Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 14. März 2007

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1 BVK Zusatzversorgungskasse, München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: München Hausanschrift: Denninger Str München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) (06322) (PPA) Telefax: (089) (06322) (PPA) Telefonvermittlung: (089) Internet: Sie erreichen uns am besten von , freitags bis Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 14. März 2007 zkdbg@versorgungskammer.de Rundschreiben Nr. 1 / 2007 Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltumwandlung 2007 Riester-Rente 2007 Beratungstage zur Altersvorsorge Bayerische Versorgungskammer erneut Best Pension Fund in Germany Seminare über die Zusatzversorgung 2007 Anlage Sehr geehrte Damen und Herren, wir wollen Sie wieder über wichtige Themen zur Zusatzversorgung informieren. Sollten Sie Fragen zur Zusatzversorgung haben, sind wir gerne bereit, Ihnen zu helfen. Bitte wenden Sie sich an unser Service-Center für Fragen zur Pflichtversicherung: (089) für Fragen zur freiwilligen Versicherung (089) Wenn Sie Ihren Sitz in der Pfalz haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen bei der Pfälzischen Pensionsanstalt (06322) Bitte geben Sie die relevanten Informationen dieses Rundschreibens an alle verantwortlichen Stellen in Ihrem Hause weiter. Bankverbindung: Bayerische Landesbank, München (BLZ ) Kto (Umlage, Rente, Sonstiges); Kto (Zusatzbeitrag); Kto (freiwillige Versicherung) Mehrfach ausgezeichnetes Kapitalmanagement der Bayerischen Versorgungskammer

2 2 1. Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurden Arbeitgebern im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den Lohnzahlungszeitraum ab 2007 erweiterte Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten auferlegt. Nach den (neu geschaffenen) 5 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und 5 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung hat der Arbeitgeber im Rahmen einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung u.a. folgende Pflichten: 1.1 Aufzeichnungspflichten - bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages von im Rahmen einer Entgeltumwandlung) im Hinblick auf o den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage o den Zeitpunkt einer Übertragung o alle Änderungen nach dem 31. Dezember 2004 bei Änderung einer vor dem 1. Januar 2005 erteilten Versorgungszusage - bei Anwendung des 40b EStG (alter Fassung) die Inhalte der Altzusage - etwaige Verzichtserklärungen nach 52 Abs. 6 Satz 1 EStG (Verzicht auf Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG bei Direktversicherungen) - bei Übernahme einer Altzusage die Erklärung des ehemaligen Arbeitgebers, dass die Zusage eine Altzusage war und nicht als Versorgungszusage i.s. des 3 Nr. 63 Satz 3 EStG behandelt wurde. 1.2 Mitteilungspflichten In den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung hat der Arbeitgeber der Versorgungseinrichtung, die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses je Versorgungszusage die Beiträge mitzuteilen, die o nach 3 Nr. 56 und 63 EStG steuerfrei belassen o nach 40b EStG (in der am geltenden Fassung) pauschal besteuert oder o individuell besteuert bzw. o steuerfrei nach 3 Nr. 66 EStG (Übertragung Unterstützungskasse Pensionsfonds) belassen wurden. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung diese Daten bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Unterbleibt die Mitteilung des Arbeitgebers, ohne dass die Versorgungseinrichtung den Arbeitgeber benachrichtigt hat, so muss die Versorgungseinrichtung davon ausgehen, dass es sich bis zu den Höchstgrenzen des 3 Nr. 63 EStG um steuerfreie Beiträge handelt, deren Leistungen in der Auszahlungsphase voll nachgelagert versteuert werden. Praxis der Zusatzversorgungskasse: Im Rahmen einer freiwilligen Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse (PlusPunktRente) erhalten Sie als Arbeitgeber nach Vertragsabschluss (unter Hinweis auf die gewählte Vertragsart und staatliche Förderung) einen Buchungsschlüssel von der Zusatzversorgungskasse, der im Verwendungszweck der Überweisung aufzuführen ist und mit dessen Hilfe Sie der

