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1 BVK - Zusatzversorgungskasse, München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: München Hausanschrift: Denninger Str. 37, München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) Telefax: (089) Telefonvermittlung: (089) zkdbg@versorgungskammer.de Internet: Sie erreichen uns am besten von , freitags bis Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 den 5.Juni 2003 Rundschreiben Nr. 4 / 2003 Einwendungen gegen die Startgutschrift Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) Umlagen und Beiträge Entgeltumwandlung Versicherungspflicht von Übungsleitern, ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern, Feuerwehrkommandanten und anderen Beschäftigten mit Aufwandsentschädigungen Probleme mit DATÜV-Meldungen Sehr geehrte Damen und Herren, seit unserem letzten Rundschreiben gibt es wieder einige Neuerungen und Wissenswertes zur Zusatzversorgung, über das wir Sie informieren wollen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen zur Zusatzversorgung haben, wenden Sie sich bitte an uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter. 1. Einwendungen gegen die Startgutschrift Die Startgutschriften für die sogenannten rentenfernen Jahrgänge sind zwischenzeitlich in den meisten Fällen von uns versandt worden. Den Versicherten wird darin der Stand Ihrer Anwartschaft aus der Zusatzversorgung zum mitgeteilt. In dieser Mitteilung haben wir die Versicherten darauf hingewiesen, dass für Einwendungen gegen die Startgutschrift eine Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zugang zu beachten ist. Bankverbindung: Bayerische Landesbank Girozentrale, München Kto (BLZ )

2 2 Zwischenzeitlich haben bereits einige Versicherte Beanstandungen erhoben, die sich nicht auf eventuell unrichtige oder unvollständige Daten im persönlichen Versicherungsverhältnis beziehen, sondern die rechtliche Ausgestaltung der Berechnungsvorschrift ( 18 BetrAVG) in Frage stellen. Zudem besteht eine große Unsicherheit darüber, ob eine Beanstandung bzw. eine Klageerhebung Voraussetzung ist, um dann, wenn durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine veränderte Berechnung der Startgutschriften erfolgen sollte, in den Kreis der neu zu Berechnenden mit einbezogen zu werden. Hierzu stellen wir in Abstimmung mit dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern (KAV Bayern) folgendes fest: Im Rahmen der Verhandlungen am 11. und 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV haben sich die Tarifvertragsparteien für den Fall, dass die Regelungen zur Ermittlung der Startgutschrift einer Überprüfung durch die höchstrichterliche Grundsatzentscheidung nicht standhalten sollten, verständigt, Lösungen anzustreben, die mit der Neuordnung der Zusatzversorgung vereinbar sind und für alle betroffenen Versicherten Anwendung finden. Im Hinblick auf eine solche Lösung brauchen also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der rechtlichen Beanstandung ihrer Startgutschrift keine Einsprüche einzulegen und keine weiteren Rechtsmittel zu ergreifen. Sobald die Rechtslage abschließend geklärt ist und sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lösung verständigt haben, wird die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden verzichtet damit darauf, die Einrede der Verjährung zu erheben oder sich auf tarifliche oder satzungsmäßige Ausschlussfristen zu berufen. Soweit es also infolge von höchstrichterlichen Gerichtsurteilen zu notwendigen Änderungen der derzeit gültigen Berechnungsmethode für die Startgutschrift kommen sollte, werden die neuen Regelungen allen Versicherten unabhängig davon, ob sie Einspruch oder gar Klage erhoben haben zugute kommen. Damit ist ein Einspruch nur in den Fällen notwendig, bei denen es sich um eine Korrektur persönlicher Daten handelt, die bei der Startgutschrift angesetzt wurden (wie z.b. einem unvollständigen Versicherungsverlauf, einer unrichtigen Steuerklasse infolge fehlerhaften Familienstandes, fehlerhafte Entgelte). Hier ist ein Einspruch innerhalb der Ausschlussfrist dringend angeraten, da nach Ablauf der Frist kein Anspruch auf Korrektur mehr besteht. Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann Einsprüchen gegen die Startgutschrift, soweit sie die Berechnungsmethode betreffen, nicht abhelfen, solange keine anderweitige tarifliche und satzungsmäßige Regelung vorliegt.

