Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht

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1 Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Christoph Blase 15. Änderung der KZVK-Satzung 62 Abs. 1 KZVK-Satzung: Der Pflichtbeitrag beträgt m 31. Dezember ,8 v. H. und ab dem 1. Januar ,6 v. H. Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat im April 2016 Zugleich Auftrag an die Kasse, nach Alternativen zur Finanzierung der Zusatzversorgung zu suchen Genehmigung der Satzungsänderung durch die Landeskirchen (EKiR und EKvW) Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 2 1

2 15. Änderung der KZVK-Satzung Kostendruck der Arbeitgeber durch steigende Beiträge Forderung nach einer (höheren) Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer KAVO EKD-OST: bislang keine Eigenbeteiligung in 25 KAVO-MP: bislang keine Eigenbeteiligung in 26 / 0,4 % ab TV-EKBO: bislang keine Eigenbeteiligung in 25 AVR DWBO: 27 a, festgeschriebene AN-Beteiligung i.h.v. 0,8 % m Beitragssatz von 4,8 %, darüber hinausgehende Beiträge werden zur Hälfte vom AN getragen AVR EKM: 27a, festgeschriebene AN-Beteiligung i.h.v. 0,3 % Friedenspflicht m 1. Januar 2017 Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 3 AVR-DD: Eigenbeteiligung der AN Eigenbeteiligung m (0,75 % bei damals 4 % Beitrag) Angebot der Dienstgeberseite vom : Beiträge über 4,4 % werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgebern getragen AN-Beteiligung bei der KZVK läge danach bis 2017 bei 0,2 % und ab 2018 bei 0,6 % ARK-DD am nicht beschlussfähig, da die Dienstnehmerseite zum zweiten Mal nicht zur Sitzung erschien Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 4 2

3 Versicherungspflicht von Auszubildenden 18 Abs. 1 S. 3 KZVK-Satzung : Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende ( 22) 22 S.1 KZVK-Satzung Auszubildende ( ), die unter den Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) fallen ( ) Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ab Entbindungspflege ab Krankenpflegehilfe ab Altenpflege ab Umschüler, die mit einem bei der KZVK beteiligten Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, auch dann, wenn das volle Entgelt vom Arbeitsamt erstattet wird Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 5 Versicherungspflicht von Auszubildenden Auszubildende mit einem sog. Bildungsgutschein Agentur für Arbeit stellt Bildungsgutscheine aus und sichert damit zu, die Ausbildungsvergütung für die ersten beiden Jahre oder für die gesamte Ausbildungszeit teilweise oder auch vollständig zu übernehmen Der Bewerber kann sich mit dem Bildungsgutschein bei Arbeitgebern vorstellen und schließt bei erfolgreicher Bewerbung einen Ausbildungsvertrag mit der Einrichtung Auch diese Auszubildenden sind Auszubildende im Sinne der 18, 22 KZVK-Satzung und damit grundsätzlich versicherungspflichtig Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 6 3

4 Versicherungspflicht von Auszubildenden Auszubildende mit einem sog. Bildungsgutschein Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist die jeweils tariflich festgelegte Ausbildungsvergütung, nicht nur die von der Einrichtung gezahlte Vergütung bei teilweiser Übernahme durch die Agentur für Arbeit Problem bei vollständiger Übernahme der Ausbildungsvergütung durch die Agentur für Arbeit: Der Auszubildende ist gar nicht von der Gehaltsabrechnung erfasst > hier ist in den Abrechnungsprogrammen eine eigene Bezugsart mit dem ZVK-Entgelt anzulegen, so dass die Beiträge abgeführt werden Weiteres Problem: AN-Eigenbeteiligung Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 7 Versicherungspflicht Erwerbsminderungsrentner 19 Abs. 1 lit. e KZVK-Satzung: Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die eine Rente wegen Alters als Vollrente erhalten Versicherungspflicht besteht somit bei Beschäftigten, die eine sog. Teilrente beziehen bei Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt werden und den Rentenantrag nicht gestellt haben eine Erwerbsminderungsrente beziehen, auch im Falle einer vollen unbefristeten Vor.: Möglichkeit der Wartezeiterfüllung (60 Beitragsmonate) Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 8 4

5 Versicherungspflicht Erwerbsminderungsrentner 18 Abs. 1 KZVK-Satzung: Versicherungspflicht bei (theoretischer) Erfüllbarkeit der Wartezeit (60 Monate) r abschlagsfreien Regelaltersrente Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 9 Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigung Geringfügigentlohnte Beschäftigung 8 Abs.1 Nr. 1 SGB IV Kurzfristige Beschäftigung 8 Abs. 1 Nr. 2SGB IV Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 10 5

