Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht
|
|
- Bernt Koch
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Christoph Blase 62 Abs. 1 KZVK-Satzung: Der Pflichtbeitrag beträgt m 31. Dezember ,8 v. H. und ab dem 1. Januar ,6 v. H. Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat im April 2016 Zugleich Auftrag an die Kasse, nach Alternativen zur Finanzierung der Zusatzversorgung zu suchen Genehmigung der Satzungsänderung durch die Landeskirchen Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 2 1
2 Übernahme der Änderung in kirchliches Arbeitsrecht 24 Abs. 3 S. 1 BAT-KF Die Einzelheiten der Zusatzversorgung ( ) richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 25. September Zur Änderung des BAT-KF ist ein Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission RWL erforderlich Keine Mehrheit in der Sitzung der ARK-RWL am , dass die Satzung vom 7. April 2016 in den BAT-KF übernommen wird Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 3 Auswirkungen der Beitragserhöhung 24 Abs. 4 BAT-KF Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Finanzierung ( ) der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse einem Gesamtbeitragssatz ( ) von 4,2 % ohne finanzielle Beteiligung der Mitarbeitenden. Ein darüber hinausgehender Gesamtbeitrag wird zur Hälfte ( ) von den Mitarbeitenden getragen. Erhöhung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung von derzeit 0,3 % auf dann 0,7 % durch die Beitragsänderung zum Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 4 2
3 Auswirkungen der Beitragserhöhung am Beispiel: Jahresbruttogehalt: Euro Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung von 0,3 %: 105,00 Euro jährl. 8,75 Euro mtl. oder < 4,50 Euro netto (Stkl. I oder IV) Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung von 0,7 %: 245,00 Euro jährl. 20,42 Euro mtl. oder < 10,50 Euro netto (Stkl. I oder IV) Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 5 Antrag der Dienstnehmer in der ARK am : Entspricht Tarifabschluss im öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen) Festschreibung der AN-Eigenbeteiligung m ab in Höhe von 0,2 % ab in Höhe von 0,3 % ab in Höhe von 0,4 % Damit zugleich Festlegung, dass es bis 2026 keine Eingriffe in das Leistungsrecht der Zusatzversorgung gibt > Keine Mehrheit für diesen Antrag Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 6 3
4 Sollte die Änderung nicht in den BAT-KF übernommen werden, so gilt folgendes: Die Arbeitgeber sind auf Grund der beschlossenen und genehmigten Satzungsänderung verpflichtet, ab dem einen Beitrag in Höhe von 5,6 % abzuführen Der BAT-KF nimmt Bezug auf die Satzung vom 25. September 2014, wonach sich der AN-Anteil aus einem Beitragssatz von 4,8 % ergibt AG-Beitrag demnach 5,3 %, AN-Beitrag 0,3 % Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 7 AVR-DD: Eigenbeteiligung der AN Eigenbeteiligung m (0,75 % bei damals 4 % Beitrag) Angebot der Dienstgeberseite vom : Beiträge über 4,4 % werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgebern getragen AN-Beteiligung bei der KZVK läge danach bis 2017 bei 0,2 % und ab 2018 bei 0,6 % ARK-DD am nicht beschlussfähig, da die Dienstnehmerseite zum zweiten Mal nicht zur Sitzung erschien Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 8 4