3 3 Zusatzversorgungskasse die steuerrechtlichen Gegebenheiten mitteilen. Hierdurch wird die gesetzliche Mitteilungspflicht erfüllt. Im Rahmen von Prüfungen die uns allerdings nur in begrenztem Umfang möglich sind - stellen wir jedoch immer wieder fest, dass die uns gemeldeten Buchungsschlüssel vor allem in Hinsicht auf das Steuermerkmal häufig nicht richtig sind. Wir raten Ihnen deshalb, am Ende eines Jahres die uns gemeldeten steuerrechtlichen Gegebenheiten noch einmal zu überprüfen und uns Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Nur so kann gewährleistet werden, dass aus den abgeführten und gemeldeten Beiträgen dem Versicherten in steuerrechtlicher Hinsicht kein Nachteil entsteht. Beispiel: Jahresverdienst: ; es besteht eine Entgeltumwandlung seit dem Jahr 2004 in Höhe von 120 monatlich. Steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG sind Durch den Zusatzbeitrag in der Pflichtversicherung in Höhe von 4 % (im Jahr 2007) hat der Arbeitgeber des für die Steuerfreiheit geltenden Grenzbetrages verbraucht (4 % aus = ). Verbleiben für die Entgeltumwandlung ( ). Wandelt der Arbeitnehmer monatlich 120 im Rahmen der Entgeltumwandlung um, so sind von dem insgesamt in Höhe von zu zahlenden Jahresbeitrag steuerfrei (11 x 120 ); der letzte Beitrag in Höhe von 120 ist zu versteuern (entweder individuell oder pauschal nach 40b EStG a.f. wegen einer Altzusage). Dies ist der Pensionskasse durch den geänderten Steuerschlüssel bei Überweisung des letzten Beitrags mitzuteilen. 1.3 Aufbewahrungsfristen Die Aufzeichnungen des Arbeitgebers sind so lange aufzubewahren, wie dies zur Sicherstellung der Besteuerung notwendig ist ( 147 Abs. 3 AO = 10 bzw. 6 Jahre). Tritt der dauerhafte Versorgungsfall während des aktiven Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von sechs Jahren nach der letzten Lohnzahlung ein, so ist die kürzere Aufbewahrung nach 41 Abs. 1 Satz 10 EStG (= bis zum Ablauf des 6. Kalenderjahres, das auf die zuletzt erfolgte Lohnzahlung folgt) ausreichend. Gleiches gilt, wenn die Versorgungszusage für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei dem alten Arbeitgeber nicht mehr besteht (Übertragung auf einen anderen Arbeitgeber nach 4 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG; Übertragung auf den Arbeitnehmer nach 2 Abs. 2 BetrAVG). 1.4 Resümee Die oben aufgeführten Verpflichtungen treffen den Arbeitgeber in allen Fällen einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Damit gelten diese Regelungen sowohl im Hinblick auf die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung, soweit der Zusatzbeitrag (als Beitrag zur kapitalgedeckten Altersversorgung) betroffen ist, als auch für die freiwillige Versicherung. Da es sich um gesetzlich geregelte Verpflichtungen handelt, die den Arbeitgeber betreffen, können wir nur auf diese Pflichten hinweisen, stehen Ihnen aber gerne zumindest bei Erfüllung Ihrer Mitteilungspflichten hilfreich zur Seite.

