Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des Zuflussprinzips

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1 ZKdbG - G 403 Stand: 7. Oktober 2003 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des prinzips Anlage 4 (RS 6/2003) Im Zuge der Reform der Zusatzversorgung wurde die zeitliche Zuordnung des zusatzversorgungspflichtigen s dahingehend geändert, dass anstelle des lang angewandten Entstehungsprinzips der Sozialversicherung ( 62 Abs. 7 Satz 1 der Satzung a. F.) nunmehr das steuerrechtliche prinzip (vgl. 62 Abs. 2 Satz 1 der Satzung) gilt. Beispiel Z 1 Der Arbeitnehmer ist im 2003 durchgehend pflichtversichert. Er erhält im Monat März 2003 eine Nachzahlung in Höhe 1.000,00 Euro für das Das zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 beträgt Das zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2003 beträgt (ohne Berücksichtigung der Nachzahlung für das 2002 in Höhe ,00 Euro ,50 Euro 1.000,00 Euro) esmeldung , , esmeldung , , , , Es ist keine Monatsmeldung im Monat der Nachzahlung erforderlich, da die Nachzahlung in der esmeldung 2003 berücksichtigt werden kann. Die esmeldung 2002 bleibt unverändert. "01" "20" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung

2 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 2 Beispiel Z 2 Der Arbeitnehmer ist im 2003 durchgehend pflichtversichert. Ab beginnt die Altersteilzeit (ATZ). Er erhält während der ATZ im März 2003 eine Nachzahlung in Höhe 1.000,00 Euro für Zeiten vor Beginn der ATZ (Januar November 2002). zusatzversorgungspflichtiges für Januar November 2002 zusatzversorgungspflichtiges für Dezember 2002 (ATZ) zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2003 (ATZ) (ohne Berücksichtigung der Nachzahlung für das 2002 in Höhe bestandteile, die 2003 in voller Höhe zustehen Nachzahlung für Zeiten vor Beginn der ATZ ,00 Euro 2.500,00 Euro ,00 Euro 1.000,00 Euro) 1.500,00 Euro 1.000,00 Euro esmeldung , , ,00 128, esmeldung ,00 118, ,00 50, , , ,00 526, Es ist keine Monatsmeldung im Monat der Nachzahlung erforderlich, da die Nachzahlung in der esmeldung 2003 berücksichtigt werden kann. Die esmeldung 2002 bleibt unverändert. In der esmeldung 2003 ist das in Höhe 2.500,00 Euro (Nachzahlung 1.000,00 Euro plus 1.500,00 Euro bestandteile, die für 2003 in voller Höhe zustehen) mit den en 10 bzw. 20 und in Höhe ,00 Euro (esentgelt 2003 während ATZ) mit den en 22 bzw. 25 gesondert zu melden, da das während ATZ getrennt erfasst werden muss. "01" "20" "22" "25" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung = Umlage während einer vor dem vereinbarten Altersteilzeit = während einer vor dem vereinbarten Altersteilzeit RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

3 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 3 Beispiel Z 3 Der Arbeitnehmer ist im 2003 durchgehend pflichtversichert. Ab beginnt die Altersteilzeit (ATZ). Er erhält während der ATZ im März 2003 eine Nachzahlung sowohl für Zeiten vor Beginn als auch während der ATZ. Die Nachzahlung beträgt 1.000,00 Euro, da für die Zeit November 2002 (vor ATZ) 750,00 Euro und für Dezember 2002 (während ATZ) 250,00 Euro. zusatzversorgungspflichtiges für Januar November 2002 zusatzversorgungspflichtiges für Dezember 2002 (ATZ) zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2003 (ATZ) (ohne Berücksichtigung der Nachzahlung für das 2002 in Höhe Nachzahlung für Zeiten vor Beginn der ATZ Nachzahlung für Zeiten während der ATZ ,00 Euro 2.500,00 Euro ,00 Euro 1.000,00 Euro) 750,00 Euro 250,00 Euro esmeldung , , ,00 128, esmeldung ,00 35, ,00 15, , , ,00 531, Es ist keine Monatsmeldung im Monat der Nachzahlung erforderlich, da die Nachzahlung in der esmeldung 2003 berücksichtigt werden kann. Die esmeldung 2002 bleibt unverändert. In der esmeldung 2003 ist das in Höhe 750,00 Euro (Anteil der Nachzahlung für die Zeit vor ATZ) mit den en 10 bzw. 20 und in Höhe ,00 Euro (esentgelt 2003 während ATZ zzgl. Anteil der Nachzahlung während ATZ) mit den en 22 bzw. 25 gesondert zu melden, da das während ATZ getrennt erfasst werden muss. "01" "20" "22" "25" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung = Umlage während einer vor dem vereinbarten Altersteilzeit = während einer vor dem vereinbarten Altersteilzeit RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