5 Versicherungspflicht von Auszubildenden 18 Abs. 1 S. 3 KZVK-Satzung : Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende ( 22) 22 S.1 KZVK-Satzung Auszubildende ( ), die unter den Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) fallen ( ) Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ab Entbindungspflege ab Krankenpflegehilfe ab Altenpflege ab Umschüler, die mit einem bei der KZVK beteiligten Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, auch dann, wenn das volle Entgelt vom Arbeitsamt erstattet wird Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 9 Versicherungspflicht von Auszubildenden Auszubildende mit einem sog. Bildungsgutschein Agentur für Arbeit stellt Bildungsgutscheine aus und sichert damit zu, die Ausbildungsvergütung für die ersten beiden Jahre oder für die gesamte Ausbildungszeit teilweise oder auch vollständig zu übernehmen Der Bewerber kann sich mit dem Bildungsgutschein bei Arbeitgebern vorstellen und schließt bei erfolgreicher Bewerbung einen Ausbildungsvertrag mit der Einrichtung Auch diese Auszubildenden sind Auszubildende im Sinne der 18, 22 KZVK-Satzung und damit grundsätzlich versicherungspflichtig Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 10 5
6 Versicherungspflicht von Auszubildenden Auszubildende mit einem sog. Bildungsgutschein Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist die jeweils tariflich festgelegte Ausbildungsvergütung, nicht nur die von der Einrichtung gezahlte Vergütung bei teilweiser Übernahme durch die Agentur für Arbeit Problem bei vollständiger Übernahme der Ausbildungsvergütung durch die Agentur für Arbeit: Der Auszubildende ist gar nicht von der Gehaltsabrechnung erfasst > hier ist in den Abrechnungsprogrammen eine eigene Bezugsart mit dem ZVK-Entgelt anzulegen, so dass die Beiträge abgeführt werden Weiteres Problem: AN-Eigenbeteiligung Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase Seite 11 BAT-KF: Bezuschussungsgrenze bei der Entgeltumwandlung 3 Abs. 1 u. 2 EGU-ARR Der prozentuale Zuschuss (19,6 % bzw. 10 %) wird nur auf Beiträge gezahlt, die sozialversicherungsfrei umgewandelt werden 4 %-Grenze der BBG-GRV, wobei das Erreichen der Grenze monatlich festzustellen und den Pflichtbeiträgen Vorrang zu gewähren ist (Protokollnotiz der zu 3 EGU-ARR) Neuzusage ab Individualversteuerung steuerfrei 1.800,-- aber sv-pflichtig 2.976,-- steuer- und sv-frei (2016) Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 12 6
7 BAT-KF: Bezuschussungsgrenze bei der Entgeltumwandlung 3 Abs. 3 Satz 2 EGU-ARR Bei einer Altzusage werden nach 40 b EStG pauschal versteuerte Beiträge nur dann bezuschusst, wenn die Beitragsabführung im Rahmen einer Einmalzahlung aus der Jahressonderzahlung erfolgt 4 %-Grenze der BBG-GRV + weitere 1752 Euro, in 2016 also 4728 Euro auch hier ist das Erreichen der Grenze aus PV und FV monatlich festzustellen Altzusage bis Individualversteuerung 2.976,-- steuer- und sv-frei (2016) Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 13 BAT-KF: Bezuschussungsgrenze bei der Entgeltumwandlung 3 Abs. 4 EGU-ARR Der VL-gleiche Zuschuss in Höhe von 5 Euro folgt nicht den vorgenannten Grenzen und wird grundsätzlich durchgängig im Beitragsjahr gewährt Er wird für jeden Monat gezahlt, in dem kein AG-Zuschuss für Vermögenwirksame Leistungen geltend gemacht wird Bei jährlicher Zahlweise wird der Zuschuss im Monat der Beitragsleistung für jeden Monat der Beschäftigung im Kalenderjahr gewährt Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 14 7