6 Geringfügige Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 Euro-Job) Ab dem Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn die Beschäftigung ab dem aufgenommen wurde Die Beschäftigung bereits vor dem aufgenommen wurde und das Entgelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis max. 450,00 Euro angehoben wird Minijobber hat den Differenzbetrag zwischen dem AG- Pauschalbeitrag von 15 % und dem allgemeinen Beitragssatz in der GRV von 18,7 % zu tragen, also 3,7 % Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 11 Geringfügige Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 Euro-Job) Weiterhin versicherungsfrei in der gesetzlichen RV, wenn die Beschäftigung vor dem aufgenommen wurde und das Arbeitsentgelt weiterhin maximal 400,00 Euro beträgt der Minijobber beim Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt Arbeitgeber zahlt nur den Pauschalbeitrag von 15 % Arbeitnehmer erhält nur anteilige Beitragsmonate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten und auch das Entgelt wird bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 12 6

7 Geringfügige Beschäftigungen Kurzfristig Beschäftigte Neu ab : Beschäftigung ist versicherungsfrei, wenn innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage Nach 115 SGB IV ist diese Regelung befristet vom , danach gilt wieder die Altregelung (2 Monate oder 50 Arbeitstage) Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 13 Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigung Geringfügigentlohnte Beschäftigung 8 Abs.1 Nr. 1 SGB IV ZVK-Pflicht ab dem (auch bei Verzicht auf die RV-Pflicht) Kurzfristige Beschäftigung 8 Abs. 1 Nr. 2SGB IV nicht KZVK-pflichtig >> Ausnahme nach 19 Abs. 1 lit. i) KZVK-Satzung Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 14 7

8 ZVK-pflichtiges Entgelt bei Zeitwertkonten 62 Abs. 2 Satz 8 KZVK-Satzung Verminderungen des steuerpflichtigen Entgelts aufgrund einer Entgeltumwandlung gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn Einzige Ausnahme von dem Grundsatz: Was nicht lohnsteuerpflichtig ist, ist niemals beitragspflichtig in der ZVK Frage: Handelt es bei der steuerfreien Einzahlung in ein Zeitwertkonto um eine Entgeltumwandlung im Sinne der Vorschrift? Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 15 ZVK-pflichtiges Entgelt bei Zeitwertkonten VBL-Satzung, Ausführungsbestimmung zu 64 Abs. 4 Satz 1, in Abs.10 1Werden Bestandteile des Arbeitsentgelts steuerfrei in ein Zeitwertkonto (Wertguthaben im Sinne des 7b SGB IV) eingebracht, können die/der Beschäftigte und der beteiligte Arbeitgeber vereinbaren, dass diese Entgeltbestandteile zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind. 2In diesem Fall ist das Guthaben, das der beteiligte Arbeitgeber im Gegenzug aus diesem Zeitwertkonto an die/den Beschäftigten auszahlt oder für eine betriebliche Altersversorgung der/des Beschäftigten im Wege der Entgeltumwandlung verwendet, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 16 8

9 ZVK-pflichtiges Entgelt bei Zeitwertkonten Diese Regelung bedingt zwingend die Vorlage einer Dienstvereinbarung. Einzelvertragliche Regelungen hingegen führen zur Absenkung des zvk-pflichtigen Entgelts in der Ansparphase. Folglich wird das umgewandelte Entgelt erst in der Auszahlungsphase pflichtig. Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 17 Vorläufige Rechengrößen 2017 Vorläufige Rechengrößen 2017 in Euro Alte Bundesländer Neue Bundesländer Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung p.a mtl p.a mtl Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und SV- Freiheit (4 v.h. der BBG der alten Bundesländer) p.a Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG bei Neuzusagen zusätzlich p.a Max. Betrag des ZVK-pflichtigen Entgelts p.a. ( 62 Abs. 2 Satz 3 der KZVK-Satzung) Monatliche BBG ZVK (2,5-fache mtl. BBG in der GRV) im Zuwendungsmonat Aktuelles Versicherungsrecht - Christoph Blase 18 9

10 Vorläufige Rechengrößen 2017 Vorläufige Rechengrößen 2017 in Euro Alte Bundesländer Neue Bundesländer Bezugsgröße isv 18 SGB IV p.a mtl p.a mtl /160 der Bezugsgröße (West), gem. 67 Abs. 2 Satz 2 der KZVK-Satzung Mindestbeitrag Entgeltumwandlung ( 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG) p.a. 223,13 mtl. 18,59 1/20 der Bezugsgröße (West), Freigrenze für Betriebsrenten in der Krankenversicherung mtl. 148,75 Max. abfindbarer Betrag nach 3 Abs. 2 BetrAVG (Kleinstrenten nach 41 Abs. 1 der KZVK-Satzung) mtl. 29,75 Aktuelles Versicherungsrecht - Christoph Blase 19 Vielen Dank! Christoph Blase Öffentlichkeitsarbeit christoph.blase@kzvk-dortmund.de Tel

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