Pflichtversicherung und PlusPunktRente (089)

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1 BVK Zusatzversorgung München Kundencenter Tel. (089) , Fax (089) Sie erreichen uns am besten von 8:00 bis 16:30 Uhr, donnerstags bis 18:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr Unser Zeichen G 300 GA 402/1 Ihr Zeichen Ort, Datum München, Rundschreiben Nr. 5 / Bericht aus dem Verwaltungsrat 2. Aktuelles zum Portal Zusatzversorgung aktiv 3. Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ 4. Neues Steuermerkmal 05 ab Versicherungspflicht von Studenten an Dualen Hochschulen 6. Keine Versicherungspflicht von Bürgerarbeit 7. Pauschalzahlung (TV über eine einmalige Pauschalzahlung vom ) 8. Stundenentgelt und Stückvergütung in der Fleischuntersuchung 9. Verwendungszweck für Beiträge zur PlusPunktRente 10. Aktuelle Werte Seminare 2011 Anlagen: Aktuelle Werte für 2011 (vorläufig) Seminare Zusatzversorgung 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem aktuellen Rundschreiben wollen wir Sie wieder über wesentliche Änderungen und neue Nachrichten aus der Zusatzversorgung informieren. Bitte geben Sie dieses Rundschreiben auch an andere Kolleginnen und Kollegen weiter, für die die behandelten Themen relevant sein können. Sie können unsere Rundschreiben auch per beziehen (siehe unser Rundschreiben Nr. 4 / 2009). Auf unserer Internetseite unter Arbeitgeber / Rundschreiben finden Sie auch alle Rundschreiben. Fragen zu Ihrer Zusatzversorgung beantworten wir Ihnen gerne: Pflichtversicherung und PlusPunktRente (089) info@bvk-zusatzversorgung.de Jahresabrechnung und Meldeverfahren (089) arbeitgeberservice@versorgungskammer.de für Mitglieder in der Pfalz (06322) BVK Zusatzversorgung Postanschrift: München Adresse: Denninger Straße 37, München Telefon (089) Bayerische Landesbank München, BLZ Konto (Umlage, Rente, Sonstiges) Konto (Zusatzbeitrag), Konto (Pflichtbeitrag) Konto (PlusPunktRente)

2 1. Bericht aus dem Verwaltungsrat Die jährliche Sitzung des Verwaltungsrats der BVK Zusatzversorgung fand am 28. Oktober 2010 in München statt. Satzungsändernde Beschlüsse wurden nicht gefasst. Erfreulich war die Feststellung, dass sich die BVK Zusatzversorgung weiterhin auf einem sehr guten Weg in die Kapitaldeckung befindet. Der Zeitraum für die Beibehaltung der Finanzierung durch 4,75 % Umlage und 4 % Zusatzbeitrag bis zum wurde bestätigt. Abhängig von der Kapitalmarktentwicklung in den kommenden Jahren könnte möglicherweise nach diesem Zeitpunkt die Umlage in kleinen Schritten abgesenkt werden. Wir bedanken uns auf diesem Weg bei Ihnen, unseren Mitgliedern, dass Sie den Weg eines vorübergehend hohen Finanzierungsaufwands mit uns gegangen sind. Damit können Sie den stark ansteigenden Rentenzugangszahlen der nächsten Jahre ruhig entgegen sehen. Mit einer hohen Kapitaldeckung sind die künftigen Rentenleistungen und der Weg in eine solide und beständige Finanzierung gesichert. Wäre der Umstieg in eine Kapitaldeckung seinerzeit nicht vollzogen worden, würde bereits in diesem Jahr die finanzielle Belastung durch die dann erforderlichen Umlagezahlungen höher sein und auf Dauer bleiben als die gegenwärtige Belastung. 2. Aktuelles zum Portal Zusatzversorgung aktiv Mit Rundschreiben Nr. 3 / 2010 hatten wir Sie auf unser Mitglieder-Portal Zusatzversorgung aktiv hingewiesen und mitgeteilt, dass voraussichtlich ab September für einen kleineren Kreis von Mitgliedern ein Zugang zum Portal eingerichtet wird. Obwohl wir zu diesem Zeitpunkt noch keine Aufforderung zur Anmeldung ausgesprochen hatten, hat sich doch schon eine Reihe von Interessenten bei uns gemeldet. Erkennbar besteht also ein großes Interesse an unserem Portal. Leider hat sich der Zeitrahmen ein wenig verschoben, da wir feststellen mussten, dass bei einzelnen zugelassenen Mitgliedern Probleme mit den Firewalls auftraten. Wir versuchen, diese Probleme abschließend zu klären, damit bei weiteren Zulassungen die gewonnenen Erfahrungen eingesetzt werden können und die Zugänge problemlos möglich sind. Die ausgewählten Interessenten für die Nutzung (im kleinen Kreis) werden von uns persönlich über den Sachstand und den Zeitpunkt der Freischaltung informiert. Die Freischaltung für alle unsere Mitglieder ist im 1. Quartal 2011 vorgesehen. Wir informieren Sie aktuell auf unserer Internetseite unter Aktuelles über den jeweiligen Sachstand. 3. Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ Durch den Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010 wurde die Altersteilzeit neu geregelt. Der TV FlexAZ findet nur auf die ab dem 1. Januar 2010 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung. Er berührt nicht die vor dem 1. Januar 2010 nach dem TV ATZ begonnenen Altersteilzeitbeschäftigungen. Wie sich die Regelungen des TV FlexAZ auf die Zusatzversorgung auswirken, haben wir nachfolgend aufgeführt: 3.1 Altersteilzeit Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während der Altersteilzeit ist weiterhin ein auf 90 % hochgerechnetes Entgelt. Während der Altersteilzeit wird wie bei einer normalen Teilzeitbeschäftigung Seite 2

3 - die Vergütung gezahlt, die sich aus der vereinbarten Arbeitszeit (halbe Arbeitszeit der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit) ergibt. Das sich hieraus ergebende Entgelt ist steuer- und damit auch zusatzversorgungspflichtig. Um eine Beitragsleistung in Höhe von 90 % der ursprünglichen Beiträge zu erreichen, ist das Altersteilzeitengelt mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren. Beispiel: Entgelt vor Beginn der Altersteilzeit: ; Altersteilzeit ab Ab dem beträgt das Altersteilzeitentgelt Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist das auf 90 % hochgerechnete Entgelt, also: x 1,8 = Damit sind aus Umlagen und Zusatzbeitrag zu zahlen. Die Altersteilzeit ist mit den Versicherungsmerkmalen 23 und 20 zu melden. Im Abrechnungsverband II ist anstelle von Versicherungsmerkmal 15 das Versicherungsmerkmal 23 zu melden. Der Aufstockungsbetrag ist nicht steuerpflichtig und damit auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Entgeltbestandteile, die während der Altersteilzeit in vollem Umfang gezahlt werden, sind nicht mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren. Sie sind dem hochgerechneten Entgelt der Altersteilzeitbeschäftigung hinzuzurechnen (siehe Handbuch für Personalsachbearbeiter Seite 148 ff.). 3.2 Flexible Altersarbeitszeit (FALTER) Der TV FlexAZ sieht auch die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand bei gleichzeitg längerem Verbleib im Berufsleben vor (FALTER). Hierbei wird eine Teilzeitbeschäftigung mit dem Bezug einer halben Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombiniert. Dabei ist Folgendes zu beachten: - Der Beginn einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung löst in der Zusatzversorgung keinen Versicherungsfall aus, so dass keine Rente aus der Zusatzversorgung gezahlt wird. Das Versicherungsverhältnis bleibt vielmehr bestehen und wird fortgeführt. Ein Versicherungsfall in der Zusatzversorgung tritt erst mit Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein. - Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist das während der Teilzeitarbeit die ja neben dem Teilrentenbezug besteht anfallende Teilzeitentgelt. Es besteht keine Reglung über eine etwaige Hochrechnung des Entgelts (wie bei normaler Altersteilzeit, siehe 3.1). - Wird infolge FALTER über den möglichen Beginn einer abschlagsfreien Regelaltersrente hinaus gearbeitet, entstehen in der Zusatzversorgung keine rentenerhöhenden Zuschläge (wie sie aber in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen). 4. Neues Steuermerkmal 05 ab Mit Rundschreiben Nr. 3 / 2010 hatten wir Sie auf Änderungen im Meldeverfahren für Meldungen ab dem hingewiesen. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Änderungen: a) Neues Steuermerkmal 05 für die Pauschalversteuerung gem. 40 a Abs. 2 EStG b) Neues Steuermerkmal 11 für die steuerfreie Umlage nach 3 Nr. 56 EStG c) Neuer Abmeldegrund 24 (Ende der Versicherung wegen Vereinbarung des Mitgliedes/Beteiligten mit einem neuen Arbeitgeber zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses). Seite 3