8 ZVK-pflichtiges Entgelt bei Zeitwertkonten 62 Abs. 2 Satz 8 KZVK-Satzung Verminderungen des steuerpflichtigen Entgelts aufgrund einer Entgeltumwandlung gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn Einzige Ausnahme von dem Grundsatz: Was nicht lohnsteuerpflichtig ist, ist niemals beitragspflichtig in der ZVK Frage: Handelt es bei der steuerfreien Einzahlung in ein Zeitwertkonto um eine Entgeltumwandlung im Sinne der Vorschrift? Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 15 ZVK-pflichtiges Entgelt bei Zeitwertkonten VBL-Satzung, Ausführungsbestimmung zu 64 Abs. 4 Satz 1, in Abs.10 1Werden Bestandteile des Arbeitsentgelts steuerfrei in ein Zeitwertkonto (Wertguthaben im Sinne des 7b SGB IV) eingebracht, können die/der Beschäftigte und der beteiligte Arbeitgeber vereinbaren, dass diese Entgeltbestandteile zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind. 2In diesem Fall ist das Guthaben, das der beteiligte Arbeitgeber im Gegenzug aus 1.752,-- diesem Zeitwertkonto an 1.752,-- die/den Beschäftigten auszahlt oder für eine betriebliche Altersversorgung der/des Beschäftigten im Wege der Entgeltumwandlung verwendet, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 16 8
9 ZVK-pflichtiges Entgelt bei Zeitwertkonten Diese Regelung bedingt zwingend die Vorlage einer Dienstvereinbarung. Einzelvertragliche Regelungen hingegen führen zur Absenkung des zvk-pflichtigen Entgelts in der Ansparphase. Folglich wird das umgewandelte Entgelt erst in der Auszahlungsphase pflichtig. Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 17 Vorläufige Rechengrößen 2017 Vorläufige Rechengrößen 2017 in Euro Alte Bundesländer Neue Bundesländer Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung p.a mtl p.a mtl Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und SV-Freiheit (4 v.h. der BBG der alten Bundesländer) p.a Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 Satz 3 EStG bei Neuzusagen zusätzlich p.a Max. Betrag des ZVK-pflichtigen Entgelts p.a. ( 62 Abs. 2 Satz 3 der KZVK-Satzung Monatliche BBG ZVK (2,5-fache mtl. BBG in der GRV) im Zuwendungsmonat Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 18 9
10 Vorläufige Rechengrößen 2017 Vorläufige Rechengrößen 2017 in Euro Alte Bundesländer Neue Bundesländer BezugsgrößeiSv 18 SGB IV p.a mtl / 160 der Bezugsgröße, gem. 67 Abs. 2 Satz 2 der KZVK-Satzung Mindestbeitrag Entgeltumwandlung ( 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG) p.a. 223,13 mtl. 18,59 1/ 20 der Bezugsgröße, Freigrenze für Betriebsrenten in der Krankenversicherung mtl. 148,75 Max. abfindbarer Betrag nach 3 Abs. 2 BetrAVG (Kleinstrenten nach 41 Abs. 1 der KZVK-Satzung) mtl. 29,75 Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung, 6 Abs. 6 SGB V (AG-Zuschuss nach EGU-ARR) p.a mtl Aktuelles Versicherungsrecht Christoph Blase 19 Vielen Dank! Christoph Blase Öffentlichkeitsarbeit christoph.blase@kzvk dortmund.de Tel
Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht
Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Christoph Blase 15. Änderung der KZVK-Satzung 62 Abs. 1 KZVK-Satzung: Der Pflichtbeitrag beträgt m 31. Dezember 2017 4,8 v. H. und ab dem 1. Januar 2018 5,6 v. H. Beschlussfassung
MehrAktuelles Versicherungsrecht
Aktuelles Versicherungsrecht Neues aus den Arbeitsrechtlichen Kommissionen Neuregelungen zur Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung 2017 AVR-DD: ARK der Diakonie Deutschland beschließt durch den Schlichtungsausschuss
MehrKZVK-Tagungen fast ausgebucht: Zusatztermin in Dortmund!
KZVK Newsletter 2/17 vom 10.8.2017 Redaktion: blickpunkte@kzvk-dortmund.de 0231 9578-511 KZVK-Tagungen fast ausgebucht: Zusatztermin in Dortmund! Sichern Sie sich jetzt die letzten Plätze! Wir freuen uns
MehrNur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich
MehrKirchliche Zusatzversorgung. Zahlen + Fakten + Infos
Kirchliche Zusatzversorgung Zahlen + Fakten + Infos Die KZVK Rheinland-Westfalen Gegründet 1955, Sitz in Dortmund Anstalt des öffentlichen Rechts 150 Mitarbeiter/-innen 3.450 angeschlossene Arbeitgeber
Mehrmit unserem Rundschreiben 3/2016 erhalten Sie aktuelle Informationen zu den vorgenannten Themen.