4 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 4 Beispiel Z 4 Der Arbeitnehmer ist im 2003 durchgehend mit laufendem zusatzversorgungspflichtigen pflichtversichert. Im März 2003 erfolgt eine Rückforderung für das 2002 in Höhe 1.000,00 Euro. zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2003 (ohne Berücksichtigung der Rückforderung für das 2002 in Höhe ,00 Euro ,50 Euro 1.000,00 Euro) esmeldung , , esmeldung , , , , Es ist keine Monatsmeldung im Monat der Rückforderung erforderlich, da die Rückforderung in der esmeldung 2003 berücksichtigt werden kann. Die esmeldung 2002 bleibt unverändert. "01" "20" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

5 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 5 Beispiel Z 5 Der Arbeitnehmer ist im 2003 durchgehend ohne laufendes zusatzversorgungspflichtiges pflichtversichert. Im März 2003 erfolgt eine Rückforderung für das 2002 in Höhe 1.000,00 Euro. zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 kein zusatzversorgungspflichtiges im 2003 wegen Fehlzeit Rückforderung für das ,00 Euro 1.000,00 Euro esmeldung , , esmeldung ,00 0, ,00-47, ,00-20, Es ist keine Monatsmeldung im Monat der Rückforderung erforderlich, da diese in der esmeldung 2003 berücksichtigt werden kann. Die esmeldung 2002 bleibt unverändert. Das 48 ist parallel dem Versicherungsabschnitt zuzuordnen, in dem der Monat liegt, in dem die Rückforderung erfolgte. Bei Abschnittswechsel im Rückforderungsmonat besteht Wahlrecht. "01" "20" "40" "48" "00" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung = Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung) = Nach-/Rückzahlung ohne Auswirkung auf s- / Umlagemonate RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

6 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 6 Beispiel Z 6 Die Arbeitnehmerin ist im 2003 wegen Fehlzeit und Elternzeit durchgehend ohne laufendes zusatzversorgungspflichtiges pflichtversichert. Im März 2003 erfolgt eine Rückforderung für das 2002 in Höhe 1.000,00 Euro. zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 kein zusatzversorgungspflichtiges im 2003 Rückforderung für das ,00 Euro 1.000,00 Euro esmeldung , , ,00 0,00 esmeldung ,00 0, ,00 0, ,00-47, ,00-20, Es ist keine Monatsmeldung im Monat der Rückforderung erforderlich, da diese in der esmeldung 2003 berücksichtigt werden kann. Die esmeldung 2002 bleibt unverändert. Das 48 ist parallel dem Versicherungsabschnitt zuzuordnen, in dem der Monat liegt, in dem die Rückforderung erfolgte. Bei Abschnittswechsel im Rückforderungsmonat besteht Wahlrecht. "01" "20" "28" "40" "48" "00" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung = Elternzeit mit ruhendem Arbeitsverhältnis = Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung) = Nach-/Rückzahlung ohne Auswirkung auf s- / Umlagemonate RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

7 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 7 Beispiel Z 7 Der Arbeitnehmer ist im 2003 wegen Fehlzeit zum ohne laufendes zusatzversorgungspflichtiges pflichtversichert. Die Pflichtversicherung endet zum Im März 2003 erfolgt eine Rückforderung für das 2002 in Höhe 1.000,00 Euro. zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 kein zusatzversorgungspflichtiges im 2003 wegen Fehlzeit Rückforderung für das ,00 Euro 1.000,00 Euro esmeldung , , Monatsmeldung in 6/2003 (Abmeldung) ,00 0, ,00-47, ,00-20, Es ist keine Monatsmeldung im Monat der Rückrechnung erforderlich, da diese in der Abmeldung zum berücksichtigt werden kann. Die esmeldung 2002 bleibt unverändert. Das 48 ist parallel dem Versicherungsabschnitt zuzuordnen, in dem der Monat liegt, in dem die Rückforderung erfolgte. Bei Abschnittswechsel im Rückforderungsmonat besteht Wahlrecht. "01" "20" "40" "48" "00" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung = Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung) = Nach-/Rückzahlung ohne Auswirkung auf s- / Umlagemonate RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

8 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 8 Beispiel Z 8 Die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers endet zum Im Februar 2003 erfolgt eine Rückforderung der Weihnachtszuwendung für 2002 in Höhe 2.778,47 Euro. zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 (einschließlich Zuwendung) zusatzversorgungspflichtiges Rückforderung der Weihnachtszuwendung ,00 Euro 1.500,00 Euro 2.778,47 Euro esmeldung , , Monatsmeldung 2/2003 (Abmeldung) ,47-60, ,47-25, Da der Rückforderungsbetrag in Höhe 2.778,47 Euro höher ist als das für Januar und Februar 2003 in Höhe 1.500,00 Euro, ergibt sich ein Minusbetrag 1.278,47 Euro. Es ist keine gesonderte Monatsmeldung im Monat der Rückforderung erforderlich, da diese in der Abmeldung zum 28. Februar 2003 berücksichtigt werden kann. Die Umlagemonate bleiben bestehen. Die esmeldung 2002 bleibt unverändert. "01" "20" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