4 Die neuen Steuermerkmale bzw. der neue Abmeldegrund sind erst für Meldezeiträume ab dem zu verwenden. Für Meldezeiträume vor 2011 (auch infolge rückwirkender Korrekturen) bleibt es bei den bisherigen Steuermerkmalen. Zusatz-/Pflichtbeiträge (nicht Umlagen!), die ein Arbeitgeber nach 40 a Abs. 2 EStG pauschal versteuert, sind für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2011 mit dem Steuermerkmal 05 zu melden. Dieses Steuermerkmal findet daher insbesondere bei geringfügig Beschäftigten (Minijob) Anwendung. Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung eines Minijobs haben wir ausführlich in unserem Rundschreiben Nr. 2 / 2009 unter Punkt 2 dargestellt. Diese Aussagen bleiben gültig für alle Meldezeiträume vor dem 1. Januar Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2011 gilt folgende Abweichung: - Ein nach 40 a Abs. 2 EStG pauschal versteuerter Zusatzbeitrag (ggf. auch Pflichtbeitrag) ist statt mit dem Steuermerkmal 02 mit dem Steuermerkmal 05 zu melden. - Das Steuermerkmal 02 bleibt weiterhin gültig für die pauschale Versteuerung des Zusatzbeitrages (ggf. auch Pflichtbeitrages) nach 40 b EStG. Da in der Praxis insbesondere die Anwendung des neuen Steuermerkmals 05 eine hohe Bedeutung zukommt, hier noch einmal eine kurze Darstellung der Situation: Normalerweise sind Zusatz-/Pflichtbeiträge nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, tritt diese Steuerfreiheit allerdings nicht ein (Steuerfreiheit besteht nur bei einem 1. Dienstverhältnis). In einem solchen Fall sind die Umlage und der Zusatzbeitrag dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Dabei ist zu unterscheiden: a) Wenn bei einer geringfügigen Beschäftigung die Summe aus Arbeitsentgelt + Umlage + Zusatzbeitrag (oder im Abrechnungsverband II: Entgelt + Pflichtbeitrag) die monatliche Grenze von 400 nicht übersteigt, können das Arbeitsentgelt, die Umlagen und Beiträge mit Pauschalabgaben (2 % Pauschalsteuer, 13 % Krankenversicherung und 15 % Rentenversicherung) nach 40 a Abs. 2 EStG belegt werden. Im Fall einer pauschalen Versteuerung nach 40 a Abs. 2 EStG war bisher das Steuermerkmal 02 zu melden. Ab dem 1. Januar 2011 ist in solchen Fällen das Steuermerkmal 05 anzugeben. Mögliche rückwirkende Korrekturen für Zeiten vor dem 1. Januar 2011 sind mit dem bisherigen Steuermerkmal 02 vorzunehmen. b) Wenn dagegen bei einer geringfügigen Beschäftigung die Summe aus Arbeitsentgelt + Umlage + Zusatzbeitrag (oder im Abrechnungsverband II: Entgelt + Pflichtbeitrag) die monatliche Grenze von 400 übersteigt, können keine Pauschalabgaben nach 40 a Abs. 2 EStG abgeführt werden. Durch die Hinzurechnung der Umlage und des Zusatz-/Pflichtbeitrages entsteht Sozialversicherungspflicht. Die Umlagen und Beiträge sind individuell zu versteuern und wie bisher mit dem Steuermerkmal 03 zu melden. 5. Versicherungspflicht von Studenten an Dualen Hochschulen Studierende an Dualen Hochschulen sind in der Zusatzversorgung nicht versicherungspflichtig. Nach einem Schreiben des Spitzenverbandes der Krankenkassen sind diese Studierenden sowohl in den Studien- als auch in den Ausbildungsphasen nicht als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte anzusehen. Das Ausbildungsverhältnis ist in diesen Fällen nicht als Beschäftigungsverhältnis zu werten. Damit sind Studierende an Dualen Hochschulen in der Sozialversicherung nicht versiche- Seite 4

5 rungspflichtig. Aus dem gleichen Grund besteht keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. In einem Schreiben vom 22. September 2010 nimmt der Spitzenverband der Krankenkassen zu einer Anfrage der Dualen Hochschule Baden Württemberg und der Deutschen Rentenversicherung Bund Stellung und teilt mit, dass praxisintegrierte duale Studiengänge i.s. der Ziffer I.4 der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5. Juli 2010 Bestandteil der dualen Hochschulausbildung und daher nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse anzusehen sind. Damit kann während des Studiums auch keine Versicherung in der Zusatzversorgung erfolgen. Voraussetzung für eine Versicherung in der Zusatzversorgung wäre, dass die/der zu Versichernde Beschäftigte/r des Arbeitgebers ist (vgl. 16: Der Versicherungspflicht unterliegen Beschäftigte, die...). Damit müsste also zunächst der Status eines Beschäftigten vorliegen, mithin ein Beschäftigungs-(Arbeits-)Verhältnis bestehen. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des Spitzenverbandes der Krankenkassen nicht erfüllt, da die theoretische (Hochschule) und die praktische Ausbildung (Arbeitgeber) eng miteinander verzahnt sind. Die praktische Ausbildung werde im Wesentlichen durch die Hochschule geregelt und gelenkt, so dass es an einer für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsbefugnis des Arbeitgebers mangele. Den Studierenden dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und dem Ausbildungsstand angemessen sind. Aus alledem folgert der Spitzenverband der Krankenkassen, dass keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Das hat dann auch zur Folge, dass eine Versicherung der Studenten auch in der Zusatzversorgung ausgeschlossen ist. Zwar sind nach 22 unserer Satzung auch Auszubildende in der Zusatzversorgung zu versichern. Hierzu gehören jedoch nur solche Auszubildenden, die unter die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 fallen. Nach 1 Abs. 2 Buchst. b sind Praktikanten von diesem Tarifvertrag und damit auch von einer Versicherung in der Zusatzversorgung ausgenommen. Soweit daher der Spitzenverband der Krankenkassen die Ausbildungsverhältnisse an einer Dualen Hochschule als praxisintegrierten dualen Studiengang ansieht, scheidet auch insoweit eine Versicherung in der Zusatzversorgung aus. Bei dem Studium handelt es sich insoweit um ein sonstiges Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber, das auch wenn es eine Ausbildung vermittelt nicht zu einer Versicherungspflicht führt. Auch die in der Zusatzversorgung grundsätzlich bestehende Möglichkeit, mit Beschäftigten, die aus bestimmten Gründen nicht versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung sind, die Teilnahme an der Versicherung arbeitsvertraglich zu vereinbaren, besteht nicht. Nachdem vom Spitzenverband der Krankenkassen dargelegt wird, dass überhaupt kein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht, ist eine solche Vereinbarung über die Zusatzversorgung nicht möglich. Damit sind spätestens ab dem Wintersemester 2010/2011 etwa bisher als versicherungspflichtige Beschäftigungen behandelte Ausbildungsverhältnisse umzustellen und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Zusatzversorgung (und Sozialversicherung) zu versichern. Soweit derzeit Versicherungsverhältnisse bestehen, sind diese durch Abmeldung ggf. auch rückwirkend - zu beenden. Eventuell überzahlte Umlagen und Zusatzbeiträge können Sie von uns zurückerstattet erhalten oder verrechnen. Wenn in den bisherigen Ausbildungsverträgen Bezug auf eine Versicherung in der Zusatzversorgung genommen wird, wäre dieser durch Änderung und Anpassung des Ausbildungsvertrages herauszunehmen. Darüber hinaus dürfte keine Haftung des Arbeitgebers und daraus abgeleitet eine Schadensersatzpflicht bestehen, da die Studierenden aufgrund der Art der Ausbildungsverhältnisse keinen Anspruch auf Versicherung in der Zusatzversorgung haben. Seite 5

6 Soweit für zurückliegende Zeiten eine Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung vorgenommen wird, entfällt für diesen Zeitraum auch die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Insoweit wäre auch hier eine Rückabwicklung vorzunehmen. Der Spitzenverband sieht im Einzelfall eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung als möglich an, wenn dem Studium ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis beim Kooperationsbetrieb voranging und dieses entsprechend den unter Ziffer I. 3 der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5. Juli 2010 genannten Voraussetzungen fortbesteht. In einem solchen Fall kann auch eine Versicherung in der Zusatzversorgung erfolgen. 6. Keine Versicherungspflicht bei Durchführung von Modellprojekten Bürgerarbeit Durch das Modellprojekt Bürgerarbeit sollen arbeitslose erwerbsfähige Hilfsbedürftige dabei unterstützt werden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden. Diese Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter 1 TVöD und sind damit in der Zusatzversorgung nicht versicherungspflichtig. Tätigkeiten im Rahmen der Bürgerarbeit setzen voraus, dass Arbeiten nach 260 ff. SGB III vorliegen. Da solche Tätigkeiten vom Geltungsbereich der öffentlichen Tarifverträge ausgenommen sind (siehe 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD), besteht nach 19 Abs. 1 Buchst. k unserer Satzung auch keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. 