3 3 Startgutschriften für rentennahe Versicherte wurden von uns bisher noch nicht verschickt. Wegen des hohen zeitlichen Aufwandes für jede einzelne Festsetzung, kann es für die einzelnen Versicherten noch längere Zeit dauern, bis sie Ihre persönliche Startgutschrift erhalten. 2. Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) Umlagen und Beiträge Seit dem sind auch geringfügig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Zusatzversorgung zu versichern. Ausgeschlossen sind lediglich sog. kurzzeitig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (also Beschäftigte, deren Beschäftigung auf bis zu 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt zu sein pflegt). Durch die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungen zum (sog. Minijobs) hat sich an der Versicherungspflicht nichts geändert. Wir erhalten allerdings zahlreiche Nachfragen, wie denn bei Minijobs die Umlagen und Beiträge steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind. Uns liegen zu dieser Frage bisher keine verbindlichen Auskünfte der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vor. Daher hat die nachfolgende Darstellung nur bedingte Gültigkeit und sollte gegebenenfalls nur in Absprache mit Ihrem Finanzamt oder Ihrer AOK erfolgen. Grundsätzlich gilt: Die Umlage in Höhe von derzeit 4,75 % ist vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern und zwar bei tarifgebundenen Arbeitgebern bis zu 89,48 monatlich; bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern sind andere Grenzen (bis 146 ) möglich. Als Hinzurechnungsbetrag zum sozialversicherungspflichtigen Brutto werden aber nicht die tatsächlich pauschal besteuerten Aufwendungen zur Zusatzversorgung angesetzt, sondern nur 2,5 % des Arbeitslohnes (max. aus 1.883,78 im tariflichen Bereich siehe auch unser Rundschreiben Nr. 1/2003). Von diesem Wert wird der Zukunftssicherungsfreibetrag von monatlich 13,30 abgezogen. Wenn nach Abzug des Zukunftssicherungsbetrages ein positiver Wert verbleibt, erhöht dieser Betrag das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt. Wird durch diesen Hinzurechnungswert die SV-Grenze für Geringverdiener von 400,00 überschritten, entfällt die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % nach 40a Abs. 2 und 2a EStG. Der Zusatzbeitrag in Höhe von derzeit 2 % ist grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Dies gilt allerdings nur im 1. Dienstverhältnis. Im Falle der Steuerfreiheit wird dieser Betrag nicht dem SV-Brutto hinzugerechnet. Zum Nachweis, ob es sich um ein erstes oder weiteres Dienstverhältnis handelt, sollte der Arbeitnehmer immer eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Zudem muss der steuerfreie Zusatzbeitrag (im 1. Dienstverhältnis) auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden (Zeile 19 der Lohnsteuerkarte).

4 4 Im Einzelnen 2.1. Lohnsteuerpauschalierung nach 40a Abs. 2 EStG mit 2 %, weil pauschale Beiträge zur Rentenversicherung erhoben werden Geringfügige Beschäftigung als erstes Dienstverhältnis Allgemein gilt: Zukunftssicherungsleistungen, die pauschal nach 40 b EStG besteuert werden, erhöhen nicht das SV-Brutto. Damit kann der Barlohn monatlich bis zu 400,00 betragen und die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % nach 40 a Abs. 2 EStG bleibt erhalten, sofern pauschale Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Für die Zusatzversorgung gilt: a) Die Umlage in Höhe von 4,75 % wird pauschal nach 40 b EStG besteuert. b) Der Zusatzbeitrag in Höhe von 2 % ist nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Zur Bescheinigung muss hier eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden (Stkl. I, II, III, IV, V). c) Kein Hinzurechnungsbetrag bei der Sozialversicherung nach 2 ArEV z.b. 400 x 2,5 % = 10-13,30 (Zukunftssicherungsfreibetrag) = 0,00 d) Rechtsfolge: - Weil die Umlage pauschal versteuert wird und der fiktive Hinzurechnungsbetrag von 2,5 % aus dem Arbeitslohn bzw. aus der Höchstgrenze den Zukunftssicherungsfreibetrag nicht überschreitet, wird der Grenzbetrag für geringfügige Beschäftigungen nicht überschritten. Es bleibt also bei einer geringfügigen Beschäftigung. - Der Zusatzbeitrag führt wegen seiner Steuerfreiheit nicht zu einer Erhöhung der SV-Arbeitsentgelts Geringfügige Beschäftigung als zweites oder weiteres Dienstverhältnis Allgemein gilt: Die Zukunftssicherungsleistungen können nicht nach 40b EStG pauschal versteuert werden, weil kein 1. Dienstverhältnis vorliegt. Etwaige Aufwendungen erhöhen das SV-Brutto. Damit dürfen also Barlohn + Zukunftssicherungsleistungen den Grenzwert von 400,00 nicht überschreiten. Für die Zusatzversorgung gilt: a) Die Umlage in Höhe von 4,75 % kann nicht pauschal nach 40b EStG besteuert werden, da kein 1. Dienstverhältnis.