9 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 9 Beispiel Z 9 Der Arbeitnehmer wird im März 2003 rückwirkend zum angemeldet. Das für Dezember 2002 fließt steuerrechtlich erst im März 2003 zu. zusatzversorgungspflichtiges für Dezember 2002 zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2003 (ohne Berücksichtigung der Nachzahlung für das 2002 in Höhe 0,00 Euro ,00 Euro 2.100,00 Euro) Monatsmeldung 3/2003 (Nachmeldung) ,00 0,00 esmeldung , , , , Da das für das 2002 steuerrechtlich erst im 2003 zufließt, wird es auch im 2003 verpunktet. Im 2002 wird für den Monat Dezember ein Umlagemonat berücksichtigt. Die Monatsmeldung 3/2003 enthält neben der rückwirkenden Anmeldung auch die Nachmeldung des Versicherungsabschnittes für Dezember Das für Dezember 2002, das ja steuerrechtlich erst im März 2003 zufließt, wird in der esmeldung 2003 berücksichtigt. "01" "20" "49" "00" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung = s- / Umlagemonate ohne aufgrund späteren es RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

10 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 10 Beispiel Z 10 Der Arbeitnehmer wird im März 2003 rückwirkend zum angemeldet. Das Arbeitsentgelt ist laufend im 2002 zugeflossen, die Anmeldung und Überweisung der Umlage ist aber her unterblieben (vergessene Anmeldung). zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 (Fehlzeit im September 2002) zusatzversorgungspflichtiges esentgelt ,00 Euro ,00 Euro / Monatsmeldung 3/2003 (Nachmeldung) ,00 386, ,00 0, ,00 412, esmeldung , , ,00 700, Die Monatsmeldung 3/2003 enthält neben der rückwirkenden Anmeldung auch die Nachmeldung der Versicherungsabschnitte für Unter der Feldnummer 15 ist der Monat und das der Überweisung der Umlage anzugeben. "01" "20" "40" "00" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung = Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung) RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

11 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 11 Beispiel Z 11 Die Arbeitnehmerin ist im 2003 durchgehend pflichtversichert. Am beginnt die "Mutterschutz-Zeit" und mit der Geburt des Kindes am die "Elternzeit". zusatzversorgungspflichtiges zusatzversorgungspflichtige Einmalzahlung für Überstunden aus Januar 2003 (Zahlmonat September 2003) anteilige Weihnachtszuwendung 2003 (Zahlmonat November 2003) 1.500,00 Euro 50,00 Euro 100,00 Euro esmeldung ,00 71, ,00 30, ,00 0, ,00 0, ,00 2, ,00 1, ,00 4, ,00 2, Die Elternzeit wird durch Einmalzahlungen nicht unterbrochen, weil Einmalzahlungen das ruhende Arbeitsverhältnis nicht unterbrechen (vgl. 35 Abs. 1 der Satzung). Es fällt in den Monaten September und November 2003 jeweils ein Umlagemonat an. Für die "vollen" Monate April Dezember 2003 wird die soziale Komponente gewährt (zuzüglich zu den Versorgungspunkten aus den Einmalzahlungen). "01" "20" "28" "40" "00" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung = Elternzeit mit ruhendem Arbeitsverhältnis = Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung) RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

12 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 12 Beispiel Z 12 Der Arbeitnehmer ist im 2003 durchgehend pflichtversichert. Für die Zeit vom entfallen rückwirkend e in Höhe 4.000,00 Euro (Wegfall 2 Umlagemonaten für Juni und Juli 2002). Die Verrechnung der überzahlten e 2002 erfolgt im Februar zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2003 (ohne Berücksichtigung der Rückforderung für das 2002 in Höhe ,29 Euro ,00 Euro 4.000,00 Euro) esmeldung , , Monatsmeldung 2/2003 (Berichtigungsmeldung) , , ,00 206, ,00 515, esmeldung , , ,00 620, Die Rückforderung im Folgejahr schließt eine Veränderung der s-/umlagemonate ein. Der wegfallende szeitraum ist in der Monatsmeldung 2/2003 mit 47 zu melden; die wegfallenden e sind diesem Abschnitt zuzuordnen und im des es als zusatzversorgungspflichtiges weiterhin auszuweisen (und zu verpunkten). Die summe 2002 darf nicht geändert werden. Der Wegfall der e ist in der esmeldung 2003 berücksichtigt. "01" "20" "47" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung = Wegfall der Umlagemonate aufgrund Wegfalls des s RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