4 4 2. Entgeltumwandlung 2007 Auch im Jahr 2007 ist die Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine sehr gute Chance, eine äußerst attraktive Altersversorgung aufzubauen und dabei Steuern und Sozialabgaben zu sparen (auch der Arbeitgeber spart sich die Sozialbeiträge). Da die Beiträge in bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei sind, beträgt der tatsächliche Aufwand oft nur knapp die Hälfte des tatsächlich aufgewendeten Beitrages. Beispiel: Arbeitnehmer, Verdienst , Steuerklasse I, Beitrag in Entgeltumwandlung: 100 monatlich aus dem Bruttoverdienst. Damit gehen 100 monatlich als Anlage in die Altersversorgung, der eigene Aufwand hieran beträgt aber lediglich 46,15 monatlich (dies ist der Verlust in der Nettoauszahlung), was einer Förderung in Höhe von etwa 54 % entspricht. Bei Steuerklasse III läge der eigene Aufwand bei 55,77 monatlich; die staatliche Förderung beträgt somit etwa 44 %. 2.1 Erhalt des Kindergeldes durch Entgeltumwandlung Mit einer Entgeltumwandlung können Auszubildende den Erhalt ihres Kindergeldes sichern. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht für Auszubildende grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld, sofern die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag von abzüglich pauschaler Werbungskosten und Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge nicht übersteigen. Liegt das Einkommen des Auszubildenden, z.b. auch durch Inanspruchnahme einer vermögenswirksamen Leistung, über den für das Kindergeld relevanten Grenzbetrag, könnte der Auszubildende durch eine Entgeltumwandlung sein Einkommen so weit wieder absenken, bis der Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld wieder unterschritten ist. Die Folge wäre: Das Kindergeld (mindestens im Jahr) wird wieder gewährt und zugleich erwirbt der Auszubildende einen Grundstein für eine spätere attraktive Altersversorgung. Das lohnt sich also zweifach. 2.2 Entgeltumwandlung bei Minijobs Ein ähnliches Ergebnis wie beim Kindergeld kann auch im Rahmen von Minijobs oder Beschäftigungen in der Gleitzone bis 800 erzielt werden. Hierbei können auch Sie als Arbeitgeber wieder sparen: Wird z.b. bei voller Sozialversicherungspflicht ein Einkommen von 840 erzielt, so würde durch eine Entgeltumwandlung von 100 das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt auf 740 abgesenkt, so dass ein Gleitzonenjob entsteht. Wird bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 450 eine Entgeltumwandlung in Höhe von 100 vorgenommen, so entsteht ein Minijob (mit Verdienst von 350 ). Zu beachten ist allerdings, dass stets der gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeitrag in Höhe von jährlich 183,75 umgewandelt werden muss und der Versicherte beim Mini-Job auf die Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung verzichten muss.

5 5 3. Riester-Rente 2007 Eine Altersvorsorge mit Riester-Förderung ist in den letzten Jahren immer attraktiver geworden. Mittlerweile betragen die staatlichen Zulagen für die/den Versicherten 114 und pro kindergeldberechtigtem Kind 138. Im nächsten Jahr werden diese Sätze auf 154 bzw. 185 je Kind ansteigen. War bisher eine Riester-Förderung vor allem für gering verdienende Beschäftigte mit möglichst vielen Kindern sehr attraktiv, so hat sich dies durch den angestiegenen Rahmen für einen steuerrechtlichen Sonderausgabenabzug auf zwischenzeitlich 1575,00 (nächstes Jahr ) deutlich verändert. Mittlerweile ist eine Altersvorsorge mit Riester-Förderung auch für gut verdienende Personen ohne Kinder äußerst attraktiv geworden Beispiel: Ein Single ohne Kind, Jahreseinkommen erhält bei einem von ihm zu zahlenden Eigenanteil von eine staatliche Förderung in Höhe von 665 (Zulage und steuerrechtlicher Sonderausgabenabzug) - das sind 48 %. Wechsel der staatlichen Förderung Da die PlusPunktRente der Zusatzversorgungskasse sowohl im Rahmen einer Entgeltumwandlung als auch als Riester-Rente staatlich gefördert wird, kann die/der Versicherte jeweils die für sie/ihn günstigste Förderform wählen. Das kostet die/den Versicherte/n nichts, da die Zusatzversorgungskasse - keine Provisionen oder Abschlusskosten erhebt - keine gezillmerten Tarife hat (bei denen Abschlusskosten etc. die Beiträge mindern) - keine Gebühr für einen Wechsel der Förderform erhebt - keine Kosten für eine Beitragsfreistellung kennt. Dagegen garantiert die PlusPunktRente aus der Zusatzversorgung eine garantierte Verzinsung der Beiträge mit 3,25 % - das ist weit mehr, als vergleichbare Anbieter anbieten können. 4. Beratungstage zur Altersvorsorge Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden sieht es als ihre Aufgabe an, ihre Versicherten umfassend über ihre individuelle Versorgungssituation zu beraten. Ihre Beschäftigten wissen in aller Regel nicht, wie stark die Renten in den nächsten Jahren absinken werden und dass daher eine frühzeitige Altersvorsorge erforderlich ist. Wir informieren gerne Ihre Mitarbeiter/innen im Rahmen von Vorträgen über die Versorgungssituation und führen auf Wunsch bei einem Beratungstag individuelle Beratungen durch. Darüber hinaus können sich Ihre Mitarbeiter/innen unverbindlich über die staatlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen einer Entgeltumwandlung oder Riester-Rente informieren und auch einen Vergleich der Förderquoten durchführen lassen. Wir kommen für diese Vorträge und Beratungen gerne zu Ihnen ins Haus. Unsere Leistungen sind kostenlos, können sich aber für Ihre Mitarbeiter und Sie durchaus bezahlt machen. Denn wer informiert ist, kann auch handeln und seine Versorgungssituation nicht nur besser einschätzen, sondern sie auch tatsächlich verbessern. Zudem sparen auch Sie als Arbeitgeber, wenn Ihre Beschäftigten sich für eine Entgeltumwandlung entscheiden.

