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1 Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28, Berlin Telefon Fax

2 Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkung... 3 II. Stellungnahme zum Gesetz... 4 Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen... 4 Artikel 12 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung) Dem SV-pflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen... 6

3 Seite 3 von 6 I. Vorbemerkung Mit dem vorliegenden Entwurf für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die Zielsetzung verfolgt, eine größere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Beschäftigten in kleineren Unternehmen sowie Beschäftigten mit niedrigen Einkommen zu erreichen und damit für diese ein höheres Versorgungsniveau durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu ermöglichen. Hierfür sollen die Spielräume der Sozialpartner, über Tarifverträge betriebliche Versorgungssysteme zu gestalten, erweitert werden. Im Folgenden nimmt der GKV-Spitzenverband allein zu den die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung unmittelbar berührenden Rechtsänderungen Stellung.

4 Seite 4 von 6 II. Stellungnahme zum Gesetz Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen A) Beabsichtigte Neuregelung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit Riester-Förderung ( 10a u. 79 ff. EStG) werden von den Renten der betrieblichen Altersversorgung nach 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V als eine Form von Versorgungsbezügen ausgenommen und damit beitragsrechtlich den Riester-Renten im Rahmen der privaten Altersversorgung in der Weise gleichgestellt, als sie jedenfalls in der Pflichtversicherung keine beitragspflichtigen Einnahmen darstellen. Entsprechendes gilt nach dem Verweis in 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung. B) Stellungnahme Die betriebliche Altersversorgung mit Riester-Förderung stellt im Beitragsrecht der GKV insoweit einen Sonderfall dar, als die in den Vertrag geleisteten Beiträge nicht im Rahmen der Brutto-Entgeltumwandlung steuer- und beitragsfrei gestellt, sondern aus dem Netto- Arbeitsentgelt aufgebracht werden ( Netto-Entgeltumwandlung ) und damit das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Ansparphase nicht mindern. Allerdings findet in der Ansparphase die gleiche steuerliche Förderung wie bei privaten Riester-Verträgen statt. In der Auszahlungsphase unterliegen die Leistungen wie bei anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Nach der Gesetzesbegründung sei es aufgrund der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gleichbehandlung von betrieblicher und privater Altersversorgung mit Riester- Förderung in der Ansparphase folgerichtig, dass diese Gleichbehandlung auch in der Auszahlungsphase (im Sinne einer Freistellung von der Beitragspflicht) nachvollzogen wird. Ferner wird als Begründung angeführt, dass der Inhalt der Betriebsrente bzw. der Zusage im Fall der Riester-Förderung überwiegend durch den Beschäftigten und den Anbieter und damit weniger vom Arbeitgeber bestimmt wird. Zudem sei die Riester-Förderung aufgrund der staatlichen Zulagengewährung vor allem für Geringverdiener attraktiv, für die die zusätzliche Altersvorsorge insbesondere gefördert werden solle.

5 Seite 5 von 6 Wenngleich die vorgesehene Maßnahme vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung zu steigern, nachvollzogen werden kann, hält es der GKV-Spitzenverband - ungeachtet der möglichen Mindereinnahmen auch unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten für problematisch, isoliert eine Form der betrieblichen Altersversorgung von der nachgelagerten Verbeitragung auszunehmen. Leistungen von Institutionen des Betriebsrentenrechts gelten seit jeher als Versorgungsbezüge im Sinne des 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und zwar unabhängig davon, ob die geleisteten Beiträge im Rahmen einer Brutto-Entgeltumwandlung bereits in der Ansparphase steuer- und beitragsfrei gestellt oder aus dem Netto-Arbeitsentgelt aufgebracht werden ( Netto-Entgeltumwandlung ) und damit das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Ansparphase nicht mindern; entscheidend für die Beitragspflicht als Versorgungsbezug ist vielmehr, ob es sich um eine Leistung einer Institution des Betriebsrentenrechts handelt ( institutionelle Abgrenzung ). Eine isolierte Herausnahme der Leistungen der sog. betrieblichen Riester-Rente aus der Beitragspflicht als Versorgungsbezug würde somit die Frage nach der beitragsrechtlichen Einordnung vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen respektive Leistungen im Kontext anderer Formen der betrieblichen Altersversorgung aufwerfen. C) Änderungsvorschlag Artikel 4 wird gestrichen.

6 Seite 6 von 6 Artikel 12 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung) 1 - Dem SV-pflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen A) Beabsichtigte Neuregelung Der steuerfrei gezahlte Arbeitgeberbeitrag nach 100 Abs. 3 EStG ist bis zum Höchstbetrag von 480 EUR je Kalenderjahr nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei. B) Stellungnahme Wenngleich die Steuerfreiheit einer Arbeitgeberzuwendung nicht zwingend auch zu deren Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führen muss, so ist die beabsichtigte Regelung unter dem grundsätzlich gebotenen Gleichklang von Steuer- und Sozialversicherungsrecht nachvollziehbar. Sie stellt sicher, dass die vom BAV-Förderbetrag profitierenden Arbeitnehmer, bei denen es sich um Geringverdiener handelt, nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet werden. C) Änderungsvorschlag keiner

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