5 5 b) Der Zusatzbeitrag in Höhe von 2 % ist nicht nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. c) Hinzurechnung der Beiträge zur Zusatzversorgung erfolgen in voller Höhe und nicht nach der Fiktion des 2 ArEV Beispiel: Barlohn: 400,00 Beiträge zur Zusatzversorgung: 400,00 x (4,75 % + 2 %) = 27,00 Zukunftssicherungsfreibetrag in Höhe von 13,30 Kann nicht abgesetzt werden - 0,00 = hinzurechnen zum Barlohn 27,00 Summe 427,00 Der Zukunftssicherungsfreibetrag mit 13,30 kann nicht abgesetzt werden, weil keine Pauschalversteuerung möglich ist. Somit sind zum Barlohn die Umlage und der Beitrag (insgesamt 27,00 ) hinzuzurechnen. d) Rechtsfolgen: - Weil die Umlage (4,75 %) nicht pauschal besteuert wird und der Zusatzbeitrag (2 %) nicht steuerfrei ist, werden beide Beträge voll dem SV-Entgelt hinzugerechnet. Dies kann dazu führen, dass der Grenzbetrag für geringfügige Beschäftigungen (400,00 ) überschritten wird. Es liegt dann keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. - Der Arbeitnehmer wird in einem solchen Überschreitungsfall normal sozialversicherungspflichtig; ggf. kommt dann die Gleitzone (von 400,01 bis 800,00 ) zur Anwendung. - Damit ist auch die Lohnsteuerpauschalierung nach 40 a Abs. 2 EStG mangels pauschaler Beiträge zur SV hinfällig. - Die Lohnsteuerpauschalierung nach 40a Abs. 2a EStG ist ebenfalls nicht möglich, weil auch hier der Grenzbetrag von mtl. 400,00 gilt Lohnsteuerpauschalierung nach 40a Abs. 2a EStG mit 20 %, weil keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung erhoben werden Erstes Dienstverhältnis Ein 1. Dienstverhältnis kann nur ausnahmsweise vorliegen, wenn z.b. mehr als zwei Dienstverhältnisse ohne versicherungspflichtiges Hauptdienstverhältnis bestehen, das jeweilige Dienstverhältnis den Betrag von 400,00 nicht überschreitet, die Summe der Dienstverhältnisse aber über 400,00 liegt. In einem solchen Fall wird eines dieser Dienstverhältnisse ein 1. Dienstverhältnis. Für die Zusatzversorgung gilt das unter Beschriebene.