An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2017 2. Berechnungswerte für das Jahr 2017 3. Änderung der ZVK-Satzung 4. Jahresmeldung
MehrBegriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis
Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis Steuerberechnung Steuerbrutto, lfd. Summe aller laufenden steuerpflichtigen Beträge (z. B. Bruttoentgelte, Vermögenswirksame
MehrRUNDSCHREIBEN 5 /2017
An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Berechnungswerte für das Jahr 2018 2. Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz 3. Jahresmeldung für das Jahr
MehrRundschreiben Nr. 1 Februar 2017 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren, es tut sich was beim Thema Altersversorgung: Die Bundesregierung hat das Flexirentengesetz erlassen. Wir informieren Sie, welche Auswirkungen sich dadurch auf die Zusatzversorgung
MehrInformationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag
Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Die ZVK Ihr Partner in der betrieblichen Altersversorgung Hauptsitz Karlsruhe Daxlander Str.
Mehr1. Wie ist die Rente aus der Zusatzversorgung zu versteuern?
// Wechselwirkung zwischen dem Steuerfreibetrag für Umlagezahlungen des Arbeitgebers in die Zusatzversorgung nach 3 Nr. 56 EStG und der Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 EStG Stand: Januar 2017 Seit dem
MehrSV-Rechengrößen in 2016 und 2017
SV-Rechengrößen in 216 und 217 Beitragssätze 216 217 Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13.
MehrSV-Rechengrößen in 2015 und 2016
7.1. SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung
Mehrvom 28. September 2011 Zwischen Präambel
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28. September 2011 Zwischen der Bundesrepublik
MehrR U N D S C H R E I B E N 5 /
An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2013 2. Berechnungswerte für das Jahr 2013 3. Informationen zur Jahresmeldung
Mehr// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II)
// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II) Hinweise zum Meldewesen nach DATÜV-ZVE ab 1. Januar 2018 Stand: Mai 2018 Ergänzend zu unserem Rundschreiben im Januar 2017 fassen wir in diesem Infoblatt
Mehr// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II)
// Meldewesen im Abrechnungsverband II (AV II) Hinweise zum Meldewesen nach DATÜV-ZVE ab 1. Januar 2018 Stand: Oktober 2017 Ergänzend zu unserem Rundschreiben im Januar 2017 fassen wir in diesem Infoblatt
MehrSV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten
SV-Rechengrößen für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 87439 Kempten Telefon: 831-6159835 Telefax: 831-6159836 E-Mail info@riskhelp.de Internet:
MehrSV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten
SV-Rechengrößen für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 87439 Kempten Telefon: 831-6159835 Telefax: 831-6159836 E-Mail info@riskhelp.de Internet:
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrAktuelles. aus Medien, Verbänden, Politik und Rechtsprechung. www. ibav-personalkonzepte.de
Ab 1.1. werden sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 57.6 Euro betragen. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung
MehrRundschreiben
Rundschreiben 01 2007 KZVK Postfach 10 22 41 44022 Dortmund An die Beteiligten der KZVK Rheinland-Westfalen KundenServiceCenter Telefon: 0231. 9578-299 Telefax: 0231. 9578-399 zukunft@kzvk-dortmund.de
MehrKommunaler Versorgungsverband Brandenburg
Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Die Direktorin KVBbg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Zusatzversorgungskasse-
MehrBerechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-
Mehr1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
6. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 5. Änderungssatzung
MehrIhre Vorteile aus der Direktversicherung
Gesetzliche Rente bietet nur noch Grundversorgung In der gesetzlichen Rentenversicherung stehen immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentnern gegenüber. Dies führt bereits heute sichtbar zu einem sinkenden
MehrIhre Vorteile aus der Direktversicherung
Gesetzliche Rente bietet nur noch Grundversorgung In der gesetzlichen Rentenversicherung stehen immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentnern gegenüber. Dies führt bereits heute sichtbar zu einem sinkenden
MehrÄnderung der Satzung. 2. In 13 Abs. 3 Buchst. e) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f) angefügt:
Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände Reg.- Bezirks Kassel in Kassel vom 25. Februar 2004 Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
MehrÄnderung der Satzung. a) Nach der Angabe zu 22 wird folgende neue Angabe eingefügt: 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments
Satzung zur 7. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Reg. Bezirks Kassel in Kassel vom 6. Dezember 2007 Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden
MehrNÜRNBERGER Minijob-DirektRente Konzept zum Mindestlohn 2017
Konzept zum Mindestlohn 2017 Was bedeutet der gesetzliche Mindestlohn für mich? Minijob Bisher: Seit 01.01.2017: Löhne oft unter dem Mindestlohn Mindestlohn 8,84 EUR Arbeitszeit bis zur 450 EUR-Grenze
MehrZVK-KVBW. Mitgliederinfo ZR März 2014
ZVK des KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe ZR 37 An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse sowie alle Rechenzentren und Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen Sehr geehrte Damen und Herren, mit
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2016 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße
MehrEntwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.
TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in
MehrDie Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse. Merkblatt für Arbeitgeber
Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse Merkblatt für Arbeitgeber 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Entstehen der Mitgliedschaft bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse... 2 3 Pflichten der Mitglieder...
MehrBuchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE)
Anlage 1 (RS 6/2003) Buchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE) Einzahler Versicherungsmerkmal Steuermerkmal 01 Arbeitgeber (Mitglied)
MehrBand 16 Nr März. 2018
Band 16 Nr. 10 20. März. 2018 221 BESCHLÜSSE Inhalt I. Verordnung über die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Sanierungsgeld kirchlicher Körperschaften gegenüber der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
MehrM e r k b l a t t. über Auswirkungen eines Sonderurlaubs für Angestellte und Arbeiter/innen
M e r k b l a t t Anlage 2 über Auswirkungen eines Sonderurlaubs für Angestellte und Arbeiter/innen Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von drei Wochen gemäß 50 Abs. 2 BAT-O, 55 Abs. 2 MTArb-O bzw. 51 a Abs.
MehrReferentin. Christiane Droste-Klempp Magister Volkswirtschaftslehre/Germanistik/Geschichte
Betriebliche Altersversorgung, 8. Juli 2016 Referentin Magister Volkswirtschaftslehre/Germanistik/Geschichte 1995 bis 1999 Tätigkeit in der Personalbetreuung und Entgeltabrechnung 1999 bis 2001 Einführung
Mehr1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?
FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf
MehrT a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung
T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim
MehrDas Betriebsrentenstärkungsgesetz. L-FK-FVB Juni 2017
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz L-FK-FVB Juni 2017 Eckpunkte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes Inkrafttreten am 01.01.2018 Verbesserung der Rahmenbedingungen EStG, VAG und SGB XII Sozialpartnermodell
MehrAnhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Anhang 1 zur Satzung der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 01.04.2009 in der Fassung der
MehrArbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,
Stahl Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 14. November 2001 Zwischen dem und der Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, wird folgender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
MehrVBLinfo. Inhalt. Ausgabe 1 Januar Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen der Beteiligten Beschäftigte der Beteiligten
VBLinfo Ausgabe 1 Januar 2008 Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen der Beteiligten Beschäftigte der Beteiligten Inhalt I Beitragssatzanhebung im Tarifgebiet Ost ab 1. Januar 2008 1 Überblick 2 Beitragssatzanhebung
MehrZahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer
Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung
MehrR U N D S C H R E I B E N 5 /
An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 2. Berechnungswerte für das Jahr 2012 3. Informationen zur Jahresmeldung
MehrEntgeltabrechnung nach TVöD. Beschreibung - Abrechnung nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Entgeltabrechnung nach TVöD Beschreibung - Abrechnung nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Inhaltsverzeichnis Entgeltabrechnung nach TVöD... 1 1 Der TVöD und die Aufgaben der ZVK... 1 2 Das Verfahren
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 3. vom 20. März 2012
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 20. März 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (TV-Ärzte KAH) vom 22. November 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 26. Januar
MehrOrdnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung
Ordnung über eine Zuwendung für Auszubildende 874 Archiv Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Vom 24. Februar 1993 (KABl. S. 150) geändert durch Arbeitsrechtsregelungen
MehrBetriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
1 Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung bei der Klinikum Ingolstadt GmbH KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0
MehrIhre Zusatzversorgungskasse informiert!