13 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 13 Beispiel Z 13 Der Arbeitnehmer scheidet zum wegen Rentenbeginn am aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Er erhält im Juni 2003 eine Nachzahlung der Einmalzahlung und Vergütungserhöhung gemäß Vergütungstarifvertrag Nr. 35 in Höhe 212,00 Euro zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 zusatzversorgungspflichtiges vom ,00 Euro ,00 Euro esmeldung , , Monatsmeldung 4/2003 (Abmeldung) ,00 513, ,00 216, Nachgezahlter Arbeitslohn, der dem Beschäftigten nach Eintritt des Versicherungsfalles und nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zufließt, kann nicht mehr als zusatzversorgungspflichtiges gemeldet werden. "01" "20" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

14 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 14 Beispiel Z 14 Der Arbeitnehmer bezieht ab Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit. Das Beschäftigungsverhältnis besteht fort. Er erhält im Juni 2003 eine Nachzahlung (Einmalzahlung und Vergütungserhöhung gem. Vergütungstarifvertrag Nr. 35) in Höhe 212,00 Euro. zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 zusatzversorgungspflichtiges vom Einmalzahlung und Vergütungserhöhung (Zahlmonat Juni 2003) ,00 Euro ,00 Euro 212,00 Euro esmeldung , , Monatsmeldung 4/2003 (Abmeldung) ,00 513, ,00 216, esmeldung ,00 0, ,00 10, ,00 4, ,00 0,00 Nachgezahlter Arbeitslohn, der dem Beschäftigten nach Eintritt des Versicherungsfalles bei fortgesetztem Beschäftigungsverhältnis zufließt, ist der Zusatzversorgungskasse zu melden. Die Versorgungspunkte aus diesem dürfen in die Rentenberechnung des bereits eingetretenen Versicherungsfalles aber nicht einfließen, sondern werden erst beim nächsten Versicherungsfall (z.b. Altersrente) berücksichtigt. "01" "20" "41" "00" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung = Rentenbezug RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

15 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 15 Beispiel Z 15 Der Arbeitnehmer ist im 2003 durchgehend pflichtversichert. Für die Zeit vom , die her als Fehlzeit gemeldet war, fällt eine Nachzahlung in Höhe 4.000,00 Euro an. Die Nachzahlung erfolgt im Juni zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2003 (ohne Berücksichtigung der Nachzahlung für die Zeit vom in Höhe ,29 Euro ,00 Euro 4.000,00 Euro) esmeldung , , ,00 0, ,00 515, Monatsmeldung 6/2003 (Berichtigungsmeldung) , , ,00 0, ,00 515, esmeldung , , ,00 780, Erfolgt eine Nachzahlung für mindestens einen Kalendermonat, für den her kein zusatzversorgungspflichtiges gemeldet war und für den steuerrechtlich eine Rückrechnung nicht mehr möglich ist, gilt für die Abschnittsbildung zur korrekten Darstellung der Umlage-/smonate folgendes: Der Versicherungsabschnitt für diesen ist mit dem neuen 49 zu melden. Die her für das 2002 gemeldeten e bleiben in der Summe unverändert. Das nachgezahlte wird dem steuerrechtlich maßgeblichen monat 6/2003 zugeordnet. "01" "20" "40" "49" "00" "10" "01" = Pflichtversicherung mit gemäß 64 der Satzung = Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung) = smonate ohne aufgrund späteren es RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

16 Beispiele für die Meldung Versicherungsabschnitten unter Berücksichtigung des -Prinzips Seite 16 Beispiel Z 16 Am erhält der Arbeitnehmer den Rentenbescheid, mit dem ihm rückwirkend ab eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt wird. Damit fällt der seit bestehende Anspruch auf Krankengeldzuschuss ab weg. Im November besteht jedoch noch Anspruch auf eine anteilige Weihnachtszuwendung in Höhe 2.500,00 Euro. zusatzversorgungspflichtiges esentgelt 2002 vor Berichtigung ,00 Euro esmeldung , , Monatsmeldung 3/2003 (Berichtigungsmeldung für 2002 und Abmeldung) , , ,00 128, ,00 0, ,00 0,00 Wurde ursprünglich für Zeiten, für die ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestand, der fiktive Urlaubslohn gemeldet und entfällt der Anspruch auf Krankengeldzuschuss rückwirkend wegen der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, so ist die ursprüngliche Meldung nach dem herigen Entstehungsprinzip zu berichtigen (also unabhängig vom Zeitpunkt der Rückforderung). Die im Monat November 2002 anfallende anteilige Weihnachtszuwendung wird erst beim nächsten Versicherungsfall (z.b. bei Altersrente) berücksichtigt. "01" "40" "00" "10" = Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung) RS_ _Anlage-4_Beispiele_2003_.doc

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