberhalb des Grenzbetrages, so ist vom neuen Arbeitgeber die zusätzliche Umlage nur dann zu zahlen, wenn der Arbeitgeberwechsel im Rahmen eines Betriebsübergangs nach 613a BGB erfolgte, da hier der neue Arbeitgeber voll in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Arbeitgebers eintritt. In allen anderen Fällen eines Arbeitgeberwechsels entfällt die zusätzliche Umlage. Der Grenzbetrag erhöht sich einmal jährlich um den Betrag der Zuwendung, wenn der Versicherte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält. Der Grenzbetrag beläuft sich auf 5.700,30 einschließlich Zuwendung: ,53.
6 6 3. Neuer kapitalgedeckter Abrechnungsverband (Abrechnungsverband II) Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden hat ab dem 1. Januar 2004 neben dem bisher bestehenden Abrechnungsverband mit Umlagen und Zusatzbeitrag (nunmehr Abrechnungsverband I) einen neuen voll kapitalgedeckten Abrechnungsverband (Abrechnungsverband II) eingerichtet. Der Abrechnungsverband II soll es insbesondere neuen Mitgliedern ermöglichen, direkt in eine voll kapitalgedeckte Finanzierung einzusteigen. Der Beitrag beträgt 4,8 %. Durch die Einrichtung des neuen Abrechnungsverbandes II ändert sich für bestehende Mitgliedschaften nichts; alle bisherigen Mitglieder verbleiben im Abrechnungsverband I. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Mitglied aus dem Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II wechselt, doch dürfte sich dies in den wenigsten Fällen für das Mitglied kostengünstig auswirken. Vor einem Wechsel in den Abrechnungsverband II (womit im Wesentlichen die Umlagen erspart würden), ist es zunächst erforderlich, die aufgrund des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I hinterlassenen nicht ausfinanzierten Anwartschaften und Rentenleistungen festzustellen. Da ein solcher Arbeitgeber, der den Abrechnungsverband I verlässt, nicht mehr durch Umlagezahlungen seine hinterlassenen Leistungsverpflichtungen abdeckt, müssen diese von ihm durch einen Einmalbetrag ausgeglichen werden (Ausgleichsbetrag nach 15 der Satzung). Da die Ausgleichsbeträge eine versicherungsmathematische Kapitalisierung der Rentenverpflichtungen bzw. Anwartschaften darstellen, sind diese in der Regel recht hoch. Als Anhaltspunkt für die Höhe eines Ausgleichsbetrags kann man davon ausgehen, dass der durchschnittliche Barwert für eine Rentenanwartschaft zwischen und pro Versicherten liegt (zu den Versicherten zählen auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Beschäftigte, die über das Mitglied versichert waren). Der Barwert für eine laufende Rente liegt durchschnittlich bei ca bis pro Rentner. Dabei kommt es in beiden Fällen natürlich entscheidend auf die Dauer der Versicherungszeit und die Höhe des Gehalts an. Bei der überwiegenden Zahl von Mitgliedern, insbesondere bei den langjährigen Mitgliedern, sind die durch einen Ausgleichsbetrag abzugeltenden Versorgungslasten aller Voraussicht nach so hoch, dass sich ein Wechsel in den Abrechnungsverband II nicht amortisieren kann. Entscheidend hierfür ist, dass in den folgenden Jahren der Kapitaldeckungsgrad im Abrechnungsverband I so stark zunehmen wird, dass aus heutiger Sicht innerhalb der nächsten 15 Jahre die Umlagebelastung absinken wird. Es wird deshalb nicht über einen genügend langen Zeitraum eine so hohe Differenz zwischen den Beitragsbelastungen in den beiden Abrechnungsverbänden bestehen, als dass die Begleichung der hohen Ausgleichsbeträge günstiger als ein Verbleib im Abrechnungsverband I sein wird. Daher ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Wechsel des Abrechnungsverbandes grundsätzlich nur bei Mitgliedern sinnvoll, die erst kurze Zeit Mitglied der Kasse sind und keine Beschäftigten mit langjährigen Versicherungen und hohen Anwartschaften haben (also z.b. nicht bei Mitgliedern, die zwar erst seit kurzem existieren, aber durch eine Ausgliederung aus einem langjährigen Mitglied entstanden sind).
7 7 Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Biller Telefon: 089 / Mail: mbiller@versorgungskammer.de 4. Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung Nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz müssen auch Rentner, die kinderlos sind, einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % Prozentpunkte in die soziale Pflegeversicherung zahlen. Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner direkt von der Zusatzversorgungskasse einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen sind, müssen wir feststellen, in welchen Fällen ein solcher Zuschlag abzuführen ist oder nicht. Daher muss ab dem jedem Rentenantrag eine Anlage Kinder beigefügt werden. Ein Muster dieser Anlage ist diesem Rundschreiben beigefügt. 5. Abmeldungen wegen Rentenbezugs Um eine Betriebsrente festsetzen zu können, benötigen wir stets eine Abmeldung durch den Arbeitgeber. Soweit die Abmeldungen durch Sie im Wege des Datenträgeraustauschs erstellt werden, kann es zu technisch bedingten zeitlichen Verzögerungen kommen. Wir empfehlen daher in diesen Fällen uns eine Kopie des Ausdrucks, den das Rechenzentrum für den Arbeitgeber erstellt (Datenblatt) vorab per Post oder Fax zu schicken. Auf diese Weise können wir sehr schnell die Renten festsetzen und anweisen. 6. Adressen bei Meldungen Bei DATÜV-Meldungen - insbesondere bei Jahresmeldungen - bitten wir Sie stets die aktuelle Adresse der Versicherten einzugeben. Adressänderungen können uns auch ohne sonstige Veranlassung mitgeteilt werden; die DATÜV-ZVE sieht einen Meldetatbestand 31 mit Satzart 81 vor. Fehlende oder nicht aktualisierte Adressen verursachen einen hohen Verwaltungsund Portoaufwand, der uns und damit letztendlich den Mitgliedern - durch den jährlichen Versand der Versicherungsnachweise an die Versicherten entsteht. 7. Satzungsbroschüre Die aktuelle Satzungsbroschüre (einschließlich der 2. Änderung der Satzung) werden wir voraussichtlich im Februar an Sie versenden. Der Druck ist derzeit in Vorbereitung. Mit freundlichen Grüßen Graf Mitglied des Vorstands und Leiter des Bereichs Dietsch Abteilungsleiter
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