6 Zweites oder weiteres Dienstverhältnis Für die Zusatzversorgung gilt das unter Beschriebene. 3. Entgeltumwandlung Mit Abschluss des Tarifvertrages vom (TV-Eumw/VKA) können jetzt auch die Tarifbeschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes die Möglichkeiten der steuerbefreiten Entgeltumwandlung im Sinne des 3 Nr. 63 EStG nutzen. Zwischenzeitlich haben Sie von uns Broschüren zur Entgeltumwandlung ( Entgeltumwandlung Die clevere Alternative ) erhalten. Geben Sie diese Broschüre bitte an ihre Beschäftigten weiter. Diese Broschüre beinhaltet einen Antrag auf Erstellung einer Modellrechnung, mit der Ihre Arbeitnehmer kostenlos und unverbindlich die Höhe einer Rentenleistung aus der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) errechnen lassen können. Bei dieser Modellrechnung erhält der Versicherte auch Angaben über die Leistungen unter Berücksichtigung der verschiedenen versicherbaren Risiken (Altersversorgung evtl. mit Hinterbliebenenversorgung und/oder Erwerbsminderungsrente). So kann der interessierte Arbeitnehmer schon vor Abschluss einer Versicherung den für ihn optimalen Versicherungsschutz bestimmen. Das ist insoweit sinnvoll, weil bei Abschluss der Versicherung vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der Umfang der vom Arbeitnehmer vorzugebenden zu versichernden Risiken anzugeben ist. Mit Rundschreiben Nr. 3/2003 hatten wir darauf verwiesen, dass Arbeitgeber zur Vorbereitung der Entgeltumwandlungen ihrer Arbeitnehmer einen Gruppenversicherungsvertrag mit uns abschließen können. Der Vorteil eines Gruppenversicherungsvertrages liegt darin, dass mit diesem Vertrag die Entgeltumwandlung für alle Arbeitnehmer, die Entgelt umwandeln wollen, zwischen Ihnen und uns in einem Schritt vereinbart wird. Damit haben Sie in Zukunft weniger Aufwand. Außer dem Antrag auf Gruppenversicherung und der Anmeldung der Arbeitnehmer, die Entgeltumwandlung bei uns durchführen wollen, ist für das Zustandekommen der Einzelversicherung des Arbeitnehmers nichts weiter erforderlich. Ein Vorteil für den Beschäftigten ist, dass bereits mit der Anmeldung das Einzelversicherungsverhältnis entsteht. Ansonsten wäre stets ein Antrag auf Entgeltumwandlung und die Annahme in Form der Zusendung des Versicherungsscheins erforderlich. Durch den Gruppenversicherungsvertrag entsteht das Versicherungsverhältnis bereits mit der Anmeldung; die Zusendung des Versicherungsscheins dient nur noch der Versicherungsbestätigung. Der Gruppenversicherungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von Ihnen durch schriftliche Kündigung beendet werden. Beachten Sie bitte auch unsere Website auf der Sie neben unseren ständig aktualisierten und erweiterten Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung u.a. auch Formulare für Einzel- oder Sammelanmeldungen von Beschäftigten finden können.

7 7 4. Versicherungspflicht von Übungsleitern, ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern, Feuerwehrkommandanten und anderen Beschäftigten mit Aufwandsentschädigungen 4.1. Übungsleiter Der Überleitungsfreibetrag von im Jahr bzw. 154 im Monat nach 3 Nr. 26 EStG ist bis zu diesen Beträgen nicht steuerpflichtig und damit auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ( 62 Abs. 2 Satz 1 unserer Satzung). Die Wertung als sozialversicherungspflichtiges Einkommen ist für die Zusatzversorgung nicht maßgebend. Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht und die sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung vorliegen, liegt dann Versicherungspflicht vor, wenn das Einkommen den Freibetrag des 3 Nr. 26 EStG übersteigt. Der Arbeitnehmer ist dann mit dem übersteigenden Betrag als Entgelt in der Zusatzversorgung zu versichern Ehrenamtliche Bürgermeister Ehrenamtlich tätige Bürgermeister sind lt. Gemeindeordnung Ehrenbeamte und somit keine Arbeitnehmer im Sinne der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Zudem stellen Aufwandsentschädigungen nach 62 Abs. 2 Buchst. r unserer Satzung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar, sodass selbst bei einer unterstellten Arbeitnehmereigenschaft keine Rentenanwartschaften aus der Zusatzversorgung entstehen würden. Ehrenamtlich tätige Bürgermeister unterliegen somit nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung Feuerwehrkommandanten und andere Beschäftigte mit Aufwandsentschädigungen Ein 1. Feuerwehrkommandant unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, da Aufwandsentschädigungen nach 62 Abs. 2 Buchst. r unserer Satzung - unabhängig von der Steuerpflicht - kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen. Somit liegt im zusatzversorgungsrechtlichen Sinn keine Entgeltzahlung vor. Ohne Entgelt kann aber eine Versicherung in der Zusatzversorgung zu keiner Leistung führen. Damit ist keine Versicherungspflicht gegeben. Gleiches gilt auch für andere Personen - z.b. für Amtsboten -, die lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. Damit fehlt es in diesen Fällen stets an einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, womit keine Leistungen entstehen können. Damit ist auch keine Versicherungspflicht gegeben.

8 8 5. Probleme mit DATÜV-Meldungen Aufgrund der Vielzahl der EDV-Programmänderungen im Zusammenhang mit der Systemumstellung der Zusatzversorgung ist es auch zu Verzögerungen bei der Verarbeitung von Meldungen gekommen, die per DATÜV-ZVE an uns weitergeleitet wurden. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis. Wir werden alsbald wieder in der Lage sein, diese Meldungen anzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Graf Mitglied des Vorstands und Leiter des Bereichs

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