Ihre Zusatzversorgungskasse informiert! Fragen und Antworten zur ZVK PlusPunktRente als Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln - 2018 I. Allgemeines zur Entgeltumwandlung...
MehrIn diesem Rundschreiben informieren wir Sie über:
KZVK Postfach 10 22 41 44022 Dortmund Anschrift des Beteiligten wird hier eingedruckt KundenServiceCenter Telefon: 0231. 9578-299 Telefax: 0231. 9578-399 zukunft@kzvk-dortmund.de www.kzvk-dortmund.de Dortmund,
MehrBeschluss 4/2016 der Regional-KODA Nord-Ost vom
Beschluss 4/2016 der Regional-KODA Nord-Ost vom 16.06.2016 Anlage ABl. 11/2016 Erzbistum Berlin Beschluss 4/ 2016 der Regional-KODA Nord-Ost vom 16.06.2016 In der Sitzung am 16.06.2016 in Hamburg hat die
MehrDer Überarbeitung werden die folgenden Ausführungen zugrunde gelegt werden:
Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08.11.2017 7. Beitragsrechtliche Beurteilung
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 69 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 17./18.10.2006-8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen
MehrTarifvertrag. zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-EntgeltU-Ärzte Hessen) vom 30.
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-EntgeltU-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen
MehrSV-Rechengrößen in 2015 und 2014
20.01. SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung ( ) 14,60 % 0,90 % -5,81 % ermäßigter 14,00 % 0,90 % -6,04 % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13.00 % 13.00
MehrAnlage 1 (Bund) Jahressonderzahlung für das Jahr 2006
Anlage 1 (Bund) Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 Die mit dem Ausbildungsentgelt für den Monat November 2006 zu zahlende Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 berechnet sich für den Bereich des Bundes
MehrRundschreiben 5/2010
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 17. Dezember 2010 050 Rundschreiben 5/2010 I. Tarifverträge zur Entgeltumwandlung (Anlagen 1 und 2) II. Erhöhung der Werte für
MehrFragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte
Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte 1. Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, dass künftig ein Teil Ihres Bruttolohnes
MehrInfo 01/2018 Personal-, Vergütungs und Lohnabrechnungsstellen
Zusatzversorgungkasse des Saarlandes Saarbrücken, 12.01.2018 Info 01/2018 Personal-, Vergütungs und Lohnabrechnungsstellen Sehr geehrte Damen und Herren, in dieser Ausgabe ZVK Info möchten wir Sie auf
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung Geringverdienerförderung 1. Wer bekommt
MehrSchnellbrief. Personalreferate der obersten Landesbehörden
Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Behandlung der Arbeitnehmerbeiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost der VBL,
MehrKommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe
für zkw, Postfach 4629, 48026 Münster An die Mitglieder der Kommunalen Zusatzversorgungskasse (zkw) Besuche: Mo-Fr 8.30-12.30 Uhr oder nach Vereinbarung Zumsandestraße 12 Auskunft erteilen: Stefan Plesker
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg
MehrUnser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G GA 402/1 den 30. Januar 2003
BVK - Zusatzversorgungskasse, 81921 München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: 81921 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U-Bahn: U4
MehrFragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber
Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber 1. Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem/Ihrer Beschäftigten, dass ein Teil seiner/ihrer
MehrBeschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 28. Juni 2011 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 28. Juni 2011 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Für den Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien
MehrDie Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.