6 6 Wenn Sie Interesse an einer Informationsveranstaltung oder einer Beratung in Ihrem Haus haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir gemeinsam einen solchen Termin vorbereiten können. Sie erreichen uns: Per Mail: Per Telefon: Herr Di Iorio Tel.: 089 / Frau Totzke Tel.: 089 / Per Fax: 089 / Wenn Sie Ihren Sitz in der Pfalz haben, können Sie sich auch direkt an unsere dortigen Mitarbeiter wenden: Frau Urban / Herr Reinhardt Per Mail: zvk@ppa-duew.de Per Telefon: / Per Fax: / Bayerische Versorgungskammer erneut Best Pension Fund in Germany Bereits zum dritten Mal in Folge wurde der Bayerischen Versorgungskammer (BVK) der IPE- Award verliehen. Die BVK wurde am 30. November 2006 in Paris durch die Zeitschrift Investment & Pensions Europe (IPE) bereits im dritten Jahr in Folge für ihre innovative Kapitalanlagetätigkeit mit dem begehrten IPE-Award ausgezeichnet. Wie bereits im Jahr 2004 errang sie den Award als best pension fund in Germany. Mit dem Preis wurde insbesondere das bei der BVK eingeführte Instrument der Risikobudgetierung von einer international renommierten Fachjury prämiert. Die BVK konnte sich mit ihrem Konzept einer verlässlichen und flexiblen Risikoanalyse und Risikobeobachtung gegen eine starke Konkurrenz durchsetzen Diese Auszeichnung beweist wieder einmal, dass die Kapitalanlagen der Zusatzversorgungskasse, die durch die Bayerische Versorgungskammer erfolgen, nicht nur renditeträchtig, sondern auch sehr sicher sind. Das ist für eine erfolgreiche Altersvorsorgeanlage besonders wichtig. 6. Seminare über die Zusatzversorgung 2007 Wir möchten noch einmal auf die von uns in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule durchgeführten Seminare hinweisen. Bitte beachten Sie, dass sich zum Teil die Veranstaltungsnummern geändert haben und verwenden Sie bei einer Anmeldung nur die in dieser Anlage genannten Veranstaltungsnummern (siehe Anlage). Mit freundlichen Grüßen Graf Mitglied des Vorstandes Dietsch Abteilungsleiter

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