7. Pauschalzahlung (TV über eine einmalige Pauschalzahlung vom ) Die einmalige Pauschalzahlung für bestimmte Beschäftigungsgruppen im TVöD (umgesetzt durch den Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010) ist steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und damit auch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 8. Stundenentgelt und Stückvergütung in der Fleischuntersuchung Durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 19. Mai 2010 zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 wurde Folgendes klar gestellt: - Erhält ein Beschäftigter neben dem Stundenentgelt nach 7 und 27 TV-Fleischuntersuchung zusätzlich Stückvergütung nach 8 TV-Fleischuntersuchung (Mischvergütung), ist nur das Stundenentgelt zusatzversorgungspflichtig ( 16 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung). - Besitzstandszulagen, die gemäß 25 Abs. 1 TV-Fleischuntersuchung neben dem Stundenentgelt nach 7 Abs. 2 TV-Fleischuntersuchung gezahlt werden, sind nicht zusatzversorgungspflichtig ( 16 Satz 2 TV-Fleischuntersuchung). Damit wurde unsere bereits im Rundschreiben 1 / 2010 unter 2.1. und 2.2 dargestellte Rechtsauffassung bestätigt. Seite 6

7 9. Verwendungszweck für Beiträge zur PlusPunktRente Für die korrekte Zuordnung der Beiträge zur PlusPunktRente haben wir einen neuen, erweiterten Verwendungszweck eingeführt. Dieser Verwendungszweck umfasst 22 Stellen und wird Ihnen bzw. den Beschäftigten jeweils mit dem Versicherungsschein zur PlusPunktRente durch uns mitgeteilt. Bitte überweisen Sie alle Beiträge zur PlusPunktRente nur mit dem im Versicherungsschein angegebenen Verwendungszweck. Damit stellen Sie sicher, dass die Beiträge zeitnah und richtig dem jeweiligen Vertrag Ihrer Beschäftigten zugeordnet werden. Beispiel Verwendungszweck: V2-1-BS Der Verwendungszweck musste erweitert werden, weil die BVK Zusatzversorgung im Jahr 2009 einen neuen Tarif zur PlusPunktRente eingeführt hat. Bei der Zuordnung der Beiträge müssen wir seither unterscheiden, ob diese für einen Vertrag nach dem alten Tarif 2002 oder für einen Vertrag nach dem neuen Tarif 2009 bestimmt sind. Dies ist nur mit dem neuen Verwendungszweck möglich. Versicherungsscheine zur PlusPunktRente, die von uns vor dem Monat Juli 2009 erstellt wurden, enthalten noch den alten Verwendungszweck. Vorerst müssen Sie in diesen Fällen nichts unternehmen. Sie können den im Versicherungsschein angegebenen Verwendungszweck weiter verwenden. Wir werden Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt für jeden einzelnen Vertrag den neuen, erweiterten Verwendungszweck schriftlich mitteilen. 10. Aktuelle Werte 2011 Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 13. Oktober 2010 die Verordnung über die Sozialversicherungsgrößen beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Die Grenzbeträge für Umlagen und Zusatzbeiträge leiten sich aus diesen Rechengrößen ab. Die voraussichtlich in der Zusatzversorgung für das Jahr 2011 geltenden Werte entnehmen Sie bitte der Anlage 1 dieses Rundschreibens. 11. Seminare 2011 Auch im Jahr 2011 bieten wir in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule Seminare zum Thema Zusatzversorgung bzw. Meldeverfahren an. Die Seminare sollen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Personalverwaltung oder Entgeltabrechnung helfen, die Meldungen zur Zusatzversorgung richtig abzufassen. Neben den Grundlagen-Seminaren zu allen wesentlichen Themen der Zusatzversorgung bieten wir auch noch spezielle Workshops zum Meldeverfahren an, in denen vertiefende Kenntnisse bezüglich Meldungen zur Zusatzversorgung vermittelt werden. Die Termine für das Jahr 2011 entnehmen Sie bitte der Anlage 2 dieses Rundschreibens. Bitte melden Sie sich direkt bei der Bayerischen Verwaltungsschule an. Mit freundlichen Grüßen Reinhard Graf Mitglied des Vorstands Walter Dietsch Abteilungsleiter Seite 7

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