Tit. II.3.6.1 RdSchr. 07q Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008 Tit. II.3 Beitragsrechtliche
MehrV O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. / in Berlin
V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. / 12.02.2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
Mehr6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung
6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung TARIFVERTRAG ZUR FÖRDERUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG IN DER DRUCKINDUSTRIE 1 vom 26. November 2001 in der Neufassung vom 19. Juni
MehrFrank Wörner, Jurist Grundsatzfragen Recht
Frank Wörner, Jurist Grundsatzfragen Recht 21.12.2016 Gesetzentwurf Kabinett 10.2.2017 Erster Durchgang Bundesrat 9./10.3.2017 Erste Lesung Bundesrat 27.3.2017 Anhörung Bundesrat 1.6.2017 zweite und dritte
MehrErläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)
AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)
MehrBeschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom
Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10.10.2013 Anlage ABl. 3/2014 Erzbistum Berlin A. Beschlüsse 1. In 15 der Anlage 33 zu den AVR wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
MehrFragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber
Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber 1. Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem/Ihrer Beschäftigten, dass ein Teil seiner/ihrer
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und
MehrInitiale Persönliche Absicherung für Selbständige
Initiale 29.09.2017 Persönliche Absicherung für Selbständige www.bmwi.de Persönliche Absicherung allgemein Sozialversicherung des Existenzgründers Krankenversicherung Pflegeversicherung Unfallversicherung
MehrBeispiel 1. Normal-/Regelfall
Beispiel 1 Normal-/Regelfall Der Beschäftigte war im Jahr 2002 ohne Fehlzeit oder Elternzeit durchgehend pflichtversichert. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (ZVE) betrug in 2002 32.000,00 Zu meldender
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und
MehrPflegeversicherung. Informationen für Rentnerinnen und Rentner.
Krankenund Pflegeversicherung. Informationen für Rentnerinnen und Rentner. Einführung. Im Ruhestand sind Sie wie in Ihrem bisherigen Erwerbsleben krankenund pflegeversichert. Diese Broschüre informiert
MehrEinstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst
Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst von Manfred Rothbrust Abteilungsleiter beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern Vierte, überarbeitete Auflage, 1995 JOSEF MOLL VERLAG STUTTGART
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz. Steuerliche Förderung versicherungsförmiger Durchführungswege
Betriebsrentenstärkungsgesetz Steuerliche Förderung versicherungsförmiger Durchführungswege Gesetzgeberische Ziele und Maßnahmen. Steigerung des Verbreitungsgrads der bav Einführung eines Sozialpartnermodells
MehrFragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber
Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung für Arbeitgeber 1. Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem/Ihrer Beschäftigten, dass ein Teil seiner/ihrer
MehrArbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen. Vom 10. Mai 2016
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen Vom 10. Mai 2016 Artikel 1 Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF) 1 Änderung des
MehrIhr Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Datum Rundschreiben Nr. 4/2007
ZV Kasse Betriebliche Altersversorgung Zusatzversorgungskasse Postfach 10 41 44 34041 Kassel Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel Kölnische Str. 42-42
MehrTarifvertrag. zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Wunnensteinstr. 47-49, 70186 Stuttgart einerseits und der IG
MehrRundschreiben 10/2004
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 01.10.2004 050 Rundschreiben 10/2004 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum KTD vom 12. August 2004 (Anlage) Die Tarifvertragsparteien
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen
Zwischen dem Industrieverband Textil Service intex e. V. Frankfurter Strasse 10 14, 65760 Eschborn, und der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungs-Verband
MehrVollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG)
Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) FMBl 2003 96 StAnz 2003 8 Datenbank BAYERN-RECHT 861-F 861-F Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich
METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrFreiwillige/Private Krankenversicherung
Freiwillige/Private Krankenversicherung Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1661 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Arbeitgeberzuschuss 3.1. Zuschuss nach Entgelt 3.2. Zuschuss nach Beitragsbemessungsgrenze
MehrLeistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung
Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung 0.0 Reha-Leistung Besch. verhältnis Arbeitsentgelt 1) 2) 3) Übergangsgeld 4) Versicherungsrechtliche
MehrBeschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 22. April 2013 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 22. April 2013 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die ARK Bayern
MehrEckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA
R 236/2016 Anlage 1 Stand: 19. Oktober 2016, 1.00 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA Der Marburger
MehrÜberleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
Überleitungsabkommen zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft kommunale
MehrSteuerfreie ZVK-Umlage
Steuerfreie ZVK-Umlage Steuerfreie ZVK-Umlage Seite 1 von 12 Inhaltsverzeichnis 1.0 Einleitung 3 2.0 Umsetzung in der Personalwirtschaft 4 Einstellungen zur Steuerfreiheit in den ZVK- Konstanten 4 2.1.